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ciborium gestanden; 1 seidener vorhang vor dem hohen altar; 1 schlechter weisser vorhang vor dem hohen altar; 1 wullener bunter roter vorhang; 1 vorhang von gedruckter leinwad; 4 gestreifte altartucher; 2 handquelen zu der taufen, die hat der cantor in seiner vorwarung.

Dorfschaften, so mit allem pfarrecht in die pfarr Libenwerda geschlagen: Lausitz; Czobersdorff; Tschissa, Daber; Mogelentz, Dysso, Maßdorff. Dise dorfschaften haben uber des pfarrers und caplans lehr, vleis und leben keinen mangel gehabt, allein die gemein zu Dabra hat sich beschwert, wenn sie ein leich zu begraben haben und die schulund kirchdiener darzu fordern, das sie zu vil davon geben müsten; weil aber solchs ein lange zeit geweret und die ander dorfschaften eben so vil geben müssen, als die gemein zu Daber, so ist der gemein bevolen, sich den andern dorfschaften mit disem und andern gleich zu halten und den kirch- und schuldienern nichts abzubrechen.

Der pfarrer hat uber dise gemein nichts sonderlichs zu klagen gehabt, allein gebeten, das ime die baurn seinen decem heim fur sein haus furen wolten one seine grosse uncosten, welchs die visitatores dem heuptman und schösser bevolen und gebeten, des ampts unterthanen dohin zu halten, das ein ieder, was er dem pfarrer zu geben schuldig, furs haus fure ierlichen one des pfarrers uncosten, so wirt sich alsdann der pfarrer gegen sie semptlich oder gegen einem idern in sonderheit mit einer zimlichen verehrung zu erzeigen wissen.

Es hat der pfarrer zu Lieben werda gebeten, dieweil ihme ietziger zeit der superintendenz halben mehr muhe und arbeit auferlegt, das ihme von unserm gnedigsten herrn möcht ein zulage verordent werden, und dieweil ihme von dem alten churfursten etc. vor der vehde 30 fl. zulag vorheissen weren, wolte er umb dieselben noch gebeten haben.

Clag. Der pfarrer hat sich beclagt, das er uf der pfarr kein studirstublein habe, sondern muß in sein eigen haus gehen, wann er uf sein predigten und sunst studiren wolle: ist solcher bau dem rat ufs furderlichst furzunemen bevolen. Der caplan hat sich beclagt, das er keine gewisse stunde zu teufen noch zu copuliren habe: als ist mit dem rat gehandelt worden, sich einer gewissen stunden des teufens und copulirens halben zu vergleichen, damit der caplan gewiß darauf warten könne.

Es ist auch dem pfarrer bevolen, do personen zu ihme kommen, die sich wollen lassen aufbieten und ihme unbekant oder vordechtig seien, das er dieselben an (den) rat weisen soll, ihme ein zeugnis und kuntschaft zu bringen, das sie einander nicht zu nahe gefreundt oder zuvor nicht verehelicht seien.

Generalia ut alibi.

Superintendens generalis pfarrer zu Witteberg.

1574 (6. November).

Merseburg, Reg. Arch. 50, II, No. 25, Bl. 298 fg., und Magdeburg, St. Arch. A 61, B No. 29, Bl. 285 fg.

Stadt Libenwerda.

„Den 6. Novembris ist auf Vorbeschiedung und Erfordern der Visitatoren ein erbar Rat der Stadt sampt dem Diacono und Schueldienern in des Superintendenten und Pfarherrn (: der auch zu entgegen:) Behausung erschienen und nach angehorten gemeinen Antragen seind sie semptlichen mit hochstem Ernst ermahnet worden, hinfuro vleissig Achtung zu haben, damitte bei ihnen in der Stadt, so wol auch auf den eingepfarten Dorfern keine Sacramentschwermer oder deren Vorechter geduldet wurden, dieweil sie von niemand noch zur Zeit offentlichen Bericht hetten geben konnen, welches sie dann ein ider vor sich treulichen zu leisten zugesagt haben, und auch der Diaconus und Schuldienere nach richtiger Erklerung und Bekentnuß ihres Glaubens vom Sacrament des Nachtmahls Christi mit eignen Henden unterschrieben."

Der Superintendent hat das Lehn der Pfarrkirche nach der Registratur der Visitation von 1555 als dem Kurfürsten zuständig angegeben, dagegen hat die Universität Wittenberg berichten lassen, daß es vermöge kurfürstlicher Original-Verordnung ihr zustehe.

Die Parochie ist wie 1555 angegeben, zu Dobra ist bemerkt: dis Dorflein hat ein eigne Kirche, auch ein besonder Begrebnus; zu Teißa: gehoret zum Theil Sigmundt Brandtstein auf Neydeck und zum Theil Nicel von Hohendorff zu Ubigau.

,,Superintendens und Pfarherr" ist jetzt Urbanus Cruger, von Luckau gebürtig, der, nachdem er 26 Jahre hier Diakonus gewesen ist, ao. 73 kraft der Konfirmation des Kurfürsten und Vokation der Universität, auch Bewilligung des Rats und der ganzen Gemeinde" dem M. Georg Listenius, dem jetzigen Hofprediger, gefolgt ist. Dieweil er einen Kaplan hat, hält er nur an Sonn- und Festtagen früh die Evangelienpredigt und predigt auch an den Aposteltagen selbst. Mit den Zeremonien hält er es, wie es zu Wittenberg gehalten wird. Er hat drei Dörfer: Lausitz, Zoberßdorf und Maßdorf zu visitieren, die er in dem Katechismo in Predigten und sonsten fleißig, alle Wochen in einem Dorfe einmal, unterweiset.

Das Pfarreinkommen ist (bis auf die dort in Anmerkungen angegebenen Veränderungen) dasselbe wie 1555, desgleichen das Pfarrinventar. Unter „Gebeude" ist bemerkt: Es hat der Superintendens geclagt, wie alle Pfargebeude ad ruinam hangen, derentwegen die Visitatoren nach geschehener Besichtigung Verordnung gethan, das der Rat, gemeinen Casten, Gemeine der Stadt, auch die eingepfarte Dorfer auf itzkommenden Frueling ohne Mittel die Pfarre neue zu erbauen sollen bedacht sein, oder sie also in baulichen Wesen ersetzen, damit der Pfarherr drinnen nicht mit Gefahr wohnen dorfe.

Clage des Pfarners. 1. Weil der Pfarherr geclaget uber die Nachlessigkeit des Raths und der andern dahin verordenten Obrigkeit, das sie keinen Ernst brauchen wieder offendliche Laster und sonderlich wieder die Hurerei, ist ernstlichen eine ernste Vermahnung geschehen an den erbarn Rat der Stadt, das er hinfuro vleißig Acht gebe auf solche und gleiche Laster, damit Hurerei bei ihnen nicht eingepflanzet, sie auch wegen ihres großen Unvleisses von u. g. h. in hochste Strafe mochten genommen werden. Darnach ist dem Superintendenten bevohlen, solche offentliche beruchtigte Perschonen ohne offentliche Buße nicht zur Communion zu lassen, damit andere desto mehr Ursach hetten, sich dergleichen vor Sunden vleissig zu hueten.

2. Hat er angezeiget, das ein alte(s) verlebt Weib sehr viel halte von Vordienst gueter Werk, das ihr dieselbe zur Seligkeit dinlich; diese alte Mitchen (: wie sie genant worden:) ist von den Visitatoren vormahnet worden, sich allein des seligmachenden Vordiensts Christi zu trosten, auch hinfurder die Jugend mit ihren Einsagen und in die Federn dictiren nicht irre zu machen bei Straf der Landsverweisung.

3. Dieweil Unrichtigkeit mit Ehesachen vorgefallen, ist dem Superintendenten bevohlen worden, derselben vleißig wahrzunehmen und dahin zu halten, das angegebene Perschonen gethanen Vorlobnußen nachsetzen oder vor einen ehrwirdigen Consistorio zu Wittembergk volstendigen Bericht thuen, warumb sie dieselbe zu retractiren bedacht.

Als Diakonus erscheint Thobias Beuther von S. Annenbergk, zuvor 9 Jahre hier Schulmeister, 1573 zum Diakonat in Wittenberg ordiniert. Er predigt Sonntags zur Vesper über den Katechismus und Mittwochs früh über die Epistel in der Stadt, dazu hält er in Zscheiẞa, Dobra und Treßa, die er zu begehen" hat, je eine wöchentliche Katechismuspredigt; außerdem predigt er alle drei Wochen einmal am Sonntag in Dobra und hält das Amt, dafür geben ihm die Bauern einer nach dem anderen jedesmal 8 A, und wenn sie eine Leiche bei sich haben, geben sie Kirch- und Schuldienern von derselben 5 gr.

Das Inventar der Kaplanei ist das alte. Auch die Besoldung ist wie 1555 angegeben, anstatt ,,frei Holz" ist angeführt: 12 Clft. Gnadenholz, davon muß er den obgenanten 3 Dorfschaften 1 fl. 3 gr. Schlagerlohn und 12 gr. Furlohn geben. Außerdem ist neu angegeben: 1 Mld. Korn Liwenwerdisch Maß auf Martini fehlhaftig, gibt Simon Gunter von Gorgitzsch wegen seines Guts, so unter dem Ampt gelegen, ist zuvor von einem Diacono mit 4 Rtlr. dem gemeinen Casten bezalet worden, ieden Schfl. fur 8 gr. gerechnet, ist aber diesem Caplan auf sein Bitt erlassen worden, stehet also die Enderung allezeit bei eim gemein Casten.

Außerdem ist hier wie bei dem Pfarrer hinzugefügt: darf ein frei Bier brauen fur sein Haus steuerfrei,

Schulmeister ist seit diesem Jahre (1574) M. Johannes Gerlachus, ,,eines Burgermeisters Sohn doselbst". Er muß 3 Stunden in der Schule laborieren. Besoldung wie 1555; hinzugefügt ist: 1/2 Mld. Korn, muß fur ieden Schfl. 8 gr. an seiner Besoldung lassen abziehen.

Der Kantor Samuel Kruger, des Superintendenten Sohn, ist noch nicht lange im Dienst, er hat 4 Jahre zu Wittenberg studiert. Seine Besoldung ist von 30 auf 36 fl. erhöht, auch bekommt er 5 fl. für 5 Schfl. Korn, die ihm aus Zobersdorf, Dobra und Teissa bisher gereicht und nun zur Bestellung des neuen Küsters verordnet sind.

Er erhält, wie 1555, das halbe Pretium, 1 gr. vom einheimischen, 2 gr. vom fremden Knaben im Quartal und, wie der Schulmeister, 5 gr. Entschädigung für das Schulgeld armer Knaben aus dem gemeinen Kasten. Auch er hat, wie der Schulmeister, ein halbes Bier steuerfrei.

Die Besoldung des Organisten (Name ist nicht genannt) ist mit 26 fl. aus dem gemeinen Kasten angegeben, dafür muß er alle Sonnund Festtage,,schlagen". Seine bisherige Verpflichtung in der Schule, die Alphabetarios zu unterweisen, ist dem neuen Küster auferlegt.

Die Jungfrauschulmeisterin hat 2 B 48 gr. aus dem gemeinen Kasten, und 2 Schfl. Korn werden ihr jetzt von den Visitatoren als neue Zulage geordnet.

Bestallung der Küsterei: 18,,Gebeuzins", wenn ein neues Haus auf dem Dorfe oder in der Stadt aufgebaut wird, hat zuvor der Pfarrer gehabt, aber itzund zur Küsterei geschenkt; 1 gr. von jeder Leiche Läutegeld; 1 aus jedem Hause im Winkel, trägt im Quartal 2 gr. 9 ; ebenso aus jedem Hause in Lausitz, Zobersdorff und Zscheissa im Quartal 1 Hlr. Weiteres sollen Superintendent, Rat und Vorsteher nach Billigkeit und mit Berücksichtigung des Standes des gemeinen Kastens hinzufügen. Um diesen zu heben, verordnen die Visitatoren: 1. soll die Badestube wöchentlich auf 1 gr. erhöht; 2. die Braupfannengebühr für jedes Mal um 1 gr. erhöht werden; 3. die Hüfner von Zobersdorf, Lausitz und Zscheißa, die bisher zum Unterhalt der Kirchenund Schuldiener nichts gegeben, sollen fortan 2 Mtz., die Halbhüfner 1/2 Mtz., die Gärtner 6 geben; 4. die 5 Schfl. Korn, die bisher der Kantor aus Masdorff etc. eingenommen, sollen in den gemeinen Kasten fallen. Wenn diese Zulagen sich als unzureichend zur Besoldung des Küsters in folgenden Zeiten herausstellen sollten, soll der Rath und gemeine Burgerschaft als die sonsten zur Kirchen und Schuelen nichts. geben, darvor trachten laut der Generalien".

Der Küster soll alle Tage 2 Stunden die Alphabetarii zu unterweisen helfen, also locum tertii in der Schule verwalten, auch was ihm sonst in und außer der Kirche gebührt, fleißig ausrichten.

Das Einkommen des gemeinen Kastens ist außer einigen in Anmerkungen angegebenen Abweichungen das von 1555, nur sind die Einkünfte der Lehen hier abweichend wiedergegeben (abgesehen vom St. Jacobi-Lehen): 1 ẞ Zoberßdorf, 42 gr. Lausitz, 4 gr. Wasserzins, 2 ß

16 gr. Kelberzins vom St. Georgen-Lehen; 5 7 gr. 6 wegen des Lehens beatae virginis; 2 B Lausitz, 2 B 28 gr. Zoberßdorff, 1 8 36 gr. Dobra, 1ẞ 14 gr. Zscheißa: Zins des Lehens S. Johannis Evangelistae; 8 ß 45 gr. von St. Georgen - Lehen; 56 gr. von 2 Pauern zu Tristewitz; 32 gr. 6 von U. L. Frauen Bruderschaft; 34 gr. Erbzins zum Hospital; 3 29 gr. Erbzins des Lehens der Elenden; 11 gr. von 11 Schafen Zins.

Neue Positionen der Einnahme sind: 51 gr. „zum Althar", 11 ẞ 20 gr. beschieden Gelt, 8B 30 gr. 10 & 1 hlr. in der Kirchen erbeten und ersamlet, 10 gr. 6 aus den beiden Buchsen zu Befurderung der

Junkfrauen Schul eingenommen.

Die Ausgabe des gemeinen Kastens beträgt an Besoldungen 68 fl. 55 gr., wovon allerdings im letzten Jahre 2 B 16 gr. 6 einbehalten sind von der Besoldung des Organisten, weil er ein Quartal lang nicht geschlagen" hat. Dazu kommen noch 50 33 gr. steigende und fallende Ausgabe.

Das Inventar der Kirche ist reich. Es sind vorhanden: ein großer und ein kleiner silberner Kelch mit den zu ihnen gehörigen Patenen, sowie ein kleiner kupferner Kelch, der übergoldet ist und den der Kaplan zum ausschließlichen Gebrauche bei Krankenkommunionen in Händen hat; auch wird noch ein zinnerner Kelch mit Patene erwähnt. Zum Transport des Weins bei Gelegenheit von Krankenkommunionen dienen zwei silberne Fläschlein, von denen jeder der Geistlichen eins bewahrt, für die öffentliche Kommunion aber wird der Wein in einer großen zinnernen Flasche beschafft, die in den Händen der Kastenvorsteher ist. An Büchern besitzt die Kirche: ein altes und ein neues Testament, beide auf der Schule, zwei deutsche Psalter, drei Gesangbücher, ein Missale und zwei Antiphonale, ebenfalls auf der Schule, und zwölf weitere Mensur"- Gesangbücher, von denen vier schwarz und acht in Pergament eingebunden sind; auch sind noch vier papistische Meßbücher vorhanden. Der Ornat besteht aus: vier Kaseln (eine rotdamaskene, eine schwarzsamtene mit goldenem Kreuz, eine rotsamtene mit eingesticktem Gold und seiden verblümt und eine blau gemosierte mit breitem goldenen Kreuz von Bildwerk, doch ist die letztere für 2 fl. neuerdings verkauft), einer großen gemosierten samtenen Chorkappe mit einem Koller, das Bildwerk mit Gold ausgestickt, einem rotsamtenen Koller, das zu einer (offenbar verloren gegangenen) Chorkappe gehört, und fünf Almen mit den dazugehörigen fünf Humeralen. Als zum Schmucke der Kirche dienend sind angeführt: vier Vorhänge vor dem hohen Altare (ein seidener, ein schlichter weißer, ein bunter wollener und einer von gedruckter Leinwand), vier gestreifte Altartücher und zuletzt zwei Handquelen zur Taufe.

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