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und der Ausstellort Benevent gehörte damals zum Königreich, niemals vor. Die Rekognition eines französischen Erzbischofs als cancellarius ad hunc actum vice des Erzkanzlers von Deutsch1.nd wäre ein Unikum der Diplomatik. Die Beschaffenheit des Kontextes erhebt diese Zweifel zur Gewissheit. Der Passus et attendentes preterea sectando ist nämlich einer im Codice diplomatico Barese I n. 84 und bei Huillard I 232 abgedruckten Urkunde Friedrichs II. für das Erzbistum Bari vom Jahre 1212 nachgebildet. In dieser Urkunde werden die Dienste des damaligen Erzbischofs Berard gerühmt und seiner Reise nach Deutschland Erwähnung getan. Das wird nun hier ohne weiteres auf den damaligen Erzbischof Marinus übertragen, obwohl er nie in Deutschland gewesen ist '). Die Stelle: Marini venerabilis archiepiscopi Barensis et Canusini et egregii hospitii Theutonici magistri hilft weiter. Wie kommt der Erzbischof zu der seltsamen Ehre, das höchste Amt des deutschen Ordens zu bekleiden? Und war nicht damals Gerhard von Malberg Ordensmeister? Die Antwort gibt die gedruckte Litteratur über Bari: Bei dem Jesuiten Antonio Beatillo, Historia di Bari (Napoli 1637), steht auf S. 128 zu 1242: Federico.... commandò, che in Bari si diroccassero tutte le torri e case alte della città; con tutto, che havesse fatto nell'anno stesso crear l'arcivescovo di Bari Marino, maestro cioè generale dell'ordine dei Teutonici. Diese Stelle des bekanntesten Buches über die Geschichte von Bari hat der Verfertiger unseres Aktenstückes I denn als solcher ist er nun entlarvt benutzt. Es entbehrt nicht eines gewissen heiteren Reizes, der Quelle Beatillos nachzugehen. Er selbst beruft sich auf Gerardo di S. Giminiano nella cronica manuscritta Der Anklang des Namens legte es nahe, bei Richard von Sangermano nachzuschlagen. Da findet sich z. J. 1242: Turres civitatis Bari, que erant in civitate, imperator dirui iubet.... ad Romanam curiam magistrum domus Teutonicorum creatum noviter, archiepiscopum Barensem et magistrum Rogerium Porcustrellum pro pace legatos mittit 2). Beatillo hat den Deutsch

1) Er war seit 1226 Erzbischof; die Zeugenlisten der Kaiserurkunden von 1235-1237 würden ihn nennen, wenn er damals den Kaiser begleitet hätte. Er erscheint aber erst 1238 Juni 11 zu Verona am Hofe. B.-F.-W. n. 2357. 2) Gaudenzi S. 154.

meister und den Erzbischof missverständlich zu einer Person zusammengezogen 1). Den Mann, der den Text unserer Urkunde zurecht gemacht hat, sehen wir also bei gelehrten Studien. Sie führten ihn noch weiter: Der Erzbischof von Bari und Roger Porcastrella - Dekan von Messina und kaiserlicher Kaplan gehen als Gesandte an die Kurie; im folgenden Jahr, 1243, kannte er wahrscheinlich aus Raynald eine weitere Gesandtschaft Friedrichs an den Papst: Der Ordensmeister Gerhard von Malberg, der Admiral Ansald, Magister Roger und die beiden Hofrichter Thaddeus und Peter waren ihre Glieder 2). Indem er Gerhard, der für ihn ja mit dem Erzbischof von Bari identisch war, als einzigen ausschied, fügte er den Erzbischof Peter von Rouen, den Abt von St. Facund, den Bischof von Modena hinzu, die als Boten des Papstes ebenfalls in den Zusammenhang dieser Verhandlungen gehören, allerdings, soviel wir wissen, zu Melfi, nicht zu Benevent, beim Kaiser waren 3). So setzte sich unser Fälscher seine Zeugenreihe aus den wichtigsten politischen Persönlichkeiten jener Zeit zusammen. Freilich möchte ich damit nicht die ganze Urkunde verwerfen. Was zunächst das Datum anlangt, so ist die Frage der Echtheit des Datums von der der Echtheit der Zeugen völlig zu trennen, denn Zeugen sind, wie gesagt, in Urkunden für sizilische Empfänger auf dem Boden des Königreichs unmöglich, und es ist zu deutlich, auf welchem Wege der Fälscher oder Verfälscher zu ihnen kam. Dagegen ist es zweifelhaft, ob er das Datum nach der historischen Möglichkeit dieser Zeugen kombinierte oder ob er es nicht doch in einer echten Vorlage fand. Die Schwierigkeit liegt in der doppelten Überlieferung zu Juli und zu August. Aus Gründen der äusseren Kritik habe ich mich im Text für August entschieden. Will man trotzdem Juli annehmen, so könnte als Stütze dafür dienen, dass in älteren Drucken 4) das Schreiben Friedrichs an

1) Dabei bleibt unerklärt, woher Beatillo die Worte: con tutto che havesse fa'to nell'anno stesso crear l'arcivescovo di Bri hatte. Sollte er eine andere Redaktion Richards gekannt haben als die, welche heute gedruckt vorliegt? 2) B.-F.-W. n. 3369.

3) Ib. n. 3378 a.

4) B.-F.-W. n. 3378a.

Innocenz, das einen Teil der Zeugen für unser Stück liefern musste, das Datum «Benevent, Juli» (statt Juni) trägt, und der Verfälscher daraus das Datum für seine Urkunde entnommen haben könnte. Darauf, dass die andern Zeugen, die päpstlichen Boten, erst im August beim Kaiser waren, konnte er schwer kommen, und wenn er etwa Raynald nachschlug, so fand er dort nicht einmal, dass sie ihn zu Melfi, nicht zu Benevent, trafen. Ist also die Mögli hkeit, dass auch das Datum aus der gedruckten Litteratur herübergenommen wurde, zuzugeben, so waren andererseits für die Erfindung des Datums « Benevent, August» keine Anhaltspunkte vorhanden. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass ein mit diesem Datum versehenes Original vorlag, das bloss verfälscht wurde. Da ferner die Arenga einen so echten Ton anschlägt, wie ich ihn selbst dem gewiegtesten Fälscher nicht zutrauen möchte, und in ihrer Anakoluthie ein Mann des 17. oder 18. Jahrhunderts würde logisch korrekte Sätze gebaut haben erst recht vertrauenswürdig ist, möchte ich doch die Echtheit des Rechtsinhaltes festhalten. Soweit die formale Kritik.

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Nun zum Inhalt: Wir wissen bereits, dass um diese Zeit der Streit zwischen der Kathedrale und S. Nicola bei Hof anhängig war. Für die Hauptfrage: Soll S. Nicola eine Ecclesia libera sein oder eine Kirche des Erbistums Bari, war ein Diplom Friedrichs von 1215, das sie ausdrücklich zur Reichskirche, Cappella specialis, erklärte, wesentlich. Daher die Rückbeziehung auf frühere Privilegien. Der Kaiser kam dem ihm so wertvollen Erzbischof entgegen, indem er die Iura parochialia und die gebührende Unterordnung von S. Nicola unter ihn als Diözesan zugab. Aber jene Hauptfrage ist aufs bestimmteste dahin entschieden, dass S. Nicola eine Reichskirche sei, dem königlichen Patronatsrecht unterliegend. Zu gross dünkte Friedrich das Opfer gegenüber dem Manne. gegen den sich ihm vielleicht schon das Miss.rauen regte 1). Noch in einer anderen Beziehung reiht sich die Urkunde aufs beste in den Zusammenhang der Geschichte: Eine blosse Erklärung, kein richterliches Urteil bedeutet sie in der

1) In dem S. 60 Anm. 3 zitierten Brief: ut de corde principis omnis circa vos evellatur rancoris occasio.

Zeit erneuter Verhandlung ein Entgegenkommen gegen die Kurie, die natürlich nur sich selbst als kompetent betrachten konnte. Dann freilich wurde der Prozess doch am Hofe weiter geführt: Im Juni 1244 liessen die Kanoniker von S. Nicola die Bulle Paschals II. transumieren, um sie vor dem Hofgericht zu verwenden 1). Das ist für die staufische Zeit die letzte Nachricht. Der Abfall Marins 1246 und die darauf folgende Konfiszierung der Temporalien des Erzbistums machten für die nächste Zeit dem Streit ein Ende.

... Damit kann ich die Echtheitsfrage wohl als geschlossen betrachten 2) und füge nur noch hinzu, dass ich ausser dem schon bezeichneten, aus einer früheren Urkunde Friedrichs II. entlehnten Passus bei der Gestaltung des Textes noch einen weiteren tanquam abbati -consensu als unecht gekennzeichnet habe. Denn dass der Erbischof von Bari Abt von S. Nicola sei, ist eine späte Erfindung 3), und ein Privileg des Königs oder eines der Herzöge Roger, in dem die genannten Bestimmungen getroffen wären, existiert nicht.

Nun zu den beiden andern Stücken: Nr. 2 ist die Restitution des Lehens Casamassima 4) an Robert von Casamassima durch Konrad IV. 1252 April. Friedrich II. hatte es dem Vasallen entzogen über die Gründe und über die frühere 5), und

Geschichte dieser Familie sind wir nicht unterrichtet unsere Urkunde stellt eine der vielen Milderungen des neuen

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*) Dass der Königstitel von Jerusa'em fehlt, bedeutet bei diesem Stande der Überlieferung nichts.

3) Sie gründe e sich darauf, dass durch Zufall der erste Versteher der 1087 gegründeten Nikolauskirche, Eliès, dann Erzbischof von Bari wurde, ohne sein früheres At niederzulegen (Cod. Bar. I n. 34). Er führte als Vorsteher den Titel Abbas, der noch lange von andern Leitern der Kirche weitergeführt wurde und mit Rect r und Gubernator identisch wr (ib. V n. 11. 13. 30. 31. 41. 42. 53). Dass der Vorsteher auch einer nichtklösterlichen Kirche Abbas heiss, ist nic ts anomales (Schäfer, Pfarrkirche und Stift S. 125 f.). Wenn dann 1134 zum ersten Mal ein Prior von S. Nicola genannt wird (C d. Bar. V n. 81.88), s bedeutet das kein vom früheren Abt verschiedenes Amt.

*) Zwischen Aquaviva und Rutigliano bei Bari.

5) Oder sollte eine Notiz bei Beatillo, Historia di Bari (Napoli 1637) S. 117, Heinrich VI. oder Constanze habe Casamassima an Guidotto Massimo gegeben, auf echter Überlieferung beruhen?

Regiments dar. Formal ist es eine typische Lehensurkunde, zwar ohne Bestimmung des zu leistenden Dienstes, aber mit der bekannten Formel: salvo servitio und: salvis fidelitate, mandato et ordinatione nostra, mit Reservierung der Reichslehenbarkeit) und einem interessanten Einschub über das Erbrecht: Das Lehen gehörte zu denen, die unter fränkischem Recht standen, und entsprechend einer Konstitution Friedrichs II. über diese wurde das Majorat als ausschliessliches Erbrecht festgesetzt 2).

Nr. 3 belehrt darüber, dass auch die Temporalien des altberühmten Klosters S. Stefano bei Monopoli von der Konfiszierung, die seit 1239 alle päpstlich gesinnten Kirchen traf 3), nicht verschont blieb, aber zugleich über die Aufhebung dieser Massregel am 1. September 1261.

1.

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Friedrich II. erklärt, dass die der Kirche S. Nicola in Bari verliehenen Privilegien gewisse Rechte des Erzbischofs nicht mindern, wahrt aber seine eigenen Rechte an ihr.

Benevent 1243 August.

Zwei verfälschte Kopien saec. XVIII Bari S. Sabino Arch. capitolare Schrank I, im Papierfaszikel « S. Nicola. Sommario ottavo ». Dabei der Vermerk: Presentem copiam extractam fideliter esse ab alia copia, que in huius metropolitane ecclesie Barensis in actis per nos conservatur, fatemur nos infrascripti canonici archivari......... Datum Barii 24 martii 1766 (24 aprilis 1766). Folgen Kapitelsiegel und zwei no ariell beglaubigte Unterschriften [A. B].

.....

B.-F.-W. n. 3383. Gedr. unvollständig Garruba, Serie critica dei pastori Baresi (Bari 1844) S. 214; Ders., Esame su l'origine e su i privilegi del prio

i

1) Vgl. Winkelmann, Acta I n. 307. 342. 827. Namentlich die letzte Urkunde ist im Formular sehr ähnlich.

servata

2) Const. Sic. III 27: De successione nobilium in feudis... tamen serus praerogativa, ut mulieri masculus praeferatur necnon maioris aetatis inter eos, qui vivunt specialiter iure Francorum.

3) Darüber näheres unten bei « Brindisi ».

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