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in der man früher die Liedersammlung Karl's des Großen zu finden hoffte wurde bereits 1862 von Karl Bartsch, „Meisterlieder der Colmarer Handschrift" herausgegeben. Runge hat jetzt auch den reichen Melodienschatz über 100 unbekannte Sangesweisen dieser Liedersammlung allgemein zugänglich gemacht. Er hat sich durch seine sorgfältigen und sehr mühsamen Studien ein großes Verdienst erworben.

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-h.

Ein Lebensbild des unlängst verstorbenen Kirchenrates Holsten, der seit d. J. 1876 in Heidelberg gewirkt, entwirft Ad. Hausrath in einer Gedächtnisrede, die er durch Drucklegung weiteren Kreisen zugänglich gemacht. (Karl Holsten, Heidelberg, Petters.)

In den Annalen des histor. Vereins für den Niederrhein, Heft 62, S. 16-34 veröffentlicht H. Hüffer „Sechs Briefe des Freih. von Laßberg an Sulpiz Boisserée" aus den Jahren 1820-27. Sie enthalten Nachrichten über das am Bodensee verbreitete Geschlecht der Hemling und die Familie Holbein zu Ravensburg, über Konstanzer Chroniken und Handschriften, einen von L. erworbenen Christophaltar des Kl. Reichenau und über seine litterarischen Publikationen, insbesondere die Herausgabe des „Liedersaals". K. 0.

Ein Vortrag von J. Risch, veröffentlicht im Evangelischen Gemeindeblatt" 1897, S. 5-7, 14-15, schildert das Leben und Wirken Johann Friedrich Oberlins (1740-1826), des langjährigen Seelsorgers der Gemeinde Waldbach im Steinthal bei Straßburg. Bei der liebenswürdigen Anschaulichkeit der Skizze nimmt man gern ihren etwas erbaulichen Ton in Kauf, den ja auch das Thema wie der ursprüngliche Zweck des Aufsatzes nahe legten.

A. W.

In der Vierteljahrsschrift für Wappen-, Siegel- und Familienkunde, J. 1896 H. 3 teilt Pastor A. Jakob einige Nachträge zu seinem Stammbaum der Familie v. Tettenborn mit, der u. a. der bekannte russische Heerführer und badische Diplomat angehört. Die Ermittelung des Geburtsortes des letzteren ist dem Verfasser noch nicht gelungen. Vorerst dürfte doch wohl an Kirchberg festzuhalten sein, da der Vater, Oberforstmeister Karl v. T., noch im Dez. des Geburtsjahres seinen Wohnsitz daselbst hatte. Gewißheit über diesen Punkt wäre wohl zu erlangen durch Einsichtnahme der Matrikel zu Göttingen und Jena, wo T. zu Anfang der 90er Jahre studiert hat.

K. 0.

Zur Geschichte

der Juden in der Markgrafschaft Baden-Durlach.

Von

J. A. Zehnter.

§ 1. Einleitung.

Im XI. Band dieser Zeitschrift (S. 337-441) habe ich eine Abhandlung „Zur Geschichte der Juden in der Markgrafschaft Baden-Baden" veröffentlicht, der auch (S. 339 -350) die wenigen uns bekannten Nachrichten1) über die Juden aus den markgräflichen Gesamtlanden bis zur Teilung vom Jahre 1535 einverleibt sind. Was nun hier folgt, ist eine Studie „Zur Geschichte der Juden in der Markgrafschaft Baden-Durlach", umfassend die Zeit von der Teilung im Jahre 1535 bis zur Wiedervereinigung der beiden Markgrafschaften im Jahre 1771.

Auch hier werden jedoch, wie bei der früheren Abhandlung, nur diejenigen Teile der ehemaligen Markgrafschaft Baden-Durlach berücksichtigt, welche noch heute zum Großherzogtum Baden gehören, während die inzwischen verloren gegangenen, hauptsächlich auf der linken Rheinseite gelegenen Gebiete keine Berücksichtigung finden. Für die folgende Darstellung kommen also nur in Betracht: 1) Die untere oder niedere Markgrafschaft Baden, bestehend aus: a) dem Oberamt Karlsruhe mit der Residenzstadt Karlsruhe und den Ämtern Mühlburg, Graben und Staffort; b) dem Oberamt

1) Vgl. dazu neuerdings Bd. XI, S. 638 dieser Zeitschrift.

Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. N. F. XII. 3.

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Durlach; c) dem Oberamt Pforzheim mit dem Amt Stein und Langensteinbach zu Stein, und den Ämtern Münzesheim, Gondelsheim und Mühlhausen; 2) die Markgrafschaft Hochberg mit dem Oberamt zu Emmendingen; 3) die Herrschaft Röteln und 4) die Landgrafschaft Sausenberg mit dem gemeinschaftlichen Oberamt zu Lörrach; 5) die Herrschaft

Badenweiler mit dem Oberamt zu Müllheim.

Bezüglich der Quellen zu der nachfolgenden Darstellung und der Anführung der Belege ist lediglich das zu wiederholen, was in der Einleitung zu der früheren Abhandlung (S. 339) gesagt ist.

§ 2.

Die Regierungszeit des Markgrafen Ernst I.
(1535-1552).

Reichlicher als in der Markgrafschaft Baden-Baden, deren Akten sehr lückenhaft sind, fließen gleich von Anfang an die Quellen über die Juden in der Markgrafschaft Baden-Durlach.

Nach der Teilung von 1535 regierte der Markgraf Ernst I., der Gründer der baden-durlachischen Linie, über deren Lande noch bis zum Jahre 1552, wo er die Regierung an seine Söhne abtrat. Bald darauf, am 6. Februar 1553, starb er auch.

Wie wir in der früheren Abhandlung (Bd. XI. S. 347/48 dieser Zeitschrift) gesehen, hatte der Markgraf Philipp I. in den 1520er und 1530er Jahren bereits eine Anzahl Juden auch in diejenigen Landesteile aufgenommen, welche nach seinem Tode bei der Teilung von 1535 dem Markgrafen Ernst zufielen, insbesondere nach Pforzheim, Huchenfeld, Mundelsheim, Weingarten, Altensteig, Niefern und Stein. Ob und inwieweit aber diese Juden nach seinem Tod im Lande weiter geduldet wurden, wissen wir nicht; mindestens bezüglich eines Teiles scheint es allerdings der Fall gewesen zu sein.

Von dem Markgrafen Ernst selbst finden wir zunächst einige Urkunden, worin er „gemeiner Jüdischheit", d. h. den Juden insgesamt, Geleit für die untere Markgrafschaft Baden giebt. Die erste dieser Urkunden datiert vom 30. August 1537 und lautet: „Wir Ernst, Markgraf von Baden u. s. w., bekennen mit diesem Brief, daß wir auf unterthänig

Bitten gemeiner Jüdischhait derselben gnädiglich erlaubt und ihnen dazu unser frey, stark glait gegeben haben, und thun das hiemit in Kraft dieses Briefs also, daß sie durch unser Fürstenthumb der Markgrafschaft Baden unseres Theils frei und sicher ziehen, handeln, wandeln, auch kaufen und verkaufen mögen, doch mit der Maß, wie andere Ußländige solichs in gedachtem Fürstenthum sich gebrauchen, und mit dem bedingten Fürworten, daß sie in solichem kaufen und verkaufen nit gebrauchen sollen einen wucherlichen Handel oder Contrakt, als sie die Summ des Kaufgeldes erhöhen von des Wuchers wegen, oder in einigen andern Weg, den Jemand könnt erdenken. Dazu sollen auch dieselbigen Juden und ihr jeglicher zu der Zeit, so er sich dieß unseres Gleits gebrauchen würde, unseren Unterthanen obgemelter unserer Markgrafschaft Baden nichts leihen, noch sonst einigen wucherlichen Handel oder Contrakt mit ihnen üben, in keinem Wege, bei Verlierung dieß unseres Geleits und schwerer Strafe, die wir uns nach unserem Gefallen gegen den Verbrecher vorbehalten. Und soll dieß Glait währen bis uff unser Abkünden und ein Vierteljahr darnach. Hierauf so befehlen wir allen unsern Vögten, Amptleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räthen und Gemeinden und sonst allen unsern Unterthanen dieß Fürstenthumbs, daß ihr die Juden bei diesem unserm gegebenen glait bis auf unser Abkünden plaiben laßet, dawider gegen ihnen nit handlet, sondern sie dabei schützet und handhabt. Daran thut ihr unser ernstlich Meinung." 1)

Unterm 15. Juni 1551 erneuerte Markgraf Ernst auf Ansuchen gemeiner Jüdischheit den Geleitsbrief auf weitere acht Jahre. Dabei gewährte er auf besonderes Bitten den Juden Bimann und Samuel zu Heidelsheim, Jakob und Samuel zu Weingarten, Mayer zu Mundelsheim, Abraham und Salomon zu Diedelsheim, über die der Judenschaft insgesamt bewilligten Befugnisse hinaus, auch das Recht, den Unterthanen Geld auf Zins zu leihen, jedoch mit der Beschränkung, daß sie von einem Gulden wöchentlich nicht mehr als einen pfalzgräfler Pfennig an Zins nehmen, im übrigen aber sich an die

1) General-Landesarchiv, Cop.-Buch Nr. 54 fol. 113. Gesch. der Stadt Müllheim, S. 246 Note 1.

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Bestimmungen des Geleitsbriefs halten sollten. Überschritten sie den erlaubten Zinsfuß, so sollten sie Kapital und Zins verlieren und außerdem landesherrlicher Bestrafung verfallen. Auf liegenschaftliches Pfand den Unterthanen Geld zu geben, war ihnen bei gleichen Rechtsfolgen gänzlich verboten. Ihr Recht sollten alle Juden nach dem neuen Geleitsbrief nur bei den landesherrlichen Gerichten suchen, die Unterthanen nicht vor ausländische Gerichte laden und sich mit dem Spruch des zweiten inländischen Richters ohne weitere Appellation begnügen, bei Verlust des Freibriefs. Andererseits wurde ihnen auch prompte Justiz zugesagt. Für den bewilligten Freibrief hatte die „gemeine Jüdischheit" während der acht Jahre jährlich 101 Gulden in Landeswährung als Tribut zu zahlen.1)

Außer diesen Geleitsbriefen, so gemeiner Jüdischheit" gegeben wurden, finden wir von dem Markgrafen Ernst aber auch eine Reihe von Schutzbriefen für einzelne Juden, wodurch er diese in den Schutz des Landes aufnimmt und ihnen das Recht gewährt, samt Weib und Kind und Brodgesinde in einem bestimmten Orte der Markgrafschaft auf eine bestimmte Anzahl Jahre gegen Bezahlung eines bestimmten jährlichen Schutzgeldes in einem eigenen Hause oder zusammen mit einem andern Juden zu wohnen. Die meisten dieser Schutzjuden erhielten auch das Recht, mit den Unterthanen zu wuchern, wobei jedoch der Zinsfuß genau festgesetzt war. Die Schutzbewilligungen beziehen sich sowohl auf die untere Markgrafschaft Baden, woselbst, wie erwähnt, schon Markgraf Philipp eine grössere Zahl Juden aufgenommen hatte, namentlich aber auf die breisgauischen Landesteile, wo übrigens auch schon im Anfang der Regierung des Markgrafen Ernst Juden vorhanden waren; wir wissen wenigstens, daß, als die Stadt Freiburg im Jahre 1543 ihre Juden vertrieb und ihren Unterthanen jeden Verkehr mit Juden untersagte, Markgraf Ernst sich seiner Juden in Sulzburg und Emmendingen eifrig annahm, und die Stadt Freiburg, allerdings vergeblich, ermahnte, ihren Unterthanen zu gebieten, Forderungen, welche auf Glauben und Verschreibung geliehen worden, den Gläubigern folgen zu lassen. 2) Die Schutzbriefe des Markgrafen 1) Cop.-Buch Nr. 54 fol. 142.

2) In Neuenburg bei Müllheim scheinen schon in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts Juden gesessen zu sein, die bei dem allgemeinen

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