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II.

Die erste habsburgische Epoche 1504-1530.

1. Kaiser Maximilian, Inhaber der Landvogtei 1504-1519.

Der Krieg, welchen Kurfürst Philipp und sein dritter Sohn Ruprecht, der Schwiegersohn des verstorbenen Herzogs Georg von Baiern-Landshut, um die niederbairische Erbschaft 1504 begannen, brachte großes Verderben über die pfälzischen Lande. Kaiser Maximilian zog selber aus zum Kampfe, angeblich für die gerechteren Erbansprüche der IIerzöge von Oberbaiern. Für ihn war dies zugleich eine erwünschte Gelegenheit, den Pfälzern die oberrheinischen Reichsgebiete in offenem Kampfe zu entreißen und durch deren Vereinigung mit den vorderösterreichischen Landen die habsburgische Macht im Westen des Reiches fester zu begründen. Kaiserliche Truppen rückten bald in die Mortenau und Reichslandvogtei Elsaß ein. Nachdem Maximilian zuerst durch einen Brief vom 17. Mai 1504 den Reichsstädten die Achtserklärung gegen den Pfalzgrafen Philipp angezeigt hatte1), meldete er ihnen in einem zweiten Schreiben vom 27. Mai die förmliche Absetzung desselben als Oberlandvogt und die Übernahme der Reichslandvogtei samt ihren Steuern und Nutzungen an das Reich.) Im Juli trafen der kaiserliche Hofkanzler Dr. Konrad Stürtzel und der Obersekretär Nikolaus Ziegler zur persönlichen Verhandlung ein. Auf einem Tage zu Schlettstadt am 29. Juli baten die Städte dringend um Aufschub der geplanten Änderungen im Landvogteiamte, da des Pfalzgrafen Sohn Ludwig in einem Schreiben der Hoffnung Ausdruck verliehen habe, der Kaiser werde bald seine Verordnungen widerrufen. 3) Unbesonnenes, rasches Vorgehen werde jetzt den Städten nicht minder großen Schaden bringen, als wie zu den Zeiten Friedrichs des Siegreichen. Die kaiserlichen Räte dagegen erklärten, ihr Gebieter werde sich nur dann mit dem Pfalzgrafen versöhnen, wenn dieser von der

1) Hag. AA 214 nr. 11, Kopieheft fol. 3. 2) Hag. AA 214 nr. 11 fol. 12; Cart. de Mulh. IV nr. 1939. Maximilians Schutzbrief für Hag. AA. 218 nr. 1. 3) Vgl. Ludwigs Brief Hag. AA 214 nr. 11 fol. 30;

ähnlich Cart. de Mulh. IV nr. 1939.

Zeitschr. f. Gesch, d, Oberrh, N. F. XII. 1.

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Landvogtei abstehe. 1) Für ewige Zeiten solle das Haus Baiern vom Besitz der Landvogtei ausgeschlossen bleiben. Ein Herr aus dem Hause Österreich sei zum Oberlandvogt bestimmt. Die Furcht der Städte vor dem Pfalzgrafen sei unbegründet; denn der Kaiser werde diesen so angreifen, daß er ihnen nicht schaden könne. Das Haus Habsburg werde sie schirmen und um sie einen Rosengarten machen mit gnediger Hand und mit beiden Flügeln des Adlers sie bedecken".") Schließlich gaben die Städte ihre Einwilligung zum Wechsel in dem Landvogteiamte. Durch Schreiben vom 18. Juli machte Maximilian den Reichsunterthanen im Elsaß die Ernennung des

Freiherrn Kaspar von Mörsberg u. Belfort 1504-1511 zum Unterlandvogt kund3) und garantierte selber gewissermaßen als künftiger Oberlandvogt — die Freiheiten Hagenaus. *) Ende Juli erschienen die kaiserlichen Räte Dr. Stürtzel und Sekretär Ziegler wiederum in Hagenau, und zwar diesmal in Begleitung des neuen Unterlandvogts Kaspar von Mörsberg, um sofort zu dessen Einsetzung zu schreiten. Diesem Vorhaben aber widersetzten sich die Räte der Stadt mit dem Bemerken, ohne Einwilligung der Oberstädte dürften sie keinen neuen Landvogt aufnehmen; man müsse den Reichsstädten Zeit lassen zur gemeinsamen Beratung über die Person des empfohlenen Unterlandvogts. 5) Nachdem dann auf einem neuen Städtetag zu Schlettstadt eine Einigung erzielt war, konnte am 20. August der Huldigungsakt für die gesamten Städte zu Hagenau von den kaiserlichen Gesandten, dem Grafen Wolf von Fürstenberg, obersten Hauptmann des Kaisers, und dem Sekretär Ziegler, vorgenommen werden.

Unterlandvogt Freiherr Kaspar von Mörsberg ernannte Wolf Wilhelm von Andlau zum Schultheißen. Meister und

1) „dan sich die pfandschaft wol usgessen vnd gelöset." 2) Vgl. den ausführlichen Bericht Hag. AA 214 nr. 11 fol. 23; ähnlich Cart. de Mulh. IV nr. 1937. 3) Hag. AA 214 nr. 10 Or.; Cart. de Mulh. IV nr. 1938 u. 1942. An die Dörfer Wingersheim, Gebolsheim etc. schrieb Maximilian in gleichem Sinne am 27. Juli. Bez.-Ar. C 1 nr. 37, Kopie. -4) Bez.-Ar. C 1 nr. 27. 5) Hag. AA 214 nr. 11 fol. 34; Cart. de Mulh. IV nr. 1940. Über das Vorgehen der kaiserlichen Räte gegen die pfälzischen Beamten der Landvogtei vgl. den Bericht Hag. AA 214 nr. 11 fol. 38.

Rat aber präsentierten abweichend vom alten Gebrauche, wie es scheint, den Gerichtsschreiber, Hans Spatzinger, der am Tage darauf im Rate im Beisein des Schultheißen den Amtseid leistete. 1) Auch diesmal mußte der Kaiser den Städten durch einen besonderen Revers versichern, daß jene Gesamthuldigung für den Unterlandvogt unbeschadet der althergebrachten Rechte der Städte geschehen sei. 2)

In der Bestallungsurkunde des Kaspar von Mörsberg vom 14. August 1504 hatte der Kaiser 3) bestimmt, daß der Unterlandvogt als jährlichen Sold 800 rheinische Gulden, 100 Viertel Korn, 200 Viertel Hafer und sechs Fuder Wein aus den Erträgnissen der Landvogtei erhalten solle.

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Bei jener gewaltsamen Eroberung der Landvogtei für das Reich hatte Maximilian sich wenig um jene alten pfälzischen Pfandverschreibungen gekümmert. Einige Jahre später indessen stellte er dem Kurfürsten Philipp die Rückzahlung von 80 000 Gulden in Aussicht.) Dies bloße Versprechen der nachträglichen Erstattung des Pfandschillings scheint für den Kaiser hinreichend Grund gewesen zu sein, jetzt offen mit der Ansicht hervorzutreten, die Reichslandvogtei stehe nicht mehr Kaiser und Reich" zu, sondern sei ihm und dem Hause Östreich durch Pfandschaft verfallen". Am 4. Mai 1510 nämlich händigte Maximilian jenem Unterlandvogt eine neue, wesentlich veränderte Bestallungsurkunde aus, worin ausdrücklich betont wird, daß Kaiser Maximilian als Erzherzog zu Östreich die Landvogtei um eine Summe Geldes pfand weise inneha be." 5) Im April dieses Jahres hatten die Pfalzgrafen Ludwig und Friedrich, die Söhne des am 28. Februar 1508 verstorbenen Kurfürsten, den Kaiser freundschaftlich an seine wiederholt gegebene Zusage gemahnt, wonach ihnen der Besitz der Landvogtei, beziehungsweise eine volle Entschädigung dafür, in Aussicht gestellt worden war. Am 5. Mai 1511 erfolgte die

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3) Inns

1) Vgl. den Bericht über den ganzen Vorgang: Hag. AA 214 nr. 11 fol. 50 f. Kaspars Schwörbrief Hag. AA 223 nr. 1, Or., Dienstag nach Mariae Himmelfahrt; Cart. de Mulh. IV nr. 1943; Oberehnh. AA 43 nr. 2; Colm. AA I, 23. 2) Cart. de Mulh. IV nr. 1944. brucker Statthaltereiarchiv. Kopialbuch „Bekennen“ zu 1504. den Vertrag vom 5. Mai 1511 Bez.-Ar. C 1 nr. 43 Kopie. C 11 nr. 58.

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4) Vgl. 5) Bez.-Ar.

endgiltige Regelung des Streites. 1) Maximilian garantierte feierlich die allmähliche Tilgung des Pfandschillings. Die Pfälzer ihrerseits verpflichteten sich, nach erfolgter Begleichung ihrer gesamten Forderungen zur Auslieferung aller Pfandbriefe und Verschreibungen an das Haus Östreich. Der Kaiser bemühte sich indessen vergebens, die nötigen 80000 Gulden aufzubringen. Nachdem er auf dem Reichstage zu Augsburg 1518 sein Versprechen noch einmal erneuert hatte, war es seinen Enkeln und Nachfolgern, Karl V und Ferdinand, erst vergönnt, sich ihrer Verpflichtungen gegen die Pfälzergrafen vollständig zu entledigen. Am 20. März 1520 nämlich bescheinigten letztere den Empfang jener Geldsumme. 2) Der Landschreiber von Germersheim ward beauftragt, sich nach Straßburg zu begeben, um aus den Händen des Comthurs des Johanniterordens die Papiere und Titel, die Landvogtei Hagenau und die Ortenau betreffend, zurückzuziehen, damit sie dem Vertrage gemäß dem Kaiser überantwortet werden könnten. 3)

Gegen Ende des Jahres 1511 hatte Maximilian eine Änderung im Unterlandvogtamte vorgenommen. Am 2. Dezember nämlich fertigte er eine Bestallungsurkunde aus1) für Hans Jakob Freiherr von Mörsberg und Belfort 1512-1519.

Am folgenden Tage händigte dieser dem Kaiser seinen Gegenrevers ein. 5) Zu Oberehnheim ließ er sich huldigen am 18., zu Schlettstadt am 19., zu Colmar am 22. Mai. Mülhausen erhielt seinen Schwörbrief am 6. Juli 1512.6)

2. Kaiser Karl V und sein Bruder, Erzherzog Ferdinand, Inhaber der Landvogtei 1519–1530.

Durch den Tod des Kaisers Maximilian fiel mit dem Reiche auch die Landvogtei Elsaß seinem Enkel, Karl V, zu. Nachdem er die pfälzischen Ansprüche auf den alten Pfandschilling

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1) Bez.-Ar. C 1 nr. 43. 2) Bez.-Ar. C 10 nr. 4, Dienstag nach Laetare. 3) Bez.-Ar. C 1 nr. 44ter. 4) Iunsb. Kopialb. „Bekennen“ zu 1511 fol. 97. 5) Bez.-Ar. C 11 nr. 59 bis. 6) Oberehnh. AA 43 nr. 3, Dienstag nach vocem jucunditatis; Schlettst. Statutenbuch S. 14, Mittwoch nach voc. juc.; Colm. AA I, 23, Samstag nach dem heiligen Auffahrtstage; Cart. de Mulh. IV nr. 1986.

befriedigt und den elsässischen Reichsstädten ihre Freiheiten am 21. Februar 1521 bestätigt hatte 1), übertrug er kraft kaiserlicher Machtvollkommenheit mit Zustimmung der Reichsfürsten am 1. Mai 1521 zu Nürnberg die beiden Reichslandvogteien Elsaß und Ortenau samt allen Steuern und Nutzen seinem Bruder Ferdinand beziehungsweise dem Hause Östreich, und zwar um einen Pfandpreis von 100 000 rheinischen Gulden. Diese Verpfändung wird folgendermaßen begründet: „Maximilian habe jene Reichsgebiete im bairischen Kriege dem Pfalzgrafen Philipp entrissen, dessen Erben aber nachmals die Rückzahlung des Pfandschillings im Betrage von 80 000 Gulden zugesichert. Nachdem Karl V und Erzherzog Ferdinand durch Bezahlung jener Summe das Versprechen ihres kaiserlichen Großvaters eingelöst hätten, seien alle Ansprüche der Pfalzgrafen auf die Landvogtei erloschen. Da Maximilian bei deren Erwerbung 20 000 Mark Unkosten gehabt habe, so seien also im ganzen von dem Hause Östreich 100 000 Mark pfandund kaufweise verausgabt worden. Um diese Summe solle demnach für Kaiser und Reich das Rückkaufsrecht vorbehalten sein mit der Einschränkung, daß die Auslösung ein Jahr vorher angemeldet werden müsse.2)

Obgleich Erzherzog Ferdinand also kraft kaiserlicher Verfügung zum Oberlandvogt erhoben war, so trat er dennoch zunächst nicht rechtlich als solcher hervor; wenigstens hat er sich nicht als solcher präsentiert. Kaiser Karl V selber meldete den Städten am 16. Mai 1521, daß der bisherige Unterlandvogt

Hans Jakob Freiherr zu Mörsberg 1521-1530

von neuem mit seinem Amte betraut worden sei. 3) Im Namen des Kaisers leistete dieser wiederum den Schutzeid, und zwar für Hagenau am 12. und für Oberehnheim am 17. Juli, für Colmar am 2. und für Schlettstadt am 3. August 1521.')

1) Cart. de Mulh. V nr. 2107. 1521.

3) Bez.-Ar. C 1 nr. 42.

2) Innsbr. Kopialb. „Bekennen“ zu 4) Der Unterlandvogt hebt in allen Schwörbriefen hervor, daß Kaiser Karl V. ihn zum Landvogt gesetzt habe, von einer Ernennung durch Ferdinand ist keine Rede: Hag. AA 223 nr. 3, Freitag vor S. Margarethentag; Oberehnh. AA 43 nr. 4; Schlettst. Statutenbuch S. 14; Colm. AA I, 23.

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