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thiere und in Dörfern das Pfarrgut, welche Einrichtung schon ziemlich alt ist 13. Das Verschneiden der Hausthiere, die nicht zur Nachzucht gebraucht wurden, war nicht jedem überlassen, sondern wurde. von Sachverständigen besorgt, die man Nonnenmacher (incisores) hieß, welche das Geschäft in bestimmten Bezirken ausübten und da= für vom Landesherrn privilegirt wurden 14. Diese Leute waren zum Theil die Thierärzte der Bezirke und kommen früher vor als die angestellten Menschenärzte für die Landschaften, was auf das hohe Alter der Obsorge für die Viehzucht hinweist.

Für den Viehhandel hat man hie und da die Viehzucht gemein· fchaftlich betrieben, indem zwei Unternehmer eine bestimmte Anzahl Vieh gemeinschaftlich unterhielten und bei dem Verkaufe desselben den Erlös nach dem Verhältniß der Beitragskosten unter einander theilten. Bei dem Kleinvieh, z. B. den Schafen, wurden die Antheile gewönlich nach einer vorher bestimmten Stückzahl gemacht, bei dem Rindvich aber die einzelnen Stücke nach der Hälfte des Verkaufspreises getheilt. Solche Rinder hieß man halbe Rinder; der eine Eigenthümer gab das Rind, den Stall und die Wartung, und hatte dafür den Dünger; der andere die Streu und das Futter ganz oder nach Verhältniß. Arme Leute, die für ein ganzes Stück Rindvich nicht genug Raum und Futter hatten, und andere Bauern, die entfernte Wiesen besaßen, machten von solcher gemeinschaftlichen Viehzucht Gebrauch. Sie war jedoch nur anwendbar beim Rindvich, nicht bei Milchkühen und Mastvieh, indem die Theilung bei diesen Arten verwickelt und unsicher wurde 15. Die jeßige Viehverstellung ist etwas ähnliches, nur noch schädlicher als die alte Art, weil der Bauer das eingestellte Kalb dem Eigenthümer bezahlen und es zu lang ernähren muß.

Belegstellen. 1 Was in dieser Zeitschrift über die Waiden und ältere Viehzucht enthalten ist, zeigen die Register an. Ein besonderes Werk ist folgendes: Die Pferdezucht im Großherzogthum Baden. Karlsruhe 1843. 4., aus den Beilagen zum landwirthschaftlichen Wochenblatt jenes Jahrgangs abgedruckt. Darin find Nachrichten über die frühere Pferdezucht, besonders in der Pfalz, gegeben.

2 Beweise aus dem 8. und 9. Jahrhundert bei Zeuss traditt. Wizenb. 11. 137. 191. 260. 261. 281. aus dem Elsaß und der baier. Pfalz. Daher auch Hirten für Privatleute, ibid. 58. Die Schweinemast im Walde oder das Ederich heißt in einer Urk. v. 773 zu Langenargen am Bodensee esca (Neugart cod. Alem. 1, 53) und zu Bensheim an der Bergstraße v. 774 mastunga (Cod. Lauresh. 1, 333). Würdtwein diœc. Mog. 3, 156 führt ein Beispiel von 130 Schweinen an. Privathirten im Unterelsaß v.774 für Kühe, Pferde, Schweine

વર્ણ

und Schafe sind erwähnt bei Zeuss trad. Wiz. p. 58. Wie Manches in unserer Viehzucht auf ältere Einrichtungen zurückweist, zeigen schon einige Belege. Die greges tinnibulati, besonders in Wald- und Gebirgswaiden, die Hirtenhäuser, pastoria diverticula, hauptsächlich für die Nachtwaiden, die depasta buceta des Uebertriebs führt Sidon. Apoll. epp. 2, 2.9. in Frankreich an.

3 Das Schönauer Hofgut zu Scharrau zwischen Frankenthal und Worms gab im Jahr 1559 als jährlichen Zins unter anderm 16 Malter Käs, 35 Maß Butter, 2 Ohm Sauermilch, nach der Schönauer Renovat. v. 1559. fol. 97. Die Petersau bei Scharrau gab 15 Malter Käs, 2 Ohm Sauermilch, 50 Maß Butter. Das Hofgut zu Norheim (Rohrhof) bei Schweßingen gab 2 Malter Käs. Die Messung der Käse nach Maltern war auch in Hessen gebräuchlich. Würdtwein diœc. Mogunt. 3, 366. 368. Es gingen 28 Stück auf das Malter. Wo Unschlittgülten vorkommen, beweisen sie ebenfalls Rindvichzucht. So zu Schwarzach bei Rastatt von 1402, wo 24 Pfund Unschlitt als Wiesengült erwähnt sind. Schwarz. Salbuch 1, 206.

* Auf allen Huben des Klosters Lorsch zu Mannheim, Thornheim (ausgegangen), Walstatt, Zeilsheim (ausgegangen), Ilvesheim, Seckenheim, Klopheim (ausgegangen), Butresheim (desgl.), Schweßingen, Handschuchsheim, Schwabenheimer Hof und Edingen wurde Schafzucht getrieben. Cod. Lauresh. 3, 175 flg. Die häufigen Naturalzinse mit jungen Schafen beweisen ebenfalls die Stärke dieses Zweiges der Viehzucht. Denn unter den Frischlingen (frisgingae) der Urkunden sind meistens junge Schafe zu verstehen, wie auch oft ausdrücklich gesagt wird, und sich durch die Bestimmung verräth, daß fie auf Ostern (als Osterlämmer) gegeben wurden. Oves dictos vrischinge. Cop. Buch von Salem 4, 27. vom Jahr 1315. ovem dictam vulgariter ain frischinch. Ibid. 3, 32. von 1288. Ad osterstopha friskingam unam ovinam. Cod. Lauresh. 3, 217.212. 218. Neugart cod. Alem. 1, 10. gibt nur die eine Bedeutung an als junges Schwein oder Ferkel. Wäre diese Bedeutung die ausschließliche, so würde nicht in Urkunden frisginga porcina stehen (Würdtwein subsid. nov. 3, 404), denn dieß wäre eine Tautologie. Die Doppelbedeutung enthält folgende Stelle ausdrücklich: friscingum unum porcinum et duos ovinos. Guden. cod. 1, 28. Derselbe Unterschied galt auch in Baiern, denn friskingæ ovinæ werden in den Monum. boic. 29, 2, p. 265 angeführt. Beispiele der Schafzucht Würdtwein subs. nov. 10, 36. Gudeni cod. 5, 767. Sehr alte und bedeutende in den Traditt. Fuld. v. Dronke, die aber außerhalb meines Umfangs liegen. Zu Sandhausen bei Heidelberg wird 1570 ein besonderer fchafgarten und pferichacker angeführt. Ueber den Lämmerzehnten Frey und Remling Urk. B. v. Otterberg 31. und diese Zeitschr. 2, 436. Dem Kloster Neuburg im Unterelfaß war die Schafwaide im Hagenauer Reichswald nicht erlaubt. Würdtwein subsid. nov. 9, 362 vom Jahr 1158. Ein Vertrag über die Waiderechte der Klöster Neuburg und Stürzelbronn von 1176 fteht dafelbft 10, 52, worin die Errichtung der Schäferhütten (caulæ) beschränkt ist, damit aus ihrer Lage kein Waiderecht gefolgert werden konnte. Andere Urkunden über das Waiderecht in deffen subsid. 6, 165. 173. Der Weg der Viehtrift war auf dem Hunsrücken 32 Fuß breit. Ibid. p. 160. Die jeßigen Viehwege unserer Dörfer beweisen, daß bei uns dieselbe Breite vorgeschrieben war. Vergl. Duell, Samml. der bad. Land. Gesch. 2, 258.

Die Spinn- und Webftube (textrina) des weiblichen Gefindes auf den Herrenhöfen in Frankreich im 5. Jahrhundert führt Sidon. Apollinar. epist. 2, 2. an. Die mulierum textrinæ Hieron. in Vigil. 7. cont. Rufffn. 3, 3. S. oben S. 157. Note 13. Die textricum turba in der römischen Haushaltung am Ende des 4. Jahrhunderts erwähnt auch Hieron. adv. Helvid. 20.

5 Ein bemerkenswerthes Gedicht über die Kleidungsstoffe im Mittelalter ift der conflictus ovis et lini von Hermann (contractus) in Reichenau bei Du Meril poésies populaires latines antérieures au douzième siècle. (Paris 1843) p. 379 flg. Daß im Mittelalter Niederland und England durch ihre Wollenweberei einen großen Handel trieben, ist bekannt, ihre Tücher gingen auch an den Oberrhein (S. oben S. 33). Nach dem Günthersthaler Notizenbuch wurde 1480 zu Straßburg die Elle Tuch von Leyden (leidesch tuch) zu 8 ß, und die Elle Kölnisches Tuch (kelsch tüch) zu 3 & verkauft. Weit verbreitet und lang im Gebrauche waren die Tücher von Arras, woher auch der Nasch genannt wurde, welche Webereien bis in die römische Zeit zurückgehen, denn Hieron. adv. Jovin. 2, 21. sagt schön um das Jahr 378: nunc lineis et sericis vestibus et Atrebatum ac Laodiceæ indumentis ornatus incedis. Die indumenta sind hier als Gegensaß der lineæ und sericæ vestes wollene Kleider. Den Unterschied der prima und secunda lana führt Hieronymus auch an. Ibid. c. 22.

6 Würdtwein diac. Mogunt. 3, 366. hat folgende Angabe von dem Dorfe Groß- oder Klein-Felda bei Grünenberg in Hessen um 1360. Nota, quod quilibet habens ortum, quem fodit et non arat, dat pullum pro decima; sed si arat, tunc decimam dabit sicut de aliis bonis sitis extra sepes. Hier besteht also der Begriff des Gartens in dem lebendigen Hag und der Gartenarbeit, und dieses Beispiel lehrt, was man unter Gartenrecht in Urkunden zu verstehen hat, nämlich ein abgesondertes Grundstück, welches, wenn es gartenmäßig gebaut wird, keinen Zehnten gibt, sondern nur ein Gartenhuhn oder den Betrag dafür. Grundstücke, die zur Viehtrift bestimmt waren, durften nicht durch Umzäunung davon ausgeschloffen werden, so ist z. B. die Stelle zu verstehen: „zwei zweideil zu viehetrift uf der anewenden.“ Frep und Remling Urk. B. v. Otterberg 427.

7 S. unten Urk. Nr. 1. und Remling's Urk. B. der Bischöfe v. Speier. S. 464. Desselben Urk. B. v. Otterberg S. 83. 81. In dem Zinsbuch der Herrschaft Weinsberg v. 1477 wird ein Schafhof, genannt die Hard, angeführt. Der Schäfer gab jährlich Pacht an Korn, Dinkel, Haber von jedem 30 Malter, es gehörten zum Hofe 120 Morgen Acker in den drei Fluren und 22 Morgen Wiesen. Ueber die Schafe war Folgendes bestimmt fol. 14. 15. „Nota, als der gedacht Abellin in gemeynschaft mit minem gned. herren der schaff halb ficzt, so geburt minem gned. þ von einem hundert schaff 5 malter forns und 4 malter haberns." Die ständige Waide wird in diesem Buche graßweyd genannt und dadurch von der Koppelwaide unterschieden. Zu Birnheim bei Ladenburg gab es 1559 ein kleines Schafgut (fchofgutl) von 49 Morgen.

8 Quell. Samml. der Bad. Land. Gesch. 2, 223. 225. 241. 258. 276. u. a. 9 Das Zinsbuch des Amts Stollhofen bei Rastatt von 1511 fagt von dem Dorf 3ffeßheim: ein peder pflüg zu Uffißheim git 1 malter haberns, und

welher kein pflug hat und mit einer hauwen arbeit, gyt 2 fefter haberns, genant pflüghabern." Das Lagerbuch des Amts Rastatt v. 1579 bemerkt bei Bietigheim, daß jeder Pflug 2 Garben Korn als Pflughaber entrichten mußte, wofür die Gemeinde im Ganzen 3 Malter 4 Simri Korn gab. Das Copialbuch von Salmansweiler 1,251. gibt vom Jahr 1220 ein prædium 3 boum an, dafelbft von 1218 ein anderes ad culturam 6 boum, und ferner tria prædia ad culturam 16 boum. Das erste Gut war also leichter Boden und konnte mit 1 Pfluge bebaut werden; das zweite ebenfalls, aber doppelt so groß, denn es brauchte 6 Ochsen oder 2 Pflüge; die 3 leßten Güter hatten aber schweren Boden und ihre Größe war verschieden, zwei waren gleich, jedes mit einem schweren Pfluge zu 4 Ochsen, das dritte so groß als beide zusammen mit 2 Pflügen zu 8 Ochsen. Vom Jahr 1283 wird S. 303. eine curia ad 5 boum culturam æstimata erwähnt, also zu 11⁄2 leichten Pflügen. Weitere Beispiele f. oben Bd. 2, 82 flg. 90. Der Abt Gaisser von S. Georgen bemerkt in seinen Tagbüchern zum 30. April 1650: Redeunt famuli ex Gunningen (Dorf im Oberamt Tuttlingen) cum aratro et 5 equis. Darnach wurde der Pflug in jener Gegend zu 5 Pferden gerechnet. Diese Bespannung kommt mit jener eines Frohndwagens (Enger) ziemlich überein. S. Note 10.

10 Ein Hanau-Liechtenbergisches Zinsbuch zu Karlsruhe fagt vom Jahr 1492 bei Offendorf im Unter-Elsaß: „uf 9 wargen sint da; daruß macht man wol 2 gut enger, der einer ein fuder wins uber lande fùret." Daffelbe Buch bemerkt von folgenden Orten im Amte Rheinbischofsheim: Scherzheim habe 30 Häuser, 28 bürschaft (Bauernfamilien, Ortsbürger) und 7 Enger ; also 311⁄2 Wagen oder 63 Pferde. Helmlingen 28 bürschaft mit 4 Engern ; also 18 Wagen mit 36 Pferden. Mückenschopf 11 bürschaft mit 4 Engern. Im Durchschnitt hatte damals zu Scherzheim jeder Bauer 2 Pferde, zu Mückenschopf 3 und zu Helmlingen 1. Das Schwarzacher Salbuch zu Karlsruhe Nr. 4, 28. bedingt in einer Gutsverleihung zu Bernolsheim bei Brumat v. 1449: „und darzů ein enger mit einem fuder wins von Kußelfheim oder Uttelnheim gon Straßburg oder an den Rin alle jare." Zu Balzhofen bei Bühl v. 1445. „und ein enger mit eim fuder wins." Dafelbft 1, 141. Was hier als Weinfuhre Enger genannt wird, heißt in dem Güterund Zinsbuch des ehemaligen Klosters S. Lamprecht bei Neustadt, das sich in der Bibliothek zu Heidelberg befindet, carrata. Denn darin werden fol. 25. 26. die Weinzinse von S. Lamprecht im 13. Jahrhundert aufgeführt und am Schlusse zusammengezählt: summa X carrate, minus 111⁄2 amæ. Die Rechnung ergibt, daß auf die carrata 10 bis 11 Ohm Wein kamen, also 1 Fuder, zu deffen Transport man ebenfalls 4 Pferde anseßen darf. In dem Zinsbuch der Teutschherren zu Weinheim v. 1502. kommt unter den Leistungen der Pachtgüter mehrmals vor eine „wolgemeynte“ Wagenfart auf 2 Meilen ringsum, d. i. eine Wagenfuhr mit 4 guten Pferden. Ein herrschaftlicher Hof zu Schwegingen wurde 1559 auf 12 Jahre verliehen; unter den Pachtbedingungen war auch diese: 2 tag mit einer 'menen wein oder anders zu fieren. Renovation v. Schönau fol. 168. Mene und Enger war demnach einerlei, ein Laftwagen, mit oder ohne Leitern. In den Traditt. Wizenburg. p. 188 heißt der Enger angrus. Den Begriff der angaria gibt schon Gregor M. homil. in ev. 2, 32, 3 kurz und richtig so an: aliena onera in angaria portantur. Die Lasten mögen von Menschen getragen oder von Thieren gezogen werden.

Das Günthersthaler Notizenbuch enthält vom Jahr 1504 folgendes Recept für Wagenschmiere. Item zu einer karrenfalben nim 20 unschlit und 40 % harß und 2 moß oʻls; zerloß daz harß, daz kein knoll dorin fig, und henc daz unschlit derneben und los es gemechlich zergon. und wenn eß wol zergot, so tû daz oʻl dorin und rûr eß wol under einander. und wenn daz harß ein guten wal getût (gut aufkocht), so schütt baz unschlit dorin und los es aber (wieder) ein gûten wal tün, und dủ es denn ab (ftelle es vom Feuer weg) und gùß es und rûr's, unß (bis) daz es kalt wird.“

11 S. oben Note 6. das Beispiel aus Oberheffen und vergleiche ein anderes aus der Schweiz bei Neugart cod. Alem. 2, 319. Eine Beispielsammlung für die dazwischen liegenden Länder halte ich für unnöthig, nur ist beizufügen, daß unter dem Gartenrecht auch diese Abgabe ftatt des Zehntens verstanden wird. Den Umfang der Geflügelzucht erkennt man durch die Namen der Abgaben, als Martins-, Herbst-, Sommer-, Fastnacht-, Rauch-, Mauer- und andere Hühner; ferner an den Collectivnamen für die Eiermaße, z. B. in Villingen war im Jahr 1599 ein Viertel Eier 120 Stück, zu Säckingen 1342 eine Gelt Eier 30 Stück; endlich durch die besonders aufgestellten Einsammler dieser Gefälle, die man in der Pfalz und Speier Hühnerfauten (-vögte) nannte. Die Hühnerabgabe war daher ein Surrogat für den Zehnten solcher Grundstücke, die entweder nicht gebaut wurden, oder deren verschiedene Gewächse nur sehr unbequem in natura verzehntet werden konnten. Zu dem Zehnten bauloser Grundstücke gehören die Brachhühner als Abgabe für die Koppelwaide, wie sie im Pforzheimer Lagerbuch v. 1527 bei Eisingen vorkommen. Das Pfälzer Cop.-Buch Nr. 14 fol. 186. enthält die Dienstpflichten des Hühnerfauts zu Heidelberg v. 1470. Er hatte nicht nur das Einsammeln und Abliefern der Hühner und Kapaunen zu besorgen, sondern auch die Heuärnte für den Marstall des Pfalzgrafen, und die Verwendung des Heues zur Fütterung.

12 Das Güterbuch von Schuttern v. 1528 sagt bei Mördingen im Breisgau Bl. 16. „Viechzehendt. 1 kalb, das gezogen wird, gibt 2 pfenning zu zehendt, ein verkauftes kalb den 10ten pfenn., 1 lamb gibt 1 helbling, 1 fulln 2 pfenn.“ So war es auch anderwärts, siehe unten Urkunde Nr. 2. Hieron. adv. Jovin. 2. 7. hat die bemerkenswerthe Nachricht: imperator Valens nuper legem per orientem dedit, ne quis vitulorum carnibus vesceretur, utilitati agriculturæ providens.

13 Eine Urk. darüber v. 1286 bei Neugart cod. Alem. 2, 319. Viele andere Belege trifft man in den Hofweisthümern und kirchlichen VifitationsprotokolIen an. In der Verleihung des Schwarzacher Hofes zu Scherzheim v. 1415 kommt vor: „wer es ouch, daz daz clofter måste pfarren unde eber geben, daz fol der meyger ouch usrichten one dez closters schade." Schwarzacher Salbuch 1, 134. zu Karlsruhe. Von dem Hofe zu Ulm bei Liechtenau heißt es 1407. der Pächter „sol einen pfarren und ein eber halten dem dorfe zü Ülme." Das. 1, 180. Die allgemeine Vorsorge betraf Rindvieh- und Schweinezucht, für die übrigen Hausthiere gab es besondere Bestimmungen.

14 S. oben Bd. 2, 94. In dem bad. Verleihungsbuch Nr. 1. Bl. 184. fteht eine Urk. des Markgrafen Christoph v. 26. März 1500, wonach derselbe dem Nonnenmacher Wernher Scholer von Wytenung (Weitenung bei Steinbach)

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