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Wien. Alterthumsverein. 1855.

Wien. Verein für Landeskunde von Nieder-Österreich. 1865.
Wien. K. K. geographische Gesellschaft. 1859.

Wien. Institut für österreichische Geschichtsforschung. 1881.
Wien. K. K. Heraldische Gesellschaft Adler". 1885.

Wiesbaden. Verein für Nassauische Alterthumskunde und Ge schichtsforschung. 1852.

Würzburg. Historischer Verein für Unterfranken und Aschaffenburg. 1850.

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Vorwort.

Die Sammlung schliesst alle im Kt. Uri vorfindlichen Urkunden in sich, so weit sie überhaupt erhältlich waren. Ich glaube, es war an der Zeit sie zu sammeln; wie vieles ist im Laufe der Jahre verbrannt und verloren gegangen; selbst die letzten Jahrzehnte weisen uns erhebliche Verluste, sogar im Staatsarchive nach.

Aufgenommen wurden auch die in Franz Vincenz Schmid's Geschichte von Uri enthaltenen Urkunden, von denen die Originale meist verloren gegangen; einestheils ist Schmid's Geschichte sehr selten geworden, andertheils beweisen seine Urkunden, dass ihm die Originale vorgelegen und er selbe sehr gewissenhaft wenn auch nicht in allen Theilen diplomatisch genau, wiedergegeben. Ebenso besitzt das Kloster Seedorf ein Manuscript von Rennward Cysat, Stadtschreiber von Luzern, von 1608, die Geschichte Seedorf's behandelnd; fast sicher von Franz Vincenz Schmid's Hand eingetragen, sind darin auch die Urkunden von Seedorf. P. Gall sel. hat, wo er die Originale nicht mehr vorfand, nach diesem Buche edirt; siehe Geschichtsfreund Bd. XII.; eine Anzahl Urkunden habe ich wieder aufgefunden, und diese erscheinen nun in erneuerter Auflage nach den Originalen.

Allen, die dem Sammler irgendwie behülflich gewesen, sei der verbindlichste Dank ausgesprochen.

Möge dieser Baustein zur vaterländischen Geschichte freundliche Aufnahme finden.

Attinghausen, Ende October 1885.

1.

1196. 30. August.

Archiv Uri.

Die Landleute der Thäler Uri und Glarus werden wegen streitigen Landmarken durch Pfalzgraf Otto von Burgund, als Vogt der Glarner, verglichen.

Abgedruckt im Geschichtsfreund VII. 156. Tschudi I. 97. Herrgott II. 205 (mit dem unrichtigen Datum 1. Sept.) Schmid I. 211. Kopp II. 2. 714. &. Wyss, Abtei Zürich. Urkunde 50.

2.

1206. 7. August.

Kloster Seedorf.

Statuten für die Schwestern des Klosters Seedorf.

Statuten für die schwösteren vnd die, so in disem Spital dienen den kranken, priestren, verwunten, Auch allen wider vnd für reisenden dienen zu der ehr Gotef vnd Maria, Auch der H. III. geschwüsterten latzaruf Magtalena vnd Marta.

Zum ersten gebieten vnd befelend mir dem Husmeister oder schaffner dess spitals ze seedorf wie auch glychfalf dem keller vnd Brotmeister ct. dz sy mit Fründligkeit vnd gotlicher liebe Auss deile dass Allmůosen, was einem jeden Gehört vnnd Gestift ist ct. von sollchem meldung duot dz rote stift Buoch mit den 2 Angehenckte siglen gantz wytleifig nach def stifterf willen wo sollichef Gebot aber von inen obermelten beamten nit erfült wurd, soll sei der Commendator def ordenf ermane vnd strafen, wo aber solliches nit helfen wurd solle man sei des Amtf entzetzen vnd Allzyt ein andren an die stad gesetzt werden die dugentlich vnd Barmhertzig zu sollchem amt syend ct.

Zum zweiten sollend dise amtf Herren ein gar ernstlich Aufsechen haben den Knechten vnd magten def spitals dz sei flysig vnd thrülich dienen spyf vnd tranck nit verschwenden noch vnnutz. Item die gmecher Huf Gschir vnd alle sachen suber haben. sonder dz geliger vnd betgewand. solches Allef die Amt Herren alle samstag visitieren vnd wol Besichtigen sollen dz nichtf abgeh old versumpt werde ct.

Zum 3. wan ef sich begebe dz frönde monchen vnserf ordenf kranck verwunt old sonst mied vnd kraftlof her kämen ct. soll man die ehrlich empfachen Auf nemen. ir eigne gmecher vnd glegenheit geben, vnd so lang behalten allf lang sie dz begeren Item so von noten ist die Lybf Arzet inen gereicht vnd gebrucht werden, bif es besser vm ir anligen vnd sey widervm gesund heimziechen könen ct nach disem man inen ein guoten zerpennig soll geben: vnd sey nach ordenf bruch bekleiden waf die not er forderte, sollche ornug soll Auch gehallten werden mit den priestren Christlichen kriegren Auch allten bedagten personen die Gesunden armen die do in keren vnd firreisen soll man sei II nacht wan sey dz begeren beherbergen vnd nach noturft ir essen geben, denen aber die sich nit sumen sonder fort reisen miessen old wellen ein thrincken vnd Brot geben wan sy aber nichtf haben, auch ein zerpfennig

sollen geben.

Item die armen kind beter, sollen auch nach irer notthurft ir Aufenthallt haben wie inen von nöten wird syn. so lang bif Sy könen vnd dorfen reisen. vnd disen personen soll von einer magt gedient werden,

Zum IIII sollend vier Erbare vnd verstendige wybfpersonen die ein züchtige wandel füeren from vnd ein guot gewüssen haben auf den leyen genomen werden In dem spital den krancken zedienen. denen soll aber ein eigne stuben vnnd bei neben ein kamer In geben werden, darin zewonen. Mir wellen aber dz sei sich ze nacht nit von einandren sundren. sonder all vier in einem gmach schlafen. Item wan es sich begeb den krancken wachen miesten sollen zwo bei ein andren wachen vnd verblyben bif den mor

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