Juristisches Literaturblatt, Volúmenes7-8

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C. Heymann, 1895

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Página 21 - Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm).
Página 129 - Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des § l Abs.
Página 184 - Wenn außerdem jemand behauptet, durch eine Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm frei, seine Ansprüche vor dem Verwaltungsgerichtshofe im öffentlichen mündlichen Verfahren wider einen Vertreter der Verwaltungsbehörde geltend zu machen.
Página 52 - Waren in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen. Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen. Im Falle der Löschung können für die Zeit, in welcher ein Rechtsgrund für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, Rechte aus der Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden. § 13. Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird niemand...
Página 151 - Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter. Führt die Mutter infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen, so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheiratung geführt hat. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen ; die Erklärung des Ehemannes sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in öffentlich beglaubigter Form...
Página 174 - Europa's aus dem geschichtlichen Vordergrund zurücktreten. Sobald bei uns die Sonne im Mittag steht, röthen ihre ersten Strahlen die Küstenlandschaften der neuen Welt.
Página 109 - Der Rechtsunterricht und das bürgerliche Gesetzbuch. Auf Grundlage der Beschlüsse der Eisenacher Konferenz der Deutschen Rechtslehrer vom 23. März 1896.
Página 88 - Die kirchenpolitischen und kirchlichen Verhältnisse zu Ende des Mittelalters nach der Darstellung K. Lamprechts. Eine Kritik seiner „Deutschen Geschichte".
Página 151 - FA: Die staatsrechtliche Stellung Magdeburgs und die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Altstadt, dem Neuen Markt und den Vorstädten, vom geschichtlichen Beginne der Stadt bis zu ihrem Übergange an das Haus Hohenzollern.
Página 148 - Instituí ionuni et regulärem iuris romani syntagma, exhibens Gai et Justiniani institutionum synopsin, Ulpiani librum singularem regularum, Pauli sententiarum libros V, tabulas systema institutionum iuris romani illustrantes, praemissis XII tabularum fragmentis, ed.

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