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bührender Maß, wo der Verlust nicht über vier Gulden steigen kann, verstattet sein. Wo aber außer diesen Fällen gespielt und dadurch wider Unsere fürstliche Polizeiordnung über obig erlaubte Fälle gehandelt wird, so solle nicht allein gemeldt Unsere fürstliche Polizeiordnung strikte inhäriret und das verspielte Geld confiscirt, sondern auch die Spieler selbst und diejenigen, welche davon Wissenschaft haben und es nicht anzeigen, mit gemeldter Strafe angesehen werden. Sonsten aber soll kein Jud von dem andern einige unnütze Reden oder Verläumdungen, wodurch desselben Credit geschwächet würde, ausstoßen, bei Strafe 3 Guld., halb Uns und halb dem jüdischen Almosen zu bezahlen.

Achtens. Wann ein Jud etwas mit dem andern auszumachen hat, und eine Citation von dem Rabbiner, welche der Schultheiß (resp. Vorgesetzte) auch mit unterschrieben, gehörigen Orts überkommt, so solle derjenige Jud, welcher beschrieben oder mündlich gefordert wird, gehorsamlich erscheinen, er habe dann seines Ausbleibens genugsame und wahrhafte, redliche Ursachen anzuzeigen; dafern er aber deren keine haben und jedannoch vorsätzlicher Weise ausbleiben würde, so ist derselbe bei ohnrechtmäßiger Ausbleibung auf die erste Citation 1 Guld. 30 Kr. Straf, halb Uns und die andere Hälfte dem jüdischen Almosen zu bezahlen, und dann bei der andern Citation 3 Guld., welche gleicher Maßen theilbar sein sollen, zu entrichten schuldig. Im Fall aber ein Jud auch auf die dritte Citation sich ungehorsam bezeigen würde, so soll er darauf nebst Erlegung 6 Guld. Straf, halb Uns und halb dem jüdischen Almosen zu bezahlen, in der Schul für der gesammten Judenschaft für einen Widerspänstigen ausgerufen und solange er widerspänstig bleibt, ihm täglich 15 Kr. Straf angerechnet, auch so er 8 Tag lang in solcher Widerspänstigkeit verharret, alsdann in den Bann gethan werden und, so lange er darin bleibt und dessen keine Erlassung aus Halsstarrigkeit begehren wird, ferner jeden Tag 30 Kr. Straf geben, davon abermal die eine Hälfte Uns und die andere dem jüdischen Almosen zustehen soll. Damit aber auch

Neuntens, die zwischen Juden entstehenden Rauf- oder Zankhändel desto gewisser abgestraft und nicht durch Vergleich oder Vergessenheit vertuscht werden, so mögen die Rabbiner und Judenschultheiß (resp. Vorgesetzte), wann dergleichen Klag für sie kommt, dem Beklagten oder Schuldhaften ein Pfand, so etwa 10 bis 15 Guld. werth, abnehmen und selbige bis zu oberamtlicher Entscheidung und Austrag der Sache, auch erlegter Strafe, wovon zwei Dritttheil uns, der eine Dritttheil aber dem Judenalmosen gehören, verwahrlich auf behalten. Gleichwie auch Wir

Zehntens, gesammte Judenschaft in Unseren fürstlichen Unterlanden (resp. Oberlanden) dieser Ordnung nachzuleben verbunden haben wollen, also gedenken Wir nicht zu gestatten, daß in geringeren und obgedachten vor einen Judenrabbiner und Schultheißen (resp. Vorgesetzten) gehörigen Sachen dem Rabbiner und dem Judenschultheißen (resp. den Vorgesetzten) ohne erhebliche Ursache die erste Instanz benommen werden möge, jedoch mit diesem expressen Vorbehalt, daß die Appellation bei ihren Bescheiden an das Oberamt und von da aus zu Unserem fürstl. Hofrath innerhalb 10 Tagen jedem Theil zu gestatten und sonderheitlich dem Rabbiner oder Schultheißen (resp. Vorgesetzten) auf den Fall, da er von einem Juden

Zeitschr. f. Gesch, d. Oberrh. N, F, XII. 4.

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geschmähet oder wider seinen Respekt gehandelt wird, er sich selbsten Recht zu schaffen keineswegs, wohl aber dem Verbrecher ein Pfand, etwa von 3 oder nach Beschaffenheit des Verbrechens mehreren Gulden werth ihme abzunehmen und die Sach vor Amt zu bringen erlaubt sein solle.

Eilftens, bleibet denenselben ohnverwehret, einen Rabbiner, Vorsinger, Schulmeister, Testaments- oder Storesschreiber, Schächter, Spitalmeister und Schulklöpper auf ihre Kösten anzunehmen, jedoch daß des Rabbiners und Schultheißen (resp. Vorgesetzten) Confirmation zuvordrist bei uns ausgewürket, der übrigen Personen Herkunft und Wandel aber von Unseren Oberbeamten vorhero untersuchet und vor ihrer würklichen Annahme um den Schutz bei ihnen angehalten werden solle. Damit aber gemeine Judenschaft mit Unterhaltung ohnnöthiger Schulbedienten und anderer Subalternen nicht über die Gebühr beschwert werde, als solle damit dieser Unterschied gehalten werden, daß zur Erhaltung der ohnentbehrlichen und höchstnöthigen Subalternen ein jeder derselben angestrenget werden könne, zu einem weiteren Beitrag derjenigen aber, so nur zur Zierlichkeit und zum Bessersein von ein und andern bestellet und verlanget werden, keiner gehalten seye.

Zwölftens, Mögen die Juden ihrer Gewohnheit nach heurathen, jedoch daß sie sich ratione graduum der Verwandtschaft also verhalten, wie es im Gesetz Mosis und hiesigen Landrechten zugelassen ist, und um den obrigkeitlichen Consens bei Unseren Oberbeamten gebührend anhalten.

Dreizehntens, wird denenselben nicht weniger verstattet, ihre Todten an den erkauften Platz, gegen Bezahlung des bisherigen gewöhnlichen Todfalls, zu begraben und die in Unseren Unterlanden verstorbenen Juden hierher zu führen und am gedachten Ort zu beerdigen.

Vierzehntens. Vor wucherlichen Contrakten haben sie sich insonderheit gegen Unsere Unterthanen und Eingesessene zu hüten, auch bei denen christlichen Feyertagen und wann andere Handelsleute ihre Läden und Buden geschlossen halten müssen, die ihrigen ebenfalls nicht zu öffnen, sich auch alles Herumlaufens auf denen Gassen und in Häusern, auch von einer Stadt oder Dorf zu dem andern unter währendem christlichen Gottesdienst bei ernstlicher Strafe gänzlich zu enthalten.

Ordnen demnach und wollen, daß dieser Unserer gnädigsten Verordnung von gesammter Judenschaft getreulich nachgelebet werde, so lieb einem Jeden ist, die darin beschrieben, auch gestalten Sachen nach noch höheren Strafen zu vermeiden. Und wollen übrigens in denen in dieser Ordnung nicht begriffenen Punkten und Vorfallenheiten, sonderheitlichen ihre Ceremonien betreffend, dieselben auf die in denen benachbarten Herrschaften bei Juden übliche und nützliche Observanz gewiesen haben; wobei wir uns aber vorbehalten, diese Ordnung zu ändern, zu mindern, zu mehren oder gar zum Theil abzuthun, je nach Erfordern der Umstände und unserem gnädigsten Wohlgefallen. Dessen zu Urkund haben Wir Uns eigenhändig unterschrieben und Unser Fürstl. Insiegel hiefür drucken lassen. So geschehen Karlsruhe, den 21. August 1727.

Die

Unruhen in der freien Reichsstadt Zell a.H.

am 11. Dezember 1760

und das

Reichskammergericht.

Von

F. Platz.

Daß die drei Reichsstädte der Ortenau, diese wunderlichen und komplizierten Existenzen, wie Gothein sie nennt, zwar für die äußeren Angelegenheiten eine Vereinigung bildeten, aber untereinander in fast fortwährender Eifersucht und Feindseligkeit standen und durch ihre Prozesse dem Reichskammergericht reichliche Beschäftigung boten, ist bekannt. Es fehlte aber auch im Innern der einzelnen Gemeinwesen nicht an Stoff zu Streit und Hader. In Gengenbach bot solchen Stoff das Verhältnis der Stadt zum Kloster und seinem Oberhaupt, dem Reichsprälaten, in Zell machte sich zu verschiedenen Malen der Gegensatz zwischen der Stadtobrigkeit, „dem Magistrat", und der Bürgerschaft, mit Einschluß der zur Stadt gehörigen Orte Ober- und Unter-Entersbach, Biberach und Nordrach, geltend in Fragen des politischen und besonders des wirtschaftlichen Lebens, die auch in größeren Staatswesen und noch in späterer Zeit eine Rolle spielen. Aufschluß über die sich allmählich entwickelnde feindselige Spannung zwischen Magistrat und Bürgerschaft, die sich bis zu einem förmlichen Aufruhr steigerte, geben Aktenstücke aus den Ratsarchiven von Zell und Biberach (an d. Kinzig), aus dem GeneralLandes-Archiv und eine Denkschrift aus dem General-Landes-Archiv: „Beschreibung der in der Reichsstadt Zell a./H. den 11. Dezember 1760 entstandenen Empörung, auch Untersuchung der Ursachen, welche die Aufrührer vorschützen; Straßburg 1761." Letztere Schrift ist eine Parteischrift, welche die Streitsache vom Standpunkt des Magistrats behandelt. Die Ordnung des Gemeinwesens Zell beruht auf dem Privilegium des Kaisers Karl IV. von 1366, dem des Kaisers Karl V. von 1545 und einem im Zellischen Stadtbuch enthaltenen Statut von 1682. Darnach wird die Regierung der Reichsstadt geführt vom Magistrat, bestehend aus dem Reichsschultheiß und den Zwölfern des alten Rats, deren

aber seit undenklichen Zeiten nur acht sind: vier Städtmeister und vier Ratsherren. Der Magistrat hat einen Kanzleiverwalter. Die sog. Zwölfer des alten Rats werden durch den Magistrat selbst aus den Bürgern der Stadt Zell erwählt. Die Bürgerschaft selbst wird. vertreten durch Vögte und Gerichtsleute, genannt: der junge Rat. Sie können vom alten Rat, „wenn es diesem beliebt, zu Beratschlagung wichtiger Dinge und bei Malefiz-Sachen" zugezogen werden, haben aber in Regimentssachen nichts zu befehlen, einzureden noch zu sagen sondern dem Befehl des alten Rats nachzukommen". Denn, wie die Schrift des Magistrats einmal hervorhebt: „die Verfassung von Zell ist aristokratisch, nicht demokratisch“.

Nun wurden 1735 von Seiten der Vögte, Gerichte und gesammter Bürgerschaft dem Magistrat eine Schrift mit 21 Beschwerdepunkten überreicht und, da nicht sogleich Antwort erfolgte, entstand eine Erregung, die durch Vermittelung des Reichsprälaten in Gengenbach zu einem Bescheid von 1736 führte. Der erste Punkt betrifft das Jagen, aber nicht, wie man vermuten könnte, bezüglich der Jagdgerechtigkeit überhaupt, sondern die Forderung geht dahin, daß das Jagen wiederum in alten Stand gesezt werde, daß nämlich die Bürger das kleine Waidwerk, wie auch die „Bach auf dem Markt dem Meistbietenden verkaufen dürfen". Obwohl nun die von der Bürgerschaft eingereichte Bittschrift nicht mehr vorhanden zu sein scheint, so ergiebt sich doch aus dem Inhalt der Bitte und dem Bescheid des Rats, daß die Beschwerdeführer von dem Gedanken ausgingen, die alte Ordnung werde verletzt, und zwar in der Richtung einer Beschränkung des freien Verkehrs zu Gunsten Einzelner, d. h. des städtischen Beamtentums und Magistrats. Der Rat beruft sich in seiner Antwort zunächst auf das Stadtbuch. Damit ist das von Joh. Meyenhofer, Zwölfer des alten Rats und Stadtschreiber 1682 zusammengetragene Stadtbuch gemeint, in welchem näher aufgezeichnet sei, „was in der Jagdbarkeit sowohl abseiten des Rats als der Bürgerschaft allzeit observiret und Herkommen gewesen sei". Von dieser nachher im wesentlichen zur Sprache kommenden Ordnung sei allerdings laut Ratsprotokoll vom 18. September 1699 „aus erheblicher Ursach eine Änderung gemacht worden, da man bei dermaligen leidigen Kriegszeiten jezuweilen einem Herrn Offizier mit kleinem Waidwerk eine Verehrung zu thun nötig gefunden habe. Es sei daher die Verfügung geschehen, daß zu dem Ende alles [Wild] in das Lohnamt oder dem ältesten Herrn Stettmeister geliefert werden solle". Wie es scheint, dauerte diese Bestimmung auch nach Wegfall der Veranlassung fort und gab Veranlassung zu der Beschwerde. Der Rat erklärte, „nachdem der liebe Frieden wieder hergestellt sei durch die Gnade des Allerhöchsten, solle jene Verordnung aufhören und es solle bei dem alten Herkommen bleiben und nach Anweisung oben angezognen Stattbuches die Wildschweine und das kleine Weidwerk, so da ist Füchse, Hasen, Marder, Enten, Feldhühner, Schnepfen und Wald-Vögel, der Bürgerschaft zu freiem Kauf überlassen sein, jedoch so, daß von einem Wildschwein, der Hauer, der Kopf bis auf das

dritte Ripp dem Rat ohnentgeltlich, von Bachen aber nichts als was der gute Will ist, eingeliefert, das Fleisch aber um einen bestimmten Anschlag (1 Pfd. 6 Kr.) auf dem Markt zuvörderst dem jeweiligen Reichsschultheißen, dann den Herren des Rats, da sie dann und wann Jemanden zu Erhaltung guter Nachbarschaft zu dem gemeinen Besten zu bewirthen haben, wofür sie dem gemeinen Wesen nichts anrechnen, und endlich sämmtlicher Bürgerschaft feilgeboten und überlassen werde. Es soll aber nicht das mindeste davon zuvor in die Fremde verschleppt werden, da es gegen das alte Herkommen und gesunde Vernunft wäre, wenn solches in der Herrschaft fallendes Wild mit Nachsicht der Einwohner [wohl so viel als: daß diese das Nachsehen haben] Fremden zu gute käme oder wenn ein oder der andre müßige Kerl, der dem Jagen meistens aus Liederlichkeit nachzieht, von der Jagdbarkeit, welche doch allen Zellischen Bürgern gemein ist, die Freud und den Nutzen einzig und allein haben sollte". Gleicherweise soll auch das vorbenannte kleine Weidwerk nicht in die Fremde vertragen werden, es sei denn zuvor dem jeweiligen Reichsschultheißen, dann den Nahverwandten und der Bürgerschaft nach dem alten, in dem Stadtbuch benambsten Tax, ein Haas um 2 Sch., so nach Proportion eine Ente um 1 Sch. 4 Kr., ein Feldhuhn 1 Sch. eine Schnepf 1 Sch. etc. feil geboten worden bei Vermeidung von Strafe; was aber Fuchs, Marder, Iltis. Wolf und Dachs anbelangt, so mögen die Bürger, außer den gebotenen „Herren" jagen, selbige selbst behalten und „wohin ihnen beliebt, verkaufen". An die somit gegebene Herstellung der Jagdfreiheit auch in Verwertung des Ertrags reiht sich aber eine scharfe Vermahnung gegen Mißbrauch. Es heißt: „Wie aber diese sämmtlicher Bürgerschaft zukommende Jagensfreiheit mehr zu einer dann und wann zu suchenden Kurzweil für ehrliche und brave Bürger als zu dem abzielen soll, daß sich faule, müssiggängige Bursche darauf mit Hintansetzung ihrer Hantierung oder Gewerbe zum größten Schaden und Nachteil ihrer Weiber und Kinder leichtsinniger Weise verlegen, zumalen auch von diesen öfter Gelegenheit zu Mißverständnissen und daraus erwachsenden Prozessen mit den löblichen Nachbarschaften gegeben wird, so reservirt man sich auf alle Weise in Conformität mit den Ratsconclusen von 100 und mehr Jahren her nach Willkühr und jeweiligem Gutbefinden Ziel Maß und Ordnung zu setzen". Weiter folgt ein Verbot des Jagens an Sonn- und Feiertagen mit folgender Begründung: „Weil die tägliche Erfahrung lehrt, daß mancher zuchtloser Kerl, der an Sonn- und Feiertagen kaum eine heilige Messe anhört, dem Jagen nachläuft und so fast jeder Busch mit Schützen umstellt ist, wodurch leicht große Unglück entstehen können, wie frische Exempel geben, daß dem einen ein Aug aus dem Kopf, der andre gar tot geschossen worden, so soll alles Jagen an Sonn- und Feiertagen, es sei denn von Obrigkeits wegen geboten, hiermit gänzlich abgethan und bei geschärfter Straf verboten sein, es wäre denn, daß sich ein Wolf spüren ließe, da dann von dem, der ihn spürt, sogleich dem Herrn Jägermeister die Anzeig gethan oder, wo es die Zeit nicht leiden wollte, der Wolf von so vielen Schützen

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