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Nachdem die heideckische Familie aber durch den 30jährigen Krieg in Verarmung gerathen und bis auf einen einzigen männlichen Lehenträger, den Hauptmann Martin v. H. herabgekommen, trug derselbe mit seinen Interessenten das gurtweilische Doppellehen mit allen eigentümlichen Gütern dem ohnehin zu Gurtweil schon mehrfach begüterten Stifte St. Blasien an, welches auch 1647 den Kauf um 45000 Gulden eingieng 1. Es verwandelte hierauf das heideckische Schloß in ein Propsteigebäude und verlegte den Siz des Amtes Gutenburg dahin.

Denn nach dem Ankaufe der Herrschaft Gutenburg hatte das Stift einen eigenen Amtmann darüber bestellt. Der Bestallungsbrief 2 für denselben enthielt folgende Hauptbestimmungen: „Er soll 1ns des goghuß vnd der vogty nug und frommen fürdern vnd jren schaden wenden nach bestem vermügen; 2" im schloß ze Gutenburg mit finer husfrowen, kinden, vnd diensten, für sich selbs vmb sine belonung hus halten, das selbe vnd alles, was dazu vnd darein gehört, fleißiglich bewaren, beschügen vnd beschirmen; 3ns die jerlichen zins, so dem schloß ingand, von den zinslüten jnziehen vnd darumb Raitung thun, kain vsstand lassen vfwachsen, oder er muß, sovil usstat, einem gnedigen herrn bezalen vnd usrichten; 4′′g allen husrat im schloß in eeren vnd on abgang behalten, also daß man solchen nach finem abzug befinde, wie er lút ains zettels vber geben worden; 5ns für sich selbs, ob im schloß etwas notwendiges ze buwen were, es nit thun, sonder einem gnedigen herrn anzaigen; 6ns im schloß nyemand kain vffenthalt geben, noch jemand enthalten, och kain gefarlichen jnzug do haben, one eins gnedigen herrn wissen vnd willen; 7ns für sich selbs, ob jm in zeit seines diensts ehafft sachen das goghus vnd schloß berürende vor fielen, núg handlen, sonder ainem gnedigen herrn anzaigen vnd beschaid darob erwarten; 8ns endlich von der jerlichen nugung, so ins schloß bracht wurd, nichzit verkoffen, hinleihen, noch kain enderung damit thun, sonder daselbs vff ains gnedigen herrn wolgefallen ligen lassen.“

Als Besoldung erhielt der Amtmann jährlich 10 Gulden, 12 Mutt Kernen, ebensoviel Mischelfrucht, 10 Malter Haber, 1 Fuder

1 Kaufs-Abhandlung zwischen St. Blasien und dem von Heidegg, ge= geben zu Wislikofen, am 30ten April 1646.

2 Ordnung und Bestallung ains Vogts zu Guttenburg im Oris ginalconcept. Die spätern B'sbriefe erlitten natürlich nach den Verhältniffen der Zeit vielfache Veränderungen.

Wein, ein Rindfleisch für 6 Gulden, ein „Stürzel mit Anken“ zu 50 Pfund, einen „Hofrock“, 6 Pfund „Tauengeld“, die Fischenz in der Schlücht, die Fastnacht- und Herbsthüner und Eier, endlich die Nuzung der Hofraite, der Wise und des Krautgartens beim Schloffe. Für den Fall, daß Abt und Amtmann etwas jrrung vnd spenn" unter sich bekämen, war bestimmt, die Sache gütlich an die beiden Landrichter im Kletgau und zu Stülingen 1 zu bringen, und selbige 'fie nicht vertragen möchten, durch einen Obmann entscheiden zu lassen. In Kriegszeiten aber hatte der Abt das Schloß auf seine Kosten mit Jemanden zu besezen, der es bewahre und schüze.

Das Gebiet des Gutenburger Amtes selbst suchte St. Blasien durch Ankäufe von Gütern, Gefällen und Gerechtsamen möglichst zu ergänzen und abzurunden, die Verhältnisse mit Gemeinden und einzelnen Unterthanen, wie diejenigen mit benachbarten Herrschaften und Corporationen, durch Verträge zu bereinigen und durch eine Amts-Deffnung 2 die Handhabung und Förderung der öffentlichen Sicherheit, gesellschaftlichen Ordnung und Sittlichkeit, des Gerichtsund Steuerwesens zu bestimmen. Unter Fürstabt Gerbert besonders geschah sehr viel, auch für Verbesserung der Landwirtschaft und für Beschäftigung der Armen in rauhen, unfruchtbaren Gegenden, wie auf dem Brendener Berg, wo sich mehrere Familien mit Baumwollenspinnerei und Zeugweberei 3 ernährten.

3

Im Jahre 1612 hatte das Stift von Graf Mar von Pappenheim, an welchen die Landgrafschaft Stülingen nach dem Erlöschen des lupfischen Hauses gediehen war, für 6700 Gulden auch die Landeshoheit sammt der Geleits-, Forst- und Landgerichtsherrlichkeit über die gutenburgischen Vogteien erkauft, worauf solche zu den sankblasischen Reichsherrschaften geschlagen worden. Diese bestunden sofort in dem Oberamte Bondorf und in den ObervogteiAemtern Blumened, Gutenburg und Betmaringen, welche eine zusammenhängende Landschaft von etwas über vier Quadratmeilen bildeten.

Als das Stift St. Blasien an Baden fiel, bestund das Amt (auf

1 Weil die Gemeinden und Güter des Amtes auf den Gerichtsgebieten theils der kletgauischen, theils der albgauischen Landgrafschaft lagen. 2 Das älteste vorhandene Eremplar der Offnung mit Guttempurg" ist von 1547 und enthält 40 Artikel.

3 Sie verfertigten eine Art Manchester, welches man Rübelezeug" nannte.

einem Terrain von ohngefähr 3⁄4 Quadratmeilen) aus den 4 Vogteien Krenkingen, Aichen, Uelingen und Berau, welche zusammen eine Bevölkerung von 3000 Seelen zählten - ein im Ganzen fleißiges und wolhabendes Volk, dessen Hauptnahrungszweig der Kornbau war. Die herrschaftlichen Einnahmen betrugen gegen 8600 und die Ausgaben etwa 1500 Gulden.

B.

Geschichtliche Notizen.

Folgendes find Auszüge aus der Abrechnung des pfälzischen Vizdums Heinrich v. Erlickheim im Karlsruher Archiv.

1350. (v. Hanau). Item gap ich Willehelme von Waldecke 40 güldin vör einen hengest, den er verlos, do wir wolten den von Hanauwe überrieden han.

(v. Neipperg). Item gap ich hern Renhard von Nypperg 270 guldin umb di leyftunge und pfandünge, als er off minen herren (den Pfalzgrafen) det.

(v. Sternenfels). It. gap ich (zu) Lobenfelde Reinhard Hofewardten knehte 28 gulden vör ein pfert, daz er zů tode rantde, do Diethers sün von Sterrenfels herslagen ward.

(Karl IV zu Annweiler). Item gap ich hern Gabeln, do er und des koniges gesinde lagin zu Anewilre, zu Drifels und zu Nykastel, korn, win und fleisch umb 77 ☎ h.

M.

Reichenauer Formeln

aus dem 8. Jahrhundert.

Alte ungedruckte Formeln kommen selten mehr zum Vorschein, denn sie wurden ihrer Brauchbarkeit wegen fleißig gesammelt, doch hat neulich Wyß noch einen schägbaren Beitrag dazu aus einer Rheinauer Handschrift geliefert, und so wünsche ich, daß auch das Wenige, was ich geben kann, nicht unwillkommen sein möge 1. Zwar bieten folgende Formeln für die Rechtsgeschichte sehr wenig, weil sie unvollständig sind, doch haben sie für die Geschichte des alten Klosters Reichenau im Untersee, wo sie geschrieben wurden, einigen Werth, und find wie die übrigen Formeln für die Geschichte der Urkundenlehre und der diplomatischen Kritik, ja sogar für die römische Literaturgeschichte brauchbar. Es wird daher am Orte sein, alle diese Beziehungen nachzuweisen und die Erheblichkeit dieser Bruchstücke für das alte Schriftwesen darzuthun, welches man kennen muß, weil es mit Sicherheit den Inhalt der Handschriften beurtheilen lehrt.

Nicht nur für die Erleichterung, sondern auch für die Sicherheit der Ausfertigung waren die Formeln nüglich, weil sie als ständige Muster Correcturen ersparten, die bei amtlichen Schriften nicht stattfinden sollten 2. Nicht jeder Schreiber war aber so geübt, daß er jedwede Ausfertigung fehlerfrei machen konnte, er hielt sich daher an formulirte Beispiele, um sicher zu gehen.

Folgende Formeln stehen auf den fünf legten Blättern der Reichenauer Handschrift Nr. 112 in der Hofbibliothek zu Karlsruhe. Der ganze Coder ist im 8. Jahrhundert geschrieben und enthält größtentheils grammatische Schriften, welche man nach der Gründung des Klosters (um 724) zunächst für den Unterricht brauchte, und welchen man diese Formeln anfügte, weil sie ebenfalls für die laufenden Ges schäfte nothwendig waren. Sie sind von zwei Händen geschrieben, Nr. 1 bis 4 füllen die erste Seite, (die Rückseite des Blattes), und find etwas jünger, aus dem Ende des 8. Jahrhunderts, die eigent liche Sammlung beginnt aber auf dem viertlegten Blatte, ohne Titel, und unterscheidet sich von den vorausgehenden Formeln schon durch ihre Schrift, ihre Spalten und ihre Anlage, indem sie mit EingangsZeitschrift. III. 25

formeln beginnt, darauf einen ganzen Urkundentert gibt, und mit Schlußformeln endigt. Diese legte Lage der Handschrift hat nur sechs Blätter, die vorhergehenden Lagen sind aber sämmtlich Quarterne, oder Hefte von acht Blättern 3. Es fehlen wirklich der legten Lage die beiden Mittelblätter, wie die Lücke zwischen den Formeln Nr. 13 und 14 beweist. Da die Handschrift ohne Endanzeige abbricht und für viele Geschäfte keine Formulare enthält, so mögen ihr eine oder mehrere Lagen fehlen.

Für die Geschichte der Reichenau beweisen diese Formeln in Verbindung mit andern Bruchstücken, daß dieses Kloster auch ein altes Schenkungs- oder Urkundenbuch (codex traditionum) besaß, welches aber verloren ist 4. Die Formel Nr. 1 bezieht sich offenbar auf die Bruderschaft, in welcher Reichenau mit so vielen Klöstern stand, wie fein altes Nekrolog vom Jahr 823 beweist. Diese Handschrift befindet sich jest im Kloster Rheinau bei Schaffhausen, wohin sie durch M. Hochenbaum van der Meer kam, der sie von Reichenau entlehnte, bei dessen Säkularisirung ihre Zurückforderung vergessen wurde 5. Die vielfache Verbindung mit andern Klöstern machte auch andere Briefformulare wünschenswerth, wie sie in Nr. 2 und 3 vorkommen. Nr. 4 ist eine Formel für Inschriften auf neu erbaute Kirchen, theilweis versificirt, wie es damals Sitte war und bis ins 12. Jahrhundert blieb. Unter den Reichenauer Aebten des 8. und 9. Jahrhunderts kommt kein Gerolt vor, diese entlehnte Inschrift konnte daher für Reichenau nur ein Formular sein.

Die eigentlichen Urkundenformeln Nr. 5 bis 24 zeigen einen merkwürdigen Zusammenhang mit dem Weißenburger Schenkungsbuch und bestätigen die Verbindung, in welcher der h. Pirminius, der Stifter von Reichenau, mit Weißenburg stand. Denn es ist nach fenen Formeln nicht zu läugnen, daß Reichenau und Weißenburg dasselbe Formelbuch hatten, und zwar Weißenburg früher, weil sein Schenkungsbuch einige jener Formeln in Urkunden enthält, die älter find als die Gründung von Reichenau 6. Es ist wahrscheinlich, daß Reichenau durch die Vermittlung des h. Pirmin eine Abschrift des Weißenburger Formelbuches bekam, denn er wird auch nach seiner Vertreibung von Reichenau mit diesem Kloster in Verbindung geblieben sein 7.

Ueber das Verhältniß dieser Formeln mit den S. Galler Urkunden läßt sich nicht mit Sicherheit urtheilen, weil erst wenige derselben, und diese meist mit Weglassung der Formeln gedruckt sind. Wie jegt die S. Galler Urkunden vorliegen, kann man nur sagen, daß

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