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lich, getrewlich vnd gutlich zw menenn vnnd zw fordernn, Es sall auch ein Jder denn andernn, bey allenn seinenn wirdenn, eherenn Stande herlickeit freyheit loblichenn gebrawch gewonheitenn, altenn vnnd newenn gotlichenn ehrlichenn billichenn vnd rechtmessigen priuelegienn sigelnn briefenn gerichtenn vnnd rechten altenn besitz habender where, dar zw ein Jder berechtiget rowlich vnnd vnuorletzt bleibenn lassenn, dabey schutzsenn, schirmenn, handthabenn vnnd vorhelffenn, also das niemants, durch gewaltferige, tadtliche handelung des seinen entsetzet, vorweldiget, hinderlistig vordrungen oder vorstossen werde, sondern wes des soll alles. mit ordentlichenn gerichten vnnd rechten gescheen, furgenhommen vnnd ausgefurt werdenn, Vnnd so sich zwischenn einigen part im Lande Zwist ader Zweyspalt (: das der Almechtige goth vorbyede:) erhobe, sollenn dieselbigenn vor des beclageten partes Ordentlichenn Richter, mit Rechte beclaget vnnd ersuchet vnnd den parten doselbes schlewniges vnnd vnuortzoglichs rechtenn vorholffen werdenn, Were auch die sache so groswichtig das sye do nicht zuentscheidenu, sollenn alle die herrenn wnd Stende vff gemeinem Landestage gefüglich gelimpflich vnd rechtmessig one betastung vorgebrocht, vnnd alsdann doselbst rechtlich vorhort, der gebore vand pillickeit hingelecht vnnd entscheiden werdenn, Vnnd sol sich ein jdes theill gegenn denn andernn ane alle selbmuttigenn gewalt vnnd angripe ann gleich vnnd recht friedlich benugenn vnnd ersetigenn lossenn, Vnnd were es sache das irkein part eins ordentlichenn herrenn vnnd Oberickeit rechtmessigenn erkentnus vcrachtenn, ader annhemenn, haltenn vnnd nachkommenn nicht wolte, Sondernn sich daruor eigenes vreuels, mutwilligenn furnehmens gegen denn andern afflehnenn, Denn soll durch denn Ordentlichenn herrenn der Oberickeit noch allenn vormogenn widdergestandenn, vnnd sodann mutwillig vornhemenn vnnd vrefell abgeschafft vnnd ernstlich gestrafft werdenn, Vnnd ouer So die deder so mechtich das es die Ordentliche gerichtesherre nicht werenn offt vffholdenn konde offt mochte, So sollenn vnnd wollenn alsdanne die negestean vmbliggendenn Nachpurnn, herrnn vnnd Stende, vff das aldererste ansochenn des gerichtes herrenn nach allem vormogenn, vnuortoglichen zuuolgenn vnnd zw helffenn, vorpflichtet sein Damit solche vngerechte, mutwillige deders vrefeler vnnd geweldeners bekrefftiget angehaltenn, zw vthdracht der rechten nach gepur wol uorwareth vnnd gepurliches rechtenn ann en bekommen, vnnd wo auch irkein emporung vffror ader kreich sich in dussenn Landenn inwendichlich ader vonn aussenlendischen herrenn (das alles gott der Almechtige barmhertzigklich afflenenn woll) begeuenn erogenn vnnd vorfallenn worde, Sollenn vnnd wollenn wyr alle samptlich sunderlich vnnd vnscheidentlich, hiermit inn krafft dieser vnser voreinigung ann einander vorpflicht vorbundenn vnnd vorschrebenn sein, Das vorweldigede deyll zw rechte vffzubedenn, vnnd daruff denn cleger vff sein ersuchenn ann gepurlichenn ortenn, dar die sache gewanth gudes rechtens plegenn, vnnd so sich die ynn ader auslendische geweldener vnnd vberfarer darahnn nicht wolde beugenn lassenn, sunder mit eigener seiner gewalt, datlich vnnd freuenlich vorfharenn, sollenn vnnd wollenn aller herrenn Rede Ritterschafft Stete vnd Stende der gantzenn Lande alles Ires cuserstenn vormogenns, darahnu sein dem parthe welches des rechten erputigk recht lidenn gebenn vnnd nehmenn kann vnnd will, keine gewalt boiegenen noch widderfharenn zw lassenn, offte gestatenn, ynn keinenn wegenn, Sonder die gewalt mith leibe, guth, aller macht vnnd mogenheit ernstlich affwendenn straffenn vnnd behindernn helffenn, Mon. Liv. ant. V.

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Sonder jennigerley anstzog, entschuldigung, inrede behelff argelist vnnd generde ynn allen ortern vnnd enden, wor vnnd so offt des (:das got vorbyede.) noth vnnd behuff sein wurde, bey ehren trewenn vnnd fastenn Christlichenn glawbenn vnuorscheydentlich luth vnnd Inhalt der Romischenn Keyn. Mayt. vnsers allergnedigstenn vnnd des heyligen Reiches guldenn Bullenn, Reformation Landtfridenn Ordnung Mandaten vnnd abescheidenn, jdoch ynn alle Bebstliche Heyligkeit vnnd Romische Keyserliche May.. hohe oberickeit hier ynn wye es doch one das in sich ist vorbehaltenn, Vnnd so auch der Hochwirdigste Durchleuchtige Hoichgeborene Furst vnnd herre her Wilhelm Coadiutor des Ertzstiffts Riga, Marggraff etc. vnser geliebter herre vnnd Bruder vnnd freuntlicher Nachpur nach entlichenn vortrage vnnd ausgange der Ozelischenn Zweyspalt ader Irrung, inn dieser vnser freuntlichenn voreinigung buntnus vnnd beleuinge der gautzenn Lande, auch mith zu sein begerende, sol S. L. vnnd F. Dcht. auch alsdenn vff erfordernn vngeweigert offenstaenn vnnd widderfarenn Inn vrkunde vnnd beuestigung der warheit habenn wyr Thomas Ertzbischoff zw Riga, Johannes zw Darpt, Reinoldus zw Ozell Hermannus zw Curlanth vnnd Johannes zw Reuel Bischoffe sampt vnsernn wyrdigenn Capitelnn vnnd wyr Walter vonn Plettenbergk Meyster Hermann von Bruggeney genanth Hasenkamp Lanndtmarschalk zw Leyflant des Ritterlichen Teutzsches Ordens, vor vnns vnsere gebietigere vnnd gantzenn Ordenn, Jeorgen Crudener zw Treidenn, Godhart vonn NeyJenn zw Kokenhausenn Stiffts Vogte, Reynolt von Tysenhausen zur Bersonn, vnnd Jeorgenn vonn Rofsenn zur Nabbe des Ertzstiffts Riga, Reynolt Tuue, Fabiann vonn Tisenhausenn vnnd Jeorgenn Kursell Stiffts Vogt zw Darpt etc. vnsere Ingesegele wissentlich hangenn lassenn am ende dieses briefs Die gegeben zw Vellin Freitags nach Scholasticj Anno etc. xxxiiij.

118. Der Erzbischof von Riga, die Bischöfe zu Dorpat, Kurland und Reval, auch der Meister und die Stände in Livland, fordern den Markgrafen Wilhelm auf, dem Bischof Reinhold von Oesel seine Besitzungen und den erlittenen Schaden zu restituiren, und darnach seine Sache gegen ihn rechtlich auszuführen. D. D. am Freitag nach Valentini (den 20. Februar) 1554.

Gleichzeitige Abschrift im K. A., s. Index nro. 3091., Corp. 2. XVII. 2177.

Instruction vnde bericht der gewerbe, fso vann wegen vnd im nhamen des Hochwirdigsten Hochw. Grofsmechtigen fursten vnd Herren Hernn Tomas en Ertzebisschoffenn zu Riga Hernn Johanfsenn zu Derpth Hernn Hermann zu Curlandth Hernn Johanfsen zu Reuell Bischoffenn Hernn Wolthers vonn Plettenberch des Ritterlichenn Teutschenn Ordens Meister zu Lifflandt meiner gstn. gn. furstenn vnd Hernn fsamt Irher hochwirstn. hochw. furstlichenn Gnadenn Erwerdigenn Werdigenn Erentfestenn Gebiettigernn Ritterschafften Steden vnd gemeiner Stende tho Liff lande Ahnn den Hochwirdigen Durchleuchtigen Hochgebornnen Fursthen vnd Hern Hern Wilhelmen Coadiutorn des Ertzstiffts Riga, Marggraffen zu B. andenburch etc. ock meinem gnedigenn hernn durch die wirdigen Achtparnn Erentfesten vnd wolgelertenn Hernn Matthiefsen Vnuorferth Domhernn der Kirchen zu Riga Hernn Loeff vonn Loc des Ritterlichenn Teutschenn Ordens

Cumthur zur Pernaw Reinolt gostleff Fabiann vann Tisenhufsenn vnnd Johanfsenn Brockmann Secretarien etc. soll geworben vnd angedragen werdenn

Anfenchlick nach frunthlicher guthwilliger vnd dienstlicher begrussunge vnnd Irbetunge etc. fsollen gemelte hernn geschicktenn Irher furstlichenn Durchleuchticheid antzeigenn, das gemeine Hernn vnd Stende der gantzenn Lande zu Liff land bifsanher nit one weiniger boschwerung vnd fsorchfeldicheit Irher Hertzenn vnnd gemuts vornommen, die schwerenn grofswichtigenn twist vnd Zwiespalth fso sich zwisschen erher f. Dcht. vnd dem Hochw. inn godth fursten vnd Hernn Hernn Reinoldhenn confirmerten Bischoffenn zu Ozell auch meinem gnedigenn hernn erhauen auch denn Jamer vnrad vnd schadenn, fso allgereits diffser irrigenn fsachenn halber erfolgt vnd wie dem mith zeittigenn Rade vnnd treuhartfsigenn einsehenn mith hilff des allmechtigenn, nith furgekomen wurde furder zu befsorgenn were, dodorch das gemeine der Lande bestes vnnd fsonderlich des loblichenn stiffts Ozell muchtenn bokrenketh zu abfall schweren schedenn vnd nachteill gelangenn

Weill dann gemeinenn Hernn vnd Stendenn der Lande als ingeleibten Mithfurstenn Romischer Keyr. Mat. vnsers allergstn. Hernn vnnd des Hilgenn Rom. Reichs Lidmassenn nach lauth vnd Inholt keiserlicher Reformacionn gemeinen vthgekuntenn Landtfrieden Sattungenn Ordenung vnnd Reichs abescheidenn vonn wegenn Irher pflicht domith fsie alle dem Heiligenn Romisschen Reiche verknupft vorwanth vnnd zugethann ampts halber geboreth Insehens zu habenn vnd allen muglichen fleifs furzuwenden domith die loblichenn Lande zu Liff land, welche Rom. Keyr. Mat. vnsers allergsta. Herenn lehenn, dem Heiligen Reich zu guttem inn Irher wesentlicheid vnd wolfardt erhaltenn vnuerswecketh vnnd vnbokrenketh bleibenn mugenn

Derhalbenn vnd nith vnbillich alle hernn vnd Stende der Lande bissanher nith mith weiniger beunruunge erher gemuthe bemuhung Irher Leib vnd mith mercklichenn treffentlichenn grossenn schwerenn kosthenn durch Bodeschaffter Bosendunge tageles tungen Handelungen auch zu gemeinen Landtagenn vnnd gemeiner aller Hernn vnd Stende Zuhuffekunfft verfsucht, vnderstandenn vnd furgenomenn dieselbenn fsachenn inn der guide vnd fruntschafft beizulegenn vnd zu vertregenn Derwegenn beite irrigen parte furbescheiden des gudtlichenn Handelfs gewardet auch denselbenn vnd Irhenn Fulmechtigen Anwaltenn mitteill vnnd wege furgeschlagenn dodurch zuuerhoffenn gewesenn zu fsolichenn bogertenn ende der frunthschafft fsold gekomen wurdenn fsynn welchs dann bie beitenu partenn vnfruchtbar vnd vnerspreitlich irschennen nud derhalbenn die Landtstage der mith fso grossenn kosteun geldspildung vnnd moge der Hernn vand gemeinenn Stende angefsatzt vorbillich zurgangenn

Dieweil dann inn vorforung der fruntlichen handlung fso vhill sterker grundfesthe des Rechten als Rechtmessige walde des Capittels zu Ozell inn die personenn Hochgedachten Bernn Confirmerten zu Ozell gestelleth durch drie offne Decreta mith der Eligerendenn Thumbhernn Handtschrifft vnterschriebenn, vonn Bepstlicher Heyt. confirmereth vnd mith keyserlichenn Regalienn bouestigt, dem Confirmerthenn die possefs gedachts stiffts durch Reichung des Schwerts vberanthwordung der schlofsell vnnd Ingebung der Heuser irlangeth gemelte Capitell vnnd Ritterschafft vnd yedermennychlich fseinn gnade auch dorauff fur ein Hernn zu Ozell erkenneth, darvur gehalten vnd fsowoll inn gemeinenu Landestagenn, als auch im stiffth die stede eines

eines Bischoffes zu Ozell besessenn, vnd fsie Ihm darinn als Irhenn Herun gehorsamlichen gefolgth geacht angenomenn darvor geschribenn vnnd inn anliggendenn fsachenn inn noedenn erfsocht vnnd aber dokegenn noch bifsher nichts anders furgebracht dan ein Breue Bepstr. Heyt. dorinn Irhe Heyt. dem hernn Confirmirtenn ermaneth vann Licbe friedenfs vnd einigkeith wegenn vnnd zu verhutung anderers vnradts F. Irt. dem stifft Ozell abtrettenn vnnd eine erliche vorfsorgung die tag Ires Lebendts nemenn wolthenn; welchs Breue aber gemelten Confirmertenn Hernn zu nichts weiterm vorplicht denn fso vhill mith seinem gutten wyllenn zu erholten welchs auch Bepstr. Heyt. zunn erhenn bei Ihn vorfsucht aber darzu nit hat mogen beredet werdenn Sondernn auff der Restitucion der jtzt genomenenn Schloffser vnd guter vor allenn vnboweglich beharreth vnnd sich irbotten nach der ergentzung Hochernanten meinenn gnedigenn Hernn Coadintornn vnnd einem yedenn wes condicion oder wesens hohes oder nidderiges stands der were, von Bpstn. heyt. Keyr. Mat dem Ertzebisschoff zu Riga meinem gnedigstenn hernn vnd ann allenn geburlichenn gerichtenn des Rechtenn sein Recht leitten gebenn vnd nemenn vnd alles wes Ihm zu oder ab erkanth Rechtlich gedultich anzunemenn betzalenn vnnd aufszurichtenn auff welches die gemeinenn stende gemeineth vnd nith anders bei sich erfinden konnenn die herre Confirmerter noch zu zeith vnd ehr des Herrenn Coadiutoren gerechtigkeith meher erclereth das besthe Recht zum stiffte Ozell habenn, vnd derhalbenn billich dar zu geloffsen werden fsolle

Vnnd achtens derwegenn die gemeinen Stende dar vor allem Rechtenn keyserlichenn Sattzungen Ordenungenn vnd gemeinenn Landtprauch gemefs die entfsatzte, vor aller Rechtferdigung widderumb inn fseinn bofsith gelossenn vnd darnach vmb die hauptfsachenn Rechtlicher weise irkenneth werth, wollenn derhalbenn die gemeinen stende f. Irt. hohes instendigen fleiffses gepetten erfsucht vnd ermaneth habenn sie wollen fsich inn dem als ein Cristlicher friedeliebender fursth vnnd her, denn gemeinenn Landen zu gedeyn vnd wolfarth, vnd zu vorhutung derselbenn schwerenn schadens vorderbs vnnd vnrats sich hirinn selbest weisenn, vnd dem Confirmirten der billichkeit pflegenn, wes Irhe fe. Irt. alfsdenn dem Confirmirten Hernn mith Recht vnd Reden ahnn ordenlichenn vnnd geburlichen gerichtenn aberhaltenn kunde datzu wollen gemeyn Stende Irhenn F. g. on ersparung leibs vnd guts vorholpenn sein vnd sich des hirmith

irbottenn habenn

Dann Ire F. Dcht. aufs hohem furstlichenn vorstande bei fsich zuermessenn fso sich die Hochw. Her Confirmirter (:Im fhall fso Ime hirinn nith gewilfareth:) des keyserlichenn Landfriedens Reichs - Ordenung Wolmarischenn vnd anderer Recessen vnd bundniffse beroffen vnd die Herrn vnd Stende darauff ermanen vnd erschinen wurde, wie auch alreid zum theill geschenn, zu was beschwerung vffror vnd vnrat der gemeinenn Lande es selbig erwassen vnd gerichtenn muchte

Vnd ob das je nicht zu erhalten Irhe F. g. wollenn sich nit vngefallenn lassenn die sachenn fur meinem g. Hernn dem Ertzebisschoffe als der fsachenn vnd parthe Metropolitan vnd ordentlichenn Richter zu welches annemenn die Haubte vnd Stende der Lande fs. f. g. mith hogenn bitten vnd flitigen ermanen vormocht Rechtlichs austrags vor fs. f. g. zugewartenn vnd fsich mitler Zeit vnnd inn stehender Rechtferdigung alles tetligenn furnemens wie das die

Rechtuordenung mithbringenn enthaltenn alles lauts vnd Inolt keyn. Landfriedenfs vnd Reichsordenung.

Es bogerenn auch die Hernn vnd Stende gantz frunthlich vnd vleyssig, die Hochwyrdige Her Coadiutor diejennigenn fso dem Confirmirtenn die entsettung gethan darzu vormugen vnd halten wollen allenn schadenn nachteil kostenn vnd geltspildung, fso dem Confirmirten vnd den stendenn daraufs erfolgth vnd diffser sachen halbenn auffgelauffenn vffrichten vnd erstaden wollen, der sie sich gedenken ahn Inen vnd der Irhenn Leib vnd guth zu bowissen vnd zu erholenn darvon fsie hiemith offentlich vnd solenniter protestirenn.

Nachdem auch Johann Droste kirckher zur oltenn pernaw zu Hapfsell beslagenn vnd durch offnenn vnd gemeinenn geruchte mith der that des brandes zur Neuwenn pernaw beruchtiget vnd zwei minschen fso darumb gerichted offentlich auff ihn bekanth vnd Ire bekentnus mith dem dot bokrefftigeth Bitten die stende denselben zu Rechte anhalten zuuorhorenn vnd nach Richts vnd Rechtsordenung zu Rechtferdigenn.

Wor mit meine gsten vnd g. Hernn vnd gemeinen Stende f. Irt. annemlichenn tho wilfarenn vnd vnderthenige Dienste wisten tho geleistenn weren Ire Hochwsten hochw. F. g. vnd fsie in allwegen geneget vnd vnuerdrossen.

119. Antwort des Markgrafen Wilhelm auf den Antrag der Prälaten, des Meisters und der Stände in Livland, den Bischof Reinhold von Oescl zu restituiren und demnächst seine Sache gegen ihn rechtlich auszuführen. Vom Freitag nach Cinerum (den 20. Febr.) 1554.

Gleichzeitige Abschrift im K. A., s. Index nro. 3092., Corp. 2. XVII. 2178.

Antwort des Hochwirdigsten Durchleuchtigenn Hoichgebornen Furstenn vnd Hern Hern Wilhelms, des Ertzbischofflichenn Stiffts Riga Coadiutors Postulirten Hern zu Ofsell, Marggraffens zu Brandenburch etc. meins gnedigstenn Hern auff die Instruction So die Hoichwirdigsten Hoichwirdigen in got auch der Grofsmechtige Fursten vnnd Hern Her Thomas Ertzbischoff zu Riga Her Joannes zu Darbt, Her Hermann zu Churlandt Her Johannes zu Reuel Bischoue vnd Her Wolter vonn Plettenbergh Teutsches Ordens Meyster auch meine gnedigste vnd gnedige Hern, sampt derselben Hoichwirdigsten, Hoichwirdigen F. g. Erwirdigen Wirdigen Erentuesten ersamen vnnd wolweyfse. Capiteln, gebyetigern Ritterschafften Steten vnnd gemeynen Stenden zu Leyfflandt, Durch die wirdigen Achtbarn Erntuesten vnnd Wolgelerten Hern Mathiasen Vnuorferth Thumbhern der Kirchen zu Riga Hern Loeff vonn Loe des Ritterlichen Thuitschen Ordens Cumpturn zur Pernnaw, Reinholt Gutzlef Henrichen von Tysenhuisen, Georgen Kaser Hans Meydel Johan Nyeradt vnnd Johann Brinckman Secretarien habenn lassen anbringen, Freitags nach Cinerum

Nach Fruntlicher abdanckungh Fruntlicher Zuentbyetunge etc.

Nemen Ire F. Dcht. wie pillich Sie auch alltzeyt gethon, zu hohem fruntlichem vnd gunstigem Dancke an, die vylfaltigen furgewandte muhe, arbeyt, geldtspyldungh etc. So dye Hernn vnnd Stende der Lannde in dyssenn Ofselischenn yrrigen sachen ye vnnd allweg auch sunderlich vff ytzt gehaltenem Landstag zu Velin vber sich gern haben lassen mit Freuntlicher gunstiger widererbyethunge was Ir F. Dcht. den Hern Stenden vnnd gemeynnen Landen wyder

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