Imágenes de páginas
PDF
EPUB

ordnen hat. Hat eine Provinz nur einen oder zwei Deputirte zu wählen, so wird dessen ungeachtet ein Stellvertreter (Deputado suplente) erwählt. Diese Stellvertreter gehen, sobald man gewisse Nachricht von dem Tode des Deputirten hat, oder letzterer, nach dem Ausspruche der Cortes, ihrer Versammlung nicht beiwohnen kann, zu den Cortes ab; dieser oder jener Fall mag, zu welcher Zeit es ist, nach geschehener Wahl eintreten.

291. Um Deputirter bei den Cortes zu werden, muss man Bürger und im ausübenden Genusse seiner Rechte, fünf und zwanzig Jahre alt, in der Provinz geboren und daselbst wohnhaft sein, und sich wenigstens sieben Jahre dort aufgehalten haben, und endlich Laie oder Weltgeistlicher sein. Die Wah kann sowohl Bürger, die bei der Versammlung zugegen sind, als solche, die es nicht sind, treffen.

(92. Ausserdem muss Jeder, um zum Deputirten der Cortes erwählt werden zu können, ein verhältnissmässiges jährliches Einkommen aus eigenthümlich ihm zugehörenden Gütern besitzen.

"

1193. Die Verfügungen des vorhergehenden Artikels bleiben so lange suspendirt, bis die Cortes, welche von jetzt an gehalten werden, die Zeit bestimmt haben, wo sie in Wirksamkeit treten können, und zugleich die Summe des Einkommens oder die Beschaffenheit der Güter, wovon man es beziehen muss, bestimmen. Das, was sie alsdann beschliessen, soll für eben so verfassungsmässig angesehen werden, als wenn es hiermit ausgesprochen wäre.

94. Wenn es sich trifft, dass ein und eben dieselbe Person für die Provinz gewählt wird, aus welcher sie gebürtig, und für diejenige, wo sie wohnhaft ist, so gilt die Wahl für den Aufenthaltsort, und für die Provinz, aus welcher sie gebürtig ist, tritt der entsprechende Stellvertreter bei den Cortes ein, of b tor um dies

95. Die Minister (los Secretarios del Despacho), Staatsräthe und alle, die bei dem Hofhalt des Königs angestellt sind, können nicht zu › Deputirten der Cortes erwählt werden. *.

96. Eben so wenig kann ein Ausländer zum Deputirten bei den Cortes erwählt werden, wenn er nicht von den Cortes das Bürgerrecht erhalten hat.

97. Kein von der Regierung ernannter Staatsbeamter kann für diejenige Provinz, in welcher er sein Amt ausübt, zum Deputirten bei den Cortes ernannt, werden.

98. Der Secretär verfasst das Protocoll über die Wahlen, welches er, der Präsident und alle Wähler unterschreiben. FOR

99. Sodann werden alle Wähler allen und jeden der Deputirten, ohne irgend einen Vorbehalt, Vollmachten in nachstehender Form ausstellen, und jedem die entsprechende Vollmacht einhändigen, um bei den Cortes erscheinen zu können.

100. Die Vollmachten sollen folgendermassen lauten:

2007 Ch by Nachdem sich in der Stadt oder dem Flecken .· ́!. am .... 姜 Tatius des Monats ¦... des Jahres'.. in den Sälen die Herren

Kat) amb (hier folgen die Namen des Präsidenten und der Bezirkswähler, is welche die Wahlversammlung der Provinz bilden) versammelt, pagbi haben sie vor mir, dem Unterzeichneten, und den zu diesem Ende zusammen berufenen Zeugen erklärt, dass, nachdem der politischen - VW Verfassung der Spanischen Monarchie gemäss, und mit allen in derselben vorgeschriebenen Feierlichkeiten, wie aus den Certificaten, Tek poderen Originale man bei dieser Gelegenheit gebraucht, erhellt, zur 49115@ J.Ernennung der Kirchspiels- und Bezirkswähler geschritten worden'

"

die genannten versammelten Bezirkswähler der Provinz dodan des Monats.... gegenwärtigen Jahres, die Deputirten erwählt haben, welche im Namen und als Stellvertreter dieser Provinz den Cortes beiwohnen sollen, und dass die Herren N. N. zu Deputirten dieser Provinz erwählt worden, wie sich aus dem von N. N. angefertigten und unterzeichneten Protocolle ergiebt, dass sie in Folge dessen ihnen insgesammt und jedem einzeln Vollmacht ertheilen, um die wichtigen Verrichtungen ihres Amtes erfüllen und mit den übrigen Deputirten bei den Cortes als Repräsentanten der Spanischen Nation alles bewilligen und be schliessen zu können, was sie dem allgemeinen Wohle für förderlich halten, jedoch nur kraft der Befugnisse, welche in der Verfassung festgesetzt sind und innerhalb der Grenzen, welche besagte Verfassung vorschreibt, ohne dass sie auf irgend eine Weise einen von den Artikeln derselben unter irgend einem Vorwande aufheben, verändern oder anders machen können, und dass die Constituenten für sich, und im Namen aller Einwoher dieser Provinz, kraft der ihnen, als hierzu ernannten, Wählern ertheilten Vollmacht sich verpflichten, Alles für giltig anzusehen, Allem Folge zu leisten, sich nach Allem zu fügen, was die besagten Deputirten bei den Cortes thun, und der politischen Verfassung der Spanischen Monarchie gemäss, beschliessen werden Solches haben sie erklärt und bewilligt vor den Zeugen N. N., die mit den Bewilligern gegenwärtiges Document zur Beglaubigung unterschrieben haben. 101. Der Präsident, die Wahlzeugen und der Secretär sollen unvers züglich eine von ihnen unterzeichnete Abschrift der Protocolle über die Wahlen an die beständige Deputation der Cortes übersenden, die geschehenen Wahlen durch den Druck öffentlich bekannt machen, und jedem Flecken oder Dorf der Provinz ein Exemplar davon zukommen lassen.

!

་་

"

29 102. Um die Deputirten schadlos zu halten, sollen ihre betreffenden Provinzen ihnen Diäten bezahlen, welche die Cortes im zweiten Jahre jeder allgemeinen Deputation für die nachfolgende Deputation bestimmen werden; und den überseeischen Deputirten soll noch ausserdem vergütet werden, was sie, nach dem Urtheile ihrer betreffenden Provinzen, zur Bestreitung ihrer Hin- und Herreise brauchen. Janel Laboar

103. In den Provinzial - Wahlversammlungen soll alles das beobachtet werden, was in den Art. 55., 56., 57, 58. vorgeschrieben ist, mit Ausnahme dessen, was der Artikel 328 besagt.

[ocr errors]
[ocr errors]
[merged small][ocr errors]
[ocr errors]

104. Die Cortes werden sich alljährlich in der Hauptstadt des Königreichs in einem blos zu diesem Bchufe bestimmten Gebäude versammeln. 105. Wenn sie es für dienlich erachten, sich an einen andern Ort zu begeben, so können sie es, sobald es in eine Stadt ist, die nicht mehr als zwölf Stunden (leguas) von der Hauptstadt entfernt liegt, und zwei Drittheile der anwesenden Deputation in diese Verlegung eingewilligt haben.

11

106. Die jährlichen Sitzungen der Cortes dauern, vom 1. März an gerechnet, drei Monate hinter einander.

[ocr errors]

"

107. Die Cortes können ihre Sitzungen blos in zwei Fällen um einen Monat verlängern; erstlich, wenn es der König verlangt, und zweitens, wenn

es die Cortes, nach einem Beschlusse von zwei Drittheilen der Deputirten, für nöthig er ig erachten.

108. Alle zwei Jahre werden sämmtliche Deputirte erneuert.

109. Wenn Krieg oder Besetzung eines Theils des Gebiets der Monarchie durch den Feind es verhindert, dass alle oder ein Theil der Deputirten einer oder mehrerer Provinzen sich bei Zeiten einfinden können, so sollen die Stellen der Abwesenden durch die alten Deputirten der betreffenden Provinzen ersetzt werden, indem sie unter sich darum loosen, bis die erforderliche Zahl voll ist. 67% how soil.r

[ocr errors]

! !

110. Die Deputirten können nicht wieder erwählt werden, wenn nicht eine andere Deputation zwischen den beiden, wozu sie gewählt wurden, statt gefunden hat.

111. Bei ihrer Ankunft in der Hauptstadt melden sie sich bei der beständigen Deputation der Cortes, welche ihren Namen und den der Provinz, von der sie erwählt sind, in ein bei dem Secretariat der besagten Cortes befindliches Register eintragen lässt.

112. In dem Jahre, wo die Deputirten erneuert werden, wird am 15. Februar, bei offenen Thüren, die erste vorbereitende Versammlung gehalten, wobei der Präsident der beständigen Deputation den Vorsitz führt, und diejenigen das Amt des Secretärs und der Wahlzeugen versehen, welche besagte Deputation aus ihren übrigen Mitgliedern dazu erwählen wird.

[ocr errors]

113. In dieser ersten Versammlung reichen alle Deputirte ihre Vollmachten ein, und es werden mit Stimmenmehrheit zwei Comité's ernannt, eins von fünt Mitgliedern, um die Vollmachten aller Deputirten zu untersuchen, und ein anderes von dreien, um die der fünf Mitglieder des ersten Comité's zu prüfen.

dt 114. Am 20sten desselben Monats Februar wird die zweite vorbereitende Versammlung, ebenfalls bei offenen Thüren, gehalten, und in dieser werden die beiden Comité's ihre Berichte über die Gesetzmässigkeit der Vollmachten erstatten; wobei sie die Protocolle der Provinzial - Wahlen in Abschrift sich vorlegen lassen.

115. In dieser Versammlung, so wie in den andern, die bis zum 25sten desselben Monats Februar erforderlich sind, wird definitiv und mit Stimmenmehrheit über alle Zweifel in Hinsicht der Gesetzmässigkeit der Vollmachten und der Eigenschaften der Deputirten entschieden.

116. In dem Jahre, welches auf das folgt, wo die Deputirten erneuert wurden, wird am 1. Februar die erste, und bis zum fünf und zwanzigsten hin die weiteren vorbereitenden Versammlungen gehalten, welche man für nöthig erachtet, um auf die in den drei vorhergehenden Artikeln angegebene Art und Weise über die Rechtmässigkeit der Vollmachten der neu erscheinenden Deputirten zu entscheiden.

117. Alle Jahre am fünf und zwanzigsten Februar soll die letzte vorbereitende Versammlung gehalten werden, und in derselben sollen alle Deputirten, die Hände auf das heilige Evangelium gelegt, folgenden Eid leisten: Schwören Sie, die römisch-katholisch - apostolische Religion zu vertheidigen und zu erhalten, und keine andere im Königreiche zuzulassen? Antwort: Ich schwöre es. Schwören Sie, die von den allgemeinen und ausserordentlichen Cortes der Nation im Jahre 1812 sanctionirte politische Verfassung der Spanischen Monarchie gewissenhaft aufrecht zu erhalten, und dafür zu sorgen, dass sie aufrecht erhalten werde? Antwort: Ich schwöre es. Schwören Sie, sich bei der Mission, welche Ihnen die Nation anvertraut hat, treu und

[ocr errors]

GG

redlich zu b benehmen, und stets das Wohl und Glück derselben im Auge zu haben? Antwort: Ich schwöre es. So belohne Sie Gott, wenn Sie es thun, wo nicht, so bestrafe er Sie.

-

-

118. Hierauf werden aus diesen Deputirten, mittelst verschlossener Zettel und mit Stimmenmehrheit, ein Präsident, ein Vicepräsident und vier Secretäre gewählt, wodurch sich die Cortes als constituirt und gebildet ansehen werden, und die beständige Deputation wird von dem Augenblicke an alle ihre Amtsverrichtungen einstellen...

"

119. An demselben Tage wird eine Deputation von zwei und zwanzig Personen und zwei Secretären ernannt, um sich zu dem Könige zu begeben, und ihm zu melden, dass die Cortes constituirt sind, und wen sie zum Präsidenten erwählt haben, damit der König zu erkennen gebe, ob er der Eröffnung der Cortes beiwohnen werde, die am 1. März statt findet.

i

120. Wenn der König nicht in der Hauptstadt ist, so wird ihm diese Mittheilung schriftlich gemacht und eben so vom Könige darauf geantwortet.

121. Der König wird in Person der Eröffnung der Cortes beiwohnen, und wenn er verhindert ist, soll der Präsident der Cortes am bestimmten Tage dieselbe vornehmen, ohne dass sie unter irgend einem Vorwande auf einen andern Tag verschoben werden kann. Dieselben Förmlichkeiten sollen bei dem Schlusse der Cortes beobachtet werden.

122. Der König wird ohne Wache in den Saal der Cortes eintreten und, blos von denjenigen Personen begleitet sein, welche nach den im Reglement über die innere Regierung der Cortes festgesetzten Ceremonielle den König empfangen und zurückbegleiten.

er

123. Der König wird eine Rede halten, worin er den Cortes das, was für zweckmässig hält, vorschlägt, und der Präsident wird ihm hierauf in allgemeinen Ausdrücken antworten. Wohnt der König aber nicht der Eröff nung bei, so übergiebt er seine Rede dem Präsidenten, der sie den Cortes vorliest.

[ocr errors]

124. Die Cortes können nicht in Gegenwart des Königs berathschlagen. 125. Im Fall die Staatssecretäre (Secretarios del Despacho) den Cortes im Namen des Königs einige Vorschläge machen, sollen sie auf so lange und in der Art, wie die Cortes es bestimmen werden, den Discussionen beiwohnen und sprechen, aber bei der Abstimmung nicht zugegen sein.

[ocr errors]

126. Die Sitzungen der Cortes sollen öffentlich sein, und nur in Fällen, wo Geheimhaltung nöthig ist, sollen geheime, Sitzungen statt finden...

127. Bei den Discussionen der Cortes und bei allem, was die innere Regierung derselben betrifft, wird das Reglement beobachtet, welches die allgemeinen und ausserordentlichen Cortes erlassen werden, unbeschadet den Veranderungen, welche die folgenden Cortes hierin zu machen für nöthig erachten.

128. Man kann den Deputirten wegen ihrer Meinungen nichts anhaben, und şie können deshalb zu keiner Zeit, in keinem Falle, und von keiner Behörde in Untersuchung gezogen werden. In Criminalprocessen, die gegen sie anhängig gemacht werden, können sie blos durch das Tribunal der Cortes, auf die im Reglement über die innere Regierung derselben vorgeschriebene Art und Weise, gerichtet werden Während der Sitzungen der Cortes, und einen Monat darnach, können die Deputirten weder wegen Civilsachen belangt, noch Schulden halber gerichtlich verfolgt werden,

ft: 129. Während der Dauer ihrer Sendung, die von dem Tage an beginnt, wo ihre Ernennung von der beständigen Deputation der Cortes anerkannt

57

worden, können die Deputirten weder selbst ein Amt, wozu der König ernennt, annehmen, noch für irgend einen Andern um ein solches anhalten, oder eine Beförderung suchen, da es bei ihrem betreffenden Amte keinen Rang giebt.

130. Eben so können sie, während der Dauer ihrer Sendung, und ein Jahr nach der letzten Ausübung ihrer Amtsverrichtungen, weder selbst eine Pension oder irgend ein Ehrenzeichen, welche der König ertheilt, erhalten, noch für einen Andern darum ansuchen.

Siebenter Abschnitt.

Von den Befugnissen (faculdades) der Cortes.

131. Die Cortes sind ermächtigt:

a) Gesetze in Vorschlag zu bringen und zu beschliessen, sie auszu-
legen und erforderlichen Falls abzuschaffen;

b) den Eid des Königs, des Prinzen von Asturien und der Regent-
schaft, wie er gehörigen Orts vorgeschrieben ist, abzunehmen;
c) alle factische und rechtliche Zweifel (duda de hecho ó de derecho)
zu heben, welche in Hinsicht der Ordnung der Thronfolge ent-
stehen:

d) in den Fällen, wo die Verfassung es vorschreibt, die Regentschaft
oder den Regenten des Reichs zu wählen und die Grenzen, inner-
halb welcher die Regentschaft oder der Regent die königliche
Gewalt ausüben kann, zu bestimmen;

e) den Prinzen von Asturien öffentlich anzuerkennen; e

f) in dem in der Verfassung angegebenen Falle für den minderjährigen König einen Vormund zu ernennen;

g) die offensiven Allianzverträge, die Subsidien- und speciellen Handelsverträge vor ihrer Ratification zu genehmigen;

h) die Zulassung fremder Truppen ins Königreich zu gestatten oder zu verhindern;

i) die Errichtung oder Abschaffung von Stellen bei den nach der Verfassung errichteten Tribunalen, eben so wie die Errichtung und Abschaffung von Staatsämtern (officios publicos) zu beschliessen:

k) alle Jahre auf den Vorschlag des Königs die Land- und Seemacht zu bestimmen, indem sie festsetzen, welche Streitkräfte in Friedenszeiten unterhalten werden, und wie weit sie in Kriegszeiten vermehrt werden sollen;

1) für die Armee, die Flotte und Nationalmiliz, wie für alle verschiedene Zweige, aus denen dieselben bestehen, Verordnungen zu erlassen;

m) die Ausgaben der Staatsverwaltung festzusetzen;

n) jährlich die Steuern und Auflagen zu bestimmen ;

o) im Fall es nöthig ist, auf den Credit der Nation Anleihen zu
machen;

p) die Vertheilung der Steuern auf die Provinzen zu genehmigen;
q) die Rechnungen über die Verwendung der Staatsgelder einzu-
sehen und zu genehmigen;

r) die Zölle und die Zolltarife (aranceles de derechos) festzusetzen;
s) die nöthigen Verfügungen für die Verwaltung, Erhaltung oder
Veräusserung der Nationalgüter zu treffen;

« AnteriorContinuar »