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unerheblichen Zwischenraum zwischen die Abfassung des Protokolls und die der Einleitung einschieben.

Eine weitere Bestätigung meiner Datirung finde ich in einer dritten Stelle der Randbemerkungen des Cardinals von Pampelona, an welcher er auf das bekannte Schreiben der Toulouser Universität 1 verweist. Die mit der Uebergabe desselben betrauten Gesandten der Hochschule erschienen am 17. März 1402 vor dem Pariser Parlament, um dasselbe zu veranlassen, dem König die Rückkehr unter den Gehorsam Benedicts anzurathen 2. Dies Schreiben konnte doch wohl kaum vor dem April 1402 eine solche Verbreitung finden, wie sie jene Bemerkung des Cardinals von Pampelona voraussetzt. Auch sie weist uns also von neuem auf die Zeit nach März oder April 1402.

Wir haben also aller Wahrscheinlichkeit nach die unten protokollirten Verhandlungen annähernd auf den Frühling 1402 anzusetzen.

Aus der eben mitgetheilten Stelle der Einleitung erfahren wir auch, dass im Verlauf der mehr als vierjährigen Gefangenschaft mehrmals zwischen Benedict und den Cardinälen verhandelt wurde. Hierbei bleibt jedoch zweifelhaft, ob diese Angabe auf eigentliche Versöhnungsversuche nach Art der unten protokollirten zu beziehen sei. Auf solche weist schon das mehrmalige Anknüpfen und Abbrechen (inchoati et interrupti) der besagten Verhandlungen hin. Ferner wird in einem Schriftstück aus dem Jahre 14013 versichert, Benedict und die Cardinäle seien einer Einigung nahe; doch wohl nur infolge diesbezüglicher Verhandlungen. In der That erfuhren wir oben, dass der Herzog von Orléans im Februar 1401 solche Verhandlungen dringend empfahl. Doch sollten auch solche Aussöhnungsversuche wirklich bereits vor 1402 stattgefunden haben, bei dem unten protokol

1 S. dieses Schreiben in Du Boulay, Historia univ. Paris. V, 6—24. Das Schreiben entbehrt, soviel ich sehe, allenthalben der Datirung, selbst bei M. Fournier, Statutes et privilèges des universités françaises I; vgl. Devic-Vaissete, Histoire de Languedoc 2 IX, 990, und Baluze, Vitae pap. Avenion. I, 1112.

2 Tutey, Journal de Nicolas de Baye I, 30.
3 Vgl. oben S. 150, Z. 7.

4 S. oben S. 140.

lirten wurde in der Formulirung der Artikel auf sie kein Bezug genommen. Diese letzteren betreffen vielmehr die ersten und wesentlichsten Punkte, welche bei Verhandlungen dieser Art vor allem in Frage kamen.

Ferner heisst es in der oben mitgetheilten Stelle von den hier protokollirten Verhandlungen des Jahres 1402: 'ultimo bis fuit tractatum inter eos, prout infra sequitur'1. Es wurde also über die unten verzeichneten Artikel zweimal verhandelt. Suchen wir diese beiden Verhandlungen zu unterscheiden und genauer festzustellen.

Ueber die eine derselben erfahren wir aus dem nachstehenden Schriftstück 2, dass sie durch zwei Gesandte des Herzogs von Orléans, den Bischof von Huesca und den Karthäuserprior Bonifaz Ferrer, im Namen des Herzogs sowie durch Wilhelm de Meulhon angeknüpft wurde. Von diesen drei Persönlichkeiten war Bonifaz bereits um Weihnachten 1400 mit dem Cantor von Bayeux, Johann de Costa, vom Herzog zu Benedict entsandt worden 3, um unter anderem von ihm die Ausfertigung jenes Actenstückes zu erlangen, vermittelst dessen der Herzog den königlichen Schutzbrief vom 1. August dieses Jahres erlangte 4. Mit diesem Schutzbrief sandte sodann der Herzog im September die beiden Ritter Robert de Bracquemont und Wilhelm de Meulhon nach Avignon 5. Ersterer verliess Avignon bereits vor dem November 6, während letzterer sich noch längere Zeit mit den abtrünnigen Cardinälen über die Bethätigung seiner Schutzherrschaft stritt. Unterdessen wurde der Zwist zwischen den Herzögen von Burgund und Orléans und infolge dessen die ihm zu Grunde liegende Verwicklung in Avignon bis gegen Ende December 1401 immer drohender. Die Lage besserte sich, als im Januar 1402 die Aussöhnung der beiden Prinzen besiegelt wurde und im März Verhandlungen über die Berufung des Concils begannen 9. In dieser friedlichern Stimmung scheint nun der Herzog von Orléans den Versuch gemacht zu haben, durch gütliche

1 S. unten S. 224, Z. 25.

3 S. diese Zeitschr. V, 433 f.

5 S. oben S. 170.

8 S. oben S. 187.

2 S. unten S. 225, Z. 21.

4 S. oben S. 139 f.

6 S. oben S. 166 f.

9 S. oben S. 202.

7 S. oben S. 173, Z. 6.

Vermittlung seiner Abgesandten von den Cardinälen jene Besserung der Lage Benedicts zu erlangen, welche er im vorhergehenden Frühling durch eindringliche Mahnungen und im eben verflossenen Herbst durch Befehle und Drohungen nicht hatte erreichen können.

Diese erste Verhandlung dürfte also nach dem Gesagten durchaus nicht mit der Mahnung zu solchen Aussöhnungsverhandlungen in Verbindung gebracht werden, welche der Herzog durch seine Gesandten im Februar 1401 an die Cardinäle richtete. Wir müssen vielmehr nach den uns bis jetzt vorliegenden Quellenangaben annehmen, dass der Herzog die Cardinäle zweimal durch seine Gesandten zu solchen Verhandlungen mit Benedict mahnte, und zwar beidemal fast in derselben Weise 1. Denn im Februar 1401 waren es Bonifaz Ferrer und Johann de Costa 2, welche die Mahnung übermittelten; bei der unten protokollirten Verhandlung des Jahres 1402 geschah dies durch den Bischof von Huesca, Bonifaz Ferrer und Wilhelm de Meulhon 3. Ferner auf jene Verhandlungen von 1401, wenn solche infolge der Mahnung wirklich erfolgten, ist das oben erwähnte 'bis fuit tractatum' nicht zu beziehen. Sie werden durch den Zusatz 'ultimo bis fuit tractatum' ausgeschlossen.

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Ueber die andere der beiden oben erwähnten Verhandlungen berichtet die historische Darlegung des Afterconcils von Perpignan 5. Nach ihr begehrten die beiden nach siebenmonatlichem Aufenthalt in Paris im Mai oder Juni 6 nach Avignon zurückkehrenden Cardinäle de Malsec und von Saluzzo nach wiederholten Unterredungen mit ihren Collegen Einlass im Palast 7. Zweck ihrer Sendung war, mit Benedict über ihre Aussöhnung zu verhandeln. Nachdem sie auf diese Weise persönlich die ersten Eröffnungen gemacht hatten, wurden die Verhandlungen durch den Bischof von Huesca, den Karthäuserprior Bonifaz Ferrer und den Cantor von Bayeux fortgeführt; allerdings

1 Vgl. oben S. 140 und unten S. 230, Anm. 2, und S. 243.
2 S. oben S. 140.

3 S. unten S. 225.

5 S. diese Zeitschr. V, 437 f.

4 S. oben S. 217. 6 Vgl. unten S. 245.

7 Nach Çurita 1. c. 1. 10, c. 77; t. II, f. 440 verweilten die beiden Cardinäle damals mehrere Tage im päpstlichen Palast.

ohne Erfolg, da, wie wenigstens Benedict klagt, die Cardinäle, was sie am einen Tag zugestanden, am folgenden zurücknahmen. und überhaupt Benedict nicht aus ihrer Gewalt entschlüpfen lassen wollten.

Nicht viel mehr erfahren wir über diese beiden Verhandlungen von Çurita, der für diese Periode besondere Beachtung verdient. Ihm lag offenbar das nachstehende Actenstück oder wenigstens ein Auszug aus demselben vor, vielleicht in der von ihm so fleissig benützten Arbeit Martins de Alpartil, auf welche ich später einzugehen habe. Dürften wir aus der Reihenfolge, in welcher Curita seine Angaben uns vorlegt, einen Schluss ziehen, so könnten wir die unten protokollirte Verhandlung nicht über den November 1401 hinaufrücken. Denn nach seinem Bericht über dieselbe 1 spricht er von dem Zwist der beiden Herzöge, welcher Ende December 1401 beigelegt wurde. Jedoch erwähnt dieser Autor noch ausserdem drei andere Verhandlungen derselben Art. Nach ihm 2 hätten bereits im April 1401 der Bischof von Huesca und die Gesandten des Königs von Aragonien und des Herzogs von Orléans an einer Aussöhnung Benedicts und der Cardinäle gearbeitet. Nach den eben erwähnten Verhandlungen sollen, wie er berichtet 3, zum drittenmal solche stattgefunden haben im März 1402; damals hätten die Cardinäle den Bischof von Huesca und Bonifaz Ferrer mit Anträgen zu Benedict gesandt. Die vierten Verhandlungen endlich sind nach ihm die, wie er angibt, im August 1402 durch die Cardinäle de Malsec und von Saluzzo geführten.

Diese Chronologie flösst mir wenig Vertrauen ein. Vor allem fehlen die in der historischen Darlegung des Afterconcils von Perpignan protokollirten Verhandlungen vom Ende des Jahres 1402 oder haben nicht ihre richtige Stelle erhalten. Ferner gehören die unten mitgetheilten nicht in den November 1401, sondern, wie ich oben zeigte, in den Frühling 1402.

Beim Fehlen zuverlässiger Angaben kann ich daher nicht mit Sicherheit entscheiden, ob die im nachstehenden Actenstück

1 Çurita 1. c. 1. 10, c. 77; t. II, p. 440a.
2 L. c. l. 10, c. 73; t. II, p. 435a; vgl.
3 L. c. 1. 10, c. 77; t. II, p. 440a.

oben S. 139.

4 L. c.

protokollirten, durch den Herzog von Orléans angeregten Verhandlungen jenen vorhergingen, welche durch die beiden im Frühling 1402 von Paris zurückkehrenden Cardinäle begonnen wurden, oder ob diese vor jenen anzusetzen sind. Für ersteres spricht vor allem, dass in dem nachstehenden Protokoll auf keine früheren Verhandlungen Bezug genommen wird, und ferner, dass in dem sicher spätern Protokoll des Afterconcils von Perpignan die Verhandlungen mit den beiden Cardinälen, nicht die durch die Gesandten des Herzogs angeregten erwähnt werden. Dagegen spricht, dass in der Einleitung zu den nachstehenden Verhandlungen der Gesandten des Herzogs ausdrücklich versichert wird, die in ihnen enthaltenen Artikel seien bereits zweimal Gegenstand von Verhandlungen gewesen. Die hier mangelnde Klarheit scheint mir nur von weiteren Funden zu hoffen.

Aus den Artikeln des hier zum erstenmal vollständig mitgetheilten Protokolls und aus ihrer Beantwortung zeigt sich klar, wie weit die beiden Parteien noch damals von einer friedlichen Verständigung entfernt waren. Zumal die Cardinäle legen eine auffallende Unversöhnlichkeit an den Tag. Sie wollen durch die Obedienzentziehung, die Belagerung und die Gefangenschaft Benedicts nicht das Mindeste verschuldet haben und glauben infolge ihres ganzen Vorgehens keiner Verzeihung oder Lossprechung von seiten Benedicts zu bedürfen. Diese Stimmung war es, welche letzterem den Gegenstand zu einem ausführlichen Tractate bot, dessen Abfassung, wie ich anderswo nachweisen werde, in diese Zeit fällt.

Die Randbemerkungen, mit welchen der Cardinal von Pampelona wahrscheinlich in Arles 1 das Schriftstück versah und an die Umgebung Benedicts zurücksandte, zeigen uns die Beurtheilung, die dasselbe in diesen Kreisen fand. In derselben tritt der tiefgewurzelte Argwohn deutlich zu Tage, mit welchem der Cardinal jedes Wort und jede Wendung der Gegner untersucht. Dieser Argwohn war ohne Zweifel der extremen Partei des Cardinals de Thury gegenüber nur zu berechtigt. Jedoch muss der Glossator selbst an mehreren Stellen 2 zugestehen, dass die Schei

1 Vgl. oben S. 36, Z. 21.

2 S. unten S. 241, Z. 34.

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