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Den so viel in Italien beschäftigten Königen gegenüber haben die geistlichen und weltlichen Fürsten in der Anlage und Befestigung neuer Städte, vermuthlich in vielen Fällen, mit vollkommener Freiheit gehandelt. Das Recht derselben zur Befestigung von Städten kam auf dem zu Worms 1231 gehaltenen Hoftage zur Sprache, und scheint hier in Frage gestellt worden zu sein, König Heinrich liess deshalb ein Weisthum darüber geben, und durch die weiter unten V. 6. mitzutheilende Sententia de jure muniendarum civitatum wurde jene Befugniss derselben ausser Zweifel gesetzt.

2) II. 71. § 2. Binnen gesvoreneme vrede ne sal man nené wapene vüren, denne, to des rikes dienste unde to torneien, sunder sverd. Alle die anders wapene voren, over die sal man richten, wende sie in des rikes achte sin, of sie dar mede gevangen werdet. Sverd ne mut ok nieman dragen binnen bürgen noch binnen steden noch binnen dorpen, alle die dar wonunge oder herberge binnen hebbet.

Jedenfalls erscheinen hier Städte so wie Dörfer und Burgen als besonders befriedete Orte, weil denn überall, wo eine grössere Anzahl von Personen in dauernden Wohnsitzen vereinigt ist, um das Zusammenleben erträglich zu machen, ein vorzüglicher Frieden walten soll. Aber zweifelhaft kann es erscheinen, ob die Worte binnen geschwornem Frieden auch auf den Schlusssatz zu beziehen sind oder nicht. Im ersten Falle würde in der Stelle ein Gegensatz ausgedrückt sein. Während der Dauer eines geschwornen Friedens sollte ausserhalb der Städte, Dörfer und Burgen das Tragen eines Schwertes gestattet, das Tragen anderer Waffen aber verboten sein; innerhalb jener Ortschaften dagegen sollte von denen, welche dort Wohnung oder Herberge hatten, auch nicht einmal ein Schwert getragen werden. Im letzten Falle ginge der Sinn ganz absolut dahin, dass von den genannten Personen binnen

Städten, Dörfern und Burgen regelmässig zu allen Zeiten kein Schwert getragen werden sollte. Ich würde sehr geneigt sein, im Sachsenspiegel jenen Gegensatz zu finden, folglich die Worte binnen geschwornem Frieden auch auf den Schlusssatz herüberzuziehen; denn will man diesen von einem absoluten, für jene Personen jederzeit geltenden Verbot des Tragens eines Schwertes in Städten, Dörfern und Burgen verstehen, so wird man wenigstens zugeben müssen, dass die Praxis selbst mit dieser Regel nicht übereingestimmt hat, und namentlich die rittermässigen Bürger sich an ein solches Verbot wenig oder gar nicht gekehrt haben. Aber allerdings haben spätere Rechtsquellen den Schlusssatz der obigen Stelle zuweilen ganz absolut genommen, wie die Sächs. Distinct. (der vermehrte Sachsensp.) Buch 5. Cap. 36. (bei Böhme Diplom. Beiträge Th. 5. S. 39) Is sal nimant swert tragin die do ere wonunge habin uff husern adir in steten adir. in dorffern adir herberge dorinne hobin. Vgl. noch Donandt Versuch einer Gesch. des Bremischen Stadtrechts. Th. 2. S. 63.

3) III. 60. § 2. In svelke stat des rikes de koning kumt binnen deme rike, dar is ime ledich monte unde toln.

Münze, Zoll und Gerichte waren bekanntlich schon zur Zeit des Sachsenspiegels den geistlichen und weltlichen Fürsten und auch sehr vielen Stadtgemeinden von den Königen in grosser Anzahl verliehen worden. Was aber nun die Bedeutung jenes Ledigseins anbetrifft, so liegt darin sicherlich der Sinn, dass alle jene Gegenstände, sobald der König an einen Ort oder in ein Land kommt, für unverliehen gelten, so dass nun die ursprüngliche Unmittelbarkeit derselben zur Person des Königs wieder hergestellt wird; und damit musste consequenter Weise zusammenhängen, dass die Einkünfte, welche während des Aufenthalts des Königs aus jenen Gegenständen gewonnen wurden, von diesem in Anspruch genommen werden konnten. Allein

man kann dann weiter fragen, ob sich dabei von selbst verstand, dass nach dem Abzug des Königs das Recht des früher Beliehenen wieder in der vorigen Weise auflebte, oder ob die Befugniss des Königs in Folge jenes Ledigwerdens so weit gegangen sei, jene Gegenstände nun beliebig auch einer ganz andern Person verleihen zu können? Als Regel muss man wohl das Erstere annehmen; das Recht des Beliehenen ruhte nur, so lange der König persönlich anwesend war, aber es ging nicht unter. Manche willkürliche Bestimmungen in königlichen Urkunden des Mittelalters scheinen jedoch dafür zu sprechen, dass die Könige und Kaiser zuweilen geneigt gewesen sind, jenes Ledigwerden der genannten Gegenstände im zweiten Sinne aufzufassen. Aus solchen schwankenden Punkten des damaligen Reichsstaatsrechts ersieht man aber zugleich recht deutlich, welches Gewicht es in jenen Zeiten haben musste, immer und immer wieder neue Bestätigungen der alten Rechte und Privilegien zu erhalten.

Die Worte des rikes fehlen in einer Anzahl von Handschriften, und sie sind meines Erachtens auch für ganz gleichgültig zu halten, weil der darin enthaltene Gedanke auch schon in den folgenden Worten binnen deme rike ausgedrückt ist. Keinesweges nämlich ist bei jenen ersteren an den später so wichtig gewordenen Unterschied der Reichs- und der Landstädte zu denken. Sachsenspiegel herrscht das Princip der Unmittelbarkeit des gesammten Reichsbodens noch überall vor, und alle Städte ohne Ausnahme, mag die Gründung vom König oder von einem Fürsten ausgegangen sein, werden insofern noch immer als Städte des Reichs angesehen.

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Den Städten nahe verwandt sind die Märkte, ja die Begriffe von beiden fliessen mehrfach in einander. Natürlich liegt hier die Frage sehr nahe, wodurch denn eigentlich ein Ort zu einer Stadt erhoben worden sei? Und

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hier scheint doch das wesentlichste Merkmal in der Befestigung gesucht werden zu müssen, welche zu einem als Markt bezeichneten Orte nicht nothwendig gehörte. Aber seit den frühesten Zeiten hat auch das Vorhandensein eines Marktes wenigstens in der Regel für ein Attribut der Städte gegolten, und daher lässt sich sagen: alle Städte waren ordentlicher Weise auch Märkte, aber nicht alle Märkte waren Städte. In den alten Stiftungsbriefen der letzteren heisst es oft ganz ausdrücklich, dass die Absicht des Gründers dahin gehe, an dem Orte ein Forum zu errichten, wie z. B. Conrad von Zähringen in der Verfassungsurkunde für Freiburg im Breisgau von 1120 sagt: ego Conradus in loco mei proprii juris s. Friburg forum constitui. Die Ausdrücke mercatores und burgenses werden deshalb auch häufig untermischt gebraucht (Sächs. Weichbild 6. 9. Homeyer, Sachsensp. Th. II. Bd. 2. S. 299), und für Weichbildrecht kommt gradezu auch Marktrecht, jus forense vor. Sächs. Weichb. Art. 1. Ebendaselbst wird Art. 9, an einer Stelle, welche dem Sachsensp. II. 26. § 4. entlehnt ist, und wo dieser nur von der Errichtung neuer Märkte spricht, das dort Gesagte auf das Bauen neuer Städte und Gründung neuer Märkte gemeinschaftlich bezogen.

Der Sachsenspiegel handelt von den Märkten an folgenden Stellen:

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II. 26. § 4. Nieman ne mut market noch monte erheven ane des richteres willen, binnen des gerichte it leget. Ok sal die koning durch recht sinen handscho dar to senden, to bewisen dat it sin wille si. (Sächs, Weichb. 9.)

III. 25. § 2. Binnen markede noch binnen utwendigen gerichte ne darf neman antwerden, he ne hebbe dar wonunge oder gut binnen, oder he ne verwerke sik mit ungerichte dar inne, oder he ne verborge sik dar binnen.

III. 66. § 1.

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Man ne mut nenen market buwen deme anderen ene mile na.

Bei der ersten Stelle lässt sich auch wieder die Frage aufwerfen, an wen hier bei dem Richter zu denken sei? Wahrscheinlich doch wohl an denjenigen, von welchem das Gericht wirklich gehalten wurde, und die Worte lauten dann so allgemein, dass selbst Unterrichtern, wie z. B. Schultheissen und Centenarien jenes an das Richteramt geknüpfte Recht zugesprochen zu werden scheint. Der Handschuh, (über dessen symbolische Bedeutung im Mittelalter J. Grimm D. Ralterth. S. 155 zu vergleichen ist), wurde namentlich auch bei der Uebertragung einer Gewalt von Seiten eines höheren auf einen geringeren angewendet und Urkunden bezeugen, dass bei der Verleihung des Marktrechts von den Königen davon wirklich Gebrauch gemacht worden ist. So sagt der römische König Conrad II. (III.) in einer dem Abte des Klosters Stablo, Wibold, 1138 ausgestellten Urkunde, worin er demselben neben andern verliehenen Rechten auch den Besitz eines Schlosses mit den Umgebungen desselben zusichert: in cujus valle mercatum et publicas nundinas datis ad vendendum chirotecis nostris, autoritate regia instituimus. (Die Worte müssen wohl umgestellt werden: nundinas ad vendendum datis.) Auf diese Verleihung beruft sich dann der Abt Wibold in einer Urkunde desselben Jahres mit den Worten: Quae omnia privilegio domni nostri inclyti et victoriosissimi Romanorum regis Conradi secundi confirmari Coloniae in curia fecimus, acceptisque pro initiandis banno regio in foro nundinis ad vendendum suis chirotecis. Martene et Durand Collectio. Tom. II. p. 104. 107. Auch in der obigen Stelle des Sachsensp. tritt übrigens die Unmittelbarkeit des ganzen Reichsbodens in damaliger Zeit wieder recht deutlich hervor.

Wenn das Sächs. Weichbild, welches in seinen ersten Artikeln, namentlich 1, 7, 8, 9 mancherlei interessante Tra

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