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373 Thy

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Deutsche

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Stadtrechte des Mittelalters,

Eine Abhandlung über die Familien der deutschen Stadtrechte u. s. w.

Die Stadtrechte von: Strassburg-Hagenau Molsheim - Colmar
Annweiler Winterthur Landshut in Baiern

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Vorrede.

Ich habe der folgenden Schrift nur sehr wenig vorauszuschicken. Dass die deutschen Stadtrechte mit Ausnahme

einiger vorzüglich berühmten zu den verhältnissmässig sehr vernachlässigten Quellen gehören, bedarf keines Beweises. Eben so gewiss aber ist es, dass sie die grösste Berücksichtigung verdienen, dass sich in ihnen ein reiches, vielgegliedertes Rechtsleben abspiegelt, und dass eine Fülle gemeinsamer Rechtsideen in ihnen den allermannigfaltigsten Ausdruck gefunden hat. Fast jede von diesen Quellen hat irgend etwas aufzuweisen, was das Interesse besonders in Anspruch nimmt, aber der höhere Reiz liegt hier immer vorzugsweise in der Vergleichung sehr vieler; denn die Wissenschaft verlangt allgemeine Ueberblicke; die unendliche Masse von Einzelnheiten soll gewissen leitenden Grundgedanken unterworfen, eben jene sollen gleichsam zurecht gelegt, und einer jeden der ihr gebührende Platz im Ganzen angewiesen werden. Die Zahl der Stadtrechte, mit denen ich mich in den letzten Jahren genauer beschäftigt habe, beläuft sich über hundert. Dass ich die wichtigsten des herrlichen Elsass mit in den Kreis der Untersuchung gezogen habe, wird wohl niemand auffallend finden; man hat sie, etwa das strassburger ausgenommen, gar zu lange zur Seite liegen lassen.

A*

Ich bin sonst in meinen Forschungen durch ganz Deutschland, auch die Schweiz mit inbegriffen, gewandert, und wer es nicht selbst erfahren, kann sich kaum vorstellen, was für Fernsichten auf solcher einsamen Pilgerschaft oft das Auge überraschen und erfreuen. Die im Folgenden gegebenen Mittheilungen sind also nur Bruchstücke aus einem sehr umfangreichen, in meinen Händen befindlichen Material, über dessen Veröffentlichung Zeit und Umstände entscheiden werden.

Möchte man nur immer mehr und mehr von dem Gedanken zurückkommen, dass solchen der Rechts- und Verfassungsgeschichte des deutschen Vaterlandes gewidmeten Studien höchstens ein antiquarischer Werth beigelegt werden könne, während es ihnen an jeder Bedeutung für das thätige Leben der Gegenwart fehle. Es giebt grade im Gebiete des vaterländischen Rechts unendlich Vieles, was antiquirt zu sein scheint, es aber in Wahrheit nicht ist, oder wo sich doch die neue Gestaltung der Dinge ohne Kenntniss der alten, oft sehr weit in die Jahrhunderte zurückreichenden, nicht richtig begreifen und würdigen lässt. Praktisch heisst wahrlich nicht so viel, als so fern als möglich von jeder gründlicheren Wissenschaft und von jeder Geschichte, und die Unkunde der letzteren, selbst in den Kreisen, welche die gebildeten heissen, namentlich der deutschen Verfassungsgeschichte in ihrem tieferen Zusammenhange, hat an vielen unsaubern Erscheinungen der jüngsten Zeit bei Grossen und Kleinen sicher auch ihren guten Theil gehabt.

Breslau, den 10. April 1851.

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