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VI.

Rudolf Brun, Ritter, erster Zürcherischer
Bürgermeister.

Rudolf Brun, der erste Zürcherische Bürgermeister, verdient theils als Haupt einer in der schweizerischen Geschichte immer merkwürdigen Staatsumwälzung, in welcher er sich zu einem in neuern republikanischen Staa: ten ganz ungewöhnlichen Ansehen emporschwang, theils dadurch, daß er zur Erweiterung des eidsgenössischen Bundesstaates wesentlich beytrug, theils aber auch durch den Mißbrauch, den er von seinem großen Einfluß machte, und endlich durch den selbstverschuldeten Fall seiner Familie die Aufmerksamkeit des Geschichtsorschers und des Staatsmannes. — ·Schon 1187 erscheint Burkhard Brun als Mitglied des Zürcherischen Rathes von Geschlechtern *). Hug wurde 1509 als Ritter, und Rudolf selbst 1532 ebenfalls als solcher in den Rath gewählt, der aus drey Abtheilungen oder sogeheißenen Raths rotten bestand, deren jede vier Monathe lang im Amte stand, und aus vier Rittern und acht aus den Geschlechtern zusammengesetzt war. Nicht nur war Zürich unter dies ser Verfassung zu einem von damahligen Schriftstellern gepriesenen Wohlstande emporgestiegen, sondern die innere Ruhe war auch an den gefährlichen Klippen eines lang= wierigen Kirchenbannes, zerstörender Feuersbrünste, der

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Kriege mit mächtigen Feinden, einer schweren NiederLage und einer gefährlichen Belagerung glücklich vorübergekommen. Zwar hatte der Geist der Demokratie, wie in vielen andern deutschen Städten, in derjenigen Richtung, welche das Innungswesen begründen und demselben einen entscheidenden Einfluß in die Stadtverwaltung zu verschaffen suchte, sich in Zürich geäußert, und 1302 waren schwere Strafen gefeßlich gegen die: jenigen gedrohet worden, welche es versuchen würden, Zünfte einzuführen. Das Statut beweist das Daseyn eines Versuches; aber nicht weniger beweist die Unterdrückung desselben, daß die damahligen Räthe im He fiße des öffentlichen Vertrauens und von demselben unterstüßt waren. Doch zu Bruns Zeiten hatten Klugheit, Mäßigung, vielleicht auch Amtstreue sich bey den Stadtvorstehern in eben dem Maße vermindert, als neue Wünsche nach Veränderungen bey der Mehrzahl der Bürger immer reger wurden.

Rudolf Brun hatte, wenn man nicht vermuthen will, daß zu jener Zeit zwey Männer dieses Nahmens in Zürich gelebt haben, vor seinem Eintritte in den Rath den strafenden Ernst der Gewalthaber empfunden. Das Stadtbuch von 1350 enthält einen Beschluß der Sommer Rathsabtheilung, daß die fünfhundert fünfzig Pfund betragende Geldstrafe, welche dem Ritter Rudolf Biber und dem Rudolf Brun wegen der Frauen von Lunkhoft auferlegt worden, nicht nachgelassen werden solle. Im Jahr 1333 war diese Summe noch nicht bezahlt, und der Rath bewilligte vom nächsten Martinstag an noch eine Jahresfrist, nach deren Abfluß, wenn die Zahlung nicht erfolgen würde, das Gut, welches die Bestraften zum Pfand gegeben hatten, ohne „Wiederlösung" dem Hospital zufallen sollte. Das Vergehen selbst ist nicht

angegeben, und es hinderte die Freunde und Anhänger Bruns nicht, ihn 1332 in den Rath zu wählen.

Nicht nur in der Bürgerschaft, sondern unter den Råthen selbst herrschte Gährung und Uneinigkeit. Als am ersten May 1335 die erste Rathsrotte die Regierung an die zweyte oder Sommerrotte, gerade diejenige, welche Brunen bestraft hatte, und damahls bey den Bürgern mehr noch als die beyden andern verhaßt war, übergeben sollte, brachen die Unruhen öffentlich aus. Man forderte Rechenschaft über die Verwaltung. Ei nige Rathsglieder, Brun unter ihnen, unterstüßten die Forderungen der Bürger. Die Mehrheit der Rathsglieder hielt Nachgiebigkeit für Schwäche; aber die Uns zufriedenheit ging in Wirksamkeit über. Auch die beyden andern Rathsrotten wurden in Untersuchung gezogen. Ein Theil der Räthe entwich; man hielt Gericht über fie; mehrere wurden verbannt, und zwar so, daß ihnen jede Gemeinschaft untersagt, und Grenzen ihres Aufents haltes bestimmt wurden, über welche hinaus sie sich Zürich nicht nähern sollten. Nun wurde eine Zunftvers fassung eingeführt. Die Adelichen, die Kaufleute und die angesehenen Bürger bildeten eine Constafel*); die Handwerke wurden in dreyzehen Zünfte eingetheilt. Unter dem Vorsiße des Bürgermeisters führten gemäß der neuen Verfassungsakte, oder dem geschwornen Briefe von 1336, sechs und zwanzig Rathsglieder ein halbes Jahr lang die Regierung, und traten hierauf dies selbe an eben so viele neue Råthe ab. Dreyzehen aus den Råthen, welche Rathsherren hießen, wählte der Bürgermeister, der unverändert an seiner Stelle blieb, in Verbindung mit zwey Rittern und vier angesehenen Bürgern, die er selbst unter den abtretenden Rathsherren * D. h. Kriegsgesellschaft.

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