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V. Veränderungen der revidirten Verfassung vom 23. Mai 1845 116-118 Schluss der Einleitung. Die Jahre 1845-49

III. Portugal.

118-122

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123-125

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Einleitung. Die Gründung des Reichs bis 1143

I. Die Gesetze von Lamego über die Thronfolge und die Rechte in Portugal vom Jahre 1143.

Historische Uebersicht der Jahre 1143-1641

II. Auszüge aus dem Manifest der Stände über die Erhebung Joao's VI. zum Könige und das Recht der Thronfolgeordnung vom 26. Jan. 1641

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125-133

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133-136

136-139

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IV. Veränderte Artikel der Verfassung vom 4. April 1838 im

Verhältnisse zur Verfassung vom 19. April 1826

173-174

174-177

Schluss der Einleitung. Die Jahre 1838-1849. .

IV. Das Königreich der Niederlande und das Grossherzogthum Luxemburg.

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Einleitung. Historische Uebersicht bis zum Jahre 1815

I. Grundgesetz für das Königreich der Niederlande vom 24. Au

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Historische Uebersicht der Jahre 1815-40. Die Trennung
der Niederlande von Belgien

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II. Veränderungen des Grundgesetzes vom Jahre 1815 im

178

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Schluss der Einleitung. Die Jahre 1831-49. Das Wahl

gesetz vom 3. März 1831. Das Gemeindegesetz v. 30. März

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Schluss der Einleitung. Die Jahre 1809-49. Die Successions-Ordnung vom 26. Sept. 1810. Die gemeinschaftliche Acte der Reichsversammlungen Schwedens und Norwegens vom 31. Juli und 6. August 1815

II. Norwegen.

Einleitung. Die Bildung Norwegens als eines selbständigen Königreichs bis zur Vereinigung mit Schweden im October 1814

I. Verfassung vom 4. November 1814

Seite

388-396

396-404

404-419

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Auf der letzten Seite des ersten Bandes dieser Sammlung schloss ich die Uebersicht der Französischen Grundgesetze im Jahre 1849 mit der Bemerkung, dass bei der Correctur des letzten Bogens die Nachrichten von der Französischen Revolution im Februar 1848 eingetroffen wären, und dass ich demnach auf die neue Gestaltung dieses im letzten Jahrhunderte so vielfach veränderten Staates im folgenden Bande zurückkommen müsse. Die Staatsform der constitutionellen Monarchie ist inzwischen in Frankreich in die der Republik übergegangen, und das Grundgesetz derselben ist jetzt als die nothwendige Ergänzung der früher gelieferten Französischen Verfassungsurkunden vorzulegen.

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Zu seiner Einleitung mögen nachstehende gedrängte geschichtliche Nachrichten dienen. Der Aufstand des Volkes in Palermo (12. Januar 1848), welcher sich in wenigen Tagen über ganz Sicilien ausdehnte, schon nach zwei Wochen auch in Neapel (27. Januar) eine allgemeine Erhebung gegen die bestehende Staatsverwaltung hervorrief und demnächst in eben so kurzer Zeit alle übrigen Italienischen Staaten in allgemeine Aufregung setzte, verfehlte nicht mit seiner stürmisch forttreibenden Kraft auch die leidenschaftlichste Theilnahme bei den Franzosen zu erwecken. Hatte bereits die letzte Eröffnungsrede der Kammern am 28. December 1847 den König Ludwig Philipp zu der bedenklichen Aeusserung verleitet,,dass Frankreich aufgewühlt in jeglicher Agitation, welche feindselige Leidenschaften oder blinde Verirrungen brüteten, doch noch in der constitutionellen Monarchie, in der Einigkeit seiner grossen Gewalten, die Schubert, Verfassungsurkunden, 2, Bd.

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ausreichenden Mittel zur Ueberwindung aller dieser Steine des Anstosses besitzen würde"; so erklärte bei der aufregenden Debatte über die Reform - Banquette in der Deputirtenkammer die Oppositionspartei ganz unum wunden, „, sie wolle die Agitation des Volks der Corruption der Staatsregierung entgegenstellen," (7. Februar 1848). Die von der Opposition beabsichtigte (22. Februar) Anklageacte gegen das gesammte Ministerium gab das Signal zur allgemeinen Bewegung in Paris, der Rücktritt des Conseil-Präsidenten Guizot am folgenden Tage gewährte keinen nachhaltigen Einfluss auf die Hemmung des Aufstandes. Schon nach wenigen Stunden war durch den zurückgeschlagenen Angriff eines Ministerhotels der Aufruhr über ganz Paris und die Umgegend verbreitet, und selbst die mit so ausserordentlichem Kostenaufwande errichteten Befestigungswerke der naufwande erricht Hauptstadt, als deren Zweck man stets mehr die Zügelung der grossen Bevölkerung, als die Abwehr eines auswärtigen Feindes anzusehen. sich gewöhnt hatte, vermochten trotz ihrer sehr starken militairischen Besatzung nicht einen Tag lang dem von allen Seiten losbrechenden Angriffe der aufgeregten Volksmasse Widerstand zu leisten. 24. Februar Mittags entsagte Ludwig Philipp nach achtzehnjähriger Regierung seiner Königskrone zu Gunsten seines Enkels, des Grafen von Paris, ohne jedoch für die Anerkennung desselben auch nur einen kräftigen Versuch zu Stande zu bringen. Noch an dem Abende des 24. Februar wird eine provisorische Regierung aus sieben Männern eingesetzt, deren erste Proklamation die Republik áls den gemeinschaftlichen Wunsch ausspricht, jedoch mit dem Vorbehalte der Bestätigung von Seiten des Volks. Die Auflösung der Deputirtenkammer und das Verbot an die Pairskammer sich zu versammeln, waren noch die letzten Acte dieses Tages.

Am

Durch die Proclamation der provisorischen Regierung vom 26. Februar wurde das Königthum abgeschafft, die Rückkehr der früheren Dynastien verboten, die eine und untheilbare Republik förmlich proclamirt, indem man die spätere Sanction derselben durch das gesammte Französische Volk voraussetzte. Zur Entwerfung der Verfassung wurde am 5. März eine assemblée nationale constituante von der provisorischen Regierung einberufen. Dieselbe sollte aus 900 Mitgliedern bestehen, mit Einschluss der Repräsentanten aus Algerien und den Colonien. Zur Theilnahme an den Wahlen wurde jeder Franzose berechtigt, der das ein und zwanzigste Jahr zurückgelegt und mindestens sechs Monate einer Gemeinde als Ansässiger angehörte; um selbst gewählt werden zu können, wurde bei gleicher Eigenschaft der Ansässigkeit in einer Gemeinde das zurückgelegte fünf und zwanzigste Jahr erfordert. Die Wahlen wur

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