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Munst. Bischöfe, eine Fortsetzung der im I. B. des Urkundenbuchs abgebrochenen Verträge, des Städte= wesens u. a. Ich gestehe, daß ich anfänglich auch Willens war, diese und ähnliche Urkunden hier folgen zu laßen; allein mehrere seit kurzem entstandene Rechtsstreite über Leistungen und Abgaben aus ehmaligen Vogtgütern, bei deren Entschei= dung es ganz vorzuglich auf die richtige historische Ansicht derselben ankommt, veranlaßten mich mei= nen Entschluß zu ändern; ich glaubte es zeitgemäß zu sein, viele von den gesammelten Urkunden über das Vogtwesen gerade jezt vor jenen der Deffentlichkeit mitzutheilen. Sie sollen als Beiträge zur Geschichte der Vogteien über die Stifte des Münsterlandes gelten, woraus sich die Gestall= tung dieser, bei ihrer Entstehung so wohlthätigen, aber bald hernach zu einer Geissel der Menschheit herabgesunkenen Institute nicht undeutlich erkennen låßt. - Soviel ich weiß, ist die Geschichte derselben urkundlich noch nicht bearbeitet, nicht eimal eine Quellen-Sammlung, woraus sie sich aufstellen ließe, haben wir aufzuweisen.

Zwar hatte Kindlinger versprochen, die Geschichte der Vogte, als Gegenstuck zu seiner Geschichte der altern Grafen zu liefern; allein bei seinem literarischen Nachlaße fanden sich nur Fragmente hieruber vor, welche eine gedrängte Zusammenstellung urkundlicher Resultate über diesen Gegenstand enthalten. Diese sind spåterhin, jedoch nicht mit allen dazu gehörenden Urkunden, in der We st=

Westfalia v. I. 1825 abgedruckt worden, - und betreffen nur die Vogtei über das Stift Essen, dessen Archiv Kindlinger geordnet hatte. Ihm waren aber die Archive, welche ich zur vorliegenden Urkundensammlung über die Vogteien benuken konnte, damals noch unzugänglich geblie= ben.

Was man übrigens in Beziehung auf die versprochene Geschichte der Vogte in seinen gedruckten Schriften über diesen Gegenstand hier und dort an= gemerk't findet, von ihm aber nicht urkundlich nachgewiesen ist, kann leicht unverständlich werden, und auch wohl zu unrichtigen Ansichten verleiten. Kindlinger hatte eigene Ansichten, wovon er nicht abwich, deren Richtigkeit aber in unserer Zeit von achtungswerthen Rechtsgelehrten und Geschichtsforschern oft bestritten ist. - Selbst in seiner Ge schichte der deutschen Hörigkeit, wo man wohl eine nåhere Entwicklung der früheren und späteren Ver= hältnisse zwischen Vogt und Vogtleuten håtte erwarten dürfen, ist das Ganze nur in einem einzigen Paragraph (§. 23. 5. 73) abgemacht, der obendrein nur dem Geschichtkenner verständlich sein mag.

Seit Kindlinger's Tod sind mehrere treffliche Schriften vaterländischer Geschichtsforscher erschie= nen, worin besonders jene Gegenstände, welche in die so vielseitig besprochenen gutsherrlich-bauerlichen Verhältnisse eingreifen, historisch beleuchtet werden; allein in allen diesen sind die frühern und spåtern vogteilichen Verhältnisse noch unerörtert ge blieben. Und doch durften die historische Untersuchungen über die Natur und Entstehung der noch bestehenden, gegenwärtig oft bestrittenen Leistungen aus ehmaligen Vogtgütern, dem Rechtsgelehr= ten wohl eben so erwunscht sein, als jene über die Entstehung anderer gutsherrlicher Leistungen aus hörigen Gütern. Da aber solche historische Untersuchungen bisher unterblieben, und überhaupt dieser Gegenstand in offentlichen Blåttern noch zu wenig besprochen wurde, so konnte es nicht fehlen, daß man, verleitet durch irrige Ansichten, hierüber Behauptungen gewagt hat, welche der Geschichte fremd sind, und wodurch die wohl hergebrachten Rechte eines Dritten sehr gefährdet wurden.

Nur in dem wertvollen Werke von K. D. H ů Umann: Geschichte des Ursprungs der Stånde in Deutschland, 2te Ausg. Berlin 1830 S. 130 flg. u. S. 257 flg., findet man über die Geschichte der Vogte das Wichtigste aus schikbaren, kostspieligen und mitunter seltenen Urkunden-Samm= lungen, die Wenigen zu Gebote stehen, zusammengestellet. - Wenn sich aber auch schon hieraus auf eine ähnliche, wo nicht dieselbe Bewandniß mit dem Vogtwesen in ganz Deutschland, mit historischer Gewißheit schließen låst; so wird es doch für den vaterländischen Geschichtsforscher eine erfreuliche Erscheinung sein, die von Hüllmann aufge= stellten allgemeinen Resultate seiner Forschungen, durch die in dem vorliegenden, und zweiten Bande enthaltenen, bisher unbekannten Urkunden über die Vogteien der Stifte des Münsterlandes, größten Theils bestätigt zu finden.

ent=

In dem Register zu der V. Abtheilung habe ich unter „Gemen" die Data zu einer Geschichte der Vogtei über das St. Vreden, von 12301500 u. spåter, aus den mitgetheilten Urkunden ge drångt zusammengestellet, und mit einigen histo rischen Notizen begleitet. Dadurch glaubte ich den Gebrauch dieser Urkunden sehr zu erleichtern.

Die Urkunden dieser V. Abtheilung waren an= fånglich für die Geschichte des Hauses G men, die ich gegenwärtig bearbeite, zurückgelegt, das Register zu den vier vorhergehenden Abtheilungen aber schon abgedruckt, als ich mich aus mehreren Gründen entschloß, auch noch diese in den IV. Band aufzunehmen, wozu also noch ein eigenes Register angefertigt werden mußte. Die weitere Fortsekung dieser Urkunden gestattete der Raum nicht; für den Zweck dieser Sammlung mögen die mitgetheilten hinreichen, um die Geschichte der Vogtei über das Stift Vreden in jener Periode daraus kennen zu lernen. - Die ålteste Geschichte dieser Vogtei bis z. I. 1230 liegt im Dunkeln. Aus Abgang der Quellen bleibt es ungewiß, ob anfänglich der Kaiser über diese Abtei einen Vogt angeordnet, - ob entfernte Erzbischofe z. B. von Hamburg*) oder Ciln Coln*) diese Vogtei hernach erhalten, und die Grafen von Cleve damit belehnet haben; oder aber, ob diese Grafen, als benachbarte ansehnliche Edle, von dem Stifte selbst als Vågte frei gewählt sind, und diese Vogtei hernach erblich an sich gebracht haben; oder endlich ob selbst ein Bischof von Mimigardeford diese vom Kaiser erhalten, und nachher den Grafen von Cleve als Lehn übertragen habe, wel= ches die Urk. N. CIX, und N. CXX. wohl könnten vermuthen laßen, u. s. w. Wir wissen nur soviel, daß die Edlen von Gemen diese Vogtei als clevesches Lehn besaßen; jedoch dehnte sich die selbe nicht über die spåterhin erworbenen Güter des Stift's Vreden aus, wie dieses bei den Vogteien über die Güter anderer Stifte auch der Fall war. - Indessen gehörten doch zu dieser Vogtei schon die entfernten, im Kirchspiel Drensteinford und der Umgegend gelegenen Stift'sgüter. Denn im Jahre 1426 hatte Johan von Gemen den Johan von Volmestein, Besiker der Häuser Steinford und Heesen, mit der Vogtei der= selben wieder belehnt, «Vnd ick Johan van Gemen, sagt dieUrkunde darüber**), hebbe Lysabet

*) S. Urk. N. CXVI. S. 435.

myn

*) S. Urk. N. CLXXXIV. S. 504 in der II. Ab th. des Münst. Urk. Buchs. Vgl. N. L. in diesem Bde.

**) Sie findet sich in der Druckschrift:,,Allerunterth. Ausführung der erheblichst. Novorum in Sachen der Gebr. von der Reck zu Stockum wider

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