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gereicht hat. Durch Conrad von Zähringen erhielt Freiburg im Breisgau 1120 eine nach cölnischem Muster ausgefertigte Stiftungsurkunde. Das Gericht zu Freiburg wurde dann der Oberhof für eine grosse Anzahl von Städten in jenen oberländischen Gegenden und weit nach Schwaben hinein, und dass dies wenigstens zum Theil mit vorausgegangenen Mittheilungen des Rechts zusammengehangen haben möchte, dürfte wohl für sehr wahrscheinlich zu halten sein. Ein altes Verzeichniss der Orte, welche ihren Rechtszug nach Freiburg nahmen, vermuthlich aus dem Anfange des 15. Jahrhunderts, lautet folgendermassen:

Dis sint die stette die irü recht nement hie zuo Friburg. Die von Endingen, die von Kentzingen, die von Lar, die von Malberg, die von Rynow, die von Hasela, die von Wolfa, die von Rynfelden, die von Horenberg, die von Sultze am Necker, die von Mengen, die von Rüdlingen, die von Oberndorf, die von Dornstetten, die von Brülingen, die von Vilingen, die von Kilchhein, die von Tüwingen und von Ueberlingen, die von Offenburg, die von Ehingen, die von Brembach, die von Enselingen, das dorf ze Mülebach, die von Fürstenberg, die von der Nüwenstat, das dorf zuo langen Enslingen, die von Eltzach, die von Waltkilch, das dorf Stetten zuo Kaltenmarkt 1).

Das Recht von Freiburg im Breisgau ging aber ausserdem auch über auf das von Berthold IV. von Zähringen als rector Burgundiae 1177 gestiftete Freiburg im Uechtlande 2), desgleichen auf das von Berthold V. dem letzten zähringischen Herzoge 1191 gegründete Bern3), und auf Murten

1) Schreiber, Freiburger Urkundenbuch Bd. 2. Abth. 1. S. 182. Diese höchst wichtigen Angaben scheinen eine grosse Berücksichtigung namentlich für die Geschichte des würtembergischen Rechts zu verdienen. 2) Der Schweizerische Geschichtsforscher Bd. 1. S. 81. 4) Schreiber, Freiburger Urkundenbuch Bd. 1. Abth. 1. S. 25.

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(Murattum), welches von Berthold IV. oder V. ein Stadtrecht erhielt, bei dem man das Jahr der Verleihung nicht kennt, das aber seinem Inhalte nach als ein Glied der aus Freiburg im Breisgau stammenden Familie zähringischer Stadtrechte erscheint 1). Aus Freiburg im Uechtlande wurde hierauf das dort geltende Recht noch weiter verpflanzt: durch den Grafen Ulrich IV. von Neuenburg gegen die Mitte des 13. Jahrhunderts nach Aarberg 2), welches dann von seinem gleichnamigen Sohne 1271 eine neue Handfeste darüber erhielt; 1264 nach Thun 3); 1274 nach Erlach4); ferner nach Büren oder Byrrhon an der Aar, welchem Graf Heinrich von der Strassbergschen Linie derGrafen von Neuenburg 1288 eine Handfeste darüber ausstellte 5), nachdem die eigentliche Verleihung jenes Rechts schon durch seinen Vater erfolgt war; und 1316 nach Burgdorf an der Emme 6).

Ich muss mich hier auf diese kurzen Angaben beschränken. In Betreff dieser weiten Ausdehnung eines aus cölnischer Quelle abgeleiteten Rechts ist übrigens das Verhältniss ganz verschieden von dem bei dem lübischen und magdeburgischen Rechte; denn diese beiden wurden bei ihrer Ausbreitung über das nordöstliche deutsche Flachland in den Kreis von Gemeinden versetzt, deren Mitglieder sich von der alten heimathlichen Erde losgerissen hatten, und oft aus sehr verschiedenen Gegenden zusammengeflossen waren. Hier fehlte es dem deutschen Rechte an den tiefen, gleichsam mit dem Boden selbst verwachsenen Wurzeln, wie sie z. B. in alamannischen Gegenden vorhanden waren,

1) Engelhard, der Stadt Murten Chronik und Bürgerbuch. Bern 1828. S. 113, 180. 2) Gottlieb Walther, Gesch. des Bernischen Stadtrechts. Bd. 1. Einl. Hauptstück 3. S. 98. Beilagen S. 26. fg. 3) Herausgegeben von Rubi. Bern 1779. 4. Vgl. Walther a. a. O. Einl. Hauptstück 3. S. 94. ) Walther, a. a. O. S. 100. 5) Dreyer, Beiträge zur Litt. u. Gesch. des deutschen Rechts S. 66. ) Walther, a, a. O. S. 94. Beilagen S. 66. Dreyer, a. a. O. S. 68.

und wenn sich das ganze Leben der neuen Einzüglinge dennoch neu gestalten musste, so mochte auch irgend ein wenigstens für viele darunter neues Recht, welches sonst in hohem Ansehen stand, nicht als etwas Abnormes angesehen werden1). Das cölnische Recht aber fand bei seiner Verpflanzung in jene südlichen Gegenden überall ein tief eingewurzeltes Volksrecht vor, und es bleibt also immer auffallend, dass die Stammgrenzen von demselben so weit übersprungen werden konnten. Zu erklären ist die Erscheinung einerseits aus dem grossen Einflusse des mächtigen zähringischen Geschlechts; andererseits lässt sich zuweilen der Gedanke nicht unterdrücken, es sei in jenen Gegenden aus der Römer Zeit doch sehr viel Gemeinsames zurückgeblieben, wodurch für gewisse Verhältnisse, wie namentlich die Formen des municipalen Lebens, selbst die Stammverschiedenheit zu etwas Secundärem herabgesetzt wurde. Uebrigens möchte ich gar nicht daran zweifeln, dass in dem Falle, wo ein Stadtrecht des einen Volksstammes in die Mitte eines andern, z. B. ein fränkisches unter die Alamannen verpflanzt wurde, im Laufe der Zeit dennoch eine gewisse Verschmelzung des neuen und des vorgefundenen Rechtes eingetreten sei, indem sich das dort bisher gültige besonders bei manchen Instituten sicher nicht ohne Weiteres verdrängen liess.

4. Unter den thüringischen Städten ist hier besonders Eisenach hervorzuheben, dessen weiter unten mitzutheilendes Stadtrecht von 1283. § 17. ausdrücklich erwähnt, dass aus allen dem Landgrafen unterworfenen Städten seit alter Zeit der Rechtszug nach Eisenach gegangen sei. Bei diesem Verhältniss sollte es dann auch in Zukunft sein Bewenden behalten. Nächstdem sind hauptsächlich noch Erfurt

1) Vgl. meine Schrift: das deutsche Volksthum in den Stammländern der preussischen Monarchie. 1849.

und Nordhausen zu nennen, deren Recht jedoch nicht in entferntere Kreise hineingereicht zu haben scheint.

5. In Beziehung auf die Stadtrechte innerhalb der schwäbischen Zunge muss das rechte und das linke Rheinufer unterschieden werden. In dem überwiegend alamannischen, aber schon in karolingischer Zeit von fränkischer Colonisation sehr stark durchwebten Elsass sind die drei Stadtrechte von Strassburg, Hagenau und Colmar, welche im Folgenden mitgetheilt werden, die berühmtesten gewesen. Auf dem rechten Rheinufer hatte, wie bereits oben bemerkt wurde, das Recht von Freiburg im Breisgau eine weit ins innere Schwaben hineinreichende Wirksamkeit gewonnen. Ausserdem aber sind hier auch noch manche kleinere Kreise von Mutter- und Tochterstädten entstanden. So hatte Leutkirch das Recht von Lindau1); hauptsächlich aber scheinen Ueberlingen und Ulm wichtige Mittelpunkte des Rechts gewesen zu sein. Ueberlingen war nach dem oben S. XXVI. angeführten Verzeichniss eine von den Städten, welche ihr Recht in Freiburg im Breisgau holten, aber nach einem Privilegium Rudolphs von Habsburg von 1275 bildete es selbst den Oberhof für Buchhorn 2), und derselbe König ertheilte in dem einen Jahre 1286 den drei Städten Kaufbeuren, Memmingen und Ravensburg das Recht von Ueberlingen 3). Durch Adolph von Nassau erhielten jedoch Memmingen und Ravensburg 1296 das Recht von Ulm4), und eben dieses wurde auch in den Städten Biberach, Schwäbisch Gemünd und Giengen als das Musterrecht befolgt 5). Die wichtigsten Artikel des alten Ulmer Rechts werden in einer Biberacher Urkunde von 1312, welche den Namen eines Weisthums verdient,

1) Lünig, Reichsarchiv P. Spec. Cont. 4. Th. I. S. 1286. 2) Lünig, a. a. O. S. 307. 3) Lünig, a. a. O. S. 1250. 1415. Th. II. S. 211. 1) Lünig, a. a. O. Th. I. S. 1416. Th. II. S. 212. 5) Lünig, a. a. O. Th. I. S. 181. 822. 831.

mitgetheilt1). Ausdrücklich heisst es darin: Hae sunt libertates et jura civitatis in Ulma, concessae civitati seu oppido in Biberach. Der König, der die ursprüngliche Verleihung vornahm, wird nicht genannt, aber von Heinrich VII. erfolgte 1312 eine Bestätigung. Von Ueberlingen scheint ein solches altes Statut nicht vorhanden zu sein, aber dieser Mangel wird durch die Urkunden ersetzt, wodurch die schon genannten Städte das Recht von Ueberlingen erhielten. Dass Bewidmungen anderer Orte mit dem Augsburger Rechte weniger Statt gefunden zu haben scheinen, hängt vielleicht mit der Lage dieser Stadt zusammen. Die allgemeinere Verbreitung der municipalen Formen in Schwaben ist vermuthlich überwiegend in der Richtung vom Rhein her erfolgt; Augsburg aber ist grade an der Ostgrenze des schwäbischen Volksstammes gelegen.

6. Unter den bairischen Städten, überhaupt in den weiter östlich gelegenen Donaulandschaften, haben sich bis jetzt so hervorragende Mutterrechte nicht nachweisen lassen, wie wir sie in so vielen andern Gegenden antreffen. Aus allgemeinen Gründen möchte man hier dem Stadtrechte von Regensburg, dieser alten Hauptstadt des norischen Herzogthums, einen vorzüglichen Einfluss, namentlich auf die österreichische Mark, vielleicht auch nach Nürnberg und ins südliche Böhmen hinein zuschreiben, und wenn diese letztere Vermuthung richtig ist, so würden sich dann in Böhmen regensburger und magdeburger Recht berührt haben. Bei Nürnberg und dem wieder mit diesem in sehr naher Verbindung stehenden Eger fehlt es auch nicht an gewissen inneren Gründen eines Zusammenhanges mit Regensburg, wohin hauptsächlich die sogenannten Mundmannen und die in allen drei Städten vorkommenden Genannten zu zählen sind. Vgl. unten S. 162. 164.

1) Lünig, a. a. O. I. S. 181.

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