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nicht gedrungen vnd

liget werden, das des sick deselben vylle. leuer so

Im.

mer moeglick entholden wolden, Dar bey tho doende vnd tho thosettende, Dan mein g. h. der hertzog In preufsen twyuelt gar nit, m. g. h. der Meister hebbe sick tho erInnern dat sein f. g. seiner hoch. vnd gnaden thouorn thogeschreuen wo seiner f. g. her bruder m. g. h. der Coadiutor ouer sein gelickmetich vnd mehr dan ouerfloedich erbedent, wyder gedrungen vnd In die sake mit geficken ogen nicht woll gesehen werde, dat sein f. g. vth schuldiger Broderlicker vorwantenifse sein hoch. vnd f. g. alles seiner f. g. hoechsten vermogens mit lyue vnd gude (.wy ock deselbige verhoeplick seiner f. g. herrn freunde vnd vorwanthen, gelicks falls ock doen werden.) dermathen mit vorleninge gotlicker hulpe vnd tho doent thouerhelpen Dar vth thosporen dat die daeth dem erbedenn vnd worten folgen vnd nicht allein pappir oder plack wo dat Jegendeil meint sein solle daruon den seiner f. g. noch thor tydt affthostaende In keinem wege geboren wyll

Sein f. g. wyll ock verhopen mein g. h. Meister werde dufsem alle dorch gelickmetich Insehent vor kominge verschaffen vnd damit nymands sick einiger argewonikeit oder partheinus thobeclagen Jegen den fredebreckern lands vnd straten beschedigern dartho eigen dorstigen freuelen mordern vnd Irhem anhang nicht alleine ludes keyserlichen Landsfreiden gulden bullen Recefs affscheid etc. sonder krafft, aller gottlicher geistlicher vnd wertlicher Rechte mit geborender straffe andern thom schw ertzeigen vnd der mathen thobewysen weten, darmit menniglicken tho ermethen vnd thouornemende, dat siner hoch. vnd gnaden solche piackkerye straten vnd Landsbeschedinge beuorn aff vnchristlicher erschrecklicher mordt nit allein hertzlick leidt sonder ock kein vorhenger desselben sein vnd ock datsuluige In syner hoch. vnd gnaden Landen ouer vnd herligkeit vngestraffet nicht hebben hen gaen lathen vnd sick In Itzyger forgenomener gutlicher vorhandelinge des beflyten, darmit de endtlick vnd geboerlick bygelecht Auch des Buxhouede vnchristlicke Tyranney Rouen, morden, brennen, etc. ein mall gantz vnd gar affgedaen vnd lenger nicht gestaedt gefoerdert oder thogesehen werde den nýmands so vnuorstendig wu Buxhoueden von andern nicht furschub vnd hulpe beschee, dat ehr nicht thoerachten dat he sick solcker bouen ertelden vnchristl daeth, vnd alles ander thoouende, nicht a vnd wue m. g. h. entholden Ja ock nye angefangen hedde worde Meister vnd Ritterlick orden mit geboerlichem ernst dar tho mochten wollen, dat sein hoch. vnd gnaden sampt derselben gebeidiger vnd Ordens vorwanthen solker macht gewalts vnd vermogens, dat sie denselben Buxhoueden gantz lichtlick vnd on sonder Christlick bloetuorgeténdt oder besweringe nicht dar von affholden sollen konnen wie den mein g. h. der Hertzog In preufsen nit Zweyfelt wyll sein hoch. vnd gnade sampt derselben Ritta orden vnd vorwanthen solchs alse de fredeleuende nit vnderlathen werden solchs vmb sein hoch. vnd gnaden desgleichen den Rittn Orden erbeden sich sein f. g. sampt derselben herrn freunde vnd vorwanten In aller fruntlicher broderlicher Naberschop vps hogestede thouordenen vnd thouorglicken Actum kuninfspergk den 15 tagk Octobris Anno xxxiij.

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108. Instruction für Georg von Ungern, Herrn zu Pürkel, Antonius Leckau, und Johann Wust, um im Namen des Markgrafen Wilhelm dessen Sache

wider den Bischof Reinhold an dem päpstlichen, den kaiserlichen und königlichen Höfen und im kaiserlichen Kammergerichte zu führen. D. D. Habsal, den 2. Novbr. 1535. Gleichzeitige Abschrift im K. A., s. Index nro. 3081., Corp, 2. XVII. 2171., abgedruckt

in M. Grefenthal's Chronik S. 88–91.

109. 1) Die Stände und Räthe des Königreichs Dänemark bedrohen die Städte und Stände zu Reval und Dorpat wegen der Hülfe, welche diese dem Bischof Reinhold Buxhöwden wider den Markgrafen Wilhelm leisten, mit der Verschliessung des Sundes. D. D. Odensee auf der Reichsversammlung, den 24. Novbr. 1533. 2) Dieselben schreiben an die Stadt und Erzstifts-Stände in Riga in derselben Sache und fordern sie zum ferneren Beistand des Markgrafen Wilhelm auf. Ohne Datum (wahrscheinlich, wie vorher).

Gleichzeitige Abschrift im K, A., s. Index nro. 3083., Corp. 2. XVII. 2173.

༣.་

Stennde vnd Rethe des Khonigreichs zu Dennemarck iczt vff gemeiner
Reichsvorsammlung zu Odense.

Vnnsern gunstigen grus Frundtlichen willen vnd geneigten Dinste zuuorn, Ersamen lieben besonndern nackwarn vnd guthen frunde, Nachdem glaubwirdig an vnns gelannget, das sich der altte Electus Bixo ueden sambt seinem anhanng viel vnchristlichs raubens mordens vnd brennens widder gott ehr vnd billickeith, on eyniche vorgehende absagung vnd vnuorwarther ehren, widder den Hochwirdigen Hochgebornen Fursthen vnd Hern Hern Wylhelmen der Ertzbischoff lichen Kirchen Riga Coadiutorn vnd Postulirten Hern des Stiffts Osell, Marggraff zu Brandenburg etc. vnsern freundtlichen lieben Nack warn vnd gnedigen Hern, desgleichen S. L. vnd Furstlich Dcht. getrewe vnderthan vnd vorwanthe gantz freuenlicher vnd muthwilliger weifs zu vben vnd furzunhemen vnderstanden, vnd in teglicher vbung gantz vnchristlicher gestalt, darinn widder Frawen Junckfrawen, Kinder noch altter ehelicher betagter leuth zuuerschonen forthferth, Darzu Ihr Ihme dan sambt andern meher hulff, furschub, radt vnd Furderung nith wenig thuen soltt, Welchs dan vns von euch, als den so sich christen rhumen, nicht wenig befrembdt, Sonnder viel meher verhofft vnd vorschen hetten, Ihr soltt solch vnchristlich pluthvorgiessen rauben vnd erbermlich morden, welchs von Tattern vnd Heiden grausam genug zu horen vnd woll vormieden wurde, mith henden vnd fufsen gewhert, vnd in keynen weg gestat noch vielweniger die geringste furderung darzu gethan haben, Demnach vnd dieweil dan solchs von euch nith bescheen, vnd dem Bixoueden vnd den seinen in solchen vnchristlichen furnhemen gesterckt vnd geholffen, alles zuuorkleynung nicht allein obberurts vnsers Frundtlichen nackwarn vnd genedigen Herrens, Sonnder auch zuuorachtung vnnser der gemeinen Stennde der loblichen Chron Dennemarcken Welche Stiffter Conseruatores vnd protectores des Hochwerdigen Ertzstiffts Riga, dem S. L. als ein Coadiutor vnd nhegster nachuolger vorsein vnd vorwalthen gereicht, Szo ist derwegen vnnser gunstiges synnen vnd bitt, Ihr wollet euch solcher vngeschickter vnd vnbillicher handelung enthalten, des Bixo ueden handelung vnd sachen mith gewalt zu fordern enthaltten, Wue dem aber also nicht geschee das wir vnns doch nicht vormuthen, werden wir verursacht nicht allein euch vnd den Ewern

den Oresundt der gestalt wie bifshere vnd von alters gescheen, an schiffarten zu hindern Sundern auch S. L. vnd fl. Dcht. mith hulff radt vnd beistanndt als der Chron Dennemarck vorwandten frundtlichen nackwarn vnd gnedigen Hern, nicht vorlafsen wollen, Des wir erkenne es gott viel lieber verhoben wheren, welchs wir euch darnach haben zu richten vnd vor schaden zu hutten hiemith wolden vormelden Geben in Odense inn gemeiner Reichsvorsamlung am viervndzwantzigisten tag Nouembris Anno etc. im xxxiijten

Solchergestalt ist geschrieben an die von Reuel vnd Darbt.
2.

Stende vnd Rethe des Khonigreichs zu Dennemarck jczt vff gemeiner

Reichsversammlung zu Odense

Nachdem glaubwirdig an vns gelangt, das sich der alte elect Bixoueden sampt seinem anhanngk vill vnchristlichs raubens, mordens vnnd brennens, wider gott ehr vnd billigkeit, on einiche vorgehennde absagung vnd onuorwarter eherem, wider denn hochwirdigen hochgebornenn Furstenn vnd Herrenn, Herren Wilhelmen der Ertzbischofflichen Kirchen Riga Coadiutorn vnd postulirten herrenn des Stieffts Osell, Marggrafen zu Brandenburgk etc. vnnsern freuntlichen lieben nachbarnn vnd genedigen herren, Desgleichen seiner L. vnd furstl. Dcht. getrewe vnderthane vnd vorwandte gantz freuenlicher vnd muthwilliger weyss zu vben vnnd furzunhemen vndterstanden vnnd inn teglicher vbung gantz vnchristlicher gestalt, darinn weder frawen Jungfrawen, Khinder, noch alter erlicher betagter leuth zuuorschonen, fortferth, Dartzu Im dan die von Reuell vnnd Derbt sampt anndernn mher Hulff furschub rath vnd furderung, nit wenig thun, Welichs vns dann von Inenn, als denn so sich christen rhumen nith wenig befrembdth Sonnder vil mher verhofft vnd vorsehena hetten, sie solten solich vnchristlich bluthuorgiessenn, raubenn vnnd erbermlich mordenn, welichs von Tatternn vnnd Heydenn grausam genug zu hörenn, vnd wol vormieden wurde, mit hendenn vnd fussenn gewhert vnd in kheinen wegk gestadt, noch vit weniger die geringste furderung dartzu gethann habenn, Demnach vnd dweil dan solchs vonn Inen nit bescheen, vnd dem Bixoueden vnd den seinen inn solchem vnchristlichenn furnemen gestergckt vnnd geholffen, alles zuuercleinung nit allein oberurts vnnsers freuntlichen nachparnn vnnd gnedigen herrens, Sonder auch zuuorachtung vnser der gemeynen Stennde der loblichen Cron Denmargken welche stieffter Conseruatores, protectores des hochwirdigen Ertzstieffts Riga, dem sein L. als ein Coadiutor vnd nechster nachuolger vorsein vnd vorwalten, gereicht, Seindt wir hochlich verursacht wordenn, vns gegenn dennselbenn von Reucll vnd Derbt, defs zu beschweren, dartzu zuuorwarnen, sich sampt Iren Vorwandten hab vnd guttern des Sundes mit der ab, zu vnd Durchfur bissolang sie sich mit hochgedachten vnnserem freuntlichen lieben nachparen vnd gnedigen herren zur genug vertragen, zuenthalten, Dann sie des gewifs sein solten, das wir sein L. vnd fl. Dcht. mit hulff rathe vnd beistanndt als der Cronn Denmargkhenn verwandten fruntlichen nachparenn vnd genedigenn herrenn nit vorlassenn wöllen, Vnnd euch alls die, wie wir bericht, sich von anfanugk seiner L. einkunfft inns Lanndth ye vnd alwegen als die dinstwillige, vnd mit aller getrewer nachperschafft wilferiger statlicher furderung, gegenn seiner L. erzeigt vnd bewisenn habenn zu ermonen vnd zu bitten, vonn derselbigen inn dieser jetziger bedruckter noth, mit oberurter Dinst

parkheit hulff furderung vnd trost nit abzustehenn, Sonnder als die vnderthenige gehorsame Ertzstiffts Stennde vnd vndersassenn tröstlich damit vorthzufarenn, vnnd vormoge der Newen vffgerichtenn christlichen voreinigung mit wurgklicher thatt zu Hulff zu kommen, Wie wir auch nit zweyfeln, thun werdet, Das wöllen Wir inn sonndern gnaden vnd allem gutten gegen euch zu beschulden vnd zuuordienen nit vorgessen Datum etc.

Solcher gestalt ist an die von Riga geschrieben.

110. Ausführlicher Bericht über die Postulation des Coadjutors des Erzstifts Riga, Markgrafen Wilhelm von Brandenburg, zum Oeselschen Bisthum, und den Streit mit dem vorhin erwählten Bischof Reinhold Buxhöwden. Durch die Gesandten an den päpstlichen und kaiserlichen Hof, auch an königliche und kurfürstliche Höfe eingegeben im Jahre 1554.

Gleichzeitige Abschrift im K. A., s. Index nro. 3085., Corp. 2. XVII. 2178,

Wiewoll nun vor dieser Zeit Zweifels ann genugsam lautbar welcher Massenn der Hochwirdigste Durchleuchte Hoch gebornne Furste vnnd herre herr Wilhelm Marggraff zu Branndennburgk, etc. m. gster herre zu der Coadiutorey des Ertzstiffts kommen, Dieweill aber solchs vonn vilenn vngewagenenn, vnnd misgonnstigenn, mannigfaltigk getadelt vnd vielleichte annders, denn es an ym selbst dauan gesagt werden moge, So ist dasselb alhie vfs aller kurtzest, erholet, vnd mennigklichen zu einer erinnerung angezeigt Nemblich das sich S. f. Dcht. selbst zu solcher Coadiutorey nit gedrungen Sonndernn dieweill Bischoff Plannckenfelt zeliger bey Zeit seiner verwaltung vnnd Regirung viel vnngepurlicher hochbeschwerlicher vnd verletzlicher bedrenncknus zunotigung vnnd annders bescheen, dardurch S. g. vnd andere Bischoffe in Leifflannth in vnnleidliche beschwerliche vortrege Bebstr. heyt. vnnd Ror. Kayr. Mat. zuwidernn, gedrungenn, woraus auch Sein gnade bewegt sich desselbenn vor Irer heyt. vnnd Mat. zubeclagen vnnd vmb geburliche hulf vnnd einsehens zu pitten Aber ehe solchs alles volnnfurt mit tode abgangen Vnnd nachdem also der Hochwirdigst in goth Furst vind herre her Thomas jitziger Ertzbischoff m. g. h. zu der Ertzbischofflichen Wirdenn elegirt worden, hat S. g. geleich dieser eintragk vnnd zunotigung, wie gedachtem Plannckennfelt bescheen, widerfarenn wollenn, Derwegen S. g. das wirdige Capittel vnnd Ernt: Ritterschafft keinenn anndernn wegk weise oder mittel zuerfinden wissenn, wardurch dieselben aus solcher beschwerung gesetzt vnnd bey Irenn Priuilegienn, freiheiten recht vnnd gerechtigkeiten geschutzt vnnd gehannthabt mochten werden Denn alleine disenn, das sie einenn Coadiutornn, welcher mit kor. Mat. zu Poln annderun vmbligennden konigen vnd Churfursten vnd Fursten als Conseruatoren vnnd protectoren gemelts Ertzstiffts befreundt zu erwelenn, vnd demnach mit hohem vleis vnd Ernst obgedachtenn meinenn gstn. herrenn Marggraff Wilhelm gebetenn vnnd begert, auch bey S. f. Dcht. souiel anngehalten das sich dieselbe wiewoll nicht ane geringe beschwerung, oberurtenn herrenn Ertzbischof Capittell vnnd Ritterschafft zu dinst vnnd gutem zu solcher Coadiutorey hat bereden lassenn, dardurch gedachtes Ertzstifft zu ruhe vnnd fride, nebenn goth geholffen Wie gerenn aber der Orden vnnd etliche anndere Stennde solchs gesehenn, vnnd wes sich deshalben vnnd hernach in denn selben Sachen verloffenn, stundt, woll mit gutem grunde der Warheith nach der lenge auszustreichen Aber vmb kurtzwillen dismals vnnderlassenn,

Mon. Liv. ant. V.

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Was Tapfere vnnd wichtige vrsachen auch dreuwennde noth die Wirdigen vnnd Ernnvhesten Stennde des stiffts Ozell zur Postulacionn S. f. Dcht. getriben Ist nun ane das es sonnst lautbar vnnd hanntruchtigk durch S. f. Dcht. vnnd derselbenn Stifftstennde nicht alleine denn oberstenn vnnd gewegestenn Stennden der Lande Leiflannth anngezeigt Sonder auch bereith verlanngst Bebstr. heyt. Ror. kayr. auch kor. Mat. zu Poln vnnd zum theil auch etlichen Churfursten vnd fursten des heiligen Romischen Reichs sowoll durch lebendige Statliche pothschafft als schrifftlich vermeldet,

Vnnd dennoch vernner annzuzeigen damit Jdermennigklich wisse, wie der allerheiligste inn got Vater vnd herre herr Clemens der jtzt regirende sibende Babst welchem als einem genneral Pastor vnd oberstem Bischoffe aller stiffte vnnd gemeiner kyrchen` die Sorgkfeldigkeit zuuorderst zu hertzen gehet, solche vrsachen so hoch vund tief erwogen das Ire Bebste heyt. auch vber Ire eigenne gegebenne Confirmacion nith vnnderlassen an Reinoldum Bixhoueden vermeinten electen in vorm eines Bebstlichen breue zu schreiben denselben vmb gottes willenn zuuermanen Nachdem gar keine hofnung meher von Ime einicherley wolfarth des Stifft Sonnder nur ymmer mehr ergerung vnd verterb desselbenn zu beforchten das er sich des Bistumbs vnd allerley gerechtigkeit darzu wassergestalt die Ime auch zugewachsenn verzeihen wolt dasselbige hochgedachter f. Dcht. in die Hende eines wirdigenn Capittels resignirenn vnnd abtreten vnnd sich vonn annderen Einkombstenn der kirchenn, erlich vnnd noch vermogenn dagegenn wolt versorgenn lassen wie denne dasselbige Bebste breue solches alles clerlichenn mitbrennget, dises nochvolgenndes lautes.

Clemens aus gotlicher vorsehung der sibende Babst, vnserem geliebten
Reinoldo Buxhoueden Electo zu Ozell

Wir habenn verlanngst die Electionn deiner person desmals techannts, zu einem Bischoffe zu Ozell durch vnnser geliebtenn, das Capittell derselben kirchenn, so die Zeit ane Pastor leer gestannden, Innhalts der Concordien so derhalbenn zwischen Bebstlichem stuell vnnd deutscher nacion, aufgerichtet mit rathe vnnser bruder aus Bebstlicher gewalt bestetiget vnnd connfirmirt, vnnd dich derselben kirchenn zum Bischoffe vnnd pastor gesetzt lauts vnnser daruber ausgegebenenn schrifftenn, Nachdem aber, wie an vnns gelanngt derhalben das du nicht gerechtigkeit gepfleget, auch die Schulde, so woll durch deine vorfarenn als durch dich selbst gemacht, zubezalenn hast nachgelassen etliche vonn Edeleutenn gedachts stiffts vnnd Capittell vnnd derselbenn vnnderthanenn, schwere merckliche schedenn zugetrieben Auch etliche vonn der Ritterschafft vnnd anndere personen des stifts gefanngenn Vnnd wiewoll gedachtes Capittell offtmals ann dich geschrieben, das du Inenn wie es sich einenn gutenn hirten eigennth rettung tetest, oder das sie vonn solcher Molestacion absteltenn verschaffest, Nichtswenniger hettestu solchem Rathe des Capittels aufsgeschlagenn, vnnd dich vff ein etliche veste begeben darvmbe auch die obgedachtenn Edeleuthe deine Veinde, das anmerckennde habenn sie noch meher denne vormals gegenn die Stifftsstennde beide Capittell vnnd Ritterschafft vnnd Ire gutter gewalt geubeth, Als werenn gedacht Capittell vnnd Ritterschafft welche von deiner erhaltenenn Connfirmacion nichts gewust, wiewoll sie dich zuuor vielmall, das du dieselbige ausbrechtest, ermanet, angesehenn, das sie von dir noch hulffe noch trost meher hettenn, sich in annderenn

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