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von einem geistlichen oder weltlichen Fürsten mit einer dann von diesem erst eingeholten königlichen Einwilligung, sondern unmittelbar vom König selbst ausgegangen war, und als ein wichtiges Beispiel dieser Art ist Magdeburg anzusehen.

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Endlich aber gab es schon im 10. und 11. Jahrhundert eine Anzahl grösserer Städte, welche die Könige durch ausgestellte Privilegien unter ihren besondern Schutz genommen hatten, wo namentlich der Markt eines ausgezeichneten Friedens geniessen, und Verletzungen dieses Marktfriedens mit vorzüglich hohen Strafen belegt werden sollten. Wilda 1. 1. p. 32. Ihrem Ursprunge nach reichten dieselben entweder noch in die römischen Zeiten zurück, oder es waren meist solche, welche ihre Entstehung den Königen selbst zu verdanken hatten. Denn die Gründe, welche einen König überhaupt zur Stiftung einer Stadt veranlassten, bewirkten dann in der Regel auch, dass dieselbe von Anfang an des königlichen Schutzes in erhöhtem Grade theilhaftig sein sollte. Von selbst aber verstand sich, dass solche gleichsam unter einen Frieden von höherer Potenz gestellte Orté vorzugsweise als urbes regales anzusehen waren.

Eine Stadt von dieser letzteren Beschaffenheit sollte aller Wahrscheinlichkeit nach Selz werden, und wenn dies Verhältniss von einem Schriftsteller, der seine Heldin die Augustissima omnium Augustarum, die genitrix Imperatorum nennt, und überhaupt von der Würde des neuen römischen Kaiserthums ganz erfüllt ist, den Namen der libertas romana erhielt, so wird sich dieser nach der obigen Darstellung kaum noch als befremdend ansehen lassen. Vgl. Wilda 1. 1. p. 33.

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Uebrigens sind die besprochenen Worte noch neuerdings von K. Hegel (Geschichte der Städteverfassung von Italien Bd. II. S. 411) in ganz anderer Art gedeutet

worden, indem es derselbe für ganz unzweifelhaft erklärt, dass bei der libertas romana an die Freilassung nach römischem Rechte gedacht werde. Diese Ansicht hat jedoch alle Gründe der inneren Wahrscheinlichkeit gegen sich. Die obige Stelle spricht von einer libertas romana der urbs, aber nicht unmittelbar der Bewohner derselben. Wenn aber auch Befreiung der Einwohner einer bisherigen curtis von den gemeinen Lasten der Unfreiheit als die erste und nothwendigste Bedingung einer Stadt erscheinen mochte, — was sich jedoch gar nicht einmal allgemein behaupten lässt, da die Unfreiheit in vielen Städten nur sehr allmählig aufgehört hat, so bliebe doch ganz unerklärt, warum man die persönliche Freiheit aller Bewohner des zu einer Stadt erhobenen Ortes als römische Freiheit bezeichnet hätte. Und wie wäre man überhaupt auf den Gedanken einer Freilassung nach römischem Rechte gekommen, da ja die germanischen Völker seit ihrem ersten Auftreten in der Geschichte viele eigene Formen der Freilassung kannten, welche von der römischen Freilassung völlig unabhängig waren? J. Grimm D. Ralt. S. 331 fg.

Der Ort Selz und namentlich auch das daselbst befindliche Kloster scheint noch in späterer Zeit vielen Bedrückungen der benachbarten königlichen Beamten ausgesetzt gewesen zu sein. Daher nahm ihn Conrad III. 1139 wieder in seinen besondern Schutz, und in der hierüber ausgefertigten Urkunde (Schöpflin 1. 1. p. 220) wird das Recht von Speier als dasjenige genannt, welches auch für die Bewohner von Selz fortdauernd Gültigkeit haben solle. Preterea ratum et inconvulsum esse volumus, ut omnes inhabitatores loci illius cujuscunque nationis vel conditionis nulla inquietati perturbatione advocato suo, si quem habeant, nihil preter capitalem censum in eodem loco persolvant, sed in eo jure et libertate, qua Spirenses, supradicti loci habitatores semper perma

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neant, salvo banno, theoloneo, moneta, et omnimoda praefati abbatis successorumque suorum justitia. Vgl. noch Schöpflin 1. 1. p. 460. Durch Rudolph von Habsburg erhielt der Ort 1283 die Freiheit und die Rechte von Hagenau. (Schöpflin P. II. p. 26.)

IV. Was enthält der Sachsenspiegel von Städten und Märkten?

Der Sachsenspiegel gedenkt an mehreren Orten der Städte und enthält einige interessante Bestimmungen über dieselben, welche ihrer allgemeineren Bedeutung wegen eine Hervorhebung verdienen. Es sind folgende:

1) III. 66. § 2. Man ne mut ok nene burch buwen, noch stat vestenen mit planken noch mit müren, noch berch noch werder noch türne binnen dorpe, ane des landes richteres orlof.

Hier wird also nur die Erlaubniss des Richters des Landes als nothwendig erwähnt, während einer königlichen Einwilligung, welcher es dazu bedürfte, nicht ausdrücklich gedacht ist. Sicherlich ist jedoch ursprünglich auch diese als erforderlich angesehen worden, insofern überhaupt ein rechtmässiges Verfahren beobachtet werden sollte. Dies lässt sich schon aus der Nothwendigkeit der königlichen Zustimmung bei der Errichtung neuer Märkte schliessen. Sachsensp. II. 26. § 4. Auch sagt es das Sächs. Weichbild Art. 9. von neuen Städten eben so wie von neuen Märkten. Aber, wie sich unten zeigen wird, haben die geistlichen und weltlichen Fürsten schon im

13. Jahrhundert in Beziehung auf das Recht, Städte zu befestigen, den Königen gegenüber eine verfassungsmässig anerkannte Unabhängigkeit erlangt. Es kann gefragt werden, an wen bei dem Richter in obiger Stelle zu denken sei: an den von dem König mit der Grafschaft oder hohen Vogtei beliehenen geistlichen oder weltlichen Fürsten, als den eigentlichen Inhaber der Gerichtsbarkeit, oder an den Grafen oder Vogt selbst, welcher die Grafschaft oder Vogtei dann erst wieder von dem Fürsten erhalten hatte? Darüber kann kein Zweifel sein, dass der Name Richter nach dem Sprachgebrauch des Sachsenspiegels auch die geistlichen oder weltlichen Fürsten als die unmittelbar von dem König mit Grafschaften beliehenen Personen (III. 52. §. 2.) in sich begreift. In II. 12. § 4. 6. heisst es, dass man ein gescholtenes Urtheil an den höchsten Richter, und zuletzt an den König ziehen soll. Hat also der Graf seine Grafschaft z. B. von einem Pfalzgrafen, Landgrafen, Bischof oder Abt, so ist offenbar bei jenem höchsten Richter an diesen Fürsten zu denken. Dies ergiebt sich ganz deutlich aus dem Unterschiede, der zwischen dem Markgrafen und andern geistlichen oder weltlichen Fürsten gemacht wird. Wenn der Graf die Grafschaft von einem Markgrafen hat, so wäre dieser letztere eigentlich jener höchste Richter; dennoch soll ein gescholtenes Urtheil aus der Grafschaft nicht in eine Mark, sondern gleich vor das Reich, d. h. vor den König gezogen werden, weil in der Mark kein Königsbann, und ihr Recht überhaupt ein besonderes ist. III. 64. § 6. 7. 65. Unter dem Richter des Landes in III. 66. könnte man also nach dem Obigen recht wohl den geistlichen oder weltlichen Fürsten als Inhaber der Gerichtsbarkeit verstehen, und der Zusatz des Landes könnte sogar noch zur Unterstützung dieser Ansicht angeführt werden. Allein auch

die Meinung lässt sich vertheidigen, dass der Graf oder hohe Vogt selbst darunter verstanden werde, und eine merkwürdige Urkunde, welche der Bischof von Münster, Herrmann von Katzenellenbogen 1206 über die Gründung der Stadt Bochold ausstellte, scheint sogar noch mehr für diese letztere Erklärung zu sprechen. Dieselbe findet sich bei Wigand Archiv für Geschichte und Alterthumskunde Westphalens Bd. II. Heft 4. S. 340.

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In nomine sancte et individue trinitatis. Hermannus dei gracia Monasteriensis episcopus secundus. Quia ea que in tempore geruntur, naturam temporis imitancia cum eo labuntur, scripto perpetuare perenni, quod memorie duximus commendare, ea maxime que ecclesie nostre honori conducunt et utilitati. Noverint igitur tam moderni quam futuri, quod ville nostre Epeneboecholte id juris quod vulgo wicbilede dicitur, perpétua donacione concessimus. Verum quia hoc sine consensu Swederi de Dingede, cujus comicie predicta subjacebat villa, minime fieri debuit, hanc cum eo fecimus transactionem, ut predicto juri suo in ipsa villa renunciaret, et pro eo in recompensacionem judicium civile recipiet, quale est aliarum civitatum nostrarum, Monasterii, Coisfelde et ceterarum. Ut autem hec rata permaneant et inconvulsa perseverent, presentem pàginam scribi et sigillo nostro fecimus communiri.

Daran, dass eben jener Sweder von Dingede die Grafschaft, welcher das bisherige Dorf Bochold unterworfen war, von dem Bischof von Münster hatte, lässt sich kaum zweifeln. Allein zu Anfange des 13. Jahrhunderts hatte sich das unmittelbare Verhältniss des von einem Fürsten mit der Grafschaft beliehenen Grafen, zum König, zumal in Westphalen, noch in voller Stärke erhalten, indem auch ein solcher Graf den Königsbann immer nur von dem König selbst empfing.

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