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111. nicht aus. Also kann Saletio nicht Selz sein. Rheinzabern-Speier sind 111/2 1. Luftlinie, daher halte ich I 12: XII für richtig, II 14: XIIII für verderbt. 1) Eine Bestätigung der ganzen Berechnung giebt III. Die als richtig erkannten Posten der tabula ergeben XLVIII, und diese Zahlwenn auch verderbt, so doch noch zu erkennen steht in III 7:00. Auch der Grund der Verderbnis ist hier noch deutlich: es geht in 374,7 als Distanz Worms-Speier: XVIII vorher.

Daß wir in diesen drei Routen die große römische den Rhein begleitende Straße zu erkennen haben, die von Brumath über Kaltenhausen, Sufflenheim, Selz, Mothern, Lauterburg nach Rheinzabern und weiter nach Speier führt, ist zweifellos.2) Ich suche daher Saletio nach dem oben Bemerkten etwa 4 km nördlich von Selz ungefähr in der Gegend von Mothern. Das Nebeneinander von Saliso und Saletio hat nichts Auffälliges, noch heute giebt es in der Gegend des Selzbaches verschiedene Ortsnamen derselben Herkunft, so Sulz, Riedselz, Steinselz.

In IIII ist Concordia nicht festgelegt. Brumath-Speier sind 381. Luftlinie. Also wäre mit den überlieferten Zahlen nur auszukommen, wenn eine schnurgerade Straße von Brumath über Hagenau Schleithal direkt auf Speier führte. Eine solche kennen wir nicht. Ferner geht aus der einzigen Stelle, wo Concordia noch vorkommt (Ammian 16, 12, 58) wenigstens soviel hervor, daß es in der Nähe des Rheines lag.3) Daher nehme ich an, daß wir in IIII denselben Straßenzug vor uns haben wie in I II III. Dann müssen wir für Brumath-Speier 411. haben und nicht 38. Wie und wo sind die fehlenden 31. zuzufügen? Offenbar steckt der Fehler zwischen Brumath und Concordia, denn 181. von Brumath

1) Wenn der Meilenstein: Brambach Corpus inscr. Rhenan. 1952 mit der Inschrift „c(olonia) N(emetum) l(eugae) XIIII“ in situ gefunden ist, sind Rheinzabern-Speier 13 1. zu rechnen. Der Fundort war nach Brambach: De columnis miliariis ad Rhenum repertis p. 14: „unam leugam supra Tabernas." 2) Ich verweise nur auf Näher: Die röm. Militärstraßen und Handelswege in der Schweiz und Südwestdeutschland. 1888. S. 13 f. de Morlet a. a. O. Karte. v. Borries: Die Alamannenschlacht S. 20 f. und seine Karte. Meilensteine bei Brambach C. I. Rh. 1954. 1953. 1952 (s. oben Anm. 1) 3) Wiegand: Westd. Zeitschr.

VII, S. 65. v. Borries a. a. O. S. 22.

liegt ja Saletio und nicht Concordia. XVIII zu XXI zu korrigieren hat nichts für sich. Vielmehr sind die beiden XVIII einander gleichzusetzen und ist IIII 6 nach 4 zu rücken. Dann ist in 5: Saletione einzusetzen und in 6: III. Das würde im It. Ant., wie es uns die Handschriften überliefern, so aussehen:

brocomago XX

[saletione] XVIII
concordia [III]

noviomago XX

Die Verderbnis wäre dann so entstanden: saletione wurde ausgelassen, die III erschien darauf als falsche Wiederholung des Endes der XVIII und wurde auch beseitigt. Eine einfachere Lösung der Schwierigkeiten giebt es, glaube ich, nicht.

Ich suche also Concordia 3 1. nördlich von Saletione, d. h. ich gleiche es wie schon Andere vor mir mit Lauterburg.

Als Anwalt der Überlieferung habe ich vorstehenden Aufsatz geschrieben. Ich hoffe, überzeugend dargelegt zu haben, daß es mit der von mir vertretenen Sache nicht schlecht bestellt ist. Die Verderbnisse sind lange nicht so zahlreich, wie es manchen Gelehrten erschien1), und großenteils noch in ihrer Entstehung zu erkennen und zu beseitigen. Das ist besonders deshalb erfreulich, weil wir wenigstens im Oberelsaß, das noch gar keine Meilensteine geliefert hat für die Kenntnis der belebten großen Routen des Altertums ganz auf die Itinerarüberlieferung angewiesen sind. Ich spreche ferner die Hoffnung aus, das unter steter Benutzung der von den Itineraren gegebenen Weisungen eine systematische Untersuchung eben dieser großen römischen Verkehrswege im Elsaß unternommen werden möge. Können wir doch erwarten, gerade an diesen Straßen auf zahlreiche und bedeutende Überreste aus römischer Zeit zu treffen.

1) z. B. v. Borries a. a. O. S. 22 Anm. 3.

Die Urkundenfälschungen Grandidiers.

Von

Hermann Bloch.

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Wohl vertraut sind allen denen, die sich mit der Vergangenheit des Elsasses beschäftigen, die Gestalten derjenigen beiden Männer, welche im 18. Jahrhundert die elsässische Geschichtsforschung begründet haben. Denn noch heute sind für alle Untersuchungen auf diesem Gebiete die Werke Schöpflins und Grandidiers unentbehrlich. Ist auch vieles in ihren Ausführungen heute veraltet, kann das Meiste darin nur als Ausgangspunkt, nicht als Endziel unserer Arbeiten betrachtet werden denn Mittel und Aufgaben historischer Forschung sind in unserer Zeit andere und weitere geworden, so bleibt doch den großartigen Sammlungen des gelehrten Straßburger Professors und den Quellenveröffentlichungen des begabten jungen Geistlichen des Straßburger Bistums für immer ein dauernder Wert, weil inzwischen viele ihrer Vorlagen verloren sind, so daß wir nur auf eine schlechtere handschriftliche Überlieferung und zuweilen einzig auf ihre Drucke angewiesen sind. Unter diesen Umständen ist es von hoher Bedeutung, ein Urteil über die Sorgfalt und Zuverlässigkeit ihrer Texte zu besitzen.

Nun ist es zwar seit langem bekannt, daß Schöpflin in dieser Hinsicht seinem jungen Nachfolger überlegen ist, und daß uns in den Urkundendrucken bei Grandidier Ungenauigkeiten und willkürliche Abänderungen seiner Vorlagen begegnen.') Allein von der Beobachtung solcher, oft wenig erheblicher Abweichungen ist ein weiter Schritt bis zu der

1) Vgl. z. B. Mühlbacher, Regesta Karolorum n. 154. 1375; diese Zeitschr. XI, 309 ff. Andere Belege unten.

Erkenntnis, daß durch die Werke Grandidiers eine nicht unbeträchtliche Zahl moderner Urkundenfabrikate in die Wissenschaft eingedrungen ist. Wenn die meisten von ihnen bisher für völlig echt1), andere als mittelalterliche, indessen auf echten Diplomen beruhende Fälschungen gegolten haben, so ist das nur ein Beweis für das ungewöhnliche Geschick und die genauen Kenntnisse, welche bei dieser Arbeit aufgewandt worden sind; es ist allerdings auch ein Zeichen, wie viel wehrloser unsere gegen mittelalterliche Fälschungen so wohlgerüstete Wissenschaft unter Umständen modernen Machwerken gegenüber ist.

Siebzehn Königs- und Kaiserurkunden bis auf Heinrich V., für die jede handschriftliche Überlieferung fehlt und die nur durch Grandidier auf uns gekommen sind, danken nur seiner Ausgabe ihr Leben und sind einzig und allein für diese hergestellt worden.

Für die Begründung dieser Behauptung ist es zweckmäßig, die drei Gruppen, in welche sich die angefochtenen Diplome nach ihren Empfängern scheiden, gesondert zu betrachten. Indem wir daher nach einander die Urkunden für Schuttern, Ebersheim und das Bistum Straßburg 2) der Prüfung unterziehen, werden wir sehen, daß sie alle mit gleichen Mitteln und in gleicher Weise entstanden sind. Und indem sich uns ergeben wird, daß ein und derselbe Mann der Urheber der modernen Fälschungen in den Werken Grandidiers ist, werden wir eingehend zu erwägen haben, ob irgend ein anderer sie verfaßt haben kann oder ob nicht vielmehr Grandidier selbst als ihr Urheber angesehen werden muß.

I.

Die Kaiserurkunden für Kloster Schuttern. Der Codex diplomaticus Argentinensis, den Grandidier in Würdtweins Nova subsidia diplomatica ) erscheinen ließ, enthält vier Diplome, die das damals der Diöcese Straßburg zu

1) Ich selbst habe noch im vergangenen Jahre im Neuen Archiv XXII, 41 ff. ein solches Diplom (Stumpf Reg. 1665) als echt verwertet. 2) Dazu kommt noch das alleinstehende Diplom Heinrichs V. für Ettenheimmünster Stumpf Reg. 3080. — 3) III (Heidelberg 1782). V. u, ff. Bände.

gehörige Kloster Schuttern in der Ortenau betreffen. 1) Bei dem Versuche, die von Grandidier als Apographa bezeichneten Vorlagen wiederzufinden, unterstützte mich auf dem Karlsruher Generallandesarchiv Herr Archivassessor Dr. Cartellieri) durch Vorweisung zweier Kopialbücher, die wirklich vier entsprechende Urkunden enthielten. Zwei davon waren noch unbekannt, zwei andere bei Marian, Austria sacra ) gedruckt. So nahe sie aber durch den fast gleichen Rechtsinhalt und die fast übereinstimmenden Daten den Diplomen in den Nova subsidia standen, so vollständig waren sie zu meiner Überraschung im übrigen Wortlaut von ihnen verschieden. Noch verwickelter wurde die Sachlage dadurch, daß die drei in Grandidiers Histoire d'Alsace gedruckten Urkunden für Schuttern gleichfalls engverwandten Rechtsinhalt und gleiche Datierung aufwiesen, ihr Text aber mit keiner der beiden andern Fassungen ganz übereinstimmte, vielmehr ein Gemisch der bei Würdtwein und Marian veröffentlichten Stücke darstellte. In doppelter oder gar dreifacher Überlieferung also liegen die vier Kaiserurkunden von Schuttern uns heute vor. Es sind die folgenden:

1) Otto II. bestätigt Immunität und Wahlrecht. Erstein 975 Dezember 27.

411.

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a) Kopialbuch Nr. 730 f. 1. Marian Austria sacra I, 2, Mon. Germ. DO. II. 122a. Stumpf Reg. 670. b) Würdtwein N. subs. III, 417 Nr. 115 (mit Dezember 30) Mon. Germ. DO. II. 122b. c) Grandidier, Hist. d'Alsace Ib, 144 Nr. 307.

2) Heinrich II. bestätigt Immunität und Wahlrecht. Worms. 1009 November 3.

a) Kop. Nr. 731b p. 10. Ungedruckt (wird Mon. Germ. DH. 11. 209).

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b) Würdtwein N. subs. VI, 166 Nr. 79. Stumpf Reg. 1526. 3a) Heinrich II. schenkt Besitzungen zu Heiligenzell, Friesenheim, Plobsheim. Bamberg 1016

1) Nur drei sind für das Kloster selbst gegeben, das vierte handelt von seiner Verleihung an das Bistum Bamberg. Zur Vereinfachung werde ich indessen im folgenden stets von den vier Diplomen für Schuttern sprechen. -2, Mein Dank an den Freund ist um so größer, als sich gerade aus den an seinen Fund anknüpfenden Untersuchungen die vorliegende Arbeit entwickelt hat. - 3) Bd. I, Teil 2. Wien 1780.

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