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ditionen über den Ursprung der Städte enthält, an ́der letzten Stelle sagt, dass man da, wo neue Städte oder Märkte gebaut werden, ein Kreuz auf den Markt setzet, damit man sehe, dass dort Weichfriede sei: so kann es wohl nicht zweifelhaft sein, dass in diesem Zeichen eine Beziehung auf die tiefere, religiöse Grundlage alles Friedens auf Erden zu suchen ist. Zuweilen aber werden in alten Urkunden auch besondere Zeichen erwähnt, welche an den Grenzen des Weichbildbezirkes, und zwar dann gewöhnlich an vier Punkten nach den vier Himmelsgegenden aufgerichtet wurden. Ein merkwürdiges Beispiel hiervon findet sich in einer Urkunde, welche die von Otto dem Reichen, Markgrafen von Meissen (+1190), der Stadt Leipzig und ihren Bewohnern ertheilten Privilegien in erzählender Form aufführt. Es ist sonach keine eigentliche Verleihungsurkunde städtischer Freiheiten, sondern ein niedergeschriebenes Weisthum über die von jenem Otto der Stadt bewilligten Rechte. Nachdem daselbst zuerst gesagt ist, dass die Stadt s Halensi et Magdeburgensi jure gegründet sei, heisst es weiter unten: Juris etiam sui, quod Vicbilede dicitur, signum petentibus (civibus), unum in medio Halestrae (Elster), secundum in medio Bardae (Parthe), tertium ad lapidem, qui est prope patibulum, quartum trans fossam, qua lapides fodiuntur, demonstravit.

In demselben Weisthum findet sich auch, übereinstimmend mit der Vorschrift des Sachsenspiegels, dass man keinen Markt dem andern eine Meile nahe bauen solle, ein Privilegium dieses Inhalts, welches Markgraf Otto der Stadt Leipzig ausdrücklich ertheilt hatte. Infra vero spatium milliaris unius a civitate, ut nullus haberetur fori tractatus civitati nocivus, constituit. (Lünig Reichsarchiv P. sp. cont. 4 p. II. p. 590.)

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V. Die Hohenstaufischen Gesetze in Beziehung auf die neue Entwickelung der städtischen Verfassungen, namentlich der städtischen Consilia, aus dem Anfange des 13. Jahrhunderts.

Die älteste deutsche Stadtverfassung beruhte überwiegend auf der Gewalt des Herrn der Stadt, mochte dies nun der Kaiser oder irgend ein von demselben mit der Grafschaft oder hohen Vogtei beliehener geistlicher oder weltlicher Fürst sein, welcher dann neben diesen kaiserlichen Amtsrechten in der Regel auch sehr ausgedehnte grundherrliche Rechte besass. Die Rechte dieses Herrn wurden aber dann im Einzelnen von einer Anzahl durch ihn eingesetzter Beamten ausgeübt. Das uralte demokratische Element in der deutschen Verfassung überhaupt, welches als der eigentliche Träger der früheren genannten Volks- und Gauverfassung angesehen werden muss, erschien also auch in den Städten längere Zeit zurückgedrängt, weil das erste Aufblühen derselben in eine Zeit fiel, wo jene Verfassung selbst bereits der Feudalverfassung Platz gemacht hatte. Zum Wesen dieser letzteren aber gehörte es, dass die Häupter derselben in ihrem Vereine dem König oder Kaiser als eine mächtige Aristokratie gegenübertraten, jeder von ihnen aber zugleich in den ihm unterworfenen Landschaften einen kleinen Monarchen vorstellte.

Aber nichts ist in der Fortbildung der germanischen Verfassung im Allgemeinen charakteristischer, als dass die drei verschiedenen Elemente: Demokratie, Aristokratie und Monarchie, zu jeder Zeit neben einander vorhanden gewesen sind. Niemals ist es dem einen gelungen, die andern

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ganz zu vernichten. Eine vorübergehende Verkümmerung des einen ist allerdings der Geschichte zufolge mit dem Emporkommen des andern mehrfach verbunden gewesen, aber auch das unterdrückte lebt im Stillen fort, treibt neue Keime und bricht bei günstiger Gelegenheit wieder mit frischen Kräften hervor.

Von diesem Gesichtspunkte aus, muss man das in den Städten seit dem Ausgang des zwölften Jahrhunderts erwachende Streben nach freien Gemeindeverfassungen beurtheilen. Gewisse demokratische Elemente waren auch hier von Anfang an vorhanden gewesen, und zwar hatten dieselben vorzugsweise in der volksthümlichen Gerichtsverfassung gelegen. Denn in dem Rechte der Gerichtsbarkeit, welches dem Herrn der Stadt gehörte, war keinesweges auch das Recht zur Findung des Urtheils enthalten, vielmehr war dieses letztere von jeher Sache der ganzen Gemeinde oder freigewählter Schöffen gewesen. Nächstdem war auch in den Städten der Grundsatz zu keiner Zeit aufgehoben worden, welchen der Sachsenspiegel III. 91. § 3. ausspricht: Die richtere ne mut ok nen gebot, noch herberge, noch bede, denest, noch nen recht uppe't land setten, it ne willekore dat land. Jetzt aber regte sich die uralte Demokratie mit erneuerter Kraft und suchte durch Bildung von Gemeinderäthen womöglich das ganze Stadtregiment in ihre Hand zu bringen. Merkwürdiger Weise aber fusste diese Demokratie zunächst in der Regel selbst auf einer gewissen aristokratischen Grundlage, indem eine Vollberechtigung in dieser freien Gemeindeverfassung ursprünglich nur den hervorragenden Geschlechtern der Stadt eingeräumt wurde, die übrige communitas civium aber und namentlich die Handwerkerzünfte anfänglich davon ausgeschlossen waren.

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Sehr wichtig erscheint aber nun im Verhältniss zu jenem in den Städten neu erwachenden Streben nach Selbststän→

digkeit und Unabhängigkeit die Politik der hohenstaufischen Kaiser und Könige. Für Deutschland kommen in dieser Hinsicht besonders mehrere Gesetze Friedrichs II. und seines Sohnes, des römischen Königs Heinrich, in Betracht. Beide treten jenen Bewegungen in den Städten durchaus feindselig entgegen, und stellen sich ganz auf Seite der geistlichen und weltlichen Fürsten, welche als Herrn der Städte ihre bisherigen Rechte ungekränkt erhalten wollten. Die Nachwelt hat diese Politik sehr verschieden beurtheilt. K. Fr. Raumer z. B. sucht auch hier den Kaiser Friedrich II. zu rechtfertigen und die Sache so darzustellen, als ob seine Absicht nur dahin gerichtet gewesen wäre, eine unter dem Scheine erhöhter Selbstständigkeit eintretende Vereinzelung und Zersplitterung zu beseitigen. (Geschichte der Hohenstaufen Bd. 3, Buch 7, Haupstück 10.) Viel häufiger ist dagegen ein herber Tadel über jene Gesetzgebung ausgesprochen worden. So äussert sich unter andern K. Ad. Menzel (Geschichten der Deutschen Bd. 3, S. 222):,, Anstatt sich an die Spitze ihrer natürlichen Bundesgenossen, der Städte, zu stellen, und als Beschützer des Bürgerstandes und seiner Freiheit die Fürsten, den Adel und die Kirche zu überwältigen, und dergestalt rechte und wahrhafte römische Kaiser zu werden, erblickten die Hohenstaufen mit einer Verblendung, die nur aus Geburts- und Standesvorurtheilen und aus einer höchst unvollkommenen Erziehung begreiflich ist, in sich nichts als die gebornen Fürsten und Ritter, und wähnten sich berufen, als Rächer ihres Standes und Bekämpfer der bürgerlichen Anmassungen aufzutreten. Und in eben diesem Geiste handelte wenigstens Kaiser Friedrich II. als König von Deutschland, also, dass er nicht nur nichts für die Städte that, sondern dass er zu eben der Zeit, wo er den geistlichen und weltlichen Fürsten ihre zum höchsten Nachtheil des Reiches erworbenen Privilegien bestätigte, den Städten die ohne

Genehmigung der Burgherrschaft errichteten Gemeinräthe, und ihre unter sich geschlossenen Bündnisse verbot. Die Bildung eines staatsbürgerlichen Elements, welche die französischen Könige mit grossem Aufwande von List und Anmassung in Gang zu bringen suchten, wurde demnach von den deutschen Königen gewaltsam verhindert." Und gewiss lässt sich nicht verkennen, dass jener Politik eine Befangenheit zu Grunde lag, welche den eigentlichen Staat nur in der hohen Aristokratie erblickte und sich nicht zu dem Gedanken erheben konnte, dass es für ein mächtiges, volksthümliches Königthum grade eines Gegengewichts gegen dieselbe bedurft hätte, welches in einer Gesammtheit freier unabhängiger Stadtgemeinden und nächstdem in einem kräftigen Ritterthum beide in unmittelbarer Verbindung mit der Krone erhalten seinen dauerhaftesten Ausdruck gefunden haben würde.

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Uebrigens ist bekannt, dass alle jene Verbote der Gemeinderäthe fruchtlos geblieben sind, und dass sich das Rad der Zeit auch hier nicht hat zurückdrängen lassen. Aber der günstige Zeitpunkt, in welcher sich die Gesammtheit der Städte und des Ritterthums in Deutschland zur Kräftigung der königlichen Gewalt hätte verwenden lassen, war vorüber und ist auch später niemals wiedergekehrt.

Ich lasse nun die einzelnen hierher gehörigen Gesetze selbst folgen.

1. Sententia de consiliis civitatum

episcopalium.

Die Urkunde wird mitgetheilt in Ochs Geschichte von Basel, und verbessert nach einer von Wackernagel besorgten Abschrift des im Baselschen Archiv befindlichen

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