Imágenes de páginas
PDF
EPUB

Münst. Bischöfe, eine Fortseßung der im I. B. des Urkundenbuchs abgebrochenen Verträge, des Städtewesens u. a. Ich gestehe, daß ich anfänglich auch Willens war, diese und ähnliche Urkunden hier folgen zu laßen; allein mehrere seit kurzem entstan= dene Rechtsstreite über Leistungen und Abgaben aus ehmaligen Vogtgütern, bei deren Entschei= dung es ganz vorzüglich auf die richtige historische. Ansicht derselben ankommt, veranlaßten mich meinen Entschluß zu åndern; ich glaubte es zeitgemäß zu sein, viele von den gesammelten Urkunden über das Vogtwesen gerade jezt vor jenen der Oeffentlichkeit mitzutheilen. Sie sollen als Beiträge zur Geschichte der Vogteien über die Stifte des Münsterlandes gelten, woraus sich die Gestalltung dieser, bei ihrer Entstehung so wohlthätigen, aber bald hernach zu einer Geissel der Menschheit herabgesunkenen Institute nicht undeutlich erkennen läßt. Soviel ich weiß, ist die Geschichte derselben urkundlich noch nicht bearbeitet, nicht eimal eine Quellen-Sammlung, woraus sie sich aufstellen ließe, haben wir aufzuweisen.

[ocr errors]

Zwar hatte Kindlinger versprochen, die Geschichte der Vögte, als Gegenstück zu seiner Geschichte der åltern Grafen zu liefern; allein bei seinem literårischen Nachlaße fanden sich nur Frag= mente hierüber vor, welche eine gedrångte Zusam= menstellung urkundlicher Resultate über diesen Gegenstand enthalten. Diese sind späterhin, jedoch nicht mit allen dazu gehörenden Urkunden, in der

Mest=

Westfalia v. J. 1825 abgedruckt worden, und betreffen nur die Vogtei über das Stift Essen, dessen Archiv Kindlinger geordnet hatte. Ihm waren aber die Archive, welche ich zur vorliegenden Urkundensammlung über die Vogteien benuhen konnte, damals noch unzugänglich geblie= ben.

Was man übrigens in Beziehung auf die versprochene Geschichte der Vögte in seinen gedruckten Schriften über diesen Gegenstand hier und dort an= gemerk't findet, von ihm aber nicht urkundlich nachgewiesen ist, kann leicht unverständlich werden, und auch wohl zu unrichtigen Ansichten verleiten.— Kindlinger hatte eigene Ansichten, wovon er nicht abwich, deren Richtigkeit aber in unserer Zeit von achtungswerthen Rechtsgelehrten und Geschichtsforschern oft bestritten ist.— Selbst in seiner Ge schichte der deutschen Hörigkeit, wo man wohl eine nåhere Entwicklung der früheren und spåteren Ver= hältnisse zwischen Vogt und Vogtleuten hätte er warten dürfen, ist das Ganze nur in einem einzigen Paragraph (§. 23. S. 73) abgemacht, der obendrein nur dem Geschichtkenner verståndlich sein mag.

Seit Kindlinger's Tod sind mehrere treffliche Schriften vaterländischer Geschichtsforscher erschienen, worin besonders jene Gegenstände, welche in die so vielseitig besprochenen gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse eingreifen, historisch beleuchtet werden; allein in allen diesen sind die frühern und spätern

vogteilichen Verhältnisse noch unerörtert geblieben. Und doch dürften die historische Untersuchungen über die Natur und Entstehung der noch bes stehenden, gegenwärtig oft bestrittenen Leistun= gen aus ehmaligen Vogtgütern, dem Rechtsgelehr= ten wohl eben so erwünscht sein, als jene über die Entstehung anderer gutsherrlicher Leistungen aus hörigen Gütern. Da aber solche historische Untersuchungen bisher unterblieben, und überhaupt dieser Gegenstand in öffentlichen Blåttern noch zu wenig besprochen wurde, so konnte es nicht fehlen, daß man, verleitet durch irrige Ansichten, hierüber Bes hauptungen gewagt hat, welche der Geschichte fremd find, und wodurch die wohl hergebrachten Rechte eines Dritten sehr gefährdet wurden.

Nur in dem wertvollen Werke von K. D. Hills mann: Geschichte des Ursprungs der Stände in Deutschland, 2te Ausg. Berlin 1830 S. 130 flg. u. S. 257 flg., findet man über die Geschichte der Vögte das Wichtigste aus schåßbaren, kostspieligen und mitunter seltenen Urkunden-Sammlungen, die Wenigen zu Gebote stehen, zusammengestellet. Wenn sich aber auch schon hieraus auf eine ähnliche, wo nicht dieselbe Bewandniß mit dem Vögtwesen in ganz Deutschland, mit hiftorischer Gewißheit schließen läßt; so wird es doch für den vaterländischen Geschichtsforscher eine erfreu= liche Erscheinung sein, die von Hüllmann aufge= stellten allgemeinen Resultate seiner Forschungen, durch die in dem vorliegenden, und zweiten Bande

ent-

enthaltenen, bisher unbekannten Urkunden über die Vogteien der Stifte des Münsterlandes, größten Theils bestätigt zu finden.

In dem Register zu der V. Abtheilung habe ich unter „Gemen" die Data zu einer Geschichte der Vogtei über das St. Vreden, von 1230— 1500 u. spåter, aus den mitgetheilten Urkunden ge drångt zusammengestellet, und mit einigen hiftorischen Notizen begleitet. Dadurch glaubte ich den Gebrauch dieser Urkunden sehr zu erleichtern.

[ocr errors]

Die Urkunden dieser V. Abtheilung waren ans fänglich für die Geschichte des Hauses G es men, die ich gegenwärtig bearbeite, zurückgelegt, das Register zu den vier vorhergehenden Abtheilungen aber schon abgedruckt, als ich mich aus mehreren Gründen entschloß, auch noch diese in den IV. Band aufzunehmen, wozu also noch ein eigenes Register angefertigt werden mußte. Die weitere Fortsetzung dieser Urkunden gestattete der Raum nicht; für den Zweck dieser Sammlung mögen die mitgetheilten hinreichen, um die Geschichte der Vogtei über das Stift Vreden in jener Periode daraus kennen zu lernen. Die älteste Geschichte dieser Vogtei bis 8. I. 1230 liegt im Dunkeln. Aus Abgang der Quellen bleibt es ungewiß, ob anfänglich der Kaiser über diese Abtei einen Vogt angeordnet,- ob entfernte Erzbischöfe z. B. von Hamburg*) ober

[ocr errors][merged small]

Coln) diese Vogtei hernach erhalten, und die Grafen von Cleve damit belehnet haben; oder aber, ob diese Grafen, als benachbarte ansehnliche Edle, von dem Stifte selbst als Vögte frei gewählt sind, und diese Vogtei hernach erblich an sich gebracht haben; oder endlich ob selbst ein Bischof von Mimigardeford diese vom Kaiser erhalten, und nachher den Grafen von Cleve als Lehn übertragen habe, welches die Urk. N. CIX, und N. CXX. wohl könnten vermuthen laßen, u. f. w. Wir wissen nur soviel, daß die Edlen von Gemen diese Vogtei als clevesches Lehn besaßen; jedoch dehnte sich die selbe nicht über die späterhin erworbenen Güter des Stift's Breden aus, wie dieses bei den Vog teien über die Güter anderer Stifte auch der Fall war. Indessen gehörten doch zu dieser Vogtei schon die entfernten, im Kirchspiel Drensteinford und der Umgegend gelegenen Stift'sgüter. Denn im Jahre 1426 hatte Johan von Gémen den Johan von Volmestein, Besißer der Häuser Steinford und Heesen, mit der Vogtei derselben wieder belehnt, «Vnd ick Johan van Gemen, sagt dieUrkunde darüber**), hebbe Lysabet myn

[ocr errors]

*) S. Urk. N. CLXXXIV. S. 504 in der II. Abth. des Munst. Urk. Buchs. Vgl. N. L. in diesem Bde.

**) Sie findet sich in der Druckschrift:,,Allerunterth. Ausführung der erheblichst. Novorum in Sachen der Gebr. von der Reck zu Stockum wider

« AnteriorContinuar »