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Vorwort.

Bei Herausgabe dieses Büchleins erheben wir keinen anderen Anspruch als eine handliche praktische Zusammenstellung der für die Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter wichtigsten Urkunden zu geben. Dass das Bedürfniss nach einer derartigen Zusammenstellung vorhanden ist, werden vor allem diejenigen nicht verkennen, welche sich nur einmal der Mühe unterzogen haben eine Anzahl solcher Urkunden aus den vielen in Betracht kommenden oft schwer zugänglichen Werken herauszusuchen.

Das Büchlein soll zum Nachlesen und Nachschlagen vor allem auch als Grundlage für verfassungsgeschichtliche Uebungen in den Seminarien und zur Vorbereitung für den Geschichtslehrer an höheren Schulen dienen. Bei der Auswahl der Urkunden konnte den Bedürfnissen der Juristen wie der Historiker in gleicher Weise Rechnung getragen werden; auch Theologen dürften manches für sie Wertvolle in unserer Zusammenstellung finden und zwar nicht bloss in dem Abschnitt,,Reich und Kirche".

Wir haben es bei unserem Zweck nicht für nötig gehalten auf die handschriftliche Ueberlieferung der Urkunden zurückzugehen oder gar eine mit philologisch-kritischem Apparat ausgerüstete Ausgabe zu liefern; für unseren Zweck erschien es ausreichend auf Grund der besten vorhandenen Editionen einen möglichst übersichtlichen und lesbaren Text herzustellen. Demgemäss haben wir, und zwar ohne dies im einzelnen anzumerken, da wo zweifelhafte Lesarten oder verderbte Stellen und Auslassungen vorlagen, die sich am meisten empfehlende Lesart bzw. Konjektur (in der üblichen Bezeichnungsweise durch eckige Klammern bzw. Kursive) in den Text aufgenommen, vielfach die oft geradezu den Sinn störende Interpunktion und Einteilung früherer Editionen richtig gestellt, Druckfehler, die sich von Ausgabe zu Ausgabe fortgeschleppt haben, beseitigt und zwar mitunter auch bei neueren Texten durch Heranziehung älterer Ausgaben; wo uns keine einigermassen brauchbare Edition vorlag (z. B. Nr. 46 u. 47) haben wir uns auch nicht gescheut auf eigene Hand zu bessern; von der Orthographie unserer Vorlagen glaubten wir überhaupt häufig im Interesse einer von uns freilich nicht überall erreichten Gleichmässigkeit abgehen zu dürfen; dass wir dabei im wesentlichen die von unserem Lehrer Weizsäcker herrührenden Grundsätze zu befolgen hatten, konnte für uns nicht zweifelhaft sein. Wir glauben daher hoffen zu dürfen, dass doch mancher der von uns gebotenen Texte den vorhandenen gegenüber einen

Fortschritt aufweist, z. B. die Wiedergabe,,der goldenen Bulle Karls IV.“, bei welcher uns auch die Verbesserungen Lindners zu dem Harnackschen Texte zu gute kamen.

Sachliche Erläuterungen zu geben erschien uns nicht angebracht. Wir hätten damit ebenso wie durch kritische Anmerkungen nur die Handlichkeit des Büchleins geschädigt. Dagegen haben wir zu jeder Urkunde von den Erläuterungsschriften die gewissermassen klassischen Werke bzw. die neueste über den Gegenstand erschienene Abhandlung als Hinweis für vollständige Orientierung angeführt.

Die Rücksicht den Umfang des Werkes in bescheidenen Grenzen zu halten, hat uns bei der Auswahl eine gewisse Beschränkung auferlegt. Immerhin glauben wir eher zu viel als zu wenig zu bieten. Das vollständige Material für die ganze Entwickelung der einzelnen Verfassungsinstitute zu geben lag natürlich gänzlich ausserhalb unseres Planes und aller Möglichkeit, doch haben wir die Hauptphasen der Entwickelungen durch einzelne typische Urkunden möglichst zu veranschaulichen gesucht.

Der Stoff ist in sechs systematisch geordnete Abschnitte gegliedert, innerhalb deren die einzelnen Urkunden chronologisch an einander gereiht sind. Von den Funktionen der Staatsgewalt haben wir das Finanzwesen ausgeschlossen, da eine verfassungsmässige Organisation desselben in unserem mittelalterlichen Reichswesen nicht bemerkbar ist und das Material, das wir sonst etwa unter dieser Rubrik hätten bringen können, wesentlich der Wirtschaftsgeschichte angehört. Dass zwischen den einzelnen Abschnitten sehr häufig sich kreuzende sachliche Beziehungen bestehen, darauf glaubten wir im einzelnen nicht besonders hinweisen zu müssen, zumal sich das für jeden Kenner des unsystematischen Charakters der mittelalterlichen Gesetzgebung von selbst versteht.

Greifswald, 16. April 1891.

Wilhelm Altmann. Ernst Bernheim.

V

Inhalt.

I. Staatsgewalt und Reichsverfassung im allgemeinen. 1. Gesetz Chlothars II vom 18. Oktober 614 Kapitulare Karls des Grossen vom Jahre 802

2.

Seite.

142

16 16

3. Reichsteilungs- und Hausgesetz vom Jahre 817 (divisio imperii) 12 4a. Vertrag zu Aachen zwischen Ludwig II und Karl dem Kahlen über die Teilung des Reiches Lothars II. 870 . 4. Teilung des Reiches Lothars II. 870 (Vertrag von Mersen) 5. Friedrichs II Confoederatio cum principibus ecclesiasticis. Frankfurt 1220 April 26. .

18

6. Friedrichs II Statutum in favorem principum. Cividale 1232 im Mai

7. Die Beschlüsse des Nürnberger Reichstags. 1274 Novbr. 19. 8a. Reichsurteil vom Reichstag zu Nürnberg betr. Veräusserung von Reichsgut. 1281 Aug. 2.

8b. Kurfürstlicher Willebrief. 1282 Sept. 24.

Die sog. Wahlkapitulation Adolfs von Nassau

10. Absetzung des Königs Adolf von Nassau 1298

11.

Die Kurvereine von Lahnstein und Rense.

1338

12. Das sog. Gesetz,licet juris" des Frankfurter Reichstags von 1338

13. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. 1356 14. Absetzung des Königs Wenzel 1400 .

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23

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39

67

II. Reich und Kirche.

15.

16.

Ordnung der römischen Verhältnisse, speciell der Pabstwahl
durch Lothar I als Mitregenten Ludwigs des Frommen 824
Pactum Ottos des Grossen mit Pabst Johann XII. 962
Februar 13.

72

74

17. Pabstwahldekret des Laterankonzils unter Nikolaus II. 1059 April.

77

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18. Das Wormser Konkordat zwischen Heinrich V und Pabst Calixt II. 1122 Sept. 23.

80

19. Privileg Pabst Innocenz' II für Lothar III. Rom 1133 Juni 8.

81

20.

Manifest Friedrichs I gegen die auf dem Reichstag zu Be-
sançon 1157 seitens der päbstlichen Gesandten behauptete
Abhängigkeit des Kaisertums von päbstlicher Verleihung.

82

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