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5. Do der Visitator laut ubergebener Instruction den Pauren mit Ernst untersagt, das sie kein gemein Bier die ersten zween hohen Feiertage etc. solten auflegen, gebieten ihnen dargegen die Schösser, das eine iede Dorfschaft, nachdem ihr wenig oder viel, eine gewiß Anzal Bier aus Liechtenberg mussen abholen, welchs sie den Sonnabend zuvor holen und teuer gnug bezalen müssen.

6. Das iunge Volk ist frech, wilt, wil keinen Zwang leiden, wollen zum examine nicht kommen, dreuen wegzulaufen, ligen oft in den Krugen uf den Dorfern, halten ihre Burssen-Glack, saufen bis in die sinkende Nacht, treiben groß Unfug, und folgen hiraus die grosten, schrecklichsten Sunden, Fluchen, Hurerei etc.

7. Reist leider das schendliche Laster der Hurerei mit Gewalt allenthalben ein, und sind die Megde so unverschampt, das sie den Knechten nachlaufen, verhoffende, hierdurch, weil man uber sie helt, Menner zu bekommen. Auch ist hieruber keine gewisse Kirchenstrafe geordenet, und die, so an etlichen Orten gehalten werden, als das man ihre Untugend offentlich von der Canzel vermeldet und andere, fur dergleichen sich zu huten, gewarnet, ist sehr gelinde; (ist vonnöten,) das hierin ein großer Ernst gebraucht und eine gewisse forma publ. poenitentiae gestelt wurde.

8. Die Brantenwein-Brenner verderben mit ihrem unfletigen Trank mehr Weizen, Roggen, Gersten, Malz, den mancher armer Man des Jars verbeckt.

9. Schwengerunge fur den Kirchgange und ordentlicher des Priesters Copulation geschieht oft.

10. Es begibt sich auch etlich mahl, das trunkene und unachtsame Mutter ihre eigene Kinder im Bette ersticken und erdrucken, hieruber ist keine Strafe; was sich ein Pfar hierin verhalten sol.

Im Herbst desselben Jahres ist der Bericht des Superintendenten mit den Worten geschlossen:

Generalia, ut supra. Das furnemist ist, welchs allenthalben furfelt, das die Kirchen, Pfar- und Custoden - Gebeu allenthalben offen, gefehrlich und ergerlich stehen, wollen die Pauren vast nichts mehr hierzu thun, schiebens alles uf unsern gnedigsten Hern etc.; wirt von nöten. sein, das diese (Gebeu) in Augenschein genommen und durch ein ernst General ieder Gemein bevolen (wird), ihre Gebeude zu verrichten.

Der Jessener Superintendent schließt den Bericht über die Lokalvisitation von 1598 mit folgenden Generalia in der Superintendenz Jessen" (Magdeburg, St. Arch. A 50, XI No. 85, Bl. 544 a):

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1. Superintendent erachtet es für ratsam und gut, daß die Specialsynodi in jeder Superattendenz angeordnet und gehalten würden, da dann nach gehaltener Predigt ein Examen oder Disputation könnte angestellt werden.

2. Wer bezahlt die sumptus auf den Visitationen und dem Visitator das Papier?

3. Ob es nicht nützlicher und dem hg. Ministerio und hochwürdigen Sakramente rühmlicher, daß ein jeder Pastor es mit seinem Nachbar in dem Fall halte, wie denn etliche tun, daß sie nicht ihre Weiber, Kinder und Gesinde in der Beichte selbst verhören, ihre Kinder selbst taufen, ja die Ihrigen selbst kopulieren?

4. Weil die eingepfarrten Bürger und Bauern aus der Visitation sonderlich das wohl behalten und gemerkt, daß Pastores schuldig sein, ihre Gebäude in Dach und Fach zu erhalten, wie es zu halten, wenn ihnen nicht etwas neues, aber ganzes verbrannt worden, sie auch zur Befriedung ihrer Äcker, Gärten weder Reisholz noch Fuhre haben?

5. Wie es mit den Landbettlern und vermeinten Exulen, von denen neben den Landknechten die armen Pastores auf den Dörfern sehr beschwert werden, sollt gehalten werden, weil man denen nicht genugsam geben kann und, wenn sie nicht nach Würden traktieren, den armen pastoribus wohl Schaden zufügen.

6. Weil sonderlich das schändliche Laster, die Unzucht, überhand genommen und selten ihr zweene ehrlicher Weis zusammen kommen, do nu die Parten vom Konsistorium streitig, zusammen oder voneinander gesprochen werden, der Amptman auch wol die Strafe nimmt, ob über solche und dergleichen offentliche Verbrecher nicht so ein Kirchenstraf geordenet werden und was solche sein soll.

7. Ob wohl den Schössern auferlegt, der Visitation beizuwohnen, weil es aber nicht viel tregt, entziehen sie sich dessen, und ist also alles Visitieren verloren, wenn kein Ernst gespuret und geubet wird.

Über die Vorbereitung der letzten allgemeinen Kirchen visitation endlich finden sich in den Akten des Jessener Pfarrarchivs einige Schriftstücke, welche beachtenswert genug erscheinen, um hier mitgeteilt zu werden, damit man sie zu dem im allgemeinen Teil S. 188 fg. Gesagten hinzufüge.

Zunächst das Schreiben der „churfürstl. Sächs. zum obern Churcreiß verordneten Visitatores", Joachim Friderich Brand von Lindau, D. Johannes Meisnerus und D. Wernerus Theodorus Martini an den Pfarrer und Superintendenten D. Daniel Voigt zum Jessen und den Amtmann Geo. Heinr. Nester zu Schweinitz, sowie an Bürgermeister und Rat zum Jessen vom 22. August (Jessen, Pfarrarchiv, A III, Var. No. 3, Bl. 3). Das Schreiben lautet:

Unsere freundliche Dienste zuvor. Ehrwürdige, ehrnveste, vorachtbare, hoch- und wolgelahrte, auch wolweise, günstige Herren und guthe Freunde. Nachdem die von Sr. churfürstl. Durchl. uns gnädigst aufgetragene Visitation der Kirchen und Schulen in der Inspection Jessen wir schuldigster Maßen fürzunehmen entschlossen und hierzu den 16. Monatstag Septembris, so der Montag nach Dominica XV. post Trin. sein. wird, zum Termin ernennet und anberaumet, als wollen kraft tragender Commission wir euch hiermit auferleget, vor unsere Person aber freundlich ersuchet haben, daß ihr auf obbestimten Tag früh umb 8 Uhr

auf dem Ambtshause Schweinitz daselbst in Person unausbleibend erscheinet, auch ihr, der Superintendens, euren Adiunctis und untergebenen Diaconis, Pastoribus, Kirch- und Schulbedienten, Vorstehern des Gotteskasten und Custodibus, ihr aber, der Ambtmann und Rath, viel derselben Unterthanen in der Inspektion Jessen einverleibet, andeuten, das in denen Städten zwar die vornehmsten Gerichtspersonen und Ausschuß von der Bürgerschaft, auf denen Dörfern aber Richter, Kirchen-Väter, Schöppen und Eltisten der Gemeine zu solcher Zeit ebenmäßig in Person sich einfinden und mit einander der Publication der gndst. uns aufgetragenen Commission, derselben gehorsambsten Expedition und ferneren Bescheides gewertig sein sollen, auch diesem Bothen, welchen wir zu diesem Ende abgefertiget, nebenst Erlegung des Bothenlohns von ieder Meile 2 gr. und 6 ungesäumet vorschaffen. Welches wir umb euch allerseits freundl. zu erwiedern bereit und erbötig. Datum Wittenbergk den 22. Augusti ao. 1672.

Ein zweites Schreiben derselben Visitatoren vom nämlichen Tage an den Amtmann H. Georg Nester zu Schweinitz (a. a. O. Bl. 20) hat folgenden Wortlaut:

Unser freundliche Dienste zuvor. Ehren vester und wohlgelahrter, günstiger Herr und Freund. Nachdem wir die von sr. churf. Durchl. etc., unseren gnädigsten Herrn, uns gndst. aufgetragene Visitation der Kirch- und Schulbedienten, auch Eingepfarten in der Inspection Jessen fürzunehmen, hierzu aber den 16. Septembris, so der Montag nach Dominica XV. post Trin. sein wird, zum Termin ernennet und anberaumet haben und in dem Ambtshause Schweinitz, weiln wir das Logiament vor düchtig befunden, anzugelangen entschlossen, als haben wir euch solches hiermit bei Zeiten notificiren wollen und ersuchen denselben vor unsere Persohn freundlich, uns zu unserer Bedürfnüs Sontags gegen 12 Uhr vier tüchtige Pferde vor eine Carrede zusambt noch einen Wagen mit vier Pferden vor unsere Bedienten und bei uns habenden Sachen anhero zu schicken, auch sonsten wegen behöriger Bewirthung es mit denen andern zu communiciren und gebührende Anstalt machen, welches wir umb euch freundlich zu verschulden bereit und erbötig.

Das zuerst mitgeteilte Schreiben, welches an den Superintendenten D. Daniel Voit zu Jessen, den Amtmann G. H. Nester zu Schweinitz und den Rat zu Jessen gerichtet war, veranlaßte den erstgenannten Superintendenten, unter dem 28. August bei der Universität und außerdem am 30. dess. M. bei dem Prof. D. Martini direkt vorstellig zu werden, daß die Generalvisitation wie früher, so auch diesmal in der Superintendentur Jessen abgehalten werde, da eine Änderung, wie die Verlegung der Visitation in das Amtshaus zu Schweinitz, nur zur Verkleinerung des ganzen Ministerii im Amte Schweinitz gereichen werde. In dem Schreiben an die Universität heißt es bezeichnenderweise, daß die Abänderung der bisherigen Sitte sei in praeiudicium der hochlöbl. Universität Wittenbergk als die das ius patronatus über die Superinten

dentur Jessen hat, ja auch wider das hohe ius episcopale, so von den Superintendenten vermöge der recessuum imperii in prima instantia im. Nahmen s. churfürstl. Durchl. administriret würde" (Bl. 22).

Diese Eingabe des D. Voit ist von Erfolg gewesen, nachdem die Universität unter dem 30. August sich bereit erklärt hatte, sie vor den Kommissarien zu vertreten. Unter dem 19. September erhält der Superintendent von den Visitatoren aus Schweinitz die Nachricht, daß sie am morgenden Tage (Freitag) in Jessen zeitig einzutreffen gedenken, um die Kirchen und Schulen daselbst zu visitieren, die Wochenpredigt soll deshalb auf früh 7 Uhr gelegt werden (Bl. 24).

Von Wichtigkeit ist endlich ein uns in demselben Aktenstücke des Pfarrarchivs zu Jessen Bl. 16 erhaltenes, leider ohne Adresse und Schluß auf uns gekommenes Schreiben der Visitatoren oder des Wittenberger Konsistoriums an eine Person, die aufgefordert wird, die Superintendenten zu Zahna und Seyda zu visitieren, nachdem die Visitation der Ephorien daselbst und wohl im ganzen Kurkreise schon stattgefunden hatte, neuerdings aber vom Kurfürsten auch die Visitation der Superintendenten resp. der Pfarrorte, an welchen solche amtierten, anbefohlen war. Der Adressat ist ohne Zweifel der Superintendent D. Voigt zu Jessen gewesen. Wir müssen annehmen, daß wie die SuperintendenturOrte Zahna und Seyda von D. Voigt, so alle anderen derartigen Orte von anderen benachbarten Superintendenten visitiert sind, wie dieses schon in den Lokalvisitationen von 1577-86 gehandhabt worden war. Als Zeit der Abfassung der mitgeteilten Verfügung haben wir Ende 1672 oder Anfang 1673 anzunehmen, da spätestens Mitte 1673 die Visitationsberichte der mit der Revision des synodalischen Generaldekrets beauftragten Kommission (siehe Allgem. Teil S. 195) vorgelegen haben müssen. Das Schreiben lautet:

Unsere freundliche Dienste zuvor. Ehrwirdiger, wohlgelehrter, guter Freund. Nachdeme der Churfurst zue Sachßen und Burggraf zue Magdeburgk etc., unser gnedigster Herr uns am nechstvorschienen 12. Octobris gnedigst befohlen, weil die Visitation bei den Superintendenten in den Städten eben so hoch, als der Pfarrer, von nöthen, daß itzige Visitation auf Weise und Maße, wie auch hiebevorn geschehen, solle angeordenet werden, als thun in Kraft desselben (Befehls) wier euch hiermit uferlegen, vor unser Person aber freundlich bittende, ihr wollet den Superintendenten zue Zahna und Seyda inhalts deren euch hiebevorn uberschickten gnedigsten Instruction und Befehlichs fürderlichst visitiren und euer Ankunft zur Visitation den Collatoribus, Raht und Beambten bei Zeiten kund machen, damit es alles ohne Verzögerung richtig volbracht werde.

Dieweiln auch s. churf. G. gnedigster Will und Meinung, weil etliche unsere untergebene Superintendenten, wann sie zu Dreßden der pfarlichen Personen Provisionen abholen lassen, zum Theil gar nicht, eines Theils aber gar dunkel berichten, daß man daraus der Pastorn, ihrer Witben und Kinder weder Alter, Vermögen, noch wenn eine oder

die andere Person anderweit gefreiet oder gestorben, wie auch andere zu wissen nothwendige Umbstende nicht vernehmen kann, daß wir auch disfalls gebührliche Verordenung thun wolten: als ist hiermit unser ferner Befehlich, ihr wollet nicht allein fur euch selbes angedeute eure unterthenigste Berichte mit oben gezeigten Umbstenden hinfüro deutlicher, als bishero beschehen, vorfassen und zu gebührender Zeit in s. churf. G. Ober- Consistorium nach Dreßden einschicken, sondern auch bei denen ienigen Superintendenten, so euch zu visitiren anbefohlen, disfahls gebührliche Verordenung thun. Hieran geschicht hochstgedachtes unsers gnedigsten Herrn Meinung, und wier sind euch vor unser Person freundlich zu- (Schluß fehlt.)

Herzberg (Elster), den 3. Oktober 1908.

K. Pallas.

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