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Mitte des 17. Jahrh. von dem Rathe in einer Replik gegen die Herzoge (im plauer Stadt-Archive) also angegeben:

Pro tertio bas auch die Aembterklagen, wan unter „Schustern, Schneidern, Wollenwebern, Bäckern und andern Aembtern in ihren Aembtern und Zusammen"künften streitigkeiten vorfallen, vor dem Rathe und „nicht vor dem Stadtvoigte gehören, undt wan alda „dieselbe nicht können entschieden, vor das Quartal "alf Bürgerrecht undt nicht vor das Niedergerichte „verwiesen werden, undt daß es vor undencklichen „Jahren also zu Plawe gehalten."

Der Instanzenzug in bürgerlichen Angelegenheiten lag also in: Innung, Rath, Bürgerrecht.

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In den das Allgemeine der Stadt betreffenden Verwaltungsangelegenheiten bildete ebenfalls die gesammte Bürgerschaft die oberste Instanz. Im J. 1667 hatte es fich die Bürgerschaft herausgenommen, die Stadtanlagen allein nach ihrem Gefallen zu bestimmen. Der Rath ließ aber nach altem Gebrauch die ganze Bürgerschaft zu Rathhause convociren und sie die Sache, worin sie denn sämmtlich consentiret, wissen, „folgends aber ergriff der Rath mit Zuziehung der Viertelsmänner und eines Ausschusses der Bürgerschaft, alles mit "Bewilligung der Andern, einen modum contribuendi".

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Hiezu kamen denn noch andere Gerechtigkeiten. Die Fürsten hatten der Stadt den Scheffel (,,modium, qui dicitur sesling") verliehen, woraus die Glosse das Recht über Gewicht und Wage, Maaße, Pfund und Elle herleitet; hieraus stammt denn auch wohl noch das eigene Maaß des parchimschen Scheffels, der größer ist, als der sonst im Lande gebräuchliche rostocker Scheffel; er wird hier mit einem eigenen Namen Sechsling (sesling) genannt; der Sechsling (= sextarius) war auch ein altes Kornmaaß, das freilich an verschiedenen Orten verschieden war. Im J. 1704 wird ausdrücklich gesagt, daß im plauer Amte, zu Ganzlin, der parchimsche Scheffel gelte.

Ferner hatten die Bürger das Recht, kein höheres Bruchgeld als 12 ßl. zu zahlen, es sei denn für Todtschlag oder Verwundung durch Waffen; hieraus leitete die Glosse die Freiheit von Gerichtskosten her. Ferner hatte die Stadt das Recht, fremde Schuldner durch Einfangung und Einkerkerung in der Stadt zur Leistung ihrer Schuldigkeit anzuhalten (,,mit der zingel [Stadtthor] töwen"), und andere Gerechtigkeiten mehr.

Dieser Versuch, etwas Licht in die alten, trocken und oft wunderlich erscheinenden Stadtrechte zu bringen, mag Kundigere veranlassen, sich der Erforschung derselben ganz hinzugeben.

Ueber die Beseßung der Obrigkeit enthält die Rathsmatrikel folgendes Statut:

Anno 1610 ist auff allgemeinen Rechtstage vers abscheidet, auch von der ganzen burgerschaft erkant worden, wann ein Bürger zu einer Rahts Persohnen erkoren vnd solchen standt nicht annehmen wurde, das er alßedann dem Nahthause 50 Thall. entrichten vnd nach erleggung deroselben verschonet bleiben soll.

Wurde sich aber gleichfals eine burgerliche Persohne vorwiedern, dem Gots- undt Armenhause oder der Kirchen alhie vor einen Juraten gebrauchen zu laßen, soll derselbige, so offter es geschicht, dem Rahte 25 Thl. zur straffe geben vnd alsedann nach deroselbigen erlegung mit dem Juraten Ambte verschonet sein.

Inmaßen es dann mit denen, so zu QuartierMeister erwehlet, also vnd nicht anders soll gehalten werden, das er auff der Vorwiederung dem Erb. Rahte 15 fl. entrichten soll.

Da auch einer bürgerlichen persohnen vom Rathe eine Vormundtschafft auffgetragen vnd dieselbe nicht annhemen oder vorweyern wurde, soll dieselbe Persohne dem Erbaren Rathe 10 fl. endtrichten vnd alsdan verschonet pleiben.

Aus der plauer Raths - Matrikel. Der leßte Absaß ist von anderer Hand geschrieben.

Ueber die Einkünfte des Raths enthalten die Acten des großherzogl. Archivs folgende Nachrichten.

Im J. 1667 flagten Burgemeister und Rathmänner von Plau, daß fie, bei der großen Mühe und Arbeit, bei welcher "fie fast täglich zu Rathhause gehen und das Ihrige versäumen „müßten, der worthabende Burgemeister nicht mehr als 5 fl. 9 ßl., „der andere Burgemeister 2 fl. 9 ßl. und ein Rathsherr 1 fl. jährlich vom Rathhause zu heben hätten". Dagegen gab die Bürgerschaft

"Nachricht, was Burgermeister und Rath einhebet." 1) Den Schoß.

2) Wen ein junger Man das Bürgerrecht gewinnet, die Gebühr.

3) Wen erbschichtung fürgehen 5 Rith:

4) Wen ein Bürger außerhalb der Stadt eine Fraw freyet 2 Ath:

5) Der Rath das dritte theil der straffe einhebet.
6) Die Erntestraffe hat der Rath a parte.

7) Wen ein frömbder erbschichtung hohlet, nimbt der Rath
den Zehen davon.

8) Wen Mast in der holzung, hat ein jeder Rathsverwanter gewiße Schweine frey.

9) Wen weiche holzung ausgekaffelt wird, nimbt der Rath die besten Kaveln.

10) Hat der Rath den ahlfangk.

11) Hat der Rath ihre absonderlichen Wischen und leinlender vor der Stadt.

12) Hat der Rath die pechte von den Stadtbauren zu heben.
13) Genießen die Buden beim Rathhause und noch eine
Bude vorm Eldenthor.

14) Wen Jahrmarckt werden, hat der Rath das seine.
15) Haben das ihrige von der Weinschenck.

16) Haben von der Cemmerey acker die abnüßung ein,
17) wie auch die hueffenpacht.

Außerdem hatten Burgemeister und Rathmänner, wie alle andern Hausbefizer, Ackerkaveln, Weide, Holz 2c., was in einer Zeit, wo die von den Häusern und den dazu gehörenden Ländereien getriebene bürgerliche Nahrung" der wichtigste Erwerbszweig war, nicht geringe anzuschlagen ist.

3. Die Patricier: und Rittergeschlechter.

Die Stadt Plau wird eben so gut, wie alle andern Städte, im Mittelalter ihre Patriciergeschlechter oder Rathsgeschlechter gehabt haben, d. h. die allein rathsfähigen Geschlechter der Stadt oder der übrigen Städte gleichen Stadtrechts. Wir finden schon in der zweiten Hälfte des 13. Jahrh. im Rathe Geschlechter, welche alte Namen tragen, theils Eigenschaftsnamen, welche auch unter den Patricierfamilien anderer und großer Städte oft vorkommen, wie Johann Witte (Albus), Johann vom Berge (de Monte), Johann Rike (Dives), Heinrich von der Mölen (de Molendino), Bernhard Brûn, theils von großen, bekannten Städten und den Städten desselben und andern Stadtrechts, wie Eckhard von Braunschweig (Brunswich), Gottfried von Goldberg, Albert von Malchow, Johann von Marlow, theils von nahe gelegenen Dörfern, wie Hermann Burow, Heinrich Karow, Dietrich Brüsewiß u. s. w.

Das Patriciergeschlecht der Swartepapen.

Die Stadt Plau giebt aber außerdem ein unter den kleinern Landstädten merkwürdiges und im Mittelalter seltenes Beispiel einer großen, reichen und bedeutenden Patricier-Familie, welche zum Besize vieler Landgüter und ungewöhnlicher Ehrenstellen gelangte und mit der Geschichte der Stadt innig verflochten ist: wir meinen die Familie Swartepape 1). Die Familie Swartepape stammte ohne Zweifel von der Familie Pape und trug zur Unterscheidung von irgend einer Eigenschaft den Beinamen Swart (schwarz), wie es auch z. B. Rodepapen, Langpapen 2. in andern Städten giebt. Der Name Pape (Pfaffe), welcher im Mittelalter ein Ehrentitel für einen Priester, namentlich für einen Domherrn war (daher noch: Dompfaffe), war sehr verbreitet 2), namentlich in den Rathsgeschlechtern der norddeutschen Städte. In der Nähe von Malchow, also auch nahe bei Plau, war auf den Gütern Kisserow und Wiesol ein rittermäßiges Geschlecht Pape angesessen, welches sich von dem Ritter Dietrich Pape (1292-1303) bis gegen das J. 1400 bestimmt verfolgen läßt. Wahrscheinlich war diese Familie mit den plauer Swartepapen staminverwandt, da beide gleiches Wappen führten, indem sie auf dem Helme

ein Pelicansnest hatten; im Schilde führten die Swartepapen einen linken Schrägebalken mit drei Sternen, von den Papen ist bis jezt noch kein Schild bekannt. Auch in Plan wohnte zu jener Zeit eine Bürgerfamilie Pape: am 8. September 1306 war Heinrich Pape Aeltermann der Schlachterzunft in Plau.

Die plauer Familie Swartepape war aber sicher kein rittermäßiges Geschlecht, sondern eine Patricierfamilie; sie war eine ächte plauer Familie und seit alter Zeit in der Stadt wohnhaft und im Befiße von Landgütern in der s derselben. Der

älteste bekannt gewordene Swartepape ist der plauer Bürger Heinrich Swartepape (oder lateinisch Niger Clericus). Am 28. September 1284 verpfändeten ihm 1) (Hinrico Nigro Clerico, burgensi in Plawe) die Fürsten von Werle für 200 Mark lüb, mehrere Hebungen aus der Mühle zu Play;

1) Die Geschichte dieser Familie Swartepape ist urkundlich und ausführlich dargestellt in Lisch Berichtigung einer von dem Herrn Staatsminister v. Kamph zu Berlin in deffen Prüfung der landständischen Rechte der bürgerlichen Gutsbefizer in Meklenburg gemachten Aeußerung, Schwerin, 1844, ja es handelt diese Schrift vorherrschend nur von dieser Familie.

2) Vgl. Lisch Berichtigung S. 20.

3) Vgl. Jahrb. XI, S. 482.

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am 1. Mai 1295 war er nach einer zu Kopenhagen aufbe wahrten Original-Urkunde bei dem Fürsten Nicolaus von Werle Zeuge 1) hinter den Rittern (!) und unter den_plauer Bürgern (,, burgenses de Plawe: Heynricus Niger Clericus, Johannes Marlowe"), als der Fürst zu Plau dem Kloster Rühn das Kirchen-Patronat von Frauenmark und Severin verlich. Die lettere Urkunde ist für den Stand der Familie entscheidend, da Heinrich Swartepape ohne Zweifel unter den Rittern oder als Knappe aufgeführt wäre, wenn er einen rittermäßigen Stand geführt und nur seinen Wohnfiß in Plau gehabt hätte. Zu gleicher Zeit finden wir die Familie auch schon im Landbesitze in der Nähe der Stadt Plau. Das Dorf Slapsow, welches im Norden der Stadt vor dem Thore ders felben lag, gehörte der rittermäßigen Familie von Schnakenburg, welche dasselbe im J. 1259 an die Stadt Plau zur Stadtfeldmark verkaufte 2); aber auch die Familie Swartepape hatte in demselben Dorfe einen kleinen Landbesit von 6 „Reihen“ („rîgen, rêgen", ein in Plau häufig vorkommendes Ackermaaß), welchen im J. 1298 Eberwin und Heinrich die Swartepapen", vielleicht Brüder, auch an die Stadt Plau verkauften 3). Diesen folgte ein namhafter Mann Barthold Swartepape, welcher 13131338 häufig genannt wird und die bedeutendste Persönlichkeit in der Geschichte der Stadt Plau ist. Auch Barthold Swartepape war nur Bürger von Plau und wird in zwei Urkunden 4) ausdrücklich so genannt: am 23. Aug. 1322 ,,Bertoldus dictus Swartepape oppidanus in Plawe“ und am 15. Febr. 1327,,Bertoldus Swartepape civis in Plawe". So oft ihn auch die Urkunden nennen, so wird er doch nirgends Ritter oder Knappe genannt 4). Er hatte im I. 1313 Brüder, welche zugleich mit ihm mit dem Dorfe Samot belehnt wurden 4); einer derselben war wahrscheinlich der plauer Rathmann Nicolaus 5), Niger Clericus, welcher im J. 1299 im Rathe saß. Die Familie war also sicher eine Rathsoder Patricierfamilie. Barthold Swartepape war ein reicher und angesehener Mann und erwarb, zum Theil mit seinen Brüdern, nach und nach viele Land- und Lehngüter 4) in der Nähe von Plau, jedoch mit Befreiung von Lehnsdiensten, wie 1313 Samot (bei Carow), 1337 Hof Malchow und Drosenow, mit der Mühle, 1338 Clippatendorf (oder Clippat 6), in neuern

1) Vgl. Jahrb. XI, S. 482.

2) Vgl. Urk. Samml. Nr. IX.
3) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXIII.
4) Vgl. Lisch Berichtigung.
5) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXV.
6) Vgl. Jahrb. XIII, S. 410.

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