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ville, au midi du lac d'Annecy par Faverge jusqu'à Lecheraine, et de là au lac de Bourget jusqu'au Rhône, de la même manière qu'elle à été étendue aux provinces du Chablais et du Faucigny par l'article 92 de l'acte final du Congrès de Vienne.

Endlich enthält die von den Mächten des Wiener Congresses ausgestellte Urkunde vom 20. November 1815 über die Anerkennung und Gewährleistung der schweizerischen Neutralität folgende Bestimmung:1)

Les Puissances reconnaissent et garantissent également la neutralité des parties de la Savoie, désignées par l'acte du Congrès de Vienne du 29 Mars mil-huit-cent-quinze, et par le traité de Paris de ce jour, comme devant jouir de la neutralité de la Suisse de la même manière que si elles appartenaient à celle-ci.

Dieses sind die hauptsächlichen Bestimmungen über diese merkwürdige Schöpfung des Völkerrechts, wonach die Provinzen Chablais und Faucigny und das übrige Savoyen nördlich von Ugine und St. Genis d'Aouste in der durch die Mächte gewährleisteten schweizerischen Neutralität inbegriffen sein sollen, so zwar, dass, so oft die der Schweiz benachbarten Mächte sich im Zustand wirklich ausgebrochener oder unmittelbar bevorstehender Feindseligkeiten befinden werden, die Truppen des Königs von Sardinien, welche allfällig in jenen Provinzen stehen möchten, sich zurückziehen und dafür, wenn nöthig, ihren Weg durch das Wallis sollten nehmen können, dass keine andern bewaffneten Truppen irgend einer Macht sich dort aufhalten oder durchziehen können, mit Ausnahme derjenigen, welche die schweizerische Eidgenossenschaft daselbst aufzustellen für gut finden würde.

Die Sache hat ein hohes praktisches Interesse, welches sich zu verschiedenen Malen geltend gemacht hat. Als im Februar des Jahres 1831, wo die europäischen Constellationen den Ausbruch eines Krieges besorgen liessen und in Savoyen selbst ein Aufstand wahrscheinlich schien, die eidgenössische Tagsatzung, unter dem Commando des Generals Guiguer von Prangins vorläufig drei Bataillone von der vierten Armeedivision aus den Cantonen

1) Martens VI, 741. (Aeltere) Officielle Sammlung I, 112. Snell I, 59.

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Waadt, Wallis und Genf (Oberst Forrer), auf die Beine stellte, fand sich jener, der bald in den Fall kam, bei seinen Dispositionen für den Kriegsfall auch auf das neutralisirte Savoyen Rücksicht zu nehmen, am 1. März zu einer Anfrage an die Tagsatzung über die Art der Handhabung jener Neutralität, speciell über den Zeitpunkt und die Art des Rückzugs der sardinischen Truppen aus den neutralisirten Provinzen durch das Wallis veranlasst. Die Angelegenheit war damals mehrfach Gegenstand der Behandlung seitens der schweizerischen Behörden, ohne indess eine definitive Lösung zu erhalten, da die baldige Entlassung der Truppen mit der Wiederkehr friedlicher Verhältnisse die Bestimmungen der Wiener- und Pariser-Verträge nicht zu praktischer Geltung kommen liess. Die Frage trat wieder hervor zu Anfang April des Jahres 1848, wo der Einfall Victor Emmanuels I. in die Lombardei in Savoyen Tendenzen zum Anschluss an die französische Republik hervorrief und eine Anzahl aus Lyon zurückgekehrter, dort brodlos gewordener Arbeiter in Chambéry Unruhen veranlasste. Genf war damals bereit, für den Fall der Erklärung des Anschlusses Savoyens oder des Einrückens der Franzosen, im Interesse seiner Selbsterhaltung mit Rücksicht auf seine zahlreiche savoyische und französische Bevölkerung die Provinzen Chablais und Faucigny, welche freilich ganz ruhig blieben und zum Anschluss nicht an Frankreich, sondern vielmehr an die Schweiz geneigt waren, zu besetzen, wofür auch bereits ein eidgenössischer Commandant bestellt war. Aber der sofortige Einmarsch der sardinischen Truppen in Chambéry, die Wiederherstellung der Ruhe daselbst und der Abzug der französischen Arbeiter machten eine Occupation unnöthig und liessen auch damals die Bestimmungen der Wiener- und Pariserverträge nicht zur praktischen Durchführung kommen. Zur Zeit des Krimkrieges wieder im Jahr 1854, als die Haltung Oesterreichs eine Zeit lang unentschieden war und daher die Möglichkeit eines feindlichen Zusammentreffens mit Frankreich nicht ausgeschlossen schien, veranlasste die savoyische Neutralität die schweizerischen Behörden zu mehrfachen Berathungen. In weitern Kreisen aber ward die Aufmerksamkeit auf diese Frage gelenkt und gewann

dieselbe eine hohe Bedeutung wegen des Krieges von 1859. Schon in einer Note vom 15. März 1859, als der Krieg bereits unvermeidlich schien, erklärte der schweizerische Bundesrath mit allen ihm zu Gebote stehenden Kräften die Integrität und Neutralität des eidgenössischen Gebiets zu vertheidigen, und soweit es dazu erforderlich, auch vom Occupationsrecht über Savoyen Gebrauch zu machen. Die Frage erhielt damals eine besondere Wichtigkeit dadurch, dass die in neuern Jahren erbaute Victor-EmmanuelBahn von Lyon nach Chambéry und dem Montcenis durch den äussersten Theil des neutralisirten Gebiets führt, und es hier im Zweifel lag, ob die Schweiz auch das Recht, oder, nach einer andern Auffassung der savoyischen Neutralität, die Verpflichtung habe, die allfällige Benützung dieser Bahn zum Transport französischer Truppen zu verhindern. Die schweizerischen Behörden verneinten damals diese Frage, weil zur Zeit der Wiener- und Pariserverträge die Militär- beziehungsweise Hauptstrasse von Lyon nach Chambéry und dem Montcenis nicht durch das neutralisirte Gebiet führte, es also nicht in der Absicht der Congressmächte lag, die Strasse von Frankreich nach Italien über den Montcenis in das Neutralitätssystem der Schweiz hineinzuziehen, und auch die Mächte, Oesterreich freilich nach einigem Bedenken, traten dieser Anschauungsweise bei, Sardinien war übrigens damals bereit, zur Regelung des Verhältnisses bei einer allfälligen Besetzung Savoyens durch schweizerische Truppen mit der Schweiz in Unterhandlungen zu treten, welche wirklich auch eröffnet wurden, allein zu keinem Abschluss gediehen, weil die beiden Staaten über die principielle Auffassung des ganzen Verhältnisses sich nicht einigen konnten. Als darauf der Friede von Villafranca vom 11. Juli 1859 die Bildung eines italienischen Staatenbundes in bestimmte Aussicht stellte und dann nach dem Frieden von Zürich vom 10. November 1859 der Zusammentritt eines europäischen Congresses wahrscheinlich schien, verlangte der schweizerische Bundesrath in einer Note vom 18. November, auf demselben für den Fall, dass Sardinien auch mit dem neutralisirten Savoyen in die italienische Conföderation eintreten würde, ebenfalls zur Mitwirkung an der Erörterung über die diessfallsige Stellung der Schweiz berufen zu werden.

Bekanntlich erfolgte dann durch den Turinervertrag vom 24. März 1860 die Cession Savoyen's und Nizza's von Seite Sardinien's an Frankreich, wobei freilich zu Gunsten der Schweiz ein Vorbehalt gemacht wurde, der diese indess keineswegs beruhigen konnte.') Umsonst hatte die Schweiz, welche schon zuvor Kenntniss von den bezüglichen Verhandlungen hatte, dagegen reclamirt und unter Berufung auf die Wiener- und Pariserverträge verlangt, dass bei der Cession auf die ihr durch dieselben zugesicherten Rechte Rücksicht genommen werde, da eine Verfügung über die neutralisirten Provinzen ohne Anfrage der Schweiz eine Verletzung der Verträge sei, und dass ihr, da die Neutralität Savoyens gegenüber einer der ersten Militärmächte Europa's keine Bedeutung hätte, durch Zutheilung des Neutralitätsgebiets bis an das Flüsschen les Usses die Möglichkeit gegeben werde, ihre Neutralität und Unabhängigkeit mit Aussicht auf Erfolg zu vertheidigen. Umsonst verlangte sie auch nach Abschluss des Cessionsvertrags, dass die Abstimmung in Savoyen die Frage des Anschlusses nicht bloss an Frankreich, sondern auch an die Schweiz betreffen, also die Facultät, sich zu Gunsten der Schweiz auszusprechen nicht ausgeschlossen sein sollte, da ein grosser Theil der Bevölkerung, nämlich 12,000 Bewohner, der neutralisirten Provinzen ihre Wünsche um Vereinigung mit der Schweiz auf unzweideutige Weise zu erkennen gegeben hatte. Am 22. April 1860 fand die Abstimmung statt, in einer Weise, dass deren Resultat wenigstens für Nordsavoyen keineswegs als der unzweideutige und zuverlässige Ausdruck der Gesinnungen der Bevölkerung gelten darf und am 14. Juni erfolgte dann die militärische

1) Ghillany, die wichtigsten politischen Urkunden aus den Jahren 1849 bis 1867. Nördlingen 1868 p. 104: Art. 2. Il est également entendu que S. M. le Roi de Sardaigne ne peut transférer les parties neutralisées de la Savoie qu'aux conditions, auxquelles il les possède lui-même et qu'il appartiendra à S. M. l'Empereur des Français de s'entendre à ce sujet tant avec les Puissances représentées au Congrès de Vienne qu'avec la Confédération Helvétique et de leur donner les garanties qui resultent des stipulations rappelés dans le présent article.

und bürgerliche Besitznahme durch Frankreich. Es ist bekannt, dass Napoleon zuvor zu wiederholten Malen sowohl dem Bundesrath als dem englischen Hofe gegenüber die bestimmte Zusicherung ertheilt hatte, für den Fall des Zustandekommens des Turinervertrags Nordsavoyen der Schweiz abzutreten. Aber die nicht unbegründete Besorgniss, dadurch im übrigen Savoyen Unzufriedenheit, selbst Neid zu wecken, vielleicht auch das ungestüme Drängen der Schweiz selbst, mochten den Kaiser von der Erfüllung einer Zusage abhalten, welche die Schweiz nur als eine Anerkennung ihres guten Rechts, er selbst aber als eine kaiserliche Gnade auffasste. Nach dem Uebergang Savoyens an Frankreich suchte die Schweiz die Wiener Mächte noch zu einer Conferenz behufs Regelung dieses Verhältnisses zu veranlassen, welche indessen, so sehr sich auch namentlich England dafür bemühte, nicht zu Stande kam.

Die Savoyer-Angelegenheit wurde in der Folge durch die seit der Landung Garibaldi's in Marsala rasch sich entwickelnde neue Gestaltung der Verhältnisse in Süditalien, sowie später durch die immer ernster werdenden Verwickelungen der orientalischen Frage ganz in den Hintergrund gedrängt, so dass bis jetzt die Erfüllung der von Frankreich im Turinervertrag Art. 2 gegebenen Zusage einer Verständigung mit den europäischen Mächten und mit der Schweiz noch aussteht.) Sie trat während des letzten Kriegs wieder hervor und führte zwischen Frankreich und der Schweiz zu Verhandlungen, welche eine baldige definitive Regelung dieses Verhältnisses in Aussicht stellen. Schon in seiner Neutralitätsbotschaft an die europäischen Mächte vom 18. Juli 1870 erklärte der schweizerische Bundesrath, dass, wenn die

1) Frankreich bot an: 1) Dass der Schweiz die kleine Berglinie von Meillerie bis zum Col de Ferret überlassen werde; 2) dass Frankreich sich verpflichte, keine bewaffneten Schiffe auf dem Genfer-See zu halten, sofern die Schweiz diesfalls Gegenrecht beobachte; 3) keine Festungswerke innerhalb eines bestimmten Gebiets, das durch die Berge Vuache, Sion und Salève begränzt wird, zu errichten. Dem gegenüber hielt aber der Bundesrath an der Forderung der Abtretung des Gebiets vom Col de Bonhomme an nach dem Flüsschen les Usses und nach der Rhone fest.

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