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ELFTER BAND. VOM 13. NOVEMBER 1975 BIS 1990.

BRÜNN 1885.

VRRLAG DES MÄHRISCHEN LANDES-AUSSCHUSSES.

K. K. HOFBUCHDRUCKER FR. WINIKER & SCHICKARDT.

K
2791

111-3

Slav 7621.30 (11)

HARVARD UNIVERSITY LIBRARY OCT 31 1960

Dresl

VORWORT.

In seinem dritten, zugleich letzten Testamente vom 21. März 1371 hatte Markgraf Johann Verfügungen getroffen, durch welche die Apanagen seiner zwei jüngeren Söhne Johann Soběslav und Prokop und ihr Verhältniss zu des Markgrafen ältestem Sohne Jodok festgesetzt wurde. Der zweitgeborene Sohn Johann Soběslav erhielt als Apanage die Stadt und Burg Bisenz, die Burgen Karlsburg, Ruckstein, Ostrov, Rabenstein mit zahlreichen zum Burgbanne gehörigen Dörfern und Märkten, ferner die Städte Eibenschitz, Pohrlitz, Ung. Brod und Ung. Ostra. Der drittgeborene Sohn Prokop erhielt die Burgen Aussee, Bludov, Plankenberg, Napajedl mit ihren unterthänigen Ortschaften, ferner die Städte Prerau, Littau und Mähr. Neustadt. Beiden jüngeren Brüdern wurde gestattet, den Titel marchio Moraviae zu führen, aber sie sollten kein aus diesem Titel fliessendes Hoheits- oder Souverainitätsrecht ausüben.

Das Souverainitätsrecht, allerdings beschränkt durch die Lehensoberhoheit der Krone Böhmens, war dem ältesten Sohne des Markgrafen Johann, Jodok vorbehalten. Zum Zeichen, dass er die staatlichen Rechte des Landesfürsten auszuüben habe, wurde im Testamente bestimmt, dass in seinem Titel nach dem Worte marchio der Ausdruck dominus zu folgen habe (marchio et dominus Moraviae), während seine zwei jüngeren Brüder sich nur marchio ohne den Beisatz dominus nennen durften. Auch heisst Jodok in den gleichzeitigen Quellen senior marchio, starší markrabí, der alte oder auch der ältere Markgraf.

Nur dem Markgrafen Jodok als Erben der Souverainitätsrechte kam es zu, in den von der Landesverfassung gestatteten Grenzen die berna oder allgemeine Landsteuer auszuschreiben und einzuheben, die Landtage und Landrechte einzuberufen, die obersten Landesbeamten und Districtsrichter (popravci) zu ernennen, Münzen zu prägen, Staatsverträge zu schliessen u. s. w., während seinen beiden jüngeren Brüdern in ihren Apanagen nur Dominialrechte zukamen, wie sie jeder Baron des Landes auf seinen Besitzungen auszuüben berechtigt war. Namentlich war den jüngeren Brüdern kein Dispositionsrecht über die in ihren Apanagen liegenden Klöster eingeräumt, sondern alle Klöster gehörten zur Kammer des Markgrafen Jodok, als oberstem Herrn des Landes Mähren. Da die jüngeren Brüder

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