Imágenes de páginas
PDF
EPUB

nentibus inrogare non pertimuit, ipsis monachis vel agentibus eorum duplum tantum quantum presens carta continet, ibidem restituat, et nihilominus presens traditio stabili robore suffulta permaneat, cum stipulatione subnixa. Actum illo publico mallo atque his presentibus, qui huius traditionis manumissores extiterant. signum.

21. Quicumque vero tam heredibus quam proheredibus meis seu quibuslibet personis, aut ego ipse, quod longe a conscientia mea sit, qui hanc traditionis cartam evertere voluerit, non tantum hoc valeat perficere, sed statim initio incoationis suae repulsus fisco regis tantum solidos auri sit culpabilis, insuper etiam ipsis monachis vel agentibus eorum, quibus tam malignam fraudem inferre conatus est, duplum tantum quantum repetit, absque ullo preiudicio restituat; presens vero carta traditionis, quam violare conatus fuerat, tam presentibus quam futuris temporibus firma et stabilis existat cum stipulatione subnixa. Acta sunt autem hec ibidem publico mallo coram frequentia populi, inter quos ad-. fuerunt etiam hii, qui subscribuntur. signum.

22.

Precaria. Quod si ego ipse aliquis de successoribus nostris hanc precariam inritam facere decreverit, nullatenus valeat perficere, sed absque ullo preiudicio ea que nos sub testificationis iure statuimus, perennis temporibus valeant inconvulsa pertransire, quatenus delectet ceteris christianis fidelibus res suas ad sustentationem servorum dei de cetero confidenter aptare. et ut hec precaria firmior habeatur et per tempora conservetur, manu propria studuimus subtus roborare, fratrumque nostrorum tantum testimonia inserere. Facta precaria ibidem publice presentibus his, qui subscribuntur. signum + abbatis, qui hanc precariam fieri et firmare decrevit.

23. Si vero aliquis de successoribus nostris hoc placitum, quod in presenti statuimus, inrumpere temptaverit, nequeat nullo modo perficere, quod optat, et insuper ipsi homini vel quibus hec precaria facta cernitur, tantum solidos sit obnoxius, et nihilominus presens precaria firma et intemerata valeat perdurare. Actum.

24. Quod si nosmet ipsi aut quislibet de supervenientibus successoribus nostris hanc precariam distruere voluerit, non valeat obtata perficere, sed sic moderno tempore facta cernitur, sic perenniter tam a nobis quam a supervenientibus successoribus nostris inviolabiliter atque indubitanter conservetur iugi vigore stabilita. quod ut certius et firmius habeatur et per tempora custodiatur, manu nostra decrevimus roborare. Actum ipso monasterio publice coram frequentia servorum dei.

M.

Zur Geschichte der Viehzucht

-vom 14. bis 16. Jahrhundert.

Wir wissen aus Cäsar, daß die Germanen seiner Zeit wenig Ackerbau trieben, und aus Tacitus, daß sie große Heerden liebten. Wir finden daher seit dem Anfang unserer Geschichte die Bewohner Teutschlands als Viehzüchter und die Volksgeseze bestätigen seit dem Anfang des Mittelalters den großen Viehstand unserer Vorältern. Diese allgemeine Thatsache läßt sich auch in den oberrheinischen Ländern nachweisen und hat Einrichtungen des bürgerlichen Lebens zur Folge gehabt, deren Kenntniß auch jezt noch brauchbar ist, da die Nothwendigkeit der Viehzucht nie aufhört und ihre Vertheilung wo möglich unter alle Landleute von unbestreitbarem Nugen ist. Ich will daher einiges über diesen Gegenstand bekannt machen, weil man in . den meisten Geschichtsbüchern darauf keine Rücksicht nimmt, und der= jenige, der hierin etwas Praktisches bestimmen soll, aus Mangel an geschichtlicher Kenntniß oft in Verlegenheit kommt, das Zweckmäßige und Thunliche zu finden und anzuwenden.

Die Mittel zum Unterhalt des Viehstandes kommen zuerst in Betracht, dann die Arten der Hausthiere und ihre Benüßung 1. In jener Hinsicht sind die alten Waide- und Hirtenordnungen von Belang, wie auch das Größenverhältniß der Wiesen zu dem Ackerfeld bei geschlossenen Gütern, in dieser die verhältnißmäßige Anzahl der Hausthiere und die darauf beruhende Art der Haushaltung. Im Mittelalter, wo die Stallfütterung felten war, gab es weit mehr heerdenweise Viehzucht bei Privaten und Gemeinden als heutzutage; um dieß einzusehen, darf man nur die Aeußerungen der Urkunden hierüber richtig beurtheilen. Es wird z. B. bei Ueberlassung von Wäldern oft gesagt, wie viel Schweine man darin durch die Eichelmast ernähren könne. Diese Anzahl steigt von 15 bis 200 Stück und höher, und beweist, daß entweder der frühere oder spätere Eigenthümer des Waldes diese Anzahl von Schweinen wirklich gezogen hat, denn sonst wäre jene Bestimmung nicht nur unnöthig, sondern auch werthlos 2. Sie war aber beides nicht, denn der Kaufpreis des Grundstücks richtete sich nach der Größe dieser Nugung, und man erkennt aus diesem starken Viehstand der Urkunden, warum auch die Vorschriften der Gesegbücher auf dieselbe Thatsache hinweisen. So kann man auch die Größe der Rindviehzucht aus dem Pachtschilling der Güter ermessen, wo z. B. die Sauermilch ohmweis und die Käse nach Maltern oder Karren als Naturalzinse gegeben wurden, da

kann eine beträchtliche Viehzucht nicht geläugnet werden 3. Von besonderer Wichtigkeit war die große Verbreitung der Schafzucht, weil sie durch die Uebertriebsrechte auf die Flureintheilung und die Koppelwirthschaft Einfluß hatte, und die Wollenspinnerei und Weberei dadurch ein allgemeines Gewerbe wurde, das man beinahe in jedem Dorfe und in jedem größern Hofe antraf. Dieses landwirthschaftliche Gewerbe hat jegt fast überall aufgehört, an seine Stelle ist der Fabrikbetrieb getreten, wie auch die Verminderung der Leinenweberei die Baumwollenwaaren vermehrte. Es leuchtet ein, daß zur Zeit, als jene landwirthschaftlichen Gewerbe stark betrieben wurden, weniger Geldumlauf für die Kleidung nöthig war, als nachher, wo ausländische Stoffe und Fabrikbetrieb das Bedürfniß befriedigen mußten, und daß man diesen Unterschied berücksichtigen müsse, um die alte und neue Zeit richtig zu beurtheilen und ihre Vorzüge und Nachtheile gehörig abzuwägen 5.

Die Koppelwirthschaft war eine natürliche Folge der Brache. Da man aber für die Waide größere Flächen braucht, so waren die gro= ßen Hofgüter, die in einer Gemarkung lagen, nicht an einem Stücke, sondern in den drei Feldfluren vertheilt. Wenn z. B. eine Gemarfung 1200 Morgen Ackerfeld hatte und darin ein Hofgut von 100 Morgen lag, so hatte dieses, wenn es an einem Stücke war, nur 33% Morgen Koppelwaide, war aber seine Morgenzahl mit je einem Drittel in den drei Ackerfluren vertheilt, so hatte der Hofbauer Antheil an 400 Morgen Koppelwaide. Denn bei einem Gute mit abgesondertem Areal hätte der Hofbauer die Dreifelderwirthschaft für seine Grundfläche auch abgesondert führen müssen, er hätte also nicht immer sein Saat- und Brachfeld an dieselbe Flur der Gemeinde anschließen können, daher ihm auch der Mitgenuß der Gemeindeflur entgangen wäre. War aber sein Gut in den drei Fluren vertheilt, so hatte er mit den andern Markungsgenossen Saat und Brache und daher auch deren Benugung gemeinschaftlich.

Der lebendige Zaun war die Gränze der Waide und des Uebertriebs, der tødte nur die Gränze der Flur, dieser wurde in der Brache entfernt und die Flur dem Viehtrieb geöffnet, jener aber nicht, sondern blieb die Scheidewand zwischen Acker und Garten. Gewächse, deren Bau und Aerntezeit von den Körnerfrüchten verschieden war, wurden daher auf Grundstücken mit lebendiger Umzäunung gepflanzt, und so von der gemeinen Waide ausgeschieden. Man betrachtete sie als Gartengewächse, wenn sie in einem Gartenzaune mit dem Spaten oder Karst gebaut wurden 6. Mit der Vermehrung

der Stallfütterung kam die Koppelwaide und die Umzäunung des Saatfeldes allmählich in Abgang. Dieser Gebrauch der periodischen Umzäunung der Felder war für die Handhabung der Feldpolizei von Nugen, und ist bei Beurtheilung der alten Schüßen- und Rügordnungen zu beachten, worauf hier nur vorübergehend hingewiesen wird. So einfach diese Verhältnisse sind, so muß man sie doch würdigen, weil man sonst die alten Statutarrechte des Bauernstandes nicht versteht und eben so wenig begreift, wie z. B. Lehen durch die Erlaubniß vergrößerter Viehzucht aufgebessert werden konnten 7.

Es ist eine bekannte Erfahrung, daß die Viehzucht in Zeiten der Noth die einzige Nahrungsquelle des Landmannes werden kann, wir haben aber auch geschichtliche Beweise, daß sich dadurch der Bauernstand aus dem tiefsten Elend wieder erholt hat. Wenn man die Beschreibung der furchtbaren Zerstörung und Noth des dreißigjährigen Krieges in der Baar und im Schwarzwalde liest, so wird man überzeugt, daß die Einwohner nur durch ihre große Vichzucht im Stande waren, ihren völligen Untergang abzuwenden 8. Es sind ebenso die Beispiele sammelnswerth, welche beweisen, wie die Viehzucht auch bei der natürlichen Noth des Mißwachses Rettung gewährt. Denn solche Belege stellen die Nothwendigkeit und Erhaltung der Gemeindenugungen und Bauerngüter klar vor Augen, und warnen vor dem Unheil einer zerstörenden Geseggebung, die auflöst, um schulgerecht systematisch zu sein.

Die Verwendung der größeren Hausthiere zur Arbeit kann hier nur in Bezug auf die Landwirthschaft und das Fuhrwesen berührt werden, da die Benügung derselben zum Kriege nicht hieher gehört. Zum Verständniß der Urkunden und der alten Landwirthschaft ist nöthig, die Bespannung von Pflug und Wagen zu kennen, um das Maß der Leistungen einzusehen, die durch jene herkömmlichen Ausdrücke bezeichnet werden. Unter Pflug verstand man nicht das Werkzeug, sondern die Bespannung, ohne welche der Pflug nichts leisten kann. Sollte daher mit dem Worte Pflug eine gewisse Größe des Ackerfeldes ausgedrückt werden, so wurde dabei nach der Lage und Beschaffenheit des Bodens diejenige Bespannung vorausgeseßt, die zum regelmäßigen Bau des Feldes nöthig war, was man auch daran erkennt, daß manchmal von halben Pflügen und Wagen die Rede ist, ·was sich nur auf die Bespannung bezieht.

Einige Beispiele werden dies klar machen. In der Umgegend von Salmannsweiler am Bodensee braucht man zu einem Pflug in schwerem Boden 4 Pferde oder Ochsen, und wenn man diese nicht

hat, 6 Kühe; für leichten Boden 3 oder 2 Pferde, eben so viel Ochsen oder 3 Kühe. Dagegen wurden nach dem Lagerbuch des Amtes Baden von 1545 damals in dortiger Gegend 8 Pferde für einen Pflug gerechnet, und 1650 in der Baar 5 Pferde. Ist daher die Größe des Ackerfeldes für einen ganzen oder halben Pflug bekannt, so läßt sich der Viehstand des Bauern nach der in seiner Gegend üblichen Bespannung ermessen, und auch darnach die Abgabe des Pflughabers beurtheilen, welchen manche Bauerngüter entrichten mußten 9.

In ähnlicher Art verhält es sich mit den Frohndfuhren oder Spanndiensten, die man hie und da Enger (von angaria) und Wagenfert nannte. Es war darunter ein Lastwagen zu 4 bis 5 Pferden verstanden und die Größe der Last gewönlich ein Fuder Wein. Hatten jedoch die Bauern keine solche Lastwagen, so nahm man so viele von ihren Wagen zusammen, als zu einem Fuder Wein nöthig waren. Es konnten also z. B. 10 Bauernwagen 2 Enger sein, und der Enger bedurfte somit 5 Pferde zu seiner Last oder Bespannung 10. Durchschnittlich brauchie man im Mittelalter mehr Zugvieh als jezt, weil die Straßen schlechter waren.

Die landwirthschaftlichen Einrichtungen des Mittelalters, und selbst das Abgabenwesen der Bauern beweisen eine herkömmliche Sorge für die Vermehrung und Erhaltung der Viehzucht. Es war Grundsag, die eigene Zucht der Hausthiere zu begünstigen, ja sogar dazu gewissermaßen zu nöthigen, damit jede Haushaltung ihren eigenen Viehstand hatte und erhalten konnte. Wenn z. B. der Gartenzehnten fast überall in einem Huhn bestand, weil bei dieser Abgabe der Besizer freie Hand über seine Pflanzung behielt, so war er anderseits dadurch genöthigt, Geflügel zu halten 11. Desgleichen wenn ein Bauer für ein Kalb, das er nachzoġ oder anband, viel weniger bezahlte, als wenn er es verkaufte, so läßt sich der Zweck der Nachzucht und die Verhütung einer schädlichen Verringerung des Rindviches nicht läugnen 12. Bei diesem Zwecke mußte aber für die Samenthiere des größeren Viehes eine ständige Vorsorge getroffen werden, weil nicht jeder Bauer so viel Vieh besaß, daß er eigene Samenthiere anschaffen und erhalten konnte. Die Pflicht, das Fasels vieh zu halten, wurde daher als eine dingliche Last auf solche Güter gelegt, die stets ungetheilt in einer Hand blieben, daher die Besizer wechselnder Güter für die Benugung des Faselviehes etwas bezahl= ten, oder der Halter desselben auf andere Art entschädigt wurde. Bei Höfen unterhielt gewönlich das größte Maiergut die Samen26

Zeitschrift. III.

« AnteriorContinuar »