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Seeon vom 18. April 9991) und Benedicts VIII. für das Nonnenkloster Göss vom April 10202). Wie es zu ihrer Ausfertigung kam, geht aus dem Wortlaut deutlich hervor: in beiden wird der König als Intervenient genannt3). Die Erklärung aber für diese Intervention liefern die Immunitätsdiplome, die ungefähr gleichzeitig mit den päpstlichen Privilegien ausgestellt wurden *). Sowohl Otto III. wie Heinrich II. nahmen die Klöster in den königlichen Schutz, so daß sie seitdem abbatiae regales waren 5). Folglich hatten hier nur die Diplome rechtsbegründende Kraft; die päpstlichen Privilegien, ausgestellt auf den Wunsch des Königtums, besaßen in beiden Fällen nur rechtsverstärkende Wirkung; sie sollten die Immunität garantieren helfen, begründeten aber nicht ein neues, konkurrierendes Verhältnis zur Kurie). Wenn in den Privilegien eine Zinszahlung an die Kurie festgesetzt wird, so war sie keineswegs die Gegenleistung für eine wirkliche Übereignung an den apostolischen Stuhl. Für diese älteren Zinse gilt noch nicht der Satz, daß sie stets „ihren rechtlichen Ursprung" hatten in dem Rechtsakte der Tradition"). Beide Klöster waren königliche Abteien; daher ist der Zins hier nur der Ausdruck für die Gewährung des Schutzes. Der Schutz selbst aber war vermittelt durch das Königtum; sobald die politischen Verhältnisse sich änderten, verlor er daher seine praktische Bedeutung.

Der Zeit nach folgen die Fälschungen Otlohs von St. Emmeram. In der Fälschung auf den Namen Leos III.8) kam zum ersten Male der Wunsch eines Klosters zum Ausdruck, ein päpstliches Privileg zum Schutz seiner Freiheit zu besitzen. Allein man würde die Lage doch falsch beurteilen, wenn man diesen Wunsch für den Hauptgrund der Fälschungen halten wollte. Die Ursache der Fälschungen lag ja in dem höchst unerquicklichen Verhältnis zwischen den Regensburger Bischöfen und der ihnen unterworfenen Abtei. Ein alt angesehenes Kloster wie St. Emmeram, dessen Äbte Jahrhunderte lang das Bistum geleitet hatten, mußten sich schwerer in die Rolle eines bischöflichen Eigenklosters finden, als die übrigen Klöster der Provinz. So kam es zunächst zu Streitigkeiten, dann zur Selbsthilfe der Mönche. Der wesentliche Zweck aller jener Aktionen nun, die Otloh ins Werk setzte, von dem „Fund" der Dionysiusreliquien, der Translatio s. Dionysii des Jahres 1049, dem kurzen Bericht des Jahres 10521) bis zu den gefälschten 4 Diplomen und der Fälschung auf den Namen Leos III2), war lediglich der, den König zu einem Immunitätsprivileg zu bestimmen 3). Otloh erstrebte für St. Emmeram, was Seeon und Göss besaßen: die Immunität verstärkt durch den päpstlichen Schutz. Wie er selbst es beklagt, daß Heinrich III. gestorben sei, ehe er der Abtei die Freiheit verliehen habe 4), so zeigt auch der Inhalt der Fälschungen, daß diese Freiheit das begehrte Ziel war. Man wollte das Kloster in Parallele setzen zum westfränkischen St. Denys, um es zum bevorzugten Kloster des östlichen Reiches zu machen. Das päpstliche Privileg spielt eine durchaus sekundäre Rolle. Schon das Zahlenverhältnis 4:1 zeigt, worauf es dem Fälscher ankam. Nicht um die Exemtion, sondern um die Immunität zu erringen, hat Otloh gefälscht. Der Gedanke der Exemtion taucht erst in der Fälschung auf den Namen Leos IX. auf3), die wahrscheinlich am Ende des 11. Jahrhunderts entstand, und hatte weder damals noch später nennenswerten Erfolg. Folglich hat auch diese Fälschung auf den Namen Leos III. im Zusammenhange der geschichtlichen Entwicklung nicht die Bedeutung, die ihr bei oberflächlicher Betrachtung zugemessen werden könnte. Sie unterscheidet sich in ihrer beabsichtigten Wirkung nicht von der tatsächlichen Wirkung, die jene Schutzprivilegien für Seeon und Göss gehabt hatten.

1) S. 73 n. 1. 2) S. 96 n. 1.

3) „gloriosissimi imperatoris augusti Ottonis tertii piis interventionibus“ und inclinati precibus vestris et praecipue deprecatione dicti imperatoris“. 4) Für Seeon am 15. April 999 (Mon. Germ. Dipl. II 744 n. 318), für Göß am 1. Mai 1020 (ebenda III 548 n. 428).

5) Vgl. Mon. Boica XXIX 504 n. 571; Zahn, Urkundenbuch von Steiermark II 107 n. 65.

6) So zuerst Stengel, Diplomatik der deutschen Immunitäts - Privilegien

(Innsbruck 1910) S. 383ff.

7) Schreiber, Kurie und Kloster 1 32 ff.

8) S. 283 n. 1. Die Belege für das Folgende bringt Teil II.

1) Ich verweise auf die Arbeiten von L. von Heinemann, J. Lechner, S. Rietschel, H. Grisar (vgl. Germ. pontif. I 281).

2) Vgl. meine Aufzählung in der Germ. pontif. I 284 zu n. † 1.

3) Bislang hatten die Könige nur Teilimmunitäten verliehen, offenbar aus Rücksicht auf den politisch unentbehrlichen Bischof; vgl. Stengel S.581 Anm.3. 4) Vgl. die Vita s. Bonifatii und die Visio X; vgl. auch J. Lechner im Neuen Archiv XXV 631 f.

5) S. 284 n. † 3 (1052 Okt. 7). Es ist also falsch, von Exemtionsstreitigkeiten St. Emmerams in dieser Zeit zu reden.

Einen anderen Charakter tragen erst die Klosterprivilegien, die Gebhard von Salzburg und Altmann von Passau1) vermittelten. Beide Männer waren die Vorkämpfer der kurialen Bewegung in Deutschland; kein Wunder, daß sie auch in ihren Diözesen für die Ziele der Reform zu wirken suchten. Gebhard, der Theologe und Gelehrte 2), handelte dabei, wie es scheint, mehr aus dem Gesichtspunkte der besseren kirchlichen Versorgung seiner Diözesanen, Altmann, der Politiker und Gesinnungsgenosse Wilhelms von Hirsau3), als Vorkämpfer für kirchliche und klösterliche Zucht und Ordnung. Beide aber wählten dieselben Mittel. Zunächst gründeten oder erneuerten sie eine Reihe von Klöstern. Gebhard gründete das Bistum Gurk*) und das Kloster Admont3), Gurk als kirchliches Zentrum Kärntens, Admont zur Versorgung der Kärntner Mark, beide in unmittelbarster Abhängigkeit vom Salzburger Hochstift), wie es in der Provinz üblich war. Altmann erneuerte die Passauer Eigenklöster St. Florian, St. Pölten, Kremsmünster1); für Melk2) und Lambach3) hat die Tradition das Gleiche behauptet; in St. Nicolaus in Passau +) und Göttweig5) begründete er mit bischöflichem Gut neue Chorherrnstifte, in der Diözese Freising beteiligte er sich an der Gründung von Rottenbuch 6). Alle diese Klöster fanden damit den Anschluß an die Reform, aber wir dürfen beachten, daß sie sich in ihrer Rechtslage nicht wesentlich von den Gründungen älterer Art unterschieden. Der Zusammenhang zwischen Bistum und Kloster wurde, wo er bestand, nirgends zerrissen und bei den Neugründungen ausdrücklich hergestellt.

1) Die Literatur über Gebhard und Altmann habe ich in der Germ. pontif. I 1 ff. und 154 ff. zusammengestellt.

2) Den besten Einblick in die theologisch - dogmatisierende Art Gebhards gestattet seine Epistola ad Hermannum vom Jahre 1081, gedr. Mon. Germ. Libelli de lite I 263-279; vgl. Mirbt, Die Publizistik im Zeitalter Gregors VII. (Leipzig 1894) S. 21 f.

3) Bekanntlich fiel ihm und nicht seinem Metropoliten die Führung in den politischen Kämpfen des Investiturstreites zu. Über seine Beziehungen zu Wilhelm vgl. z. B. das Schreiben Gregors VII. vom März 1081 (S. 168 n. 27).

4) In den Jahren 1070-72; vgl. Germ. pontif. I 123f. Für Gebhards Eigenart ist die Motivierung der Gründung bezeichnend, die sich im Alexander-Privileg findet: Quia ecclesia tua tam ample diffusa est, quod per te solum non possis eam in chrismate aliisque pluribus, quibus episcopali officio indiget, decenter ac rationabiliter regere.

5) Germ. pontif. I 89.

*) Über die Abhängigkeit von Gurk vgl. Jaksch, Mon. Carinthiae I 6, 3) Germ. pontif. I 209.

Eine zweite wichtige Neuerung war es, daß beide für ihre Hauptgründungen päpstliche Privilegien erwirkten. Auch dieser Umstand war von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Zunächst vermittelten sie dadurch ihren Klöstern die Vorstellung, daß die Bestätigung durch die Kurie nötig sei. In der älteren Salzburgischen Geschichte war uns diese Überzeugung nirgends begegnet; da sie hier im Zusammenhang mit der Reform zum ersten Male auftrat, konnte sie künftig so wenig vergessen werden wie die Reform selbst. So bestimmt und scharf trat dieser Gedanke auf, daß die Kurie nunmehr als die eigentliche rechtsbegründende Macht erschien; denn im ausgesprochenen Gegensatze zur früheren Gewohnheit wandten sich Gebhard wie Altmann zuerst an den Papst und dann erst an den König. Als ob das Verhältnis der Gewalten umgekehrt sei, bat Gebhard 1070 den Papst, quatenus concederet unum episcopatum constituere, und

dem ich durchaus beistimme, daß die ungenügende Ausstattung des Bistums in der Absicht Gebhards lag. Admont wurde von St. Peter in Salzburg aus besiedelt und mit Gütern des Hochstifts ausgestattet; vgl. Germ. pontif. I 89.

1) Vita Altmanni c. 9f. (Script. XII 231).

2) Vgl. Fr. M. Mayer, Die östlichen Alpenländer im Investiturstreit (Innsbruck 1883) S. 81.

*) Vita Altmanni c. 10.

4) Vita Altmanni c. 9.

*) Mon. Boica VIII 7 n. 1 (Urk. Welfs von 1074 Dez. 27).

erst 1072 richtete er die gleiche Bitte an den König 1); Altmann aber ließ St. Nicolaus in Passau am 3. März 1073 durch Alexander II.2) und erst am 25. Mai 1074 durch Heinrich IV.3) bestätigen. Das entsprach theoretisch den bekannten Anschauungen der Reform 4). Indem sie hier mit solchem Nachdruck in der Praxis betätigt wurden, konnten sie des Eindrucks nicht verfehlen.

Nach alledem müßten wir die Bedeutung dieser Privilegien außerordentlich hoch einschätzen. Allein sehen wir auf ihre Wirkung, so läßt sich nicht verkennen, daß sie nicht so groß und nachhaltig war, als es ihrer Bedeutung an sich entsprach. Nicht nur waren Gurk und St. Nicolaus in Passau die einzigen Klöster, die privilegiert wurden, während Admont und Göttweig sowie die reformierten Klöster ohne Privilegien blieben. Es läßt sich auch beobachten, daß jene 4 Neugründungen sehr bald zurückgingen und zeitweise in ihrer Existenz aufs Gefährlichste bedroht wurden). Die Schuld trug gewiß zunächst der Ausbruch des Investiturstreites und die Vertreibung der Bischöfe), aber der rasche Verfall der Gründungen läßt doch zugleich erkennen, daß die Sympathien für die Reform im Lande nicht sehr groß waren. Dafür besitzen wir einen weiteren Beweis in der scharfen Opposition, die gerade Altmann beim Klerus seiner Diözese fand, als er die Gebote der päpstlichen Fasten

1) Das Privileg Alexanders II. für Gurk ist datiert vom 21. März 1070 (S. 17 n. 40), das Diplom Heinrichs IV. vom 4. Februar 1072 (St. 2755). 2) S. 177 n. 1, bestätigt am 24. März 1075 durch Gregor VII. (n. 2). 3) St. 2777.

4) Ich mache hier namentlich auch auf die Epistola Gebehardi ad Hermannum aufmerksam mit ihrer scharfen Betonung der „von den Vätern aufgestellten kirchlichen Ordnung".

5) Gurk erhielt erst unter Conrad I. von Salzburg Diözesangrenzen und Einkünfte (Germ. pontif. I 124), Admont mußte durch Erzbischof Thiemo von Grund aus erneuert werden (ebenda I 89), St. Nicolaus in Passau wurde 1078 fast zerstört und erst durch Bischof Ulrich I. wiederhergestellt (ebenda, I 176), Göttweig blühte erst nach 1094 durch die Wirksamkeit der Sanblasianer auf (ebenda I 234).

6) Gebhard war von 1077-1086 vertrieben (Meyer von Knonau, Jahrbücher IV 123), Altmann 1077-1081.

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