Imágenes de páginas
PDF
EPUB

hält. Auf dem nördlichen Theile des Sees kann die harte Seite nicht gelegen haben: an diesen Ufern hatten die Swartepapen keine Besizungen und das nordöstliche Ufer hieß die Satzik, das nördliche die Lanke und das westliche die weiche Seite. Also wird die harte Seite am südlichen Ende gelegen haben. Hier hatten aber die v. Flotow das östliche Ufer inne und die südlichste Berengerung des Sees hieß das stursche Ende. Es bleibt also nichts weiter übrig als anzunehmen, die harte Seite habe am westlichen Ufer des südlichen Theiles des plauer Sees gelegen, also südlich von der weichen Seite, von der Elde und von Plau. Hier besaßen denn auch die Swartepapen das Dorf Drosenow, welches jest zwar untergegangen ist, von welchem jedoch noch die Drösenower Mühle nicht weit von der Südgrenze der plauer Stadtfeldmark liegt. Am 4. Dec. 1337 verlieh der Fürst Nicolaus von Werle dem Barthold Swartepape das Eigenthum des Dorfes Drosenow 1) mit der Mühle daselbst und den Fischereien. Dieses Gut verkauften 2) Barthold's Enkel am 15. Aug. 1396, nachdem sie schon am 21. Dec. 1386 die Fischerei auf der harten Seite an die v. Bülow verkauft hatten, an das nahe märkische Nonnenkloster Stepenit, indem sie dabei ausdrücklich sagen, daß das Dorf am plauer See liege (,,termini transeunt a stagno Plawensi"). Es ist also mehr als wahrscheinlich, daß die harte Seite am westlichen Ufer des südlichen Theils des Secs, an Drosenow und der eigentlichen Stadtfeldmark von Plau lag und den Namen davon erhielt, daß hier die Ufer höher und steiler sind, als an der nördlichen weichen Seite, welche flachere Ufer hat.

Das Eigenthum des plauer Sees, wie ursprünglich aller großen Landseen, gehörte den Landesherren. Dies geht nicht allein aus wiederholten Verleihungen, sondern auch aus dem ungestörten Besiße hervor. Directe Zeugnisse giebt es wenig. Als am 21. März 1425 die von Plessen auf Lübz sich mit dem Fürsten Wilhelm von Werle auseinanderseßten und sich zu dessen Dienst stellten, empfingen sie von ihm 200 lüb. Mark und das Dorf Schlemmin, wogegen sie ihm das höchste Gericht zu Sukow und Stüvendorf (bei Vietlübbe) und den plauer See (,,de zee to Plawe") 3) abtraten. Dieses Recht ist auch stets anerkannt und nie bestritten gewesen. So berichtet der Amtmann von Plau am 19. März 1591, daß

„der sehe mit seinen Ein- vndt Ausflüssen E. f.g.

1) Vgl. Lisch Berichtigung sc. S. 39.

2) Vgl. daselbst S. 66 und Riedel Cod. dipl. Brand. 1, 1, S. 255. 3) Vgl. Urk. Samml. Nr. LII.

„ohne Mittel zuständig vnd welche darauff mit Garne"korffen, Braffenneße vndt Ahllangell fischen oder fischen "lassen wollen, die mussen E. f. g. jährliche Sche„Pacht gebenn."

Und so wird zu allen Zeiten und häufig berichtet und anerkannt. Daher erhob das Amt Plau auch nicht allein die Seepacht, sondern hatte sich auch stets das Recht vorbehalten, die große Fischerei auszuüben oder mit der Wade zu fischen, wozu die Fürsten auf der Burg immer einen Wade meister hielten. Die Landesherren hatten aber, wie gewöhnlich, manchen um den See liegenden Ortschaften die kleine Fischerei (mit kleinen Neben) überlassen.

Auch die Stadt Plau hatte ihre besondern Gerechtsame an dem plauer Sec. In dem Stadt Privilegium vom J. 1235 ward der Stadt die kleine Fischerei, mit Ausnahme der Wadenzüge, verliehen.

,,Item piscatio per omnem provinciam commu,,nis et libera est cum sportis, hamis et retibus, ,,exceptis solis sagenis",

wörtlich nach dem parchimschen Rechte. Die Ueberseßung vom J. 1553 ist richtig:

szehe

,,Item de viskerye is im lande ghemein vnnd ,,fryg mit koruen, angeln vnnd neththen, ,,vthenamen de waden."

Eine alte Randbemerkung will dies zwar in Zweifel ziehen: ,,In stagnis navigare, drencken, bornen licet, ,,piscari non idem, sed conceditur per dominos." Dagegen rührt sich eine andere Hand für den Wortlaut des Privilegii:

[ocr errors]

Textus durabit, glossa peribit iners."

Allerdings ist aber das Privilegium mit Beschränkung zu interpretiven. Das Privilegium enthält das parchimsche Recht im Allgemeinen, die „Grundrechte“ für alle Bewohner des Fürstenthums Parchim-Richenberg, in dem Sinne:

die Fischerei, mit Ausnahme der Wadenzüge, ist im

Fürstenthume für jedermann frei",

[ocr errors]

d. h. für jedermann, der ein Recht an einem Gewässer hat, d. h. wer einen Grundbesiß und darin oder daran Gewässer hat, kann auf denselben die kleine Fischerei frei, ohne besondere Erlaubniß, "üben, also auch an den Ufern der großen Seen und Flüsse, obgleich diese landesherrlichen Eigenthums sind. Man hat in frühern Zeiten das plauer Stadtprivilegium dahin interpretiren wollen, die Bewohner der Stadt Plau könnten im ganzen

Lande oder Amte Plau (per omnem provinciam) frei fischen, wo sie wollten. Diese Interpretation ist aber durchaus verkehrt; es kann in besonderer Anwendung auf die Stadt Plau nur heißen: die Bürgerschaft hat die kleine Fischerei auf und an ihrem Gebiete, also auch auf dem plauer See und der Elde, d. h. in so weit nicht andere Rechte entgegenstehen, und auch dieses Recht kann durch die Communalbeschlüsse wieder beschränkt werden. Und in diesem Sinne ist auch die Fischereigerechtigkeit immer nur ausgeübt.

Da nun der große und schöne See für die Stadt von großer Wichtigkeit war und die Stadt an dem westlichen Ufer auf einer großen Strecke die kleine Fischerei hatte, wie alle übri gen Anwohner des Sees, so errichtete der Rath am 6. Nov. 1307 eine Fischerzunft '), um Ordnung in der Fischerei zu halten, und machte in der Zunftrolle Anordnungen für den Verkauf der Fische. Damals war das Recht der Magistrate zur Errichtung von Zünften nach dem Rechte der Innung" noch unbeschränkt. Es ward den Amtsfischern zur Pflicht gemacht, alle gefangenen Fische zur Befriedigung der Einwohner und Gäste zu Markte zu bringen; nur nach Vollendung des Sonnabendmarktes war es ihnen erlaubt, die übrig gebliebenen Fische nach Gelegenheit sonst zu verkaufen. Auch sollten nicht lebendige und todte Fische zusammen, sondern die todten Fische nur allein und mit Bewilligung der Fischermeister verkauft werden.

"

"

Die Fischer 2) mußten an den Landesherrn und den Rath der Stadt Pacht geben oder doch wenigstens Erlaubniß zur Fischerei von beiden erhalten; in den Zunftstatuten ist ausdrücklich gesagt:

„efft iênnig van den vischeren van gunst ,,wegen des eddelen herrn Niclawsen von ,, Werlen vnd des rådes der stadt Plawe ,,schepede vp dem sêhe, vische tho fangende." Bei diesen Bestimmungen ist es denn auch immer geblieben; wer grade ein bestimmtes Recht hatte, konnte es auf das Fischeramt übertragen.

Die Stadt hatte das Recht, der kleinen Fischerei an den Ufern ihrer ursprünglichen Feldmark, ferner an den Ufern der nach und nach zur Stadtfeldmark erworbenen Dörfer: Wozeken, südlich, und Slapsow und Queßin, nördlich von der Stadtfeldmark.

1) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXVI.

amt"

"

2) Im J. 1615 bezeugen die Aelterleute der Fischer in dem uralten Fischerzu Plau die Einrichtung ihrer Zunftverfaffung durch Unterzeichnung mit ihren darunter gesezten „Hausmarken."

Bei der Ausübung dieser Gerechtigkeit kam die Stadt schon früh mit dem Ritter Johann von Dessin, der wahrscheinlich auf Leisten wohnte, in Streit. Die Fürsten von Werle hatten diesem die Fischerei mit kleinen Neßen, ohne Waden, auf der soge= nannten Weichen Seite 1) des plauer Sees, d. h. an dem nördlichen Theile des westlichen Ufers, verliehen. Hiedurch fühlte sich der Rath der Stadt beschwert, weil er ebenfalls auf einen großen Theil dieser Fischerei Anspruch machte, und klagte bei den Landesherren. Am 19. Mai 1337 verglich nun der Fürst Johann von Werle beide streitende Parteien dahin, daß Ludolf von Dessin mit seinen Erben der Stadt Plau diese Fischerei für 100 Mk. abtrat und der Fürst dieselbe auf die Stadt Plau und die Dorfschaft Queßin übertrug 2).

Am 11. Sept. 1483 schenkten die Herzoge der Stadt, gegen Erlegung bestimmter Naturallieferungen, den von dem Kloster Neuen Camp früher ausgeübten Aalfang auf der Metkow, beim Ausflusse der Elde aus dem plauer See, und an dem nördlichen Ufer des Sees bis an die Grenze des Dorfes Queßin 3).

Diese Gerechtsame: die kleine Fischerei an den Ufern der Stadtfeldmark und auf der weichen Seite und der Aalfang auf der Metkow und dem nördlichen Ufer der Stadtfeldmark, gehörten der Stadt, welche dieselben an die Fischer verpachten fonnte. Alle übrige Fischerei mußten die Fischer von dem fürstlichen Amte oder von den am Ufer wohnenden Vasallen pachten. Die Fischerzunft wär also wesentlich zur Erhaltung der Ordnung in der Stadt errichtet.

Das fürstliche Amt behielt immer das Recht, mit der Wade und sonst auf der Höhe des großen Sees zu fischen, und wenn es auch einen Theil dieser Fischerei an die Fischermeister verpachtete, so hielt es doch selbst auch immer einen Wademeister für bestimmte reservirte Züge und für den täglichen Gebrauch auf der Burg.

Bei der großen Mannigfaltigkeit der Grenzen konnte aber Streit nicht vermieden werden, der denn auch oft genug entstand. So heißt es in einem Amtsbuche aus der Mitte des 16. Jahrhunderts:

"Im Ambte Plawe ist nichts mher Sehe als de Pla"wer Sehe belegen vudt hebben v. f. g. tho nottruft „des huses so vele frische visch als bedarff is „vndt holden II grote waden."

In einem Amtsregister von 1448 kommt vor:

1) Vgl. oben. S. 74.

2) Vgl. Urk. Samml. Nr. XXXI.

3) Vgl. Urk. Samml. Nr. LX.

,,Item III mk. van den Gammen water."

,,Item III mk. van dem wademester to Plawe." ,,Item VIII s. waterpacht von IIII cleyntouwen." und in dem Amtsbuche aus der Mitte des 16. Jahrh.

"Waterpacht von den wehren alle jar V fl. vnnd XXX stige Aal."

[ocr errors]

VIII Mk. gefelth des Jars vor ale de vorkofft werdt.“ „Summa XVI Mk. von Wasserpacht vnd verkofften „Ael. "

Summa noch XX stige All."

Gegen das Ende des 16. Jahrh. ward die Fischerei streitig. In einem deshalb aufgenommenen Commissions-Protocolle vom J. 1591 heißt es:

und:

"

[ocr errors]
[ocr errors]

„das der fischerei halben hiebevor niemals jeniger streit
„gewesen, ohn allein fur 12 Jaren, do E. f. g., so
„der Zeitt alda gegenwertig gewesen, wißen wollen, mit
"was fug sie sich der Fischerei anmasten vnd derwegen.
"Georg Belowen, Jochim von der Luhe, D. Martin
Bollfras, D. Hoffman vnd Gabriel Bruggeman, alle
"gottselig, zu dem behuff verordnet, worauf von E. f. g.
nach langer furerwenten Personen gepflogener tracta-
,,tion, auch Revision ihrer Brief vnd Siegel dieser ab-
scheidt erfolgt, das sie E. f. g. zu vnderthenigen ge-
horsamb hindter dero Veste den eingang nach S. Jur-
"gen wehrts 12 ruten in die Metkow ) gewilligt 2c.
-, Item was im Großeu Sehe mit dem.
Stacknet vnd Handangel, auch binnen Rohrs
„außerhalb der Stacknes konte gefangen werden, solte
„dem Rath vnd gemeiner Burgerschafft in der weichen
seiten ohn entgeldtnuß frei sein. Da aber vber
das Jemand dar auf fischen wolte, das der nach ge-
„legenheit seines Fischerzeugs, so er brauchte, E. f. g.
„amptleuten gewonliche Pächte entrichten solte, Alß sie
„nun hirinnen beschweret“ (daß die Reke nicht frei ge=
"blieben), "hetten fie davon protestiret, da bei es biß-
"hero geblieben, dann da der Korb solte da hingesehet
werden, wurde nicht allein der Aell vnd alle flumen
„fische aufgehalten, sondern auch dem Rath dadurch
ihre herligkeit vnd gebur entzogen."

[ocr errors]
[ocr errors]

„Das aber nach der Zeit eingerißen, das ihre priuilė"gien zuwidern die stadfischer, so wol als die leute zu

1) Vgl. weiter unten den Abschnitt über die Metkow.

« AnteriorContinuar »