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fünfte von Ober- und Niederdorla und Langela löste er 1573 mit 4968 Thalern ein; in demselben Jahre Amt und Schloß Bischofstein, durch welches er noch in Streitigkeiten mit Heffen verwickelt wurde, die 1583 eine Grenzberichtigung nöthig machten. Die Hoheitsrechte über Renshausen im Amte Gieboldehausen erwarb er 1577 vom Michaeliskloster in Hildesheim. Im Jahre 1563 suchten ihm die Herzöge von Grubenhagen den Eigenthumsbesiß über Duderstadt streitig zu machen und ihm blos einen Pfandbesiß zu vindiciren. Den Ausgang des Processes, der sich nun entspann, und dessen wir schon gedacht (S. 99), erlebte er nicht. Mit Zustimmung des Kaisers Rudolf II., den er 1575 zu Augsburg gekrönt, be= mächtigte er sich 1581 der Grafschaft Königstein in der Wetterau, und incorporirte sie, bis auf wenige Orte, welche den Grafen von Stolberg zu fielen, dem Erzstift. Von der Grafschaft Rieneck auf dem Spessart, die nach dem Tode des lezten Grafen Philipp theils an Würzburg, theils an Kurpfalz fiel, bekam Mainz das Städtchen Lohr am Lohr, und die Pfarrdörfer Flammersbach und Wiesen, nachdem sich Daniel mit der Wittwe des lezten Grafen, Margarethe aus dem Hause Erbach, abgefunden. An dem Städtchen Rieneck und dem Dorfe Scha i bach erwarb er Antheile. Durch Verkauf an Hanau und die Grafen von Nostiz büßte Mainz diese Erwerbungen späterhin wieder ein. In seiner Metropole erbaute Daniel das zerstörte erzbischöfliche Palais von Neuem, und das sogenannte Canzlei- oder Schloßthor. Uebrigens hielt er sich meist in Aschaffenburg auf, segnete auch daselbst am 22. März 1582, also an seinem Geburtstage, das Zeitliche.

Und hiemit verabschieden wir uns für diesmal vom Erzstift Mainz, da die Regierung seines Nachfolgers schon dem siebzehnten Jahrhundert mit angehört.

XXVIII.

Meißen.

(Bisthum.)

Das Bisthum Meißen, dessen Geschichte noch sehr im Dunkeln liegt,

das aber auch keine höhere kirchliche oder politische Bedeutung erlangt hat, soll nach vorhandenen Urkunden entweder im Jahre 934 vom König Heinrich I., hinwiederum 938 oder 948 von Kaiser Otto I. gestiftet worden sein. Diese Urkunden sind aber als falsch erwiesen worden. Die Gründung dieses Hochstifts fällt frühestens in das Jahr 965, mit größerer Wahrscheinlichkeit 967, wenn nicht 968 erst das eigentliche Stiftungsjahr ist, wie mehrfach angenommen wird. Wenigstens kennt man früher feinen Bischof. Otto dehnte die Grenzen über die Gaue Nisizi, Luzizi und Selpoli, von der Mulde bis an die Oder und hinwärts zur Elbe aus, und überwies auf diese Weise auch die Bewohner der Oberlausiß der Zehntpflichtigkeit des neuen Bischofftuhles. In einer andern Urkunde, welche der Form nach ebenfalls unächt ist, angeblich ausgestellt zu Rom am 29. October 968, sezt Otto die Grenzen des Bisthums nochmals aus. „Ubi caput et fons est aque, que dicitur Odera: inde quasi recta via usque ad caput Albee. Inde deorsum ad occidentalem partem ubi diuisio duarum regionum est Behem et Nisen: ibidemque ultra Albeam, et per sylvam in occidentalem partem usque ad caput Milde, et sic deorsum per ambas plagas ejusdem fluminis, usque dum Milda intrat in Albeam et sic sursum ultra provinciam Nisici ad ipsum terminum: nec non in altera parte Lucizi et Selpoli, et sic usque ad civitatem Sulpice, illam videlicet infra eundem sursum usque ad caput ejus. Omnes, qui infra terminum istum habitant, in omni felicitate terre, frugum et pecudum in argento, vestimento, nec non quod Teutonici overcoupunga dicunt, et talunga familiarum: insuper tota utilitate et omnibus rebus, quibus mortales utuntur diversis modis decimationes, quas deo cuncta gubernanti debent, ad Misnensem ecclesiam, primo deo, deinde sancto Johanni evangelistae, beatoque Donato, matri dei, universa dubietate procul remota, persolvant referant et reddant."

Gar keinen Anspruch auf Glaubwürdigkeit darf eine angebliche Urkunde des Papstes Johann XIII. vom 2. Januar 968 machen, in welcher die Eremtion von jeder erzbischöflichen Obergewalt erklärt, und eine andere deffelben Jahres, in welcher die vorgebliche Unmittelbarkeit wieder aufgehoben wird. Die Bischöfe von Meißen waren stets Suffragane des Erzstifts Magdeburg. Sie führten seit dem Jahre 1230 den Titel,,princeps", übten einige landesherrliche Rechte aus, besaßen jedoch keine unmittelbare Reichsstandschaft, sondern hatten die Markgrafen von Meißen als Erbschußherren, sich selber als sächsische Landstände und Landes- Bischöfe zu betrachten. Die Anerkennung dieses Verhältnisses scheint erst 1542 eine ausdrückliche geworden, bis dahin eine thatsächliche und stillschweigende gewesen zu sein. Die stiftsvogteilichen Functionen waren nicht den Burggrafen von Meißen, sondern einem eigenen advocato officiali anvertraut. Weihbischöfe, blos für liturgische Handlungen, finden wir seit 1352; außerdem capellani episcopi seu curiae episcopalis, und eine nicht geringe Anzahl von weltlichen Beamten, die zum bischöflichen Hofstaat gehörten.

Fortwährend von den benachbarten unruhigen Völkerschaften befehdet und mit Verwüstungen heimgesucht, wie in den Jahren 985, 1002 und 1015 durch Böhmen und Polen, von den nur zu oft wechselnden und häufig abwesenden Markgrafen ohne Unterstüßung gelassen, hatten die Meißner Bischöfe Jahrhunderte hindurch einen schweren Stand. Und selbst dann, als die Verhältnisse des Meißner Landes stetigere und geordnetere waren, wurde das Domstift sehr vernachlässigt, wenn man die reichen Dotationen und Begünstigungen betrachtet, die den Klöstern widerführen, die man möglichst unabhängig zu machen sich bestrebte. Erst die kräftigen und selbständigen Regenten, Conrad der Große und Otto der Reiche, begründeten einen schnell sich erhebenden Wohlstand des Domstifts, und es gewann durch Privatschenfungen und zweckdienliche Verwaltung so, daß das Bisthum im dreizehnten Jahrhundert auf einer hohen Stufe des Reichthums und der Selbständigkeit erscheint. Es erwarb so viele Rechte, daß die Landesherren Bedenken trugen, sie anzuerkennen, und Conrad I. sich erlauben durfte, gegen den Markgrafen mit dem Banne vorzuschreiten, um die Anerkennung zu erzwingen. Außerordentlich stieg die Wohlhabenheit des Stifts unter Witigo I., andererfeits aber begannen allmälige Beschränkungen der Bischöfe durch die Domherren, und Johann von Isenberg mußte sich zu einer Capitulation beques men, welche seitdem das Muster für alle nachfolgenden Capitulationen blieb. Durch dieselbe wurde der Bischof nur der Erste des Capitels (primus inter pares), und die Capitularen nahmen von nun an thätigen Antheil an der inneren Verwaltung des Stifts, wodurch dasselbe jedoch keineswegs gewann. Die Collisionen häuften sich, und es war kein Wunder, daß sich die Bischöfe in Meißen, der markgräflichen Stadt, unheimisch fühlten, und daher auf den Schlössern zu Stolpen oder Wurzen, bisweilen zu Mügeln und Noffen restdirten. Auch trat immer mehr Abhängigkeit des Bisthums von äußeren Einflüssen, namentlich böhmischen, an den Tag. Den Metropoliten von Magdeburg muß man lassen, daß sie ihm das Suffraganatsverhältniß wenig zur Erinnerung führten. Jedwede Bedeutung des Stifts erlosch schon mit dem Tode des Bischofs Johann IV., wogegen die einzelnen Klöster des

Meißner Landes an Macht und Unabhängigkeit stiegen. Vollständig ruinirt war die Selbständigkeit des Domstists, als der Papft Sirtus IV. dem Kurfürsten Ernst und dessen Bruder Albrecht gestattete, daß die Domherrenftellen lediglich nach ihrem Wunsche beseßt würden. Eine ganz andere Ordnung der Dinge begann mit der lutherischen Reformation und mit dem Tode des Herzogs Georg von Sachsen, im Jahre 1539. Unfehlbar würde das Stift das Schicksal der Klöster getheilt haben, welche man nicht schnell genug einziehen zu können glaubte, hätte dem Adel die allmälige Beschränfung nicht vortheilhafter geschienen. Die Herrlichkeit dauerte indeß blos bis 1581. In diesem Jahre übergab Johann von Haugwiß das Bisthum dem Kurfürsten August von Sachsen, bei dessen Nachkommen es geblieben.

Ich theile endlich die

Matricula

Jurisdictionis Episcopatus Misnensis

mit, wie sie Calles aus dem Jahre 1316 bringt, und füge die in Betreff der Laufiz von Köhler (Codex dipl.) und von Preus fer und Worbs nach einer Handschrift von 1495 veröffentlichten Varianten bei.

Index Locorum.

Praepositura Misnensis.

Praepositura Wurcenensis.
Praepositura Rissaw.

Praepositura Budissinensis.

Praepositura Hainensis.

Archidiaconatus Nisicensis.

Archidiaconatus Kempnicensis.

Archidiaconatus Zschillensis.
Decanatus Misnensis.

Decanatus Budissinensis.
Lusatia superior et inferior.

Sedes.

Bischofswerda, Budissin, Beskau, Camenz, Cottbus, Cloden seu Clötten, Dobelen, Dispolswalde, Dresden, Dyben, Dahma, Freybergk, Forst, Görliz, Guben, Hayn, Hoënstein, Hertzberg, Kempniz, Kirchhayn, Lomatzsch, Leysenigk, Leunhaw, Lobben, Luckaw, Loebau, Lauben, Molberg, Oschatz, Prettin, Pirne, Roswen, Riesaw, Radeberg, Reichenbach, Seyda, Schmidebergk, Stollbergk, Soraw, Sebeniz, Stolpen, Seydenbergk, Schlyben, Sprembergk, Storckaw, Torgaw, Wilandsdorff, Worzen, Wolckenstein, Waldenburg, Zschillen, Zscossen.

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