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Zähringen für Freiburg im Breisgau von 1120 angetroffen wird. Omnis mensura vini, frumenti, et omne pondus auri vel argenti in potestate consulum erit 1). Dass eben diese mit den an ein Paar andern Stellen des alten Stiftungsbriefes genannten conjuratores fori identisch sind, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Vermuthungen, welche Hegel dann über den Einfluss ausspricht, welchen der mit italiänischen Zuständen sehr vertraute Erzbischof Rainald von Cöln in Beziehung auf den Gebrauch jenes Titels in Deutschland gehabt haben möge, fallen somit von selbst zusammen. Es giebt übrigens noch eine ältere Urkunde, angeblich von Heinrich V. 1111 der Stadt Bremen zur Bestätigung ihrer Freiheiten ausgestellt 2), worin der Name consul bereits zu finden ist. Allein dieses Document trägt den Stempel der Unechtheit so deutlich an sich, dass auf diese Erwähnung kein Gewicht gelegt werden kann. Die consules hatten nicht in allen Städten ganz dieselbe amtliche Wirksamkeit. Nicht selten waren die beiden Aemter von Schöffen, welche unter dem Vorsitz des königlichen oder landesherrlichen Richters Urtheil fande, und von Rathmannen, welche als die eigentliche Polizei- und Verwaltungsbehörde der Stadt zu denken sind, in ihrer Hand vereinigt. So z. B. in Freiburg im Breisgau 3) und überhaupt in vielen süddeutschen Städten. Häufig gab es aber auch zwei Collegien, eines der Schöffen und ein anderes der Rathmannen, consules im engeren Sinne, neben einander, und dies ist als die ausgeprägtere Form der städtischen Verfassung anzusehen. So verhielt sich die Sache in Magdeburg 4), und die hier getroffene Bestimmung, dass man die Rathmannen

1) Schreiber, die älteste Verfassungsurkunde der Stadt Freiburg. S. 38. Dümgé, Regesta Badensia p. 124. 2) Lünig, Reichsarchiv. P. Sp. Cont. 4 Th. I. S. 218. 3) Schreiber, Freiburger Urkundenbuch Bd. I. Abth. I. S. 53 fg. 4) Magdeburger Recht von 1304. § I. in meiner Schrift über das Magd. R. S. 269.

zu einem Jahre, die Schöffen aber zu langer Zeit erwähle, ist offenbar daraus zu erklären, dass das Recht schon mehr und mehr anfing, eine besondere Wissenschaft zu werden, welche sich Jemand nur durch lange Uebung aneignen konnte.

Der Name Bürgermeister wird wohl am frühesten in Cöln angetroffen, denn hier werden magistri civium neben den scabini und den officiati de Rycherzeggede schon in einer höchst merkwürdigen Urkunde von 1169 genannt 1). In derselben wird zugleich ein altes Privilegium erneuert, cujus scriptum vix ex nimia vetustate intueri poterat, oder wie es an einer andern Stelle heisst, quod ex nimia vetustate et corrosione vermium extiterat consumptum, und auch in jenem alten Privilegium fand sich bereits der Name magister scabinorum et civium vor. Aber die Bedeutung des Amtes dieser magistri civium ist sehr dunkel. Der Name Meister konnte in sehr verschiedenen Beziehungen gebraucht werden, und an den später herrschend gewordenen Sinn von Bürgermeister, wonach darunter der Vorsitzende im städtischen consilium verstanden wird, scheint bei jenen cölnischen mag. civ. noch nicht gedacht werden zu dürfen. In jener dann allgemein gewordenen Bedeutung ist das Wort erst seit dem 13. Jahrhundert üblich geworden, und solche magistri oder rectores civium werden namentlich in dem berühmten Edict von Ravenna von 1232, und in dem von Friedrich II. 1245 der Stadt Regensburg ausgestellten Privilegium erwähnt (s. unten S. 33. 159). Am nächsten möchte es übrigens liegen, den Bürgermeister in diesem Sinne von dem Bauermeister abzuleiten. Indem sich das bisherige Dorf in eine Stadt, und die geburen in burgenses verwandelten, scheint ein Uebergang des Bauermeisters in den Bürgermeister ganz von selbst haben erfolgen zu

1) Apologie des Erzstifts Cöln. Beilagen S. 328. fg. Auch in der Securis ad radicem posita pag. 191 abgedruckt.

müssen. Dieser aber konnte die jetzt vermehrten Geschäfte nicht mehr allein erledigen, und darum bildete sich nun ein Collegium von Rathmannen unter seinem Vorsitz. In manchen norddeutschen Stadtrechten kann man diesen Entwickelungsgang, den einfachsten, welcher in diesen Verhältnissen überhaupt Statt finden konnte, noch ziemlich deutlich verfolgen, indem dem Stadtrathe vollkommen dieselben Functionen überwiesen werden, welche der Sachsenspiegel II. 13. als die des Bauermeisters aufführt. Als Beispiele dienen die Stadtrechte von Soest, Medebach, Lippstadt, und besonders das von Magdeburg. Doch ist auffallend, dass in der Aufzählung der magdeburgischen Rathmannen am Schluss der Urkunden von 1261 und 1295 kein Bürgermeister erwähnt wird1), und vielleicht ist ein solcher als dauerndes Amt erst wieder aus den Rathmannen hervorgegangen. In süddeutschen Rechtsquellen lässt sich der Bauermeister nicht nachweisen, der Bürgermeister kann also nicht wohl aus demselben entsprungen sein, und überhaupt scheint hier in Betreff solcher Amtsnamen ein gewisses Schwanken und eine grössere Mannigfaltigkeit geherrscht zu haben. Dies bestätigt unter andern das Beispiel von Freiburg im Breisgau. Der echte Stiftungsbrief von 1120 kennt 24 conjuratores fori 2), welche an einer Stelle auch consules genannt werden. Das sogenannte Stadtrodel aus dem Ende des 12. oder Anfange des 13. Jahrhunderts spricht von 24 consules 3). Eben so kommen in einer Urkunde von 1236, welche die Berufung des Predigerordens nach Freiburg betrifft, 24 consules vor4). Eine Urkunde von 1248 aber handelt davon, dass für den Frieden der Stadt nothwendig erschienen sei, die Zahl der Rathsmitglieder zu verdoppeln. Hier heissen diese wieder

1) Meine Schrift über das Magdeb. R. S. 244. 264. 2) Schreiber, Verfassungsurkunde S. 29. 40. 3) Schreiber, a. a. O. §. 30. 33. 39. ) Schreiber, Freiburger Urkundenbuch Bd. 1. Abth. 1. S. 49.

conjurati, und es sollten also zu den priores viginti quatuor conjurati noch secundi viginti quatuor conjurati dazu gewählt werden. Dann aber wird bemerkt: Adjectum fuit preterea, quod semper in posterum quatuor habebimus consules, quorum unus erit de prioribus, tres vero de secundis viginti quatuor eligendi 1). Hier hat also das Wort consul einen engeren Sinn erhalten, und es scheint der Begriff von Bürgermeister darin zu liegen.

Schliesslich gedenke ich hier noch einer Rechtsregel, welche mir die ihr gebührende volle Würdigung noch nicht gefunden zu haben scheint. Ich meine den in den Städten schon ziemlich früh und ziemlich allgemein herrschend werdenden Grundsatz: die Luft macht frei, welcher es in gewisser Beziehung verdient, an die Spitze des ganzen Weichbildrechts gestellt zu werden. Wo derselbe in völliger Reinheit galt, hatte er den Sinn, dass ein früherer Unfreier, der Jahr und Tag unangefochten in der Stadt gewohnt hatte, von Niemandem mehr als Unfreier in Anspruch genommen werden konnte. Der Einfluss dieser Regel kann in einer Zeit, wo sich ein grosser Theil des deutschen Bauernstandes in persönlicher Unfreiheit befand, und selbst der persönlich freie Bauernstand theils in dinglicher Beziehung, theils durch Einschiebung neuer Privatgerichtsherrn zwischen ihn und den Landesherrn in immer grössere Abhängigkeit gerieth, gar nicht hoch genug angeschlagen werden. Zugleich ist dieselbe offenbar als der tiefere Grund anzųsehen, auf welchen die Entstehung des späteren Geburtsstandes der sogenannten Bürgerlichen zurückgeführt werden muss. Auch dieser Grundsatz hat übrigens wieder höchst mannigfaltige Schattirungen angenommen, und es hat auch nicht an gesetzlichen Vorschriften gefehlt, wodurch die Nachtheile abgewandt werden sollten, welche für die Herren

1) Schreiber, ebendas. S. 53 fg.

der eignen Leute durch das häufige Entweichen der letzteren in die Städte so leicht entstehen konnten. Kaiser Friedrich II. verbot 1232, solche Unfreien in den königlichen Städten aufzunehmen 1), und Rudolph von Habsburg verfügte in dem Freiheitsbriefe, welchen er 1277 den Ständen von Steyermark ausstellte, dass eigene Leute, welche der Freiheit wegen in die Städte geflohen wären, ihrem Herrn wieder ausgeliefert werden sollten 2). Die genauere Darstellung der hierher gehörigen Gegenstände muss ich mir jedoch für eine andre Gelegenheit vorbehalten. sibi lalaw

tab snieg det duiste aded us ushaqlag b) Pertz, Monum. Germ. T. 4. p. 292. 2) Ludewig, Rel. Manus. T. 4. p. 261.

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