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war.

mochte nicht die Meinung zu erschüttern, welche auf das sonst so wohl begründete Ansehen Schöpflins gestützt

Und wenn es gleich von Mehreren als auffallend bemerkt wurde, dass in der bei Schöpflin mitgetheilten Urkunde von dem Herzoge Berthold in der dritten Person die Rede ist, während doch in andern alten Stadtprivilegien die Verleiher derselben in der ersten Person zu sprechen pflegen: dennoch galt Berthold III. nach wie vor für denjenigen, dem die Stadt ihre Errichtung zu danken habe.

Neuerdings hat aber nun Heinrich Schreiber in einem 1341 geschriebenen Copialbuche des Klosters Thennenbach eine Abschrift der echten Stiftungsurkunde Conrads von Zäringen aufgefunden, und dieselbe 1833 in einem Freiburger Programm als „Die älteste Verfassungsurkunde der Stadt Freiburg im Breisgau" bekannt gemacht; und 1836 ist auch von Dümgé in den Regesta Badensia pag. 122 ein zum Theil verbesserter Abdruck, der sich auf eigene Benutzung der Handschrift stützt, geliefert worden. Es ist also ein Irrthum, wenn Gengler, deutsche Stadtrechte des Mittelalters S. 124, annimmt, dass Dümgé seinem Abdruck lediglich den von Schreiber mitgetheilten Text zu Grunde gelegt habe, und mit dieser irrthümlichen Voraussetzung hängt es wohl auch zusammen, dass Geng. ler selbst nicht den bei Dümgé, sondern den bei Schreiber befindlichen Text hat abdrucken lassen. Nach dem Gesagten kann übrigens darüber, dass die bei Schöpflin befindliche Urkunde nicht das ursprüngliche Privilegium, sondern das später abgefasste Stadtrodel ist, kein Zweifel mehr obwalten. Der innere Zusammenhang zwischen den beiden Documenten hat jetzt seine vollständige Aufklärung gefunden, und es ist endlich einmal Zeit, dass die neue so wichtige Entdeckung ein wissenschaftliches Gemeingut werde. Denn bisher ist sie von manchen Schriftstellern noch immer übersehen worden; so von Mittermaier in der

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7. Ausgabe seines deutschen Privatrechts $ 11, Note 10, und von Ihering, dem neuesten Herausgeber der Juristischen Encyclopädie von Falck. 5te Ausg. 113.

Die Berufung auf Herzog Berthold von Zäringen in dem Stadtrodel bleibt trotz alle dem immer sehr auffallend. Denn dass man dabei an Berthold II. (+ 1111), als denjenigen, welcher den ersten Grund zur Stadt gelegt hatte, gedacht haben sollte, stimmt doch wieder nicht zu dem unmittelbar dahinter angegebenen Jahre 1120, in welchem das ursprüngliche Privilegium verliehen wurde. Der Verfasser des Stadtrodels hat sich also jedenfalls in einer oder der anderen Art eines Irrthums schuldig gemacht. Meint er Berthold II., so passt das Jahr 1120 nicht; denkt er an Berthold III., so wird seine Angabe durch den ursprünglichen Stiftungsbrief widerlegt. Uebrigens wird auch in späteren Aufzeichnungen des Freiburger Rechts, so namentlich in dem ältesten dentschen Entwurf des Stadtrechts von 1275 (Schreiber, Freiburger Urkundenb. I. 1, S. 74) und in der neuen Verfassungsurkunde vom 28. August 1293 (Schreiber I. 1. 123) immer Herzog Berthold als der Begründer der Stadtfreiheit genannt. Der nachfolgende Abdruck des Stiftungsbriefes wiederholt den bei Dümgé Regesta Bad. gelieferten Text. Die von Schreiber (Aelteste Verfassungsurk.) gemachten Abtheilungen sind zum Theil, aber nicht durchgängig, beibehalten worden. Zur Vergleichung ist auch das Stadtrodel beigefügt. Dieses letztere ist mehrfach abgedruckt: bei Schöpflin, Hist. Zar. Bad. I. 1. - in Selchows juristischer Bibliothek, Bd. III. Göttingen, 1768. S. 60 fg. Walther, Gesch. des Bern, Stadtr. I. Beil. No. 1. 1794. - in Schöne.

. . mann, Codex für die praktische Diplomatik. Göttingen, 1800. Th. I. S. 117. - in meiner Schrift über deutsche Städtegründung u. s. w., S. 388 – in Schreibers Freiburger Urkundenbuch, I. 1. S. 3, und in Desselben Programm unter der ältesten Verfassungsurkunde - in Giraud,

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Essai sur l'histoire du droit Français au moyen age. Tom. I.
Pièces justific. Pt. I. er. 13 p. 121 – 28.

Aus dem reichen Inhalte des Stiftungsbriefes, über welchen auch Barthold, Geschichte der deutschen Städte, Th. I. S. 212 fg., Mehreres mittheilt, will ich nur einige der wichtigsten Puncte hervorheben. Als Inhaber aller der Rechte, welche unter dem Namen der Grafschaft begriffen werden, heisst Conrad auch dominus civitatis, und das ihm untergebene Gebiet wird (S 3) als potestas et regimen suum bezeichnet. Der Name dux, welchen derselbe ebenfalls schon führt, obwohl er 1120 das Herzogsamt noch gar nicht bekleidete, scheint nur die Bedeutung eines Titels zu haben, welcher von sämmtlichen Mitgliedern des Geschlechts gebraucht wurde. Davon, dass Freiburg nach dem Rechte von Cöln gegründet worden sei, sagt der Stiftungsbrief nichts, da in demselben die Worte „secundum jura Colonies, welche gleich am Anfange des Stadtrodels stehen, nicht angetroffen werden. Allein für die Richtigkeit dieser Thatsache spricht nicht blos das Stadtrodel, sondern auch andre Freiburger Urkunden, wie die von 1248, welche von der Vermehrung der Zahl der Rathsglieder handelt (Schreiber, Freiburger Urkundenbuch I. 1. S. 53); desgleichen die Berner Handfeste, welche an zwei Stellen, § 1 und 54, ausdrücklich anführt, dass Conrad die Stadt Freiburg nach dem Rechte von Cöln gegründet habe, und eben dahin deutet zugleich das in $ 7 des Stiftungsbriefes anerkannte Ansehen des Rechts von Cöln, womit von Anfang an auch ein Rechtszug dorthin verbunden gewesen ist. Gewiss hat ein solcher auch nicht blos in eigentlich kaufmännischen Rechtssachen Statt finden sollen; vielmehr sind unter den mercatores in der Urkunde offenbar mehrfach die Städter oder burgenses überhaupt gemeint, (vergl. Homeyer, Sachsensp., Th. 2. Bd. 2. S. 299), und damit übereinstimmend spricht das spätere Stadtrodel s 40 von dem Rechtszuge nach Cöln ohne irgend eine Beschränkung. Als die ordentlichen Obrigkeiten der Stadt, die hier und selbst später auch wohl noch als villa bezeichnet wird, erscheinen der causidicus und eine collegialische Behörde, die 24 conjuratores fori, welche in der schon angeführten Urkunde von 1248 conjurati genannt werden. Der causidicus heisst auch judex, advocatus. ($ 6), oder scultetus (8 35); denn gewiss ist doch bei allen diesen Namen an denselben Beamten zu denken. Er wird alljährlich von den Bürgern gewählt, und der Herr soll ihm dann die Bestätigung ertheilen. Bei einer Anzahl besonders hervorgehobener Verbrechen wird gesagt, dass, wer sie begehe, gratiam domini verlieren solle, und daraus soll die Nothwendigkeit erwachsen, dem Herrn in eigenthümlicher Weise Genugthuung zu leisten 31, An einer Stelle aber (s 23), wo unmittelbar vorher solche Verbrechen aufgezählt sind, wird als Gegensatz hinzugefügt: Cetera judicia sunt causidici. In jener Androhung eines Verlustes der Gnade des Herrn scheint sonach zugleich der Sinn zu liegen, dass solche Fälle vor das Gericht des Herrn der Stadt, des Grafen, gehören, dem causidicus also hier keine Gerichtsbarkeit zustehe. Die 24 Geschwornen bilden wohl ohne Zweifel entweder sämmtlich oder theilweise ein unter dem Vorsitze des dux oder des causidicus thätiges Schöffencollegium und auf diese Art von amtlicher Wirksamkeit weiset mit Bestimmtheit die schon angeführte Urkunde von 1248 hin. Nach derselben sollen zu den ursprünglichen 24 Geschwornen · noch 24 andere dazu gewählt werden, aber gerade von den alten 24 heisst es: Priores tamen viginti quatuor conjurati causas sive questiones judiciales suis discutient sententiis. Bei den grossen Gerichten, in welchen der Herr der Stadt selbst den Vorsitz führte, hat aber vielleicht die ganze Bürgergemeinde an der Urtheilsfindung Theil genommen. Von Anfang an sind jene älteren Geschwornen aber offenbar auch die eigentliche Ver

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tungsbehörde gewesen, für welche später in den Städten der Name des Raths allgemein üblich wurde. In § 38 werden sie auch bereits consules genannt, und dies scheint, so weit unsere Quellen reichen, die früheste Erwähnung dieses Titels in einer Deutschland angehörigen Urkunde zu sein. Hegel hat jene Stelle übersehen, wenn er (Geschichte der Städteverfassung von Italien. Bd. 2. S. 464) das Soester Stadtrecht, dessen ältester Bestandtheil seiner Meinung nach aus der Mitte des 12. Jahrhunderts herrühren soll, für dasjenige ansieht, worin der Name consul am frühesten gefunden werde. Die Geschwornen oder Consuln haben namentlich die Aufsicht über Mass und Gewicht (S 38). Der grosse Werth, der auf diese Dinge gelegt wird, die genauen Bestimmungen, wie es mit dem Gebrauch der öffentlichen Waage gehalten werden soll, zeigen recht deutlich, dass in dem Markte der eigentliche Kern des städtischen Lebens gesucht wurde. Und dem entspricht es auch vollkommen, dass, eben so wie die Begriffe mercator und burgensis mehrfach in einander fliessen, auch der Ausdruck Markt in den Quellen des Mittelalters nicht selten da angewandt wird, wo der spätere Sprachgebrauch sich des Wortes Stadt bedient haben würde. So namentlich im Sachsenspiegel II. 25, wo gesagt ist, dass binnen eines Marktes Niemand zu antworten brauche, ausgenommen, er habe Wohnung oder Gut, oder verwirke sich mit Ungericht oder verbürge sich innerhalb eines solchen, und wo die Glosse ausdrücklich bemerkt, dass hier von Weichbildrecht die Rede sei. Desgleichen in dem bekannten Art. 9 des Sächsischen Weichbildes, worin angegeben wird, durch welches Zeichen da, wo neue Städte oder Märkte gebaut werden, der Weichfriede solcher Orte dargestellt zu werden pflege.

Eigenthümlich erscheint die Bekräftigung aller ertheilten Privilegien, die sich am Schlusse des Stiftungsbriefes findet. Zuerst schwört der Herzog mit seinen zwölf ange

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