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teris confamiliaribus suis octo habitacula extrueret, frugum. omnium tertiam partem exciperet servaretque; caeteri vero octo seminarent et meterent frugesque colligerent nono, et suis eas locis reconderent. Concilia et omnes conventus atque convivia in urbibus voluit celebrari, in quibus extruendis die noctuque operam dabant, quatinus in pace.discerent, quid contra hostes in necessitate facere debuissent. Vilia aut nulla extra urbes fuere moenia. Tali lege ac disciplina cum cives assuefaceret, repente irruit super Slavos, qui dicuntur Heveldi, et multis eos proeliis fatigans, demum hieme asperrima castris super glaciem positis, cepit urbem, quae dicitur Brennaburg, fame, ferro, frigore.

Vermöge der nach obiger Stelle von König Heinrich I. getroffenen Einrichtung ist derselbe bekanntlich von vielen Schriftstellern, besonders in früherer Zeit, mit dem Namen des Städtegründers geehrt worden. Es bleibt jedoch auffallend, dass nach den uns vorliegenden Quellen die späteren Zustände der deutschen Städte nirgends auf jenes damals zwischen Stadt und Land eingeführte Verhältniss hinweisen, oder sonst eine unmittelbare Anknüpfung an jene ursprüngliche Einrichtung gestatten. Die nächste Frage ist: wer sind die agrarii milites in den obigen Worten? Schwerlich ist dabei an freie Vasallen oder gar an Ministerialen irgend eines Lehns- und Dienstherrn zu denken, sondern es sind freie Leute gemeint, welche vermöge des von ihnen besessenen Grundeigenthums zum persönlichen Kriegsdienste verpflichtet, dem königlichen heribannus Folge zu leisten verbunden waren. Ob im inneren Deutschland, namentlich bei den Sachsen, die Karolingischen Verordnungen allgemeinen Eingang gefunden hatten, wonach die Verpflichtung zum persönlichen Reichsdienst der Regel nach von dem Besitze eines bestimmten Masses Grundeigenthum (tres mansi, drei Hufen oder hundert Morgen, oder mehr) abhing, von den ärmeren Freien aber nach Verhältniss ihres Ver

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mögens zwei bis sechs sich zusammenthun und einen aus ihrer Mitte auf gemeinschaftliche Kosten ausrüsten sollten (vgl. Eichhorn, D. St. u. R.-Gesch. Th. 1. § 166): das lässt sich nicht mit völliger Gewissheit entscheiden. Aber manche Bestimmungen des Sachsenspiegels über die Schöffenbarfreien scheinen allerdings auf eine Anwendung jener Karolingischen Gesetze auch bei den Sachsen hinzuweisen, und selbst nur eine Nachwirkung derselben zu sein. (Vgl. III. 81. I. 3. § 2. Die Stellung der schöffenbaren Leute neben den Mannen der Freiherrn im fünften Heerschilde zeigt recht deutlich, dass nicht aller Reichsdienst ein Lehndienst war.) Merkwürdig ist, was Liudprand (Antapodosis lib. II. c. 25) bei Gelegenheit einer Kriegsthat Heinrichs I. berichtet:,, est enim Saxonum mos laudandus atque imitandus, quatinus annum post unum atque duodecimum nemini militum bello deesse contingat." Hiernach hätte. also die Heerbannspflichtigkeit der freien Leute bei den Sachsen mit 13 Jahren oder richtiger wohl mit 12 Jahren, Jahr und Tag begonnen, und es kann wohl nicht zweifelhaft sein, dass damit auch die zur Zeit der Rechtsbücher bestimmter hervortretende sächsische Lehnsmündigkeit zusammenhängt. Vgl. Homeyer, Sachsensp. Th. II. Bd. 2. S. 478 fg.

III. Die sogenannte libertas romana.

Vita S. Adelheidis Imperatricis auctore
Odilone abbate Cluniacensi.

Cap. 7. Ante duodecimum circiter annum obitus sui (Adelheidis), in loco, qui dicitur Salsa, urbem decrevit fieri sub libertate romana, quem affectum postea ad

perfectum perduxit effectum. In ipso etiam loco monasterium a fundamentis miro opere condidit, et ad honorem Dei et Apostolorum principis, tertio imperante Ottone videlicet nepote suo in praesentiarum secum astante quarto decimo Kalendas Decembris augustissime et devotissime a Wideraldo Argentinae civitatis episcopo consecrari jussit.

Die Lebensbeschreibung der heiligen Adelheid, Gemahlin Ottos des Grossen, als deren Verfasser Odilo, Abt von Clugny († 1048) genannt wird, findet sich bei Leibnitz, script. rer. Brunsv., wo die oben mitgetheilte Stelle, Tom. I. p. 265, zu lesen ist.

Selz ist schon aus der Zeit der Römer bekannt, und wird namentlich bei Ammianus Marcellinus, XVI. 1, neben andern Städten in der alten Germania prima unter dem • Namen Saliso erwähnt. (Vgl. oben S. 1.) In späterer Zeit finden wir den Ort als einen königlichen Hof (curtis) wieder, und als solcher wurde derselbe mit andern im Elsass gelegenen königlichen Gütern von Kaiser Otto dem Grossen seiner Gemahlin Adelheid zum Eigenthum überlassen. Die darüber ausgestellte Urkunde von 968 ist öfters gedruckt, unter andern bei Schöpflin, Alsatia diplom. P. I. p. 122. Auf solche Weise erklärt sich, wie jene Kaiserin überhaupt darauf kommen konnte, den genannten Ort durch gewisse von ihr veranlasste Freiheiten zu begünstigen. Ihren Bitten zufolge ertheilte dann Kaiser Otto III. 993 dem Orte Selz ein Privilegium, worin demselben ein Markt und eine öffentliche Münze - sicut in aliis regalibus civitatibus bewilligt wurden. Vgl. Schöpflin, 1. 1. p. 137. Ueber die libertas romana in obiger Stelle ist Viel geschrieben. Bekanntlich hat man früherhin zuweilen eine libertas romana und francica in Betreff der Städte unterscheiden wollen; die letztere hielt man dann für geringer, indem durch sie einem Orte weniger Rechte als durch die erstere verliehen worden seien. Allein ein Unterschied

dieser Art ist in der Wirklichkeit nie vorhanden gewesen, und der Zusatz romana muss nothwendig in anderer Art erklärt werden. Wenn nun jeder Schriftsteller zunächst aus sich selbst zu erläutern ist, und dieses Princip auch auf den Biographen der Kaiserin Adelheid angewandt wird: so erscheint es von Wichtigkeit, dass derselbe das seit der Kaiserkrönung Ottos I. von diesem und seinen Nachfolgern beherrschte Reich wiederholt als romanum imperium bezeichnet, und überhaupt ein sehr deutliches Bewusstsein von der neuen Würde in sich trägt, welche dem deutschen Königthum durch die Verbindung mit der römischen Kaiserwürde zu Theil geworden war. So sagt er Cap. 4 für die Zeit nach dem Tode Ottos I.: Augusta cum filio romani imperii feliciter diu gubernavit monarchiam. Bald darauf: postquam solidatum fuerat romani principatus imperium. In Cap. 5 bezeichnet er die Kaiserin Adelheid nach dem Tode Ottos II. als curam romani imperii necessario gerens, und über Otto III. äussert er: idcirco meritis aviae et industria primatum romani imperii adeptus est principatum. Bald hinter allen diesen Stellen kommt dann jene libertas romana vor, und hier dürfte es doch die einfachste Deutung sein, dass durch den genannten Zusatz auf die Person des Verleihers gewisser Rechte, und auf das Verhältniss zu diesem und dem ganzen Reiche hingewiesen werden sollte. Libertas romana wäre hiernach eine Freiheit, welche vom römischen Kaiser kam, und in diesem ihren unmittelbaren Beschützer haben sollte, eine libertas sub protectione et defensione romani imperii: in ähnlicher Weise, wie päbstliche Bullen des zehnten und elften Jahrhunderts das Verhältniss solcher Klöster und Bisthümer, welche unmittelbar unter dem Schutze des römischen Bischofs stehen sollten, romana libertas oder romanum mundiburdium nennen. (Wilda, de libertate romana, p. 22,) Ausserdem aber könnte, wie sich gewiss

nicht unbedingt in Abrede stellen lässt, bei der Wahl jener Bezeichnung auch eine Erinnerung daran mitgewirkt haben, dass eine freie Municipalverfassung, welche freilich in den späteren Kaiserjahrhunderten ebenfalls unter dem grössten Drucke der Beamten geschmachtet hatte, lange Zeit hindurch ein wesentlicher Bestandtheil der römischen Reichsverfassung gewesen war; und eine Anknüpfung der Gegenwart an jene römische Vergangenheit lag hier sicher nicht fern, da ja von den Städten, welche in den Quellen jener Jahrhunderte als urbes regales bezeichnet werden, viele der wichtigsten, wie Cöln, Mainz, Regensburg, Augsburg, wirklich noch aus den Zeiten der Römer herstammten. Ueber den Namen urbes, civitates regales, der sich ja auch in der oben erwähnten Urkunde Ottos III. v. 993 findet, ist aber jetzt noch etwas beizufügen.

In der ältesten Zeit, bevor sich noch eine Landeshoheit zwischen dem König oder Kaiser und dem Volk in der Mitte entwickelt hatte, waren im Grunde alle Städte civitates regales, d. h. sie standen unmittelbar unter dem König, ohne dass auf die Person des Gründers dabei etwas ankam. Denn wenigstens bis ins 13. Jahrhundert war es ein Grundsatz des Reichsstaatsrechts, dass die Anlage neuer Städte auch den geistlichen und weltlichen Fürsten nur mit königlicher Bewilligung gestattet sei; ja selbst in Rechtsquellen des 14. Jahrhunderts wird jene Regel noch wiederholt. (Sächs. Weichb. Art. 9.) Uebrigens besitzen wir allerdings bei gar vielen von Fürsten gestifteten Städten ein Zeugniss über die wirklich eingeholte königliche Zustimmung nicht mehr; auch mag man billig zweifeln, ob das, was uns die Rechtsbücher als anerkannten Grundsatz mittheilen, in jenen Zeiten innerer Kämpfe immer oder auch nur regelmässig zur Ausführung gelangt sei.

In einem höheren Grade gebührte aber der Name von civitates regales solchen Städten, deren Gründung nicht

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