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darin abspiegelt, andererseits natürlich auch der deutsche Ursprung überhaupt aus demselben hervorblickt. Und so wie sich durch die so häufigen Verpflanzungen eines Statuts in ferne Orte und Gegenden grössere Gebiete mit einer gemeinschaftlichen Grundlage des Rechtes bildeten, so haben doch die damit so oft wieder verknüpften Mischungen verschiedenartiger Elemente die ohnedem schon vorhandene Mannigfaltigkeit der Formen in vielen Fällen noch vermehren helfen.

Scharf ausgeprägte Individualitäten verhalten sich in der Regel ausschliessend gegen Alles, was nicht zu ihnen gehört. Dies finden wir vollkommen bestätigt in unsern alten Stadtrechten, denn Vieles in ihnen widerspricht durchaus den Grundsätzen einer allgemeineren freieren Humanität, und steht insofern unserm heutigen Rechtsbewusstsein sehr bestimmt entgegen; wie z. B. wenn es heisst, dass ein Auswärtiger gar nicht im Stande sei, Zeugniss gegen einen Bürger abzulegen, oder dass einem Auswärtigen, welcher ausserhalb der Stadt von einem Bürger geschlagen oder verwundet worden, wenn er in die Stadt kommt und Klage gegen den Bürger erhebt, keine Genugthuung zu geben sei, während ein Auswärtiger, der sich ausserhalb der Stadt eine solche Behandlung gegen einen Bürger erlaubt hat, wenn er die Stadt betritt, jeder Gewaltthat des von ihm verletzten Bürgers ausgesetzt ist. Aber mit einer so schroffen Abschliessung nach aussen hin ging auch Hand in Hand die innigste Verknüpfung aller wirklichen Mitglieder der Gemeinde unter einander, so dass diese in Wahrheit fast nur wie eine erweiterte Familie erschien. So fand sich also hier neben dem Princip der Sonderung auch eines der Verbindung vor, und als nun das erstere dadurch gebrochen wurde, dass alle diese Corporationen früher oder später lebendige Glieder eines grösseren Staatsorganismus wurden und in ihm gewissermassen aufgingen, da kamen doch die durch

das letztere gepflegten und gezeitigten Früchte eben diesem Staate in mannigfaltigen Beziehungen zu Gute. Denn so wie sich die Gesinnung der persönlichen Treue vorzugsweise aus dem Lehnwesen in den modernen Staat herüber verpflanzt hat, so ist die stadtbürgerliche Genossenschaftlichkeit der Kern und die Grundlage der staatsbürgerlichen Gemeinschaft unserer Tage geworden.

I. Das alte Stadtrecht von Freiburg im Breisgau.

1120.

A. Einleitung.

Das berühmte Geschlecht der Herzöge von Zäringen hat sich nicht blos durch kriegerische Thaten, sondern auch durch Werke des Friedens, namentlich Städtegründungen ausgezeichnet, und wird in dieser letzteren Beziehung nur von wenig anderen erreicht, von keinem übertroffen. Als die älteste Schöpfung dieser Art erscheint Freiburg im Breisgau, dessen Gründung bereits 1091 von Berthold II., Herzog von Zäringen, einem Sohne des 1078 gestorbenen Herzogs Berthold I., begonnen wurde. Annal. Argentinens. bei Böhmer Fontes 2, 98. (Bertoldus de Zaringen dux) preterito anno (1091) in proprio allodio Friburg civitatem initiavit. Nach dem Tode Bertholds II. 1111 folgte ihm sein ältester Sohn Berthold III. im Herzogsamte und in den Hauptgütern des Geschlechts; einzelne Theile des väterlichen Nachlasses und namentlich die Grafschaft, in welcher Freiburg gelegen war, scheinen jedoch auf den jüngeren Sohn Conrad übergegangen zu sein. Dafür spricht der Umstand, dass Conrad in dem Stiftungsbriefe, welchen er 1120 noch vor eigener Erwerbung des Herzogsamtes der Stadt Freiburg ausstellte, die Grafschaft (comicia), zu welcher Freiburg gehörte, als die seinige bezeichnet (§ 28). Hiernach muss er also in derselben auch Grafenrechte besessen haben, wiewohl damit eine Unterordnung unter das Herzogsamt noch immer sehr wohl vereinbar gewesen wäre. Conrad brachte

nun das von seinem Vater Berthold II. angefangene Werk zur Vollendung, und stellte der neuen Stadt 1120 eine reichhaltige Stiftungsurkunde aus. Der § 3 des weiter unten zu erwähnenden Stadtrodels gedenkt zugleich einer dabei ausdrücklich erklärten Zustimmung und Bestätigung des damaligen Königs und Kaisers (Heinrich V.) und der Fürsten des Reiches; eine sich hierauf beziehende Urkunde ist jedoch nicht mehr vorhanden. Nach dem frühen Tode seines älteren Bruders Berthold III. 1122 folgte Conrad diesem auch im Herzogsamte, und hatte dann bei seinem Tode 1152 seinen Sohn Berthold IV. zum Nachfolger in der Herzogswürde. Mit dessen Sohne und Nachfolger Berthold V., welcher 1186 zur Regierung gelangte, starben die Herzöge von Zäringen 1218 aus, und die Herrschaft der Stadt kam nun an die Grafen von Urach, die sich bald auch Grafen von Freiburg nannten. Stälin, Wirtemberg. Gesch. Th. 2,

S. 230 fg., 457 fg.

Auf der Grundlage des schon genannten Stiftungsbriefes von Conrad ist später von Seiten der Stadt eine neue Ausfertigung ihrer Privilegien und Rechte vorgenommen worden. Wir wollen dieses Freiburger Statut nach einem bereits mehrfach dafür gebrauchten Ausdrucke als das Stadtrodel bezeichnen. Wann dasselbe abgefasst worden, ist nicht bekannt; aber man könnte zu der Annahme geneigt sein, dass der im J. 1218 eingetretene Wechsel der Herrschaft und das Verlangen, auch unter dem neuen Herrn die alten Freiheiten und Rechte der Stadt aufrecht zu erhalten, die Veranlassung dazu gegeben habe. Nach einer Stelle in § 16 des weiter unten noch mitzutheilenden Berner Stadtrechts von 1218 muss man sich jedoch wohl für eine noch frühere Entstehung des Freiburger Stadtrodels entscheiden. Daselbst wird von Zöllen gehandelt, welche in Bern entrichtet werden sollen, und dabei wird gesagt: De pecoribus vero fiat, sicut in rodali, qui jura vestra et Friburgensium

continet, est expressum." Der Stiftungsbrief Conrads kann mit diesem rodalis nicht gemeint sein, weil in demselben von Viehzöllen gar nicht die Rede ist. Wohl aber ist dies der Fall in dem Freiburger Stadtrodel, und vermuthlich ist an dieses Document bei jenem rodalis gedacht. Da es nun, wenn gleich möglich, doch nicht recht wahrscheinlich ist, dass die Abfassung dieses letzeren grade in den kurzen Zeitraum zwischen dem 18. Februar 1218, wo Berthold V. starb, und dem 15. April 1218, wo das Berner Stadtprivilegium ausgestellt wurde, gefallen sei, so würde hieraus folgen, dass jenes Freiburger Stadtrodel schon in einer früheren Zeit, vor dem Aussterben des Zäringischen Hauses, entstanden sein müsse.

Uebrigens ist das ganze bisher geschilderte Verhältniss erst in neuerer Zeit ins Klare gesetzt worden. Lange Zeit hindurch hat über die Gründung von Freiburg eine ganz andere Ansicht geherrscht. Als angeblichen eigentlichen Stiftungsbrief theilte Schöpflin in seiner Historia ZaringoBadensis Tom. 5. pag. 50 eine Urkunde mit unter der Aufschrift: Instrumentum conditae Friburgi civitatis in Brisgovia, anno MCXX, ex autographo Friburgensi. In derselben wird gleich am Anfange Bertoldus dux Zaringie als der Gründer der Stadt Freiburg genannt. Da nun die Urkunde zugleich das Jahr 1120 als Zeitpunct der Gründung angiebt, 1120 aber das Herzogsamt von Berthold III. bekleidet wurde, so verbreitete sich seitdem ganz allgemein die Ansicht, dass von ihm die Verleihung des Stadtrechts herrühre und demzufolge auch der ursprüngliche Stiftungsbrief ausgestellt worden sei. Die mitgetheilte Stelle aus den Annales Argentinenses wurde übersehen, und auch der Umstand, dass in der von Friedrich II. 1218 ausgestellten Handfeste der Stadt Bern, worin diese Stadt die Rechte von Freiburg im Breisgau erhält, nicht Berthold, sondern Conrad von Zäringen als der Errichter dieser letzteren Stadt genannt wird, ver

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