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Gefangene war ein so unheilvoller Mensch, daß man das Schlimmste, was angedroht worden, abwarten konnte, zumal das ganze Land in diesem Punkte so ziemlich einig war. Erst nachdem das Concil zu Costniß die Bedingungen der Stadt angenommen, wurde der Bischof nach achtmonatlicher Haft derselben entlassen. Der darauf folgende Proceß blieb unentschieden, köftete den Bürgern jedoch enorme Summen. In dem 1420 ausbrechenden Kriege des Adels in Straßburg mit den Bürgern daselbst, die lange genug die niederträchtigste Aufführung jenes erduldet, zeigte sich wiederum des Bischofs verworfener Character, da er gegen die Stadt, die ihm auf die bereits verpfändeten Orte neuerdings 60,000 Goldgulden geliehen, Partei ergriff, und der Geistlichkeit befahl, dem Magiftrat den Gehorsam aufzukündigen. Wie andere Städte sich mit Straßburg zu gemeinsamer Vertheidigung gegen den entarteten Adel verbündeten, so erneuerte nun auch das Domcapitel ein früheres Bündniß mit den Bürgern gegen den Bischof. Acht volle Jahre dauerte der Krieg, der Wilhelm von Dieft und dem Adel nichts als Schulden, Schaden und Schande einbrachte. Fünfmal hatte er dazwischen Frieden geschlossen, und ebenso oft freierdings den Kampf begonnen. Der allgemeine Landfrieden des Jahres 1429, unter Vermittelung des Kaisers und Papstes geschlossen, währte aber nur bis 1437. Wilhelm zettelte unter der Hand neue Händel an, und scheute sich nicht sogar die Armagnacen aus Lothringen heimlich herbeizurufen, welche den Elsaß entseßlich verheerten, der Stadt Straßburg indeß nichts anhaben konnten. Endlich erlöste der Tod das arme Bisthum von dem ruchlosen Oberhirten, da er plößlich am 6. October 1439 verschied. Nun wurden Johann von Ochsenstein, Dompropft, und Conrad, Freiherr von Busnang aus Schwaben, Domherr, vom Capitel zu gleicher Zeit gewählt, da sich die Capitularen über einen von beiden nicht zu einigen vermochten. Der Canonicus

55. Ruprecht, Herzog von Baiern, beredete endlich beide zu seinen Gunsten zu verzichten, was auch geschah. Die Väter des Concils zu Basel und Papst Felir V. bestätigten das getroffene Abkommen (1440). Ruprecht war ein Sohn des Herzogs und Pfalzgrafen Stephan, Enkel des Kaisers Ruprecht, in den ersten Zeiten ein junger leichtsinniger und wohllüstiger Herr, der bald auch mit Straßburg Händel anfing. Nachmals aber zeigte er sich gleichsam umgewandelt, und erwarb das Lob eines thätigen und tüchtigen. Oberhirten, der sich die leibliche und geistige Wohlfahrt seiner Unterthanen sehr angelegen sein ließ. Er starb allgemein betrauert am 17. October 1478, und ward zu Zabern beerdigt. Ludwig XI. von Frankreich hatte ihn 1463 zu seinem Rath ernannt.

56. Albrecht, Sohn des Pfalzgrafen Otto bei Rhein, Vetter seines Vorwesers und bisher Dompropst, ein stiller, friedliebender Mann, nahm zur Bezahlung der päpstlichen Bestätigung, welche 24,000 Goldgulden kostete, seine Zuflucht zu einem Schritt, der ihm beinahe die ganze Regierung verleidet hätte, indem er sich das Privilegium ertheilen ließ, den Genuß der Butter in der Fastenzeit seinen Unterthanen und Geistlichen nur gegen eine besondere Abgabe zu geftatten. Man nannte ihn deshalb spottweise den Butterhändler, und weil er von dem überschüssigen Gelde Kanonen gießen. ließ, diese Butterbüchsen. Das Volk murrte aber auch über diese eigen

thümliche Steuer. Indeß kam Alles in gute Wege; er lebte mit Jedermann, so viel an ihm lag, in Ruhe, beförderte Kirchen und Klöster, besserte und befestigte Ortschaften und Schlöffer, brachte Pfandschaften an das Stift zurück, schlichtete mancherlei Streitigkeiten, und erwarb den Ruhm eines durchaus löblichen Regenten. Die Verschwörung der Bauern vom Jahre 1493, und die welche sich unter dem Namen „der Bundschuh“ 1503 aus dem Speierschen nach dem Elsaß fortpflanzte, wurde hier wie dort beide Male vor dem Ausbruche unterdrückt. Dem mißbräuchlichen päpstlichen Ablaßkram hat Albrecht in seinem Sprengel keinen Widerstand geleistet. Er starb am 20. August 1506.

57. Wilhelm III., ein Graf zu Honstein, von seinen Mitcapitularen am 10. October 1506 erwählt, 1507 bestätigt und geweiht, bekam die Regierung des Bisthums in stürmischer Zeit, da die Religionsneuerungen auch im Elsaß und zumal in Straßburg lebhaften Anklang fanden, und der Aufruhr des mehr denn je gedrückten Landvolkes mit Macht um sich griff. Des Lezteren wurde man freilich Herr, und es muß hervorgehoben werden, daß Wilhelm nach Bezwingung der Aufständischen keinen seiner dabei betheiligten Unterthanen bestrafte; aber den Fortschritt des Protestantismus aufzuhalten, das erschwerte ihm die entartete Geistlichkeit selbst. Er ließ es nicht an Eifer zur Aufrechthaltung des Katholicismus fehlen, allein er zeigte sich gegen die Abgefallenen in weiser Mäßigung. Leider fand auch die verrückte Secte der Wiedertäufer im Elsaß Anhang, und vermehrte die allgemeine Verwirrung. In Straßburg wurde 1529 die Messe gänzlich abgeschafft, die Klöster hob man theils auf, theils reformirte man sie, mehrere Gotteshäuser wurden geschlossen und überhaupt 7 Pfarrkirchen im Ganzen angeordnet. Viele Mönche verließen freiwillig ihre Klausen, und die Ordensgebäude, die man nicht zu Fortificationen und andern Zwecken verwendete, wurden abgebrochen. Ein Theil der erledigten Einkünfte solcher eingegangenen kirchlichen Institute diente zur Ausstattung der 1538 gestifteten Hochschule, welche Kaiser Ferdinand II. 1621 mit allen Privilegien einer Universität versah. Im Jahre 1532 nahm Straßburg die augsburgsche Confession an. Von den der Stadt verpfändeten Ortschaften löste der Bischof Benfelden, Wanzenau und Kochersberg ein; dagegen verseßte er das lutherische Oberkirch 1529 an Würs temberg, das bis 1634 im Bestß desselben blieb. Wilhelm starb am 29. Juni 1541 und ward zu Zabern beerdigt. Seine Amtsführung in so schwieriger Zeit kann nur rühmlich genannt werden.

58. Erasmus, ein Graf von Limburg, wurde von seinen MitcapituLaren am 10. August 1541 zum Bischof erhoben. Er hatte sich zu Tübingen und Paris bedeutende Gelehrsamkeit erworben, und stand deshalb, wie wegen. seiner Liebe zum Frieden in großer Achtung. Nur sein Kanzler Christoph Wölsinger, dem er die Regierung hauptsächlich überließ, war von anderem Geiste namentlich gegen Straßburg beseelt. Er verwickelte den Bischof in viele Verdrüßlichkeiten, vornehmlich als es die Einführung und Durchführung des Interims galt (1549). Auf dem Concil zu Trient, das Erasmus besuchte, hat er sich durch seine Propositionen zur Einigung der Parteien großen Ruhm erworben. Er verschied am 27. November 1568 zu Zabern und ward auch daselbst beerdigt.

58. Johann IV., Graf zu Manderscheid und Blankenheim, erst am 26. Januar 1569 von seinen Mitcapitularen erwählt, beschließt für uns das Straßburgsche Kirchenregiment. Seine Mutter war eine Gräfin von Wied und lutherischen Glaubens. Nach seiner Zurückkunft von Rom, woselbst er die Confirmation empfangen, trat er in einer Weise auf, die Schlimmes fürchten ließ. Theils legte er dem Volke schwere Schaßung auf, theils zeigte er sich der Geistlichkeit als ein strenger Heimsucher ihres lüterlichen Lebens, theils verweigerte er den Straßburgern den Schwur, den alle seine Vorfahren. geleistet. Es kam zu Gewaltthätigkeiten und Rechtshändeln, ja zu Vorbes reitungen den Bischof aus dem Lande zu jagen, bevor er sich der Stadt Straßburg fügte und (1578) die verlangte Bekräftigung der Wahrung ihrer Rechte und Gewohnheiten abgab. Die französischen Religionsunruhen, die Betheiligung mehrerer Domcapitularen an dem Handel des Erzbischofs Geb. hard II. von Cöln, der Beitritt Johann's zu der Ligue des Herzogs von Guise, Reibungen zwischen den Religionsparteien innerhalb der Stadt Straßburg wie des gesammten Sprengels, und andere Verhältnisse, ließen während der ganzen Regierungsdauer dieses Bischofs keine friedlichen Zustände aufkommen. Und wie Herold das 4. Buch seiner Chronik mit den Worten schließt: der Allmächtige wolle die Sache dahin richten, daß sie ohne Weitläufigkeit auf gute Mittel gütlich verglichen, fernere Zerrüttung und Thätlichkeit verhütet werde, so konnte man auch noch bei dem am 22. April 1592 zu Zabern erfolgten Ableben Johann's, dem es übrigens nicht an so mancher trefflichen Eigenschaft fehlte, in Betrachtung der Lage des Bisthums sprechen.

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Ebeling, die deutschen Bischöfe. II.

XLVII.

Trier.

(Erzstift.)

Die allgemeinen Grenzen des ehemaligen Kurstaates Trier, der übrigens

zu feiner Zeit ein abgerundetes Ganze gebildet hat, im Gegentheil vielfach von Besizungen anderer Fürsten und Dynasten durchschnitten wurde, findet man gewöhnlich so angegeben: gegen Abend das Herzogthum Luremburg; gegen Mittag das Herzogthum Lothringen und Nassau-Saarbrücken; im Morgen die Kurpfalz und Hessen Rheinfels; gegen Mitternacht das Erzstift Cöln wie die Grafschaften Manderscheid, Stirnenburg und andere Herrschaften. Mit diesen Angaben ist allerdings für die Grenzbestimmung wenig gewonnen; allein auch speciellere Umschreibungen können bei einem so durchbrochenen Gebietscompler wie dem Trierschen ohne eine richtige Karte für jene Zeit, in welcher wir die geistlichen Länder zu verlassen pflegen, nur wenig genügen. Zur Kenntniß des Umfanges des Erzstists bleibt uns daher seine kirchliche und politische Eintheilung die Hauptsäche. Die größte Länge des Kurfürstenthums, von der äußersten Grenze des Amtes Saarburg bis an die des Amtes Camberg, foll 44 Stunden, die größte Breite, von Saarburg bis in die Eifel, 32 Stunden, die geringste 8 Stunden betragen haben. Zu unterscheiden ist das kurfürstliche Territorium vom erzbischöflichen Sprengel, der sich weiter ausdehnte als jenes. Lezterer begriff außer dem Kurlande das Herzogthum Luremburg, einen Strich von Lothringen, Theile der Grafschaften Wied, Nassau, Sponheim, von der Kurpfalz, der Landgrafschaft Hessen, der Markgrafschaft Baden und des Herzogthums Pfalz-Zweibrücken in sich, und wurde bereits seit dem 12. Jahrhundert in 5 Archidiaconate (im 11. Jahrhundert in 4) eingetheilt. Diese Archidiaconate sind zu Ende des 15. Jahrhunderts: I. zum h. Lubentius in Dietkirchen mit den 6 Decanaten (Landcapitel, Christianitäten) Dietkirchen, Wezlar, Kirberg, Cunostein-Engers, Marienfels und Heyger bei Dillenburg, welche vor der Reformation 249 Parochien enthielten; II. Carden mit den 3 Decanaten Zell, Ochtendung und Boppard mit 167 Parochien; III. Longuion mit den 7 Decanaten Longuion, Luremburg, Ivoy-Carignan, Bazeille, Juvigny, Arlon und Mersch mit 317 Parochien; IV. zum

h. Petrus in Trier mit den 4 Decanaten der Stadt, Kilburg, Bits burg (mit dem vorhergehenden vormals eins) und Piesport mit 145 Parochien; V. Tholey mit 149 Parochien in den Decanaten Perl, Remig, Merzig und Wadril. Wie weit dieser Status mit dem der vorausgegangenen Zeiten übereinstimmt und andererseits von ihm abweicht, ist theils weder genau zu ermitteln, noch hier unsere Angelegenheit. Durch die Reformation verlor der erzbischöfliche Sprengel sehr ansehnlich, vornehm lich in der Grafschaft Wied, Sponheim, im Fürstenthum Birkenfeld, in der Markgrafschaft Baden, im Herzogthum Pfalz-Zweibrücken und in der Grafschaft Veldenz, die zu Kurpfalz gehörte. Im eigentlichen Kurstaat hat die Reformation sehr wenig von Belang vermocht. Das Archidiaconat Dietkirchen schmolz auf die zwei Landcapitel Dietkirchen und Cunostein-Engers mit 75 Parochien ein, und entzogen sich insgesammt über 200 Kirchspiele der erzbischöflichen Gerichtsbarkeit. In diesem Sprengel sind in der 2. Hälfte des 16. Jahrhunderts mit Namen aufzuweisen 24 Collegiatkirchen, 74 Mannsabteien und Klöster, 50 Frauenklöster und 4 Jesuitencollegien.

Mit Rücksicht auf die langgestreckte Lage des Kurlandes theilte es Balduin von Luremburg in das Ober- und Niederstift mit den Hauptstädten Trier und Coblenz. Beide zerfielen der bessern politischen Verwaltung halber seit dem 14. Jahrhundert (nämlich durch Balduin) in Satrapien oder Aemter und diese wiederum in Gemeinden. Im Obererzstift waren außer Trier die Aemter Baldenau, Berncastel, Cochem, Daun (die geistliche Gerichtsbarkeit hatte hier Kur- Cöln), Grimburg, Hillesheim (furcölnischer geistlicher Gerichtsbarkeit), Hunolstein, Kilburg, Manderscheid, St. Marimin, Merzig, St. Paulin, Pfalzel, Pronsfeld, Prüm, Saarburg, Schmidtburg, Schönberg, Schönecken, Uelmen (unter Kur- Cölns geistliche Gerichtsbarkeit gehörig), Wartelstein, Welschbillig, St. Wendel, Witlich und Zell; im Niederstift: Alken (in Gemeinschaft mit Cöln), Bergpfleg, Boppard, Camberg (in Gemeinschaft mit Nassau-Diez), Coblenz, Ehrenbreitstein, Hammerstein, Herschbach (in Gemeinschaft mit Nieder-Isenburg), Kempenich, Limburg, Meyen, Montabaur, Münster - Meinfeld, Oberwesel, Vallendar, Welmich und Werheim (gemeinschaftlich mit Nassau - Dillenburg). In diesen Landstrichen also besaßen die Erzbischöfe außer der geistlichen auch die weltliche Hoheit. Die Stadt Trier hat in verschiedenen Zeiträumen mehr oder minder starf Reichsunmittelbarkeit in Anspruch genommen. Nachdem der Streit darüber mit den Erzbischöfen an 300 Jahre gedauert hatte, wurde durch Urtheil des Kaisers Rudolf II. vom 18. März 1580 die Landeshoheit der Kurfürsten über Trier entschieden. Auch die Stadt Coblenz strebte zum Deftern nach Unabhängigkeit, die Erzbischöfe haben sie jedoch immer theils durch Waffengewalt, theils durch Gefeßeskraft zur Unterwürfigkeit genöthigt. Die gefürstete Abtei Prüm ist durch eine Bulle Gregor XIII. 1574, factisch aber 1576 in ziemlich verkommenem Zustande dem Erzstift incorporirt worden, dessen Metropoliten fortan die Administration führten.

Der Plan des Königs Philipp II. von Spanien, die Provinz Luremburg vom Erzstift Trier loszureißen, und ein eigenes Bisthum daraus zu bilden, scheiterte an dem Widerstande des Erzbischofs Jacob von Elz (1572) und der mangelnden Geneigtheit des römischen Stuhles.

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