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voyen zu sammelu, sich des Wallis und der Strasse über den Simplon oder Gotthard zu bemächtigen und Italien zu bedrohen. Aber nicht bloss Italien, auch Deutschland ist dabei interessirt, dass im Fall einer kriegerischen Verwickelung mit Frankreich, Savoyen von der Schweiz besetzt werde. Denn, wenn es Frankreich gestattet wird, das südliche Ufer des Leman zu besetzen, wird ihm ein Angriff in die linke Flanke der schweizerischen Vertheidigungsstellung möglich. Dieser aber würde in weiterer Consequenz zur vollständigen Aufrollung der schweizerischen Vertheidigungslinie und zur endlichen Festsetzung der Franzosen an der Süddeutschland bedrohenden Flusslinie Basel-Schaffhausen führen.

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Die im westphälischen Frieden ausgesprochene Exemtion der Eidgenossenschaft vom Reiche, das Verdienst der evangelischen Städte und Orte.

Von

Dr. D. A. Fechter.

Nicht leicht gab es eine für die Existenz der Eidgenossenschaft verhängnissvollere Zeit, als die des dreissigjährigen Krieges. Wahr ist es, dass dieselbe, während ein grosser Theil Deutschlands der Schauplatz grauenvoller Verheerungen geworden war, wie eine Insel von den Fluthen der Verheerung im Ganzen verschont blieb und etwa nur die Grenzen von der Brandung der Wogen berührt wurden. Schaut man aber in den innern Zustand unsers Vaterlandes zu selbiger Zeit, in die Kluft, die zwischen den Katholischen und den Evangelischen gähnte, kennt man die Erbitterung, welche eine Partei schlagfertig gegen die andere an die Grenzen rücken liess, das Treiben der Parteien, deren eine einen Rückhalt an Spanien und Oesterreich, die andere an Frankreich und Schweden hatte, die blutigen Wirren in Graubünden, welche die Eidgenossen in zwei Lager trennten: so kann man es nicht anders als ein Wunder nennen, dass die Eidgenossenschaft aus diesem gefahrvollen Strudel unversehrt empor getaucht ist. Mit dem Schlusse des Krieges war aber die Gefahr nicht vorüber; es drohte ihr zuletzt noch eine andere, die, wären die Machinationen einer Partei auf dem Tage zu Münster und Osnabrück geglückt, die Eidgenossenschaft oder wenigstens einige Orte derselben ihrer Selbstständigkeit beraubt und wieder zu integrierenden Theilen des Reiches gemacht hätten.

Aeltere Geschichtswerke (Leu, Waldkirch u. a.) erzählen, dass Bürgermeister Wettstein von der gesammten Eidgenossenschaft nach Münster geschickt worden sei. Die unserm Zeit

alter näher stehenden Geschichtsschreiber haben sich von diesem Irrthum losgemacht (Ochs ist auf halbem Wege stehen geblieben) und berichten, dass es bloss die evangelischen Orte gewesen sind, welche Wettstein abgeordnet haben. Wenn auch dadurch die historische Wahrheit sich Bahn gebrochen hat, so scheint es doch kein überflüssiges Beginnen zu sein, den Blick der Geschichtsfreunde auf die Verhandlungen hinzulenken, welche der Abordnung Wettsteins vorangegangen sind. Diess ist der Zweck der folgenden auf Aktenstücke gegründeten Auseinandersetzung.

Schon im Jahre 1627 waren von einem Strassburger Bürger, Wilhelm Schmalz, beim Kammergerichte zu Speyer gegen Mülhausen Mandate ausgewirkt worden, welche den fünf evangelischen mit dieser Stadt verbündeten Orten höchst bedenklich und von gefährlicher Consequenz vorkamen, so dass im Namen dieser fünf Orte an das Kammergericht eine Protestation erlassen wurde, ⚫ nachdem Bern von seinem Rechtsgelehrten Dr. Steek und Basel von seinem Collegium juridicum sich ein Gutachten über Mülhausens kaiserliche und königliche Freiheiten hatte geben lassen.')

Das war ein Vorläufer von zwei anderen Angriffen des Kammergerichtes, welche bald darauf auf Basel selbst gerichtet und von weit aussehenden Folgen begleitet waren. Der eine wurde von Dr. juris Melchior ab Insula (de l'Isle), ursprünglich von Genua herstammend, Professor an der Universität zu Basel und Bürger daselbst, veranlasst. Dieser Rechtsgelehrte hatte im Jahr 1624 auf hinterlistige Weise sein an der Münchensteiner Brücke gelegenes Landgut dem Barbier Ludwig Meyer, einem geisteskranken Manne, durch Verkauf anzuhängen gewusst. Die Verwandten des Geistesschwachen führten vor Gericht Klage. Ab Insula unterlag wegen seiner betrüglichen Handlungsweise, verliess Basel und begab sich nach Paris, von wo aus er 1628 sein Basler-Bürgerrecht aufkündete, erhielt am dortigen Hofe den Titel eines Kammerherrn und wandte sich nun aus Rache an das Kammergericht zu Speyer, um den Spruch des Baslerischen

1) Abschied von Aarau 29./19. November 1627.

Stadtgerichtes zu annullieren. Er wusste selbst den König so zu gewinnen, dass derselbe sich seiner gegenüber den evangelischen Städten, welche Basel schützten, annahm. Nach dem Tode Ab Insula's führte dessen Wittwe den Prozess noch fort.

Der zweite Angriff wurde durch Florian Wachter, einen Bürger von Schlettstadt, veranlasst, dem in den damaligen Kriegszeiten der Aufenthalt in Basel gestattet worden war. Dieser hatte einigen Fuhrleuten von Basel acht Wagen Wein aus dem Elsass für einige Wirthe nach Basel zu führen verdungen. Unterwegs wurden den Fuhrleuten von französischen Parteigängern die Pferde bis auf einige geraubt, mit diesen brachten sie den Wein noch nach Basel und verlangten von Wachter, der sich bei der Wegnahme der Pferde keineswegs energisch benommen hatte, Entschädigung. Die Sache wuchs 1641 an das Recht. Weil im Akkorde der Unsicherheit der Strassen nicht erwähnt worden war, unterlagen die Fuhrleute, Wachter musste mit der Gegenpartei die Kosten bezahlen. Da er überdiess auch noch von Kreditoren bedrängt wurde, wandte er sich ebenfalls aus Rache um Annullierung des Richterspruches an das Kammergericht zu Speyer. Ab Insula sowohl als Wachter erhielten von demselben die Citation der Basler vor sein Forum und später die Execution des Arrestes auf alle Güter von Baslern, wo dieselben sich fänden.

Den vor das Kammergericht citierten Baslern verbot der Rath den Citationen Folge zu leisten und brachte seine Beschwerden zu mehrern Malen (1643, 1644, 1645)1) auf den Tagsatzungen zur Sprache; 1643 und 1644 wurde sogar im Namen der XIII Orte ein Schreiben an den Kaiser erlassen, er möchte befehlen, dass künftig die Angehörigen der Eidgenossenschaft mit dergleichen Citationen und Arresten verschont würden. Früher nämlich hatte das Kammergericht auch schon Vorladungen an einzelne Orte ergehen lassen; diese waren aber in

1) Abschied vom 5. Juli 1643, evangel. Abschied vom 6.-8. Februar 1644, Jahrrechnung vom 4.-19. Juli 1644, evangel. Abschied vom 5. Febr. 1645, evangel. Abschied vom 4. Juli 1645.

Folge theils von Remonstrationen, theils des kaiserlichen Einschreitens ohne Erfolg geblieben. Diessmal aber gestaltete sich die Sache anders.

Basel berief sich vor den Gesandten der Tagsatzung und gegenüber dem Kaiser auf seine durch kaiserliche und königliche Privilegien ihm ertheilte Exemtion vom Reiche, durch welche es zu keinen andern Leistungen verpflichtet sei, als dem römischen Könige, wenn er über das Gebirge zog, um die Kaiserkrone zu empfangen, mit zehn Glenen in der Stadt Kosten zu begleiten, und diese Unabhängigkeit habe sie auch z. B. 1460 gegen die Zumuthungen Friedrichs III. aufrecht erhalten. So war es auch 1547 unter Karl V. vorgekommen, dass Basel auf eine Reichsversammlung berufen wurde, dagegen aber Einsprache erhob, worauf der Kaiser eine für die eidgenössischen Orte günstige Erläuterung ertheilte. Auf diese beriefen sich Basel, Schaffhausen und St. Gallen, als sie noch 1640 auf den Reichstag beschieden wurden, und erhielten zur Antwort, dass sie durch ein Versehen auf der Reichsmatrikel stehen geblieben seien.')

Und was nun endlich das Reichskammergericht betrifft, so war dasselbe schon 1495 von Kaiser Maximilian in Anregung gebracht, aber erst seit 1548 von den gesammten Reichsständen in's Leben gerufen worden. Von diesen und dem Kaiser wurden die Richter bezahlt. An demselben waren die Eidgenossen niemals betheiligt. Wenn auch behauptet werden wollte, dass einige Orte, namentlich Basel, in einem abweichenden Verhältnisse zu demselben standen, so berief es sich darauf, dass es schon mehr als hundert Jahre, bevor es in den Bund mit den Eidgenossen getreten sei, von jedem äussern Gerichtszwang durch seine Privilegien eximiert und auch seit 1501 in dem ungestörten Besitze dieser Exemtion geblieben sei.

Die bisherigen Schritte gegen die Verfügungen des Kammergerichtes waren erfolglos geblieben und 1646 wurde sogar die Execution der Arreste auf die Güter der Basler angeordnet. Da sprach

1) Abschied der Jahrrechnung vom 1. Juli 1640.

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