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ren suchten, und versicherte demselben die freie Mühlenfuhr und die Mattengerechtigkeit.

Darauf wurden von der Stadt und den Bürgern mehrere Gerechtigkeiten auf dem plauer See erworben. In den J. 1330 und 1335 erwarb Barthold Swartepape mehrere Hebungen auf der Saßik 1) von den Gammen 2) auf Schwerin; bei der Erwerbung im J. 1330 war der plauer Rath gegenwärtig. Am 19. Mai 1337 schlichtete der Fürst Johann II. die Streitigkeiten zwischen dem Ritter Johann v. Dessin und der Stadt Plau über die kleine Fischerei auf der Weichen Seite 3) des plauer Sees, welche der Fürst der Stadt verlieh 4), nachdem Johann v. Dessin derselben entsagt hatte.

Während der Kriege mit den Markgrafen von Brandenburg waren die märkischen Vasallen an den südlichen Grenzen des Fürstenthums Werle etwas wild geworden 5) und beunruhigten die werleschen Lande häufig. Die beiden werleschen Fürsten Johann schlossen daher am 5. Oct. 6) (,,mandaghes na Michaelis") 1332 ein Bündniß zur gegenseitigen Hülfleistung; der Fürst Johann III. von Werle - Goldberg sagt in der von ihm ausgestellten Ausfertigung der Urkunde:

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Desse brêf is gegeuen vôr unses veddern (Johann III.) stad tho Plawe in deme holte". Bei der Verleihung der Weichen Seite des plauer Sees an die Stadt am 19. Mai 1337 war der Fürst Johann II. wohl schon dem Tode nahe, da er die Urkunde zu Güstrow mit Zustimmung seiner Söhne ausstellt; am 27. Aug. 1337 starb er und hinterließ zwei Söhne Nicolaus III. und Bernhard III., welche im J. 1347 die Erbschaft ihres Vaters wieder so theilten, daß Nicolaus III. die Städte Güstrow, Plau, Krakow und Kalen, Bernhard aber Waren, Röbel, Penzlin und Wredenhagen erhielt; Plau blieb also wieder bei dem Fürstenthume Güstrow.

Nachdem im J. 1329 der Löwe von Meklenburg heimgegangen war und sein Land zweien unmündigen Söhnen unter der Vormundschaft der Vasallen und Seestädte hinterlassen hatte, fehlte es an einer kräftigen Hand zur schwierigen Zügelung der wild aufgeregten Gemüther. Die Raub- und Fehdesucht nahm überhand, namentlich als im Herbste des I. 1341 der kräftig

1) Vgl. oben S. 73.

2) Vgl. Lisch Berichtigung S. 33 und 37.

3) Vgl. oben S. 74.

4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXI.

5) Vgl. Rudloff M. G. II, S. 274.

6) Rudloff M. G. II, S. 174, seßt diese Urkunde irrthümlich auf den 28. Sept.

1332.

aufstrebende Albrecht von Meklenburg von dem Grafen Günther von Schwarzburg gefangen 1) genommen war. Das werlesche Land war zerstückelt und feine Fürsten waren schwach; daher griffen die Fürsten von Werle zu dem äußersten Mittel, indem fie die Selbsthülfe zu Recht und Gesetz erhoben. Im J. 1341 beschlossen 2) die Fürsten Johann III. von Werle-Goldberg mit seinem Sohne Nicolaus IV. und Nicolaus III. von Werle-Güstrow mit seinem Bruder Bernhard III., in Uebereinstimmung mit ihren Landständen, Städten und Vasallen (,,râthgeveren, „steden vnde mannen"), daß sie diesen Macht gaben, zu richten über alle Missethäter, welche rauben, brennen und mor den würden innerhalb des Friedens, bis an das Ende, ohne jegliches Hinderniß, jedoch so, daß Städte und Vasallen bei ihren Rechten bleiben sollten; dabei ward die strengste Polizei ausgeübt, indem bestimmt ward, jeder solle nur auf dem rechten Wege reiten, in Krüge an den Landstraßen einkehren und dort feine Zeche bezahlen; würde jemand außerhalb Weges sich aufhalten (,,holdt, d. i. Aufenthalt, hadde buten weges") oder in den Dörfern Leuten Schaden thun, der solle für einen un rechten Mann" gehalten werden. Zugleich ward eine Art von Kriegsrecht publicirt, indem jeder Mann, er sei Laie oder Pfaffe, gehalten ward, sich an weltlichem Rechte genügen. zu lassen, bei einer Strafe von 60 Mark. Diese Bestimmungen wurden bestätigt zugleich „mit dem alten und neuen Rechte“. Die Noth und Unsicherheit mußte entseßlich sein, denn diese An= ordnung findet ihres gleichen nicht in der meklenburgischen Geschichte. Der plauer Stadtschreiber fügt zu diesem Geseze hinzu, daß es nur (!) sechs Jahre gedauert und gegolten habe, d. h. bis zur werle-güstrowschen Landestheilung vom 14. Juli 1347. Bald nach der Landestheilung, am 22. Aug. 1348, vermittelte der Fürst Nicolaus III. einen Vertrag 3) zwischen der Stadt Plau und der Pfarre zu Queßin, durch welchen zugleich alle Verhältnisse der Pfarre und des Dorfes geordnet wurden, bevor die lange dauernde Verpfändung von Plau eintrat.

Um die Mitte des 14. Jahrh. gehörte Plau zu den Mittelstädten des Landes, indem nach dem Landfrieden vom 14. März 1354 4) die Städte: Parchim 40, Güstrow und Malchin 30, Röbel, Malchow, Plau und Kalen 10, Teterow und Lage 5 Gewaffnete bei der Ausrüstung zur Aufrechthaltung des Landfriedens zu stellen hatten.

1) Vgl. Sahrb. XV, S. 49.

2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXII.

3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXIII. und oben S. 67.

4) Vgl. Lisch Malgan. Urk. II, S. 121.

4.

Die Verpfändung von Plau
und der Herzog Albrecht von Meklenburg.
1356.

In der zweiten Hälfte des 14. Jahrh. hatte Plau kein beneidenswerthes Schicksal, indem es als Pfand von einer Hand in die andere ging; die Lage der Burg war für das Mittelalter von so großer Wichtigkeit, daß Erreichung des Pfandbefizers von Fremden und Wiederablösung durch die Landesherren immer Gegenstand der eifrigsten Bemühungen blieb.

Zuerst ward Plau von den Fürsten von Werle an den Herzog Albrecht von Meklenburg verpfändet. Der Pfandbrief ist nicht mehr vorhanden 1) und es muß also Zeit, Umfang und Veranlassung aus andern Urkunden ermittelt werden. Der Herzog sagt in der Urkunde vom 2. Juni 1361 2), daß er „Plau habe von den edlen Herren von Werle: "

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,,als wy dat hebben van den eddelen heren van ,,Wenden",

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und in der Urkunde vom 23. Juni 1362 3), daß „der Fürst „Bernd von Werle und dessen verstorbener Bruder Claus ihm Stadt und Land Plau für 6000 löthige Mark zu Pfande ge"set" haben. Bei der Ablösung 4) dieser Verpfändung am 10. Sept. 1375 sagt der Herzog, daß er die Briefe auf Plau gehabt habe von Herrn Claus von Wenden genannt Stauelike“. Es ist also keinem Zweifel unterworfen, daß es die Brüder Nicolaus III. von Werle-Güstrow († 1360) und Bernhard III. von Werle-Waren († 1378), beide aus dem Hause WerleGüstrow, waren, welche Plau an Albrecht von Meklenburg verpfändeten. Nicolaus III. von Werle-Güstrow führt auch in dem alten gleichzeitigen Stammbaume zu der parchimschen Genealogie (Jahrb. XI, zu S. 26) den Beinamen: „stauelke:“

,,Nicolaus III de Gustrowe stauelke."

Diese Verpfändung kann also nur in der Zeit von 13471360 geschehen sein. Und hiezu stimmt auch die Huldigung, welche die Stadt dem Herzoge am 25. Juni 1356 leistete. An diesem Tage nämlich bestätigte 5) zu Plau der Herzog Albrecht

1) Die Pfandverschreibung der werleschen Fürsten ward bei der Afterverpfändung am 2. Juni 1361 bei dem Rathe der Stadt Rostock zur Sicherheit der Pfandnehmer deponirt.

2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XxxvI.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXVII.
4) Vgl. Urk. Samml. Nr. XLII.
5) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXIV.

der Stadt, den Vasallen des Landes und dem „gemeinen Lande“ Plau alle Gerechtigkeiten, welche ihnen von ihren Landesherren versichert seien, nachdem ihm von seinen „Ohmen (,,bolen") den Fürsten Nicolaus und Bernd Stadt und Land Plau „zu einem rechten Pfande gesezt waren und diese ihm auf derselben Geheiß gehuldigt hatten". Ohne Zweifel war also das Pfandgut an demselben Tage dem Herzoge tradirt, da dieser fich persönlich zu Plau befand und die Verpfändungen durch Ueberweisung und Huldigung der Städte und Vasallen verwirklicht zu werden pflegten. Man kann also mit Sicherheit annehmen, daß die Verpfändung Johannis 1356 geschah.

Der Gegenstand der Verpfändung war nicht das Land Plau allein, sondern Schloß („,hûs“), Stadt und Land Plau mit dem Lande oder der Vogtei Krakow. Dies wird während der Pfandzeit öfter gesagt, z. B. in der Urkunde vom 23. Juni 1362, 31. Oct. 1366, 6. Juli 1369 (,,dat slod tu Plawe unde land unde dat land tu Cracowe"), 30. Nov. 1396, 9. Oct. 1403, 27. März 1405. Das Land Krakow ward während der Herrschaft der werleschen Fürsten gewöhnlich mit zu dem Lande Plau gerechnet; in der Stadt Krakow war nämlich keine fürstliche Burg, sondern das Land Krakow ward von dem Vogte auf der fürstlichen Burg zu Plau mit verwaltet, so daß das Land oder die Vogtei Krakow zu dem Hause oder Schlosse Plau gehörte.

Die Pfandsumme war nach der Urkunde vom 23. Juni 1362: 6000 löthige Mark Silbers.

Die Veranlassung dieser Verpfändung lag ohne Zweifel in den Familienverhältnissen zwischen den fürstlichen Häusern Meklenburg und Werle. Im J. 1354 war der Fürst Nicolaus IV. von Werle - Goldberg gestorben und hatte seiner Wittwe Agnes außer einem unmündigen Sohne Johann IV., mit dem die Linie im J. 1375 ausstarb, zwei Töchter, Mechthild und Agnes, hinterlassen. Wie überall, so suchte der Herzog Albrecht von Meklenburg auch in dem Lande Werle durch politische Verbindungen und Verhandlungen sich eine einflußreiche Stellung zu verschaffen. Am 29. Aug. 1355 schloß der Herzog Albrecht mit der Wittwe Agnes dahin einen Vertrag 1), daß ihre Tochter Mechthild dem jüngsten Sohne des Herzogs, Magnus, versprochen und für den Fall des unbeerbten Ablebens ihres Sohnes Johann ihren beiden Töchtern die Erbfolge in dessen Ländern versichert ward. Der Fürst Nicolaus III. von Werle Güstrow, auch Herr der Stadt Plau, der älteste und nächste Agnat im Hause Werle, verheis

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1) Vgl. Rudloff M. G. II, S. 324, und Lisch Mathan. Urk. II, S. 130. Jahrb. des Vereins f. meklenb. Gesch. XVII.

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rathete aber, mit Recht um seine Successionsrechte besorgt und voll Verdacht gegen die eingeleiteten Verbindungen, seinen eigenen Sohn Lorenz mit der goldbergischen Prinzessin Agnes und verlobte seine Tochter Katharine mit dem meklenburgischen Prinzen Magnus, den sie jedoch auch nicht zum Gemahle erhielt. Wahrscheinlich wollte sich der Herzog Albrecht, nachdem seine Pläne gescheitert waren, für die Haltung dieses leßten Vertrages sichern und suchte deshalb die werleschen Fürsten dahin zu bringen, daß fie ihn gegen eine Pfandsumme in den wirklichen Besit des wichtigen Schlosses zu Plau seßten, dessen Verpfändung die Fürsten von Werle späterhin für eine gefährliche erkannten.

Die Stadt Plau sollte bald erfahren, wie nachtheilig die Verpfändung an den Herzog Albrecht für sie war. Der Graf Otto I. von Schwerin war im J. 1357 gestorben, ohne Söhne zu hinterlassen; seine Tochter Richardis war an des Herzogs Albrecht Sohn Albrecht verlobt, und der Herzog machte nun sogleich Ansprüche an die Grafschaft Schwerin, welche ein Hauptziel seiner Bestrebungen war. Diesem widersetzte sich aber des Grafen Otto Bruder Nicolaus, welcher von seiner Mutter her die Grafschaft Teklenburg 1) beherrschte. Es kam zu einem heftigen Successionskriege, in welchem sich namentlich die Stadt Schwerin ungewöhnlich heldenmüthig zeigte. Auf der Seite des Grafen von Teklenburg standen die Herzoge von Sachsen-Lauenburg, welche seit jeher den Grafen von Schwerin benachbart und vertraut gewesen waren. Die Herzoge von Meklenburg waren mit den Grafen von Holstein verbündet, welche mit dem Könige Waldemar von Dänemark im Kriege lagen; für diesen Krieg verbanden sich die meklenburgischen Herzoge auch mit dem Könige Erich von Schweden.

Das Jahr 1358 war ein ungewöhnlich bewegtes. Der Krieg begann schon zu Anfange dieses Jahres und ward vielleicht deshalb gleich so hartnäckig, weil der Herzog Albrecht die „Gräfin von Schwerin" gefangen genommen hatte und lange gefangen behielt, um sie zur Entsagung ihrer Leibgedingsgüter zu zwingen. Diese Gräfin war des leßten Grafen Otto I. Wittwe Mechthild, des Fürsten Johann III. von Werle-Goldberg Tochter, eine Enkelin des Herzogs Otto von Pommern; der Herzog Baruim von Pommern klagt in einem (undatirten) Schreiben an den Raiser:

,,Eciam sciat Vestra Magnificencia, quod Mag,,nopolensis detinuit comitissam Zweri,,nensem captiuam, quam adhuc hodierna

1) Vgl. Jahrb. XV, S. 37.

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