Imágenes de páginas
PDF
EPUB

wurde ohne Mannschaft geliehen. Dieser letztere Ausdruck ist aber nicht mit Eichhorn, D. St. u. Rges. § 290. auf das Recht der fürstlichen Heerfolge zu beziehen, sondern lediglich in dem Sinne von Lehnseid, hominium oder homagium zu nehmen. Wenn der Bischof als Inhaber der Grafschaft oder hohen Vogtei einem Burggrafen oder Vogt das Gericht geliehen hatte, und wenn dieser nun von dem König den Blutbann geliehen erhielt, so brauchte er für dieses Leihen des Bannes keinen Lehnseid zu leisten. Sachsensp. I. 59. § 1. III. 64. § 5. So lange sich nun in Betreff der Grafschaft oder Vogtei die Idee eines blossen Amtes behauptete, mussten die freien Bewohner solcher bischöflichen Städte unzweifelhaft als wahre homines imperii angesehen werden. Seitdem sich aber jene Amtsidee mehr und mehr verlor, und das frühere Amt in ein eigenes, wenn gleich in der Regel nur lehnweise besessenes Recht des Bischofs überging, ausserdem aber auch die Verleihung des Königsbannes an den wirklich fungirenden Grafen oder Vogt ausser Gebrauch kam: seitdem waren alle jene Städte in Gefahr, gewöhnliche Territorialstädte zu werden. Von Seiten der geistlichen Herren ist dieses Ziel bekanntlich auch mit grossem Eifer verfolgt und lange Zeit hindurch jedes nur mögliche Mittel für die Erreichung dieses Zweckes benutzt worden. In den bedeutenderen Städten aber haben die Gemeinden jenem Streben den heftigsten Widerstand entgegengesetzt, und ihrer Stadt die Würde einer freien Reichsstadt zu retten gewusst. Als interessante Beispiele solcher bischöflichen Städte sind unter andern Cöln, Strassburg, Augsburg und Regensburg zu nennen: nur dass sich in der letzteren eine merkwürdige Duplicität der Gewalten des Bischofs und des Herzogs neben einander vorfand.

Bei den königlichen Städten ist das Charakteristische darin zu suchen, dass es hier keinen geistlichen oder weltlichen Fürsten gab, dem die Grafschaft oder Vogtei vom

König verliehen gewesen wäre. Vielmehr standen diese im eigentlichsten Sinne auf Reichsboden gelegenen Städte ganz unmittelbar unter der Vogtei des Königs; von diesem wurden auch die in der Stadt fungirenden Beamten eingesetzt, so weit nicht etwa der Gemeinde eine gewisse Mitwirkung eingeräumt war, und solche Städte lassen sich in Wahrheit als Reichsvogteien ansehen. In der Regel bildete eine königliche Pfalz, die sich an einem solchen Orte befand, gleichsam den sichtbaren Kern derselben, und die Stadt konnte dann entweder allmählig um diese Pfalz emporwachsen, oder auch durch irgend einen einzelnen hervorragenden Stiftungsakt ins Leben gerufen werden. In der Hand des Königs vereinigten sich übrigens auch hier ordentlicher Weise zweierlei verschiedene Arten von Rechten: Grundeigenthum mit allen daran geknüpften Immunitätsrechten, und die eigentlichen Hoheitsrechte, unter denen auch hier Heerbann und Gerichtsbarkeit als die wichtigsten erscheinen. Als Beispiele solcher Städte sind zu nennen Bern nach der berühmten Handfeste Friedrichs II. von 1218, als es durch das Aussterben des Hauses Zähringen im Mannsstamme an das Reich gefallen war, Frankfurt a. M., Dortmund, Goslar, Nürnberg u. s. w.

Die sogenannten fürstlichen Städte gingen gewöhnlich aus schon früher vorhanden gewesenen Villen geistlicher oder weltlicher Fürsten hervor, denen aus irgend einem Grunde Stadtrecht verliehen wurde, z. B. der villa Halteren, quae frequenter inimicorum incursibus subjacebat, 1288 von dem Bischof Eberhard von Münster, um sie gegen dergleichen feindliche Einfälle besser zu schützen, (Kindlinger Münst. Beiträge, Bd. I. Urk. Nro. 1.); in den meisten Fällen, weil ein solcher Ort sich seiner Lage wegen zu einem Marktplatze besonders eignete, zum Gedeihen eines vielseitigeren Verkehrs aber auch eine grössere Sicherheit erfordert wurde. Weit seltner ist eine solche Stadt aus roher Wurzel an einem Orte gegründet worden, wo

sich vorher noch gar keine Niederlassung befunden hatte. Dem Herrn der Stadt standen regelmässig auch hier wieder die oben genannten zwei Arten von Rechten zu: Grundeigenthum und die verliehenen königlichen Rechte, namentlich die Grafschaft mit ihren zwei wichtigsten Befugnissen, Heerbann und Gerichtsbarkeit, und vermöge derselben setzte der Herr auch hier die öffentlichen Beamten, besonders den Richter ein; weltliche Fürsten, ja zum Theil sogar geistliche, haben jedoch in der ältesten Zeit das Blutgericht der Stadt nicht selten auch in eigener Person abgehalten. Recht deutlich kann man in dem alten Rechte von Freiburg im Breisgau a. 1120 jene beiden verschiedenen Rechte unterscheiden. Gleich am Anfang sagt der Stifter: Ego Cuonradus in loco mei proprii juris s. Friburg forum constitui; folglich gehörte demselben das allodiale Eigenthum des Ortes, und hierauf stützt sich auch der Zins, der von den mercatores, an welche einzelne areae ausgetheilt wurden, gezahlt werden musste, den wir mithin als einen wahren Grundzins anzusehen haben, und der im nördlichen Deutschland so häufig unter dem Namen wortzins vorkommt. Der Gründer hat aber auch alle diejenigen Rechte, welche in dem Amte der Grafschaft enthalten sind; er spricht sogar ausdrücklich von seiner comicia1), nur bedient er sich dieses Ausdruckes schon nach dem jüngeren Sprachgebrauche für den Distrikt, über welchen die Grafenrechte ausgeübt werden, wobei aber natürlich vorausgesetzt wird,

1) Die Stiftungsurkunde Conrads von Zähringen für Freiburg im Breisgau ist zweimal herausgegeben worden, 1833 von Heinr. Schreiber in einem Freiburger Programm als,, Die älteste Verfassungsurkunde der Stadt Freiburg im Breisgau", und 1836 von Dům gé in den Regesta Badensia. pag. 122 sq. Der letztere Abdruck ist diplomatisch genauer, und in ihm findet sich p. 124 das wichtige Wort comiciam, wo bei Schreiber pag. 36 gewiss irrthümlich civitatem steht. Bei civitatem wäre auch der Zusatz nostram ganz überflüssig und für diese Urkunde ungewöhnlich.

dass ihm eben diese innerhalb jenes Bezirkes wirklich zukommen, und hiernach kann er an einer andern Stelle das ihm untergebene Gebiet in staatsrechtlicher Hinsicht als potestas et regimen suum bezeichnen 1).

Der Name fürstlicher Städte kann übrigens für diese dritte Classe nicht als eine erschöpfende Bezeichnung angesehen werden. Denn sehr viele Städte sind ja auch von nicht gefürsteten Grafen und freien Herrn gestiftet worden, oder haben doch von solchen als von ihrer unmittelbaren Obrigkeit Privilegien und Freiheitsbriefe erhalten. So wurde z. B. Lippstadt (vermuthlich 1210 oder 1211) von Bernhard von Lippe gegründet, welcher einst Anführer der Heere Heinrichs des Löwen gewesen war, und 1210 oder 1211 mit dem aus Rom zurückkehrenden Bischof Albert von Lievland sich in jene östlichen Gegenden begab. Aber die Gründung geschah, wie die Urkunde ausdrücklich sagt, imperatoria majestate favente 2). Bielefeld wurde von den Grafen von Ravensberg mit dem Rechte von Münster bewidmet, und erhielt 1287 und 1326 von den eben damals regierenden Grafen ausdrückliche Bestätigungen desselben.3) Padberg in Westphalen, jetzt ein Dorf, bekam sein Stadtrecht 1263 von

"

1) Zur Erläuterung füge ich hier noch Folgendes bei. Schon 1091 hatte Herzog Berthold II. von Zähringen, ein Sohn des 1078 gestorbenen Herzogs Berthold I. die Gründung der Stadt Freiburg im Breisgau begonnen. Annal. Argentinens. bei Böhmer Fontes 2, 98. (Bertoldus de Zaringen dux) preterito anno (1091) in proprio allodio Friburg civitatem initiavit. Nach dem Tode Bertholds II. 1111 folgte ihm sein ältester Sohn Berthold III. in der Herzogswürde. Einzelne Theile des väterlichen Nachlasses sind jedoch vermuthlich schon damals auf den jüngeren Sohn Conrad übergegangen, namentlich die Grafschaft, in welcher Freiburg gelegen war, wahrscheinlich aber so, dass diese Grafschaft von dem Herzogsamte abhängig blieb. Conrad brachte dann die schon von seinem Vater Berthold II. in Freiburg begonnene Schöpfung zur Reife. 2) Pufendorf Observ. j. univ. T. 3. App. p. 406 sq. Voigt, Gesch. Preussens, 1, 423. 3) Culemann, Ravensberg. Merkwürdigkeiten 3, 27 fg.

den Herrn von Padberg 1). Der Stadt Büren in Westphalen wurde wahrscheinlich im 13. Jahrhundert das Recht von Lippstadt von den Herrn von Büren ertheilt, und dies war der Name eines adligen Geschlechts, welches mit Moritz von Büren, der 1610 Jesuit wurde, erlosch 2). Manche Städte haben ihre Freiheitsbriefe auch von landsässigen Prälaten, ja selbst von solchen Personen erhalten, die in den Urkunden nur als milites aufgeführt werden. Aber in der Regel wird dann auch bemerkt, dass der Landesherr seine Einwilligung dazu gegeben habe, oder dieser erscheint gradezu als Mitverleiher der Stadtfreiheit. So wurde von • dem Probst des Klosters in Gehrden, Johann von Swalenberch und dem gesammten dortigen Nonnenstift unter Zustimmung des Bischofs Theoderich von Paderbon und des Capitels daselbst, 1319 die Stadt Gehrden gegründet und derselben ein Freiheitsbrief ausgestellt 3). Die Stadt Helmarshausen erhielt 1254 von dem Erzbischof Conrad von Cöln und dem Abte des daselbst befindlichen Klosters Herrmann ein Stadtprivilegium, aber hier bestand das eigenthümliche Verhältniss, dass die Stadt wirklich zur Hälfte dem Erzbischof von Cöln gehörte, welchem 1220 der damalige Abt mit Zustimmung des Convents diese Hälfte geschenkt hatte, vermuthlich um sich gegen die Uebergriffe der Bischöfe von Paderborn einen mächtigen Schutzherrn zu gewinnen 4). Der Stadt Schwaney wurde 1344 von dem Bischof Balduin von Paderborn und dem Ritter Ludolf von Herse und dessen Sohne Herrmann das Recht von Dringenberg bestätigt, welches ihr schon früher von dem Bischof Bernhard bewilligt worden war. Beide, der Bischof und der Ritter, bezeichnen sich als terrae domini 5). Diese Bei

1) Seibertz Urkundenbuch des Herzogt. Westphalen 1, 522. 2) Wigand, Archiv Bd. III. H. 3. S. 29. 3) Wigand, Archiv Bd. IV. H. 1. S. 99. 4) Wigand, Archiv Bd. IV. H. 1. S. 17. 5) Wigand, Archiv Bd. I. H. 4. S. 99 sq.

« AnteriorContinuar »