Imágenes de páginas
PDF
EPUB

A.

Einleitung.

[graphic][ocr errors]

I. Ueber die Familien der alten deutschen

Stadtrechte.

Die unendliche Fülle des individuellen Lebens, welche das deutsche Volksthum seit den frühesten Zeiten aus sich heraus entwickelt hat, giebt sich namentlich auch in der grossen Zahl und Mannigfaltigkeit der alten Stadtrechte kund. Ueberall tritt uns hier ein Reichthum der eigenthümlichsten Bildungen entgegen; aber von vorn herein lässt sich erwarten, dass es innerhalb des grossen Gebietes, welches diese Quellen umfasst, je nach der näheren oder entfernteren Verwandtschaft der einzelnen unter einander noch verschiedene kleinere Kreise geben werde, und der Gedanke liegt sehr nahe, die deutschen Städte und so denn auch die denselben angehörigen Stadtrechte nach gewissen allgemeineren Gesichtspunkten in bestimmte Classen einzutheilen, und auf diese Weise in das scheinbare Chaos Licht und Ordnung zu bringen. So vieles Interessante auch jede einzelne von diesen Quellen für sich allein betrachtet enthalten mag: die höhere wissenschaftliche Aufgabe wird immer vorzugsweise dahin gehen müssen, die grosse Masse von Einzelnheiten als den Ausdruck eines lebendigen Organismus aufzufassen und darzustellen, der sich aber dann mit naturgesetzlichen Abstufungen wieder in mannigfaltige Gliederungen aufgelöst und gleichsam verzweigt hat.

Es lassen sich bei den Versuchen solcher Classifi

cationen mancherlei Gesichtspunkte denken, welche als die entscheidenden Momente dabei an die Spitze gestellt werden können. Indem man vorzugsweise die Art und Weise der Gründung und die Form berücksichtigte, in welcher die über die Stadt gesetzte öffentliche Gewalt wenigstens in der ersten Zeit hervortrat, hat man namentlich bischöfliche, königliche und fürstliche Städte unterschieden1).

Die bischöflichen Städte sind diejenigen, welche ihren Ursprung aus einem daselbst vorhandenen Bisthumssitze nahmen, oder bei welchen doch, wenn sie selbst schon früher vorhanden gewesen, die weitere Fortentwickelung durch eben diesen bedingt wurde. In der Hand des Bischofs fanden sich hier in der Regel zweierlei verschiedene Arten von Rechten vereinigt. Einerseits war derselbe ein grosser Grundherr und besass in dieser Beziehung ausgedehnte Immunitätsrechte über grössere und kleinere, oft sehr zerstreut liegende Bezirke und die darauf gesessenen unfreien und freien Leute; andererseits war ihm vom König die Grafschaft oder hohe Vogtei über einen oder mehrere alte Amtssprengel geliehen worden. Die hierin enthaltenen Befugnisse, namentlich Heerbann und Gerichtsbarkeit liess derselbe dann durch von ihm eingesetzte Beamte, Burggraf, Vogt u. s. w. ausüben, und in letzterer Beziehung galt der wichtige Grundsatz, dass diese Oberrichter, welche in dem hohen Blutgericht den Vorsitz führten, den Blutbann unmittelbar aus der Hand des Königs empfangen mussten. Bei Königsbann durfte niemand dingen oder Gericht halten, als wer den Bann von dem König empfangen hatte, und wer es dennoch that, der wettete seine Zunge. Der König durfte sich aber auch nicht weigern, demjenigen den Bann zu leihen, dem das Gericht geliehen war, und solcher Bann

1) Vgl. C. Hegel Gesch. der Städteverfassung v. Italien Bd. 2 S. 417 fg.

« AnteriorContinuar »