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et nos deprimi et debilitari. Et quod ista iactent se facere sub palio [et] favore domus Francie et eorum permissione; et dimitatur persona pape, postquam se in eius posuit gardia et proteccione in tam evidenti periculo sine provisionis remedio. Considerent bene, ad quantam poterit hoc redundare obloqucionem emulorum domus Francie, nisi ocurratur 5 celeriter, ut est opus.

Quarto, pro Deo, ostendatur et late, in quanto periculo stat ecclesia, si papa moreretur, stantibus negociis, ut hodie stant. . .

F. 218. Et ideo via consilii, que ad presens aperitur, non videtur illa, qua nos indigemus, quia mala intencione movetur et est 10 longa nec potest esse via uniendi brevis, intricatissima, stante discordia, que ad presens est, et impeditiva pacis et unionis nostre et ecclesie, malorum et divisionis presentis non sedativa sed confirmativa et novorum inductiva, ut patere potest lacius et deduci ex aliis circa illam viam datis. Et quid erit interim? Set unum non omitam, quod ista 15 via, si in Francia recipiatur, eciam non consultis aliis, accidet timeo, quod de subtraccione accidit, que magis nos divisit, quam essemus ante divisi, et nullus bonus sequtus est effectus ex ea.

De domino Penestrino idem.

De nuncio universitatis Tolosane idem.

De embaxiatoribus Ispanis specialiter cum Zamorensi, quia timeo, quod in Francia decipiantur, specialiter de via consilii, non atendentes ad intencionem promovencium istam viam, que est mala; secundo, non considerantes intricaciones eius; tercio non considerantes prolixitatem eius; quarto non considerantes periculum ecclesie, in quo stamus.

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F. 219a. Omnes cause, propter quas moti fuerunt ad subtraccionem faciendam, cessant, ut patet de illa, ut per illam aduceretur ad accep tandam viam cessionis, supra est dictum; sive illa, quia sperabant, quod ceteri principes partis alterius idem facerent intruso, de cuius contrario constat; sive illa spes, que confingebatur a patriarca, quod per trac- 30 tatores Alemanie acceptaretur via cessionis et veniretur ad unionem

1 Vgl. unten S. 218 und diese Zeitschr. V, 393; VI, 279. Die Gesandtschaft befürwortete am 17. März vor dem Parlament die Rückkehr unter den Gehorsam Benedicts; s. Tutey, Journal de Nicolas de Baye I, 30.

2 Vgl. hierzu die von diesem Bischof bei dieser Gelegenheit am 15. April 1402 gehaltene Rede in Martène-Durand, Amplissima collectio VII, 674. Dieselbe zeigt, dass sich die Befürchtungen des Cardinals nicht verwirklichten. Dass diese Rede wirklich in dieses Jahr gehöre, zeigt auch ein Vergleich derselben mit der oben (S. 203, Anm. 1) erwähnten Stelle des Mönchs von St. Denis. Das Jahr 1400 bei Jarry 1. c. p. 263 beruht auf einem Versehen. Diese castilischen Gesandten speisten beim Herzog von Burgund am 18. März 1402; vgl. Petit, Itinéraire de Philippe duc de Bourgogne p. 322.

ecclesie, cum constet hodie de contrario evidenter et per responsiones eorum et per ea, que inovavit iste noviter ellectus in regem Romanorum, sicut sciunt 1.

Nunc ergo colloracius et iustius fieri potest restitucio obediencie, 5 quia dominus acceptavit viam cessionis et concessit eis ordinata per eos pro unione; et videtur, quod ex subtraccione non sequitur effectus, quem sperabant et sicut sugestum fuerat eis.

36. Die Verhandlungen Benedicts mit den abtrünnigen Cardinälen
im Frühling 1402.

In der historischen Darlegung, welche den Acten des Afterconcils von Perpignan einverleibt wurde, habe ich bereits ein Protokoll aus den Verhandlungen Benedicts mit den von ihm abgefallenen Cardinälen mitgetheilt 2. Diese Verhandlungen scheinen fast das ganze letzte Jahr der Gefangenschaft Benedicts ausgefüllt zu haben. Sie bereiteten die Befreiung desselben insofern vor, als das Scheitern und die volle Aussichtslosigkeit derselben Benedict und seine Freunde mitbestimmten, auf andere Weise seine unerträgliche Lage gründlich zu bessern.

Zur genauern Kenntniss dieser Verhandlungen haben wir vor allem die beiden einzigen Actenstücke zu datiren, welche uns in betreff derselben bisher vorliegen. Es sind Rechtfertigungsschreiben von der Art jener, durch welche streitende Parteien nach dem resultatlosen Abbruch von Aussöhnungsversuchen sich gegenseitig die Schuld des Scheiterns derselben zuzuschreiben pflegen. Beide enthalten an erster Stelle eine kurze historische Einleitung, in welcher die eigentliche apologetische Tendenz der Veröffentlichung zum Ausdruck kommt. Hierauf folgt das Protokoll der Verhandlungen.

Das bereits in den Acten jenes Afterconcils veröffentlichte Protokoll ist allem Anscheine nach frühestens auf den October oder November des Jahres 1402 anzusetzen. Es finden sich in demselben zwei Zeitbestimmungen. An einer Stelle der Einleitung 3, in welcher Benedict die Gründe darlegt, welche ihn zur Veröffentlichung dieses Actenstückes veranlassten, sagt er,

1 Ueber König Ruprecht und den Metzer Tag s. oben S. 155, 162.
2 S. diese Zeitschr. V, 441-448. 3 A. a. O. S. 441, Z. 25.

seine Gefangenschaft dauere bereits 'ultra quadriennium'. Diese Angabe führt uns über den September 1402 hinaus. Sodann war, wie uns eine andere Stelle 1 zeigt, bei der Veröffentlichung dieses Actenstückes Castilien noch nicht unter den Gehorsam Benedicts zurückgekehrt, so nahe auch König und Volk diesem Schritte bereits waren. Ich vermuthe jedoch nach dem oben 2 Gesagten, dass dies nur besagt, die Rückkehr sei damals noch nicht durch einen öffentlichen und feierlichen Act erfolgt gewesen.

Ferner ist klar, dass dieses Schriftstück in die allerletzte Periode dieser Verhandlungen gehört. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit dem zweiten diese Verhandlungen betreffenden Protokoll, welches ich hier vorlege. Im Verhältniss zu diesem enthält jenes nur nebensächliche Zusatzbestimmungen, welche kurz vor der Zeit, zu welcher die Unterzeichnung der scheinbar vereinbarten Artikel erfolgen sollte, noch zu erledigen waren. Das nachstehende Actenstück dagegen enthält die eigentlichen Hauptartikel.

Sodann haben wir zu beachten, dass das in Perpignan vorgelegte Protokoll von zwei Verhandlungen spricht. Die erste derselben wurde, angeblich im Namen Benedicts, von dem Karthäuserprior Bonifaz Ferrer mit den abtrünnigen Cardinälen geführt. Benedict will Bonifaz nicht als seinen bevollmächtigten Stellvertreter oder Mittelsmann, sondern als freiwilligen Vermittler ohne Bevollmächtigung anerkennen 3. Diese Verhandlung betraf die oben erwähnten Ausführungs- oder Zusatzbestimmungen. Sie scheiterte wie alle vorhergehenden.

Die zweite, in jenem Protokoll erwähnte Verhandlung fand statt, als die Cardinäle die Anwesenheit eines Gesandten des Königs von Castilien, des Franziskanerprovinzials Alonso de Arguello +, benützten, um die eben erwähnten Verhandlungen über jene Zusatzbestimmungen von neuem, allerdings nur zum Schein, wie

1 S. diese Zeitschr. V, 442, Z. 3.

3 S. diese Zeitschr. V, 444, Z. 1 f.

2 S. oben S. 164, Anm. 5.

4 So wenigstens nennt Çurita, Anales de la corona de Aragon, ed. Çaragoça 1585, 1. 10, c. 73; t. II, f. 436a, einen Franziskaner, welcher um jene Zeit als castilischer Gesandter in Avignon weilte.

Benedict versichert, wieder anzuknüpfen 1. Zu diesem Zwecke übermittelten sie die nach ihrer Aussage mit dem Karthäuserprior vereinbarten 2 Artikel dem Bischof von Huesca und dem Cantor von Bayeux, Johann de Costa, welche sich schon früher an solchen Verhandlungen betheiligt hatten, und dem genannten Franziskanerprovinzial von Castilien mit der Bitte, in betreff derselben die Stimmung Benedicts zu erforschen. Da auch diese Besprechungen resultatlos blieben, verbreiteten die Cardinäle ein Protokoll dieser Verhandlungen, natürlich zum Zwecke, die Schuld des Scheiterns derselben Benedict zuzuschieben und ihn am castilischen Hofe als unversöhnlich zu verdächtigen 3. Diese Veröffentlichung zwang Benedict, wie er versichert, zu seiner Rechtfertigung einen wahrheitsgetreuen Bericht dieser letzten Aussöhnungsversuche zu veröffentlichen. Dieser Bericht mit dem in ihm enthaltenen Protokoll wurde später der 1408 in Perpignan verlesenen 'informacio seriosa' eingefügt.

Nicht ganz klar ist mir, welches die Abmachungen waren, zu welchen die in den beiden eben erwähnten Verhandlungen erörterten Zusatzbestimmungen gehörten. Eine Stelle des uns hier beschäftigenden Protokolls weist auf Verhandlungen, welche von den Cardinälen de Malsec und von Saluzzo mit Benedict geführt worden waren. Ich komme auf diese Verhandlungen und auf diese Frage weiter unten zurück.

Ein Bruchstück eines zweiten Protokolls von früheren Verhandlungen zwischen Benedict und den Cardinälen wurde von Bollati de Saint Pierre aus dem Turiner Staatsarchiv in dem XX. Band der Miscellanea di Storia Italiana 5 veröffentlicht. Ich lege dasselbe Protokoll von neuem vor, jedoch vollständig, sodann in einer ursprünglichern Fassung, ferner mit einer Menge theilweise ausgedehnter Randbemerkungen des Cardinals von Pampelona.

1 Dass zweimal in der von mir oben erwähnten Weise über diese Zusatzbestimmungen verhandelt wurde, findet sich am deutlichsten in dieser Zeitschr. V, 448, Z. 3 f. ausgesprochen; vgl. S. 443, Z. 20; S. 441, Z. 1. 2 S. a. a. O. S. 441. 3 S. a. a. O. S. 442, Z. 2 f.

4 S. a. a. O. S. 445, Z. 21.

5 S. 609-623 mit dem Titel: Frammento di Storia del Papato nel secolo XV'.

Suchen wir vor allem die Zeit dieser Verhandlungen zu bestimmen. Bollati glaubte trotz der längern Untersuchung, welche er hierüber anstellte 1, nichts Weiteres ermitteln zu können, als dass die hier protokollirten Verhandlungen während der Gefangenschaft Benedicts, zwischen 1398 und 1403, stattgefunden hätten. Jedoch lässt sich bedeutend mehr feststellen. Sicher fanden die Verhandlungen erst nach November 1401 statt. Dafür sprechen zwei Stellen aus den Randbemerkungen des Cardinals von Pampelona. An einer derselben 2 verweist der Cardinal auf die Glossen, welche er der oben mitgetheilten Antwort der Cardinäle auf die Forderungen der Gesandten des Herzogs von Orléans angefügt hat. Diese Antwort aber ist vom 3. November 1401 datirt. An einer zweiten Stelle 3 ist die Rede von der Hinrichtung der vorgeblichen Verräther der Stadt Avignon, deren Gefangennahme, wie wir von Boysset wissen, am 8. November 1401 erfolgte.

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Eine weitere Zeitbestimmung enthält die oben erwähnte Einleitung, welche in der Turiner Abschrift dem Protokoll vorhergeht. Diese Stelle entging Bollati. In ihr heisst es, dass die Cardinäle Benedict bereits fast vier Jahre gefangen halten (captum iam fere per quadriennium eciam detinent de presenti), eine Angabe, welche uns in den Frühling oder Sommer 1402 führt. —— Allerdings könnte man gegen diese Zeitbestimmung einwenden, dass dieselbe nur auf die Einleitung zu beziehen sei, welche möglicherweise erst viel später dem Protokoll vorgesetzt worden sei. Dagegen spricht eine Stelle dieser Einleitung, an der es heisst: 'Et quamvis medio tempore multi tractatus inter papam et cardinales predictos fuerint inchoati et interrupti, tamen ultimo bis fuit tractatum inter eos, prout infra sequitur.' Dieses 'ultimo' lässt meines Erachtens kaum mehr als einen für unsere Frage

1 L. c. p. 613 sg.

2 S. unten S. 235, Anm. 1. In einer andern Randnote (S. 228, Anm.) wird die Gewährung eines Schriftstückes erwähnt, welches Benedict dem Herzog von Orléans am 30. März 1401 ausstellte; s. diese Zeitschr. V, 433.

3 S. unten S. 238, Z. 33.

5 S. unten S. 224, Z. 24.

4 S. oben SS. 190, 198.

6 S. unten S. 224, Z. 25, u. vgl. S. 225, Z. 5.

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