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dene Bedürfnisse einzusenden, so wie ebenfalls jährlich an die Deputation eine vollständige Darstellung über den Zustand seines Bezirks einzureichen.

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7) Gesetz vom 22. September 1835 über die Fremden, welche sich in Belgien aufhalten *): das Gesetz erhielt in Bezug auf die Beschränkung des Art. 128 der Verfassung durch die Verhältnisse der inneren Gestaltung Belgiens und seiner Lage gegen die benachbarten Staaten in diesen so bewegten Zuständen seine nähere Motivirung. Die Hauptbestimmungen dieses nur für 3 Jahre gültigen Gesetzes (seine längere Dauer wurde von der ausdrücklichen Erneuerung abhängig gemacht, die indess nicht erfolgt ist — ) sind folgende: Jeder Fremde, der seinen Aufenthalt in Belgien nimmt und durch sein Benehmen die öffentliche Ruhe in Gefahr setzt, oder im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens verfolgt oder verurtheilt ist, welches nach dem Gesetze vom 1. October 1833 **) die Auslieferung begründet, kann durch die Staatsregierung gezwungen werden, sich von einem bestimmten Orte zu entfernen, oder einen bestimmten angewiesenen Ort zu bewohnen, oder das Königreich zu verlassen. Davon sind ausgenommen diejenigen Fremden, welche 1) von der Staatsregierung die Erlaubniss erhalten haben, ihren Wohnsitz in Belgien zu gründen, 2) mit einer Belgischen Frau verheirathet sind und Kinder in dieser Ehe erzeugt haben, die während ihres Aufenthalts in Belgien geboren sind, 3) den Belgischen Orden des eisernen Kreuzes sich erworben haben. Der königliche Befehl an den Fremden, einer der drei oben angegebenen Bestimmungen sich zu fügen, soll dem Fremden durch einen Gerichtsvollzieher eingehändigt werden, worauf demselben mindestens ein freier Tag zu bewilligen ist. Der Fremde, welcher den Befehl erhalten hat, das Königreich zu verlassen, muss die Gränze bezeichnen, auf welcher er das Land verlassen will; er erhält dann eine genaue Marschroute mit Angabe, wie lange er sich an jedem der Orte aufhalten darf: wenn er diesen Anordnungen sich nicht fügt, wird er durch die bewaffnete Macht über die Gränze gebracht. Wenn einem Fremden ein bestimmter Aufenthaltsort angewiesen war, und er diesen verlässt, so kann die Regierung den Fremden aus dem Lande weisen. Sollte der Fremde aber, der das Land verlassen musste, wieder zurückkehren, so wird er wegen der Rückkehr von den Zuchtpolizei-Gerichten zum Gefängniss von 14 Tagen bis 6 Monaten verurtheilt und nach Ablauf der Strafzeit abermals aus dem Reiche abgeführt.

*) Vergl. Mittermaier's ob. gen. Zeitschrift für ausländ. Rechtsw. u. s. w. Bd. IX., S. 317–19.

**) Vergl. Mittermaier in derselben Zeitschrift, Bd. VI., S. 473.

Nachdem diese allgemeinen Gesetze von der gesetzggebenden Gewalt als Ergänzungen oder temporäre Abänderungen des Belgischen Grundgesesetzes von 1831 in den darauf folgenden fünf Jahren erlassen waren, drehten sich die Arbeiten der beiden Kammern unter voller Aufrechterhaltung der Verfassung, theils um confessionelle Streitigkeiten und die Ausgleichung der Verhältnisse mit dem Römischen Stuhle, theils um finanzielle Fragen, Herabsetzung des Zinsfusses, und materielle Gegenstände mannichfachster Art, die besonders auf die Hebung des innern Verkehrs, Genehmigung des Vertrags mit dem Deutschen Zollverein, Ausdehnung des Eisenbahnnetzes auf alleinige Kosten des Staates u. s. w. sich bezogen. In der Session des Jahres 1845-46 waren die Hauptgegenstände der Berathung die Lage der Arbeiter und der bedürftigen Klassen der bürgerlichen Gesellschaft, so wie die Maassregeln zur Abhülfe der durch die Krankheit der Kartoffeln angeregten Besorgnisse. Erst in der Session des Jahres 1847 wurde eine wesentliche Veränderung des Grundesetzes beschlossen, aber auch diese nur in der Zahl der Repräsentanten und dem danach sich richtenden numerischen Verhältnisse der Senatoren, weil dies durch die inzwischen beträchtlich gewachsene Bevölkerung des Staates in Folge der Artikel 49 und 54 der Verfassung (s. oben S. 319 und 320) nothwendig gemacht wurde. Die Bevölkerung Belgiens war nach der Zählung im October 1846 auf 4,335,319 Seelen gewachsen, und demgemäss wurde für die Repräsentanten-Kammer eine Zahl von 108 Mitgliedern und für den Senat von 54 Mitgliedern nach jenen Artikeln gesetzlich gefordert. Das darüber von den beiden Kammern berathene Gesetz wurde vom König Leopold am 31. März 1847 bestätigt, und in Folge desselben die neue Vertheilung der Repräsentanten und Senatoren auf die einzelnen Provinzen in nachstehender Weise angeordnet :

Provinzen Repräsentanten Senatoren
Antwerpen 10

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Seit dieser Veränderung des Zahlen verhältnisses der Mitglieder in den beiden Kammern der gesetzgebenden Gewalt, hat Belgien bis zum gegenwärtigen Augenblicke keinen Artikel seiner nunmehr neunzehn Jahre durchgeführten Verfassung umgestaltet, sondern nur in Bezug auf das Wahlgesetz und die Gemeinderäthe den Census auf das vorbehaltene Minimum herabgesetzt und die Dauer des Mandats der Gemeinderäthe um 2 Jahse verkürzt. Der Wechsel des in confessioneller Beziehung zu abhängigen Ministeriums Deschamps am 12. August 1847 liess das neu eintretende Ministerium Rogier gleich in seinem Programme die Unabhängigkeit der Staatsgewalt in allen ihren Beziehungen aussprechen und vorzugsweise den Satz aufstellen, dass der Staat weltlich sei. Dieses Programm bewährte sich durch die That in der Session der Kammern, die am 9. November 1847 eröffnet wurden und sich besonders mit dem öffentlichen Unterrichte in Belgien beschäftigten. So vorbereitet ging der Sturm der Französischen Revolution im Februar 1848 bei diesem Lande ohne bedeutsame Nachwirkungen vorüber, und die republikanischen Versuche von Frankreich aus, auch in Belgien Meutereien zum Sturze der Regierung anzustiften, wurden von der letzteren mit leichter Mühe zurückgeschlagen. Die Belgische Regierung kam von selbst am 28. Februar 1848 den Kammern mit dem Antrage entgegen, dass das Minimum von 40 Frcs. (20 Gulden = 102 Thlr. Prss.) im Art. 47 der Verfassung als der allgemeine Wahlcensus festgehalten werden soll, dass demnach der Census für die Wahl der Gemeinderäthe überall gleichfalls auf 40 Frcs. herabzusetzen sei, und dass die Dauer der Functionen der Gemeinderäthe von acht Jahren aufsechs Jahre verkürzt werden soll. Der Antrag wurde dem Interesse und den Wünschen des Volkes durchaus entsprechend mit grosser Majorität in beiden Kammern angenommen. Demselben wurde als angemessen, wiewohl nicht ohne grosses Bedenken der besonneren Staatsmänner, das spä ter durchgegangene Gesetz vom 28. Mai 1848 hinzugefügt, dass Beamte, wenn sie zu Mitgliedern einer der beiden Kammern ernannt werden, zwischen dem parlamentarischen Mandate und ihren Aemtern wählen müssen. - Belgien blieb ruhig zwischen den westlich und östlich von seinen Gränzen so stark erschütterten Staaten, und König Leopold war vollkommen berechtigt, in seiner Eröffnungsrede der ausserordentlichen Sitzung der Belgischen Kammern am 26. Juni d. J. darauf hinzuweisen mit den Worten: Während Europa von Erschütterungen tief bewegt wird, ist Belgien ruhig, vertrauensvoll und stark geblieben; von allen Seiten hat es Beweise der Sympathie und Achtung empfangen. Der Kreis der politischen Rechte ist beträcht

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lich erweitert worden *), und die erste Anwendung der Wahlreform hat bewiesen, dass der Weisheit der Nation zu vertrauen gewesen sei. In glücklicher Vereinigung hat Belgien die Stabilität mit dem Fortschritt, Ordnung mit Freiheit zu verbinden gewusst: um sich auf diesem Wege zu erhalten genügt es der Nation, Glauben an sich selbst zu haben und einig zu bleiben."

*) Anspielung auf die Festhaltung des Minimum's im Wahlcensus.

Schweden und Norwegen.

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Quellen und Hülfsmittel. G. F. Martens Sammlung der wichtigsten Reichsgrundgesetze, Götting. 1794, 8vo. 1r u. einziger Bd., enthält Schwedische Grundgesetze von 1397 bis 1789. — Dufau, Guadet, Collect. etc. vol. III. pag. 72 sq. Pölitz, Verf. Europ. Bnd. III, S. 58 — 112. H. Steffens, der Norwegische Storthing im J. 1824, geschichtliche Darstellung und Actenstücke, Berlin 1825, 8vo. Münch-Räder, den norske Constitutions Historie og Vaesen, Christiania 1841, 8vo. - Aug. Th. Brömel, die freie Verfassung Norwegen's in ihrer geschichtlichen Entstehung nebst einleitender Vorgeschichte, Bergen 1843, 8vo. Er. Mor. Arndt, Schwedische Geschichte unter Gustav III., vorzüglich aber unter Gustav IV. Adolf, Lpzg. 1839, 8vo. Carl af Forsell Statistick öfver Sverige, Stockholm 1831, 8vo., 3 Uplagen Stockholm 1836 u. Deutsche Uebersetzung dieses Werkes von A.G. Freese, Lübeck 1835, 8vo. S. 44 u. flg.

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Das Königreich Schweden mit Dänemark und Norwegen durch die Calmarische Union vom 20. Juli 1397) vereinigt, bildete in diesem grossen Nordischen Gesammtreiche nur den weniger bedeutsamen und nur im Süden und auf der östlichen Küste des mittleren Landes einigermaassen eutwickelten Theil. Zweimal wurde die Calmarische Union am 9. Jul. 1436**) und am 14. Mai 1450 erneuert, aber dadurch keinesweges das Band dieser Nordischen Staaten mehr befestigt. Denn gerade durch diese Vereinigung war Schweden mehr in die allgemeinen politischen Angelegenheiten und Kämpfe hineingezogen und dadurch eine grössere Rivalität auf Dänemark und ein kräftigeres Gefühl für nationale Selbstständigkeit entwickelt worden. Dies führte zu den Bürgerkriegen in der zweiten Hälfte des funfzehnten und in den ersten Jahren des sechzehnten Jahrhunderts, bis die Union durch

*) Sie ist in Martens Sammlg. I. S. 16 in Deutscher Sprache abgedruckt. **) Gleichfalls bei Martens Sammlg. I. S. 19 in Deutscher Spr.

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