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einer geistlichen Würde bekleideten Person versehen sind, allenthalben und bey allen Nationen, vor Gericht und außergerichtlich, völlig der nähmliche Glaube beygemessen werde, wie Gegenwärtigem, wofern dieses vorgewiesen oder gezeigt würde.

Gegeben zu Rom bey Santa Maria Maggiore, un ter dem Fischerring, den 10 Weinmonath 1718, im achtzehnten Jahre unsers Oberpriesteramtes.

Chronologische Fortsetzung von Urkunden *).·

VII.

Luzern und Schwyz an die Gotteshausleute.

15. Nov. 1529.

Zürchersches Staatsarchiv LXIV. 9.

Den fürnehmen, ehrsamen, weisen, unfern besondern, lieben, getreuen und guten Freunden, Schultheiß und Rath und ganzer Gemeind zu Wyl im Thurgau, auch gemeinen obern und niedern Gotteshausleuten des Gotteshauses Sct. Gallen samt und fonders.

unsern freundlichen Gruß, auch Ehre und Gutes zuvor, ehrsame, weise, besonders liebe Getreue. Uns langt an, wie unsre Eidgenossen von Zürich jetzt verz gangener Lagen einen Schaffner, nähmlich den alten und vertriebenen Stadtschreiber von Rapperschwyl gen Wyl in die Pfalz gefeßt, dabey daß auch Euch und Andern möge fürgegeben werden, als ob folcher Schaff

*) Wir liefern anmit die chronologische Fortsetzung der wichtigsten noch unbekannten Urkunden zu Erläuterung der Schweizergeschichte. Dem Wunsche einiger Leser zufolge haben wir die Orthographie mehr der jeßigen genähert; zu anderweitigen Abänderungen hingegen glaubten wir uns nicht befugt. Die im vorigen Hefte sowohl, als dem gegenwärtigen in ziemlicher Vollständigkeit mitgetheilten Aktenstücke zu Erläuterung des Zürcherschen Verfahrens gegen den Abt von Sanct Gallen und die Stiftslande, fehen diesen wichtigen Gegenstand, sowie

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ner mit unserer Gunst und Willen dahin geordnet, und nahmentlich waß der jeßige Hauptmann des Gottshaus handle und thue, das sey immer von den vier Orten befohlen, und solches uns nun merklich verwun dert, dann wir nichts von diesem Schaffner wissen. Es ist uns auch gar unwissend und hinterrücks geschehen, und nie nichts darvon angezeigt, darum dieser Schaffner von uns ganz keine Gewalt noch Befehl hat, dann obgleich wohl wir des Willens wären (als wir aber nicht sind) einen Schaffner dahin zu sehen, so wolls ten wir doch wohl einen andern Schaffner, der mit besseren Ehren her, dann dieser Stadtschreiber, von Rapperfchwyl flüchtig, gekommen, dahin verordnet haben; aber wir haben weder ihn, noch einen andern Schaff ner dahin gefeßt, bewilligt, und gefällt uns gar nicht, wollen auch nichts darin bewilligen, dann so wir die Burg- und Landrecht, auch den Hauptmanfchafts-Brief, so ein Lehn und das Gottshaus St. Gallen von den vier Orten besiegelt und aufgerichtet noch in Kräften inne hat, besehen und ermessen, so können wir nicht finden, daß weder unsere Eidgenossen von Zürich und Glarus, noch wir als die vier Ort gemeinsam, noch viel minder jeder Ort für sich selbst insonders den Ges

die, daraus hervorgehenden, Zwiftigkeiten zwischen den vier Sanct Gallischen Schirmorten (Zürich, Luzern, Schwyz und Glarus) vollkommen in's Klare und damit zugleich eine der Hauptursachen des Krieges von 1531. Da der, mit Näch stem erscheinende, neue Band der Fortsetzung des Müllerschen Werkes sich über alle die Ereignisse, wozu die mitge theilten Urkunden die Belege ausmachen, ausführlich verbrei- * ten wird, so dürfen unter Hinweisung auf diese zusammenhängende Darstellung vereinzelte historische Anmerkungen desto eher unterbleiben.

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walt habe, und uns gezieme und zustehe, also der Maaßen zu handeln, als jezt mit Einseßung des Schaff: ners und anderen Dingen geschieht, dann wir unsers Theils des Willens allweg gewesen und noch sind, ge: gen jenen Abt und dem Gottshaus St. Gallen und gegen andere Brief und Siegel treulich zu halten, und niemand des Seinen mit Gewalt und ohne Recht zu entsetzen.

Und wie wohl wahr, daß ein Hauptmann im Nah: men der IV Ort bisher dem Gottshaus St. Gallen gegeben, und da außen gewesen, und ihm nicht weiter Gewalt befohlen und gegeben worden ist, dann nach Vermögen des Burg- und Landrechts, auch Hauptmann: schafts-Briefs, nicht desto minder will uns bedünken, der jezige Hauptmann, der wolle sich zu viel und mehr Gewalts annehmen, dann unsers Verstands Brief und Siegel vermögen, daß uns nun nicht gefällig,' auch unsers Willens gar nicht ist, und darum so möcht Euch vorgegeben werden, der Hauptmann wäre von den IV Orten hinausgeseht, und was er vornehme und handelte, das thate er im Nahmen und auf Befehl der IV Orte: - Dar: auf, liebe Freund, fügen wir euch zu vernehmen, so fern der Hauptmann, Herren Abt und Convent, auch das Gottshaus St. Gallen bleiben läßt bey ihrer Herr lichkeit, Oberkeit, Freyheit, Gerechtigkeit, altem Herkommen, auch bey Brief und Siegel, und sich weiterer Gewalt nicht annimmt, dann das Burg und Landrecht und die Hauptmannschaft ausweist, und daß Gottshaus auch Herren Abt dabey hilft handhaben, auch ihre Ehr und Nußen fördern und schirmen, und anders weiters nicht vornimmt und handelt, so ist es unser guter Wille und Meinung, wie dann das alles vorher gebraucht worden, wo aber er, außerhalb und anders, dann nach

Sag gemeldter Briefen und wie obsteht etwas vornehmen und handlen wollte, darum hat er von uns kein Befehl noch Gewalt, thut uns daran kein Gefallen, dann wir dem Gottshaus und einem Herren Abt, in ihr Freyheit, Gerechtigkeit, und altem Herkommen einigen Eingriff und Abbruch zu thun, noch darwider zu Handlen, in keinem Weg bewilligt haben, noch bewilligen wollen. Und besonders so gefällt uns nicht, daß der Hauptmann oder andere sich in die Verwaltung, Haushaltung und Regierung des Gottshauses St. Gal len also eindringen, Zins, Zehnden, Renten, Gült und andere Nutzung einnehmen und handlen, als ob sie Herren zu St. Gallen seyen. Wir haben auch unsers Theils solches zu thun niemand befohlen, noch Gewalt gegeben und dieweil es leider jegt also steht, daß ets lich den jetzigen recht erwählten und bestätigten Herren von St. Gallen nicht für einen Herren haben wollen, so ist unser treuer Rath, Befehl und Meinung, daß sich jedermann wisse zu húten mit Ausrichtung und Zah lung der Zinsen, Zehnten, Renten, Gülten und anderer Nußung und schuldigen Pflicht, so dem Gottshaus St. Gallen zugehört, dann dem Hauptmann noch dem jezigen Schaffner solches einzunehmen noch zu verwalten, weder vom Herren Abt noch seinem Convent noch von uns zwey Orten, nie bewilliget noch befohlen ist, und mit Nahmen, welcher doch seinen schuldigen Zins, Zehnten, Renten, Gülten dem jeßigen Herren Abt und Convent, als ihren verordneten Amtsleuten, jedoch nicht zahlen und ausrichten wollte (als aber unser Bedünkens ein jeder zu bezahlen schuldig, daß doch ein jeder luge, daß er der Maßen darinnen hinter sich halte und handle, damit er zu seiner Zeit, dem rechten Herren und dem Gottshaus wisse darum Antwort zu geben, denn dieses

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