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übereinstimmend, während er in der Kremsmünsterer Quelle zwar benützt erscheint, aber verändert ist. Andreas hat also an jenen beiden Stellen bei andern mag es ähnlich sein eine Quelle der Kremsmünsterer Aufzeichnungen direkt benützt. Dieser Umstand zerstreut auch das letzte Bedenken gegen die selbständige Arbeit des Andreas bei der Zusammenstellung der Geschichte Tassilos. Der Weltenburger Kompilator hat nur Kremsmünsterer Bruchstücke mit des Andreas Text vereinigt.

In geringerem Masse, als man erwarten sollte, hat Andreas die berühmten Annalen seines niederbayerischen Landsmannes, des Abtes Hermann von Niederaltaich (SS. 17, 381-407) benützt. Er citiert sie nirgends ausdrücklich als seine Quelle, aber in der A. Chr. liefern sie von 1152 bis 1241 eine Reihe von Stellen; für die spätere Zeit von 1241-1273, für welche Hermanns Annalen erst eigentlich wichtig werden, sind sie auffallenderweise nicht benützt. Auch für die B. Chr. ist ihnen eine Anzahl von Stellen entnommen, und zwar meist andere als in der A. Chr., so dass hier, wie auch sonst zu erkennen ist, Andreas nicht bloss sein erstes Werk ausschreibt, sondern eine für jenes benützte Quelle aufs neue befragt. Insbesondere dürfte die Urkunde Kaiser Friedrichs I. von 1156 aus Hermanns Annalen stammen. Für die spätere Zeit ist wenigstens eine charakteristische Stelle über Herzog Otto II. von Bayern und seinen Tod der Niederaltaicher Quelle entnommen. Ausser den Annalen Hermanns von Niederaltaich benützte Andreas auch dessen Aufzeichnung De institutione monasterii Altahensis (SS. 17, 369-373), doch nur an wenigen Stellen in der A. Chr., ein einziges Mal in der B. Chr. Von der Benützung der Niederaltaicher Zusätze zu Ekkehard war eben die Rede (S. XXXXVIII). Hier möchte ich darauf hinweisen, dass an den bezeichneten 2 Stellen vielleicht nicht jene Zusätze selbst, da sie ausserdem nicht benützt erscheinen, sondern eine frühere Quelle, der sie entstammen, in Betracht kommen könnten.

Als eine ungedruckte Quelle des Andreas müsste nach den unten folgenden Darlegungen ein Traktat mit dem Titel De ducibus Bavariae betrachtet werden, auf dessen Niederschrift in dem cod. pal. vind. 3402, Bl. 175–184′ Martin Mayr (NA. 5, 137) aufmerksam machte, und den ich dann auch in den Münchener Hss. clm. 2936, 9503 und 17541 feststellte. Dieser Traktat, dessen Text an vielen Stellen gleichen Wortlaut mit dem der A. Chr. aufweist, ist ein sonderbares Machwerk. Martin Mayr, der nach der einzigen ihm bekannten

Quellen und Eroerterungen N. F. I.

IV

Wiener Hs. Angaben über ihn machte, nachdem ein ganz kurzes Bruchstück daraus SS. 24, 285 veröffentlicht war, hielt ihn für einen kirchenpolitischen Traktat aus der Zeit Ludwigs des Bayern, der Zweck und Entwickelung des Kaisertums mit besonderer Rücksicht auf Bayern darstelle, und glaubte, dass er vermutlich von Konrad von Megenberg geschrieben sei. Schon als ich 1893 zu andern Zwecken die Wiener Hs. in die Hand bekam und den Traktat zu prüfen begann, machte ich die Wahrnehmung, dass die eigentlich kirchenpolitischen Ausführungen darin nichts anderes sind als Auszüge aus einer der berühmtesten Streitschriften des 13. Jhs., nämlich der Schrift des Jordanus von Osnabrück De praerogativa Romani imperii, hsg. v. Waitz in Abhandlungen d. k. Ges. d. Wiss. zu Göttingen Bd. 14 (1869). Auf die Münchener Hss. wurde ich erst vor Kurzem durch Zufall aufmerksam. Die beste derselben ist clm. 9503 (2o. Papier. Mitte des 15. Jhs. Aus Oberaltaich). Der gedruckte Hss.-Katalog verzeichnet als auf Bl. 241-256 befindlich drei verschiedene Stücke: Bl. 241 De ducibus Bavariae, Bl. 252 Misterium translationis regni, Bl. 253 Tractatus magistri Jordani canonici Osnabrugensis de praerogativa Romani imperii. Ähnlich ist es bei clm. 2936 (2o. Papier. 2. Hälfte des 15. Jhs. Aus Altomünster) und clm. 17541 (2o. Papier. 2. Hälfte des 15. Jhs. Aus Schlehdorf), in welch' beiden Hss. die Stücke noch neben zwei anderen vorkommen, den unten zu behandelnden Persecutiones Christianorum und einem De diversis haeresibus betitelten Stück. Die beiden Titel Misterium etc. und Tractatus etc. finden sich als Überschriften in den Hss. Durch die Vergleichung mit der Wiener Hs. kann ich hier feststellen, dass die so betitelten Stücke mit dem unter dem ersten Titel aufgeführten Stück ein Ganzes bilden. In der Wiener Hs. fehlen die beiden letzten Titel, so dass der aus Jordanus stammende Teil nicht unmittelbar als solcher zu erkennen war. An jenen Stellen folgt keineswegs der ganze Traktat des Jordanus von Osnabrück, wie man nach der Beschreibung im gedruckten Münchener Hss.-Katalog annehmen könnte, sondern nur Bruchstücke daraus, wie sie auch schon im ersten De ducibus Bavariae überschriebenen Teile vorkommen. Diese Auszüge aus Jordanus bilden gewissermassen das Gerippe, das nichts weniger als kunstvoll mit einem Wust von Bruchstücken aus bayerischen Geschichtsquellen umkleidet wurde, ohne dass deutlich erkennbar ist, welchen Zweck die ganze Ausarbeitung verfolgte. Oft ohne Übergang, meist aber sinnlos oder widersinnig, sind zwischen die einzelnen

der Reihe nach aus Jordanus entnommenen Teile die bayerischen. Bruchstücke eingezwängt, dass man fast geneigt wäre, eher Zufall als Absicht anzunehmen. Doch ist andererseits wieder letztere unverkennbar. Zuerst drängte sich mir der Verdacht auf, dass hier jene Teile aus Jordanus hauptsächlich mit Teilen aus des Andreas A. Chr. vereinigt seien; denn die Aehnlichkeit des Wortlauts der letzteren Quelle mit vielen Stellen des Traktats wies auf direkte gegenseitige Beziehungen hin. Aber ich kam zunächst nicht über den Umstand hinweg, dass der in der mir zunächst allein bekannten Wiener Hs. der Schrift nach dem 15. Jh. angehörige Traktat angeblich schon dem 14. Jh. entstammte, was Mayr (a. a. O.) und Waitz (SS. 24, 215) nicht bezweifelten. Wäre dem so, so müsste der Traktat entweder selbst als Quelle des Andreas bezeichnet werden, oder zum mindesten hätte der Verfasser des Traktats eine Hauptquelle ausgeschrieben, aus der auch Andreas bedeutende Entlehnungen gemacht hätte. Zunächst war folgender Gesichtspunkt ins Auge zu fassen: Wenn der Traktat eine Quelle des Andreas wäre, so würden wohl nicht bloss die auf bayerische Geschichte bezüglichen Teile, sondern auch die mit diesen absichtlich verbundenen Stücke aus Jordanus von Andreas benutzt worden sein, da Andreas nicht wohl hätte unterscheiden können, welche Teile gerade aus Jordanus stammten und welche nicht. Der Traktat trägt die Überschrift: De ducibus Bavarie, und beginnt mit der bayerischen Geschichte zur Agilolfingerzeit: Temporibus Gregorii I. pape . . . Agilolfus rex Langobardorum Theodelindam... duxit in uxorem. Der folgende Text stammt wie bei Andreas (S. 13 ff.) aus Ekkehard und zeigt gegenüber Ekkehard ganz die gleichen Abweichungen, wie sie bei Andreas sich finden. Auch im Folgenden erscheint hauptsächlich der Text des Andreas, und der Verfasser des Traktats müsste neben Ekkehard die gleichen Quellen, wie Andreas sonst, benützt haben: Jacobus a Voragine und Hermann von Niederaltaich. Nach der kurzen Geschichte Tassilos folgt die Geschichte des Ursprungs der Franken im Auszug aus dem 4. Kap. des Jordanus. von Osnabrück. Der Schluss dieses Kap. findet sich bei Andreas wieder. Also, möchte man sofort schliessen, hat Andreas den Traktat benützt. Dies wäre auch kaum zweifelhaft, wenn er nur Stellen übernommen hätte, die der Traktat enthält. Nun fehlt aber in dem Traktat von dem Satz (Jordanus, Ausg. v. Waitz, S. 64; Andreas S. 19, 23): Hoc siquidem Plectrudis dicti Pippini Grossi coniunx fundavit, der ganze Schluss: in honore u. s. w. bis sepeliri. Daraus wäre zu entnehmen, dass

Andreas, der diesen Schluss hat, nicht den Traktat benutzt haben kann, sondern unmittelbar oder durch Vermittelung einer dazwischenliegenden, nicht mit dem Traktat identischen Quelle den Text des Jordanus erhalten haben muss. Der naheliegende Schluss aber, dass der Traktat hier des Andreas. Text benutzt habe, kann nicht gemacht werden, weil der Traktat ja den Jordanus noch an vielen Stellen ausschreibt, die nicht bei Andreas sich finden. Gar zu fern läge die Annahme, dass Andreas doch den Traktat benutzt hat, und dass nur in der Wiener und Münchener Abschrift jener erwähnte Satzschluss fehlt. Weitere dem Traktat und Andreas gemeinsame Stellen zähle ich 13. Eine mit Jordanus gemeinsame Stelle zeigt sich bei Andreas ausser der oben erwähnten Geschichte nicht mehr. Der Verfasser des Traktats müsste, wenn wir seine mit Andreas gemeinsamen Stellen, deren Aufzählung ich hier ersparen will, überblicken, alle die verschiedenen Quellen benutzt haben, die auch Andreas ausbeutete, darunter sogar unbekannte, die wir ausführlicher bei Andreas finden. An solchen Stellen wäre also von Andreas der Traktat selbst nicht benutzt.

Einen sicheren Ausweg aus allen unseren Zweifeln zeigt uns an einer jener 13 Stellen eine sonderbare Behauptung des Tractatus: Item anno domini 1166. Heinricus dux Bavarie et Saxonie predictus a Friderico imperatore prefato per sentencias principum proscribitur et a suis honoribus deponitur et Otto comes palatinus de Schyra dux Bavarie seu Noricorum constituitur. Als Quellen für diesen Wortlaut kämen Hermann von Niederaltaich und die Heilsbronner Annalen in Betracht, aus denen auch sicherlich des Andreas Text entstanden ist, weshalb wir die letzteren 3 Texte nebeneinanderstellen:

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dux Bavarie constituitur. substituitur.

Es ist kaum zweifelhaft, dass Andreas seinen Text aus den beiden hier danebengestellten Quellen, die er auch sonst

vorher und nachher ausschrieb, gefertigt hat: Die Grundlage bildet der Text der Ann. Hal., die ihrerseits selbst schon Hermann benutzt haben; aber dem letzteren ist wohl unmittelbar die Nachricht von der Erhebung der Steiermark zum Herzogtum entnommen. Vergleicht man den Text des Tractatus mit den 3 andern Texten, so fällt sofort auf, dass der den Heilsbronner Annalen eigentümliche und deswegen auch in den SS. durch den Druck hervorgehobene Ausdruck: per sentencias principum, auch im Tractatus verwendet ist. Es wäre sonderbar und ist ganz unwahrscheinlich, dass der Verfasser des Tractatus, der sonst die Ann. Hal. nicht benutzte, gerade an dieser Stelle einen jene kennzeichnenden Ausdruck entlehnt hätte. Aber nehmen wir nun an, dass er den Text des Andreas benutzt hat, mit dem er nach unserer Untersuchung so viele Übereinstimmung aufweist, so wird klar, wie er zu jenem Irrtum kam, die Einsetzung der Wittelsbacher ins bayerische Herzogtum in das J. 1166 zu verlegen. In der Schnelligkeit des Exzerpierens übersah er, dass des Andreas Worte Eodem anno sich auf die Jahrzahl 1180 beziehen, und schrieb die vorhergehende Jahrzahl 1166 ab. Nur durch ein so grobes äusserliches Versehen konnte dieser die ganze Arbeit des Tractatus-Schreibers kennzeichnende Fehler entstehen. Haben wir so für diesen Fall die Überzeugung gewonnen, dass nicht der Traktat des Andreas Quelle ist, sondern dass es sich umgekehrt verhält, und betrachten wir nunmehr unter diesem Gesichtspunkt alle Berührungsstellen zwischen dem Traktat und Andreas, so festigt sich die gewonnene Überzeugung, dass Andreas Hauptquelle für die bayerischen Bruchstücke der Kompilation ist, und wir werden nicht mehr versuchen, den der Schrift nach in allen Hss. dem 15. Jh. angehörenden Traktat dem vorhergehenden Jh. zuzuschreiben. Jedenfalls darf auch der Name Konrads von Megenberg, was ein von mir vorgenommener Vergleich mit dessen Tractatus de translatione imperii der Eichstätter Hs. Nr. 698 klar bewies, nicht mit diesem geistlosen Machwerk in Verbindung gebracht werden. Der Abschnitt, der bei Andreas dem Texte des Jordanus von Osnabrück entnommen ist, stammt direkt dorther, oder wenn er durch eine andere Quelle vermittelt ist, durch den Traktat ist dies sicherlich nicht geschehen. Ebenso verhält es sich mit Bei clm. 9503 spricht hiefür auch der Umstand, dass wir die daselbst Bl. 237 vorausgehenden und auch in den beiden andern Münchener Hss, enthaltenen, unten zu besprechenden Persecutiones Christianorum und die Bl. 256 folgenden, oben S. XXXVI erwähnten Teile als Auszüge aus des Andreas A. Chr. nachweisen.

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