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Pampilonensis ac aliorum omnium et singulorum, quorum interest seu interesse poterit quomodolibet in futurum, et michi eciam notario infrascripto, ut supra stipulanti ac eciam iurarunt per Deum et eius sancta quatuor evangelia sacris scripturis tactis eorum manibus pre5 dictam sentenciam sive pronunciacionem, ordinacionem amicabilem seu declaracionem ac omnia et singula in ea contenta aliaque omnia et singula supradicta salvis convencione et declaracione predictis, attendere, complere, tenere et inviolabiliter observare ac per dictas gentes suas armigeras facere attendi, compleri, teneri et firmiter observari et 10 contra ea vel aliquod eorundem per se vel alium seu alios de die vel de nocte, directe aut indirecte, publice vel occulte non facere aut venire quavis occasione, racione vel causa. Et si contrarium facerent aut fieri procurarent vel consentirent aut permitterent seu, ut fieret, darent auxilium, consilium vel favorem, voluerunt et consenserunt, ipso 15 facto esse, reputari, dici et nominari mali, falsi, infames ac violatores iuramenti et fidementiti apud quoscumque principes et dominos et alias graves personas et quod ab hiis per duellum seu aliam vim armorum nec parem vel contra parem aut alias von valeant excusari.

De quibus omnibus et singulis supradictis prefatus Iacobus de 20 Huart peciit nomine dicti domini nostri pape ac prefati domini cardinalis Pampilonensis et aliorum, quorum interest seu interesse poterit quomodolibet in futurum, fieri unum et plura publicum instrumentum et publica instrumenta per me notarium infrascriptum.

Que fuerunt acta in dicta villa Castriraynardi predicta vicesima 25 sexta die mensis maii supradicti, presentibus nobilibus viris Agouto de Agouto, Iacobo de Ponteves predictis, Antonio de Moreriis habitatore dicte ville Castriraynardi et discretis viris Iohanne Spanyoli notario, Nicolao Benotii, Otgerio Rifati, Aycardo Alfanti habitatoribus eiusdem ville et Poncio Rebellini presbytero dicte Avinionensis diocesis, testibus 30 ad premissa vocatis specialiter et rogatis.

Subsequenter vero die vicesima septima dicti mensis maii prefatus dominus noster papa existens in dicto palacio apostolico et vocatis me notario infrascripto et pro testibus nobili et discretis viris dominis Gundissalvo Forcen, milite Tirasonensis diocesis, et Petro So35 riani, canonico ecclesie Barchinonensis, facta relacione eidem domino nostro pape per dictum dominum cardinalem Pampilonensem ibidem presentem, in substancia de dicta sentencia sive pronunciacione, ordinacione amicabili seu declaracione et aliis supradictis, predictam sentenciam sive pronunciacionem, ordinacionem amicabilem seu declaracionem 40 ac omnia et singula contenta in eisdem aliaque omnia et singula supradicta ratificavit, approbavit et emologavit ac ea promisit tenere, complere et firmiter observare presentibus testibus proxime superius nominatis.

22. Eine Denkschrift zu Gunsten Benedicts XIII. vom September 1399.

Von allen Schriftstücken, welche ich aus den Sammlungen Benedicts und seines Vertrauten, des Cardinals von Pampelona, ausgewählt habe, bietet meines Erachtens keines des Neuen und Interessanten so viel wie die Denkschrift, welche ich hier zum erstenmal veröffentliche. Bereits Raynaldus 1 hatte sie in Händen gehabt, jedoch, wie der gänzlich verfehlte Titel 2 zeigt, unter welchem er sie anführt, nur flüchtig eingesehen und ihr eine kurze Angabe über die Schenkung Bagnolles' an den Cardinal Napoleon Orsini entnommen 3. Zwei andere Zeilen entnahm ihr Fantoni-Castrucci1.

Zur genauern Beleuchtung der Schrift haben wir uns vor allem die Lage zu vergegenwärtigen, in welcher sich Benedict im Sommer 1399 befand.

Die Verhandlungen, durch welche im Mai 1399 die definitive Einstellung der Feindseligkeiten erreicht wurde, liessen mehrere Fragen unerledigt und eben dadurch die Lage Benedicts in mehr als einer Beziehung ungesichert. Es war ihm zwar der Schutz des Königs von Frankreich zugesagt, aber dieses Schutzverhältniss war noch nicht verbrieft. Zur Verwirklichung des Schutzes waren ihm Schutzherren bestimmt worden, aber er hatte sie zurückgewiesen und an ihrer Stelle den Herzog von Orléans verlangt.

Der königliche Schutzbrief und die Bewilligung des genannten Herzogs zum Schutzherrn waren daher die beiden Forderungen, welche bis ins Jahr 1401 den Angelpunkt der Verhandlungen bildeten. Die zweite Forderung Benedicts, welche die praktisch wichtigste war, enthielt zwei Theile, welche, obgleich in sich scharf geschieden, sich dennoch gegenseitig wesentlich bedingten. Vor allem handelte es sich darum, den Herzog von Orléans zur Annahme der in gar mancher Beziehung

1 Ad an. 1316, n. 21.

"Tom. 12 de schismate, arch. Vatic., ex instructione oratorum Petri de Luna ad regem Franciae.'

3 Aus Raynaldus auch in Baluze, Vitae paparum Aven. I, 601.

4 S. unten S. 74, Anm. 6.

wenig beneidenswerthen Würde zu bewegen. Wenn aber auch dieses erreicht war, so musste immerhin noch der König veranlasst werden, seinem Bruder dieselbe wirklich zu übertragen.

Für den Herzog war die Annahme wie sein ganzes Verhältniss zu Benedict zum grössten Theil ein Factor in seinem Kampfe um die Regierungsgewalt und ihre Vortheile. Die Wandlungen in jenem Verhältniss sind daher ohne Kenntniss seiner jeweiligen Stellung zu seinem Bruder und zu seinen Oheimen nicht zu verstehen.

Eine Menge verschiedenartiger Verwicklungen hatte im Juli 1398 zur Obedienzentziehung geführt und Benedict in den Augen des Pariser Hofes so blossgestellt, dass selbst der Herzog von Orléans, wenn auch nach längerem Zögern und mit einem gewissen Vorbehalt, sich am 18. October 1398 von ihm lossagen musste. Im Sommer 1399 hatte allerdings der Sturm gegen Benedict bereits seinen Höhepunkt überschritten; dennoch war die öffentliche Stimmung derart, dass der Herzog seinen Feinden durch unvorsichtige Begünstigung Benedicts keine neuen Waffen in die Hand geben konnte.

Die Zurückweisung der königlichen Schutzherren und die Forderung, den Herzog von Orléans mit diesem Auftrag zu betrauen 1, war ein politischer Schachzug ersten Ranges und der erste Schritt zur Rettung Benedicts. Es war ein unerwarteter Erfolg, dass die kühne Forderung weder von seiten des Königs noch von der des Herzogs sofort zurückgewiesen wurde. Uebrigens schuldete der König eine genügende Sicherung der Person Benedicts vor allem den letzterem treu gebliebenen Ländern der avignonesischen Obedienz.

Es wurde also vom Mai 1399 an durch zwei von Benedict nach Paris abgeordnete Gesandte über die Modalitäten dieser Sicherstellung durch Schutzbrief und Schutzherrn verhandelt. Die Schwierigkeit dieser Verhandlungen entstand daraus, dass die beiden am Pariser Hof vertretenen Parteien bei dieser Gelegenheit eine ihren Wünschen und Bestrebungen entsprechende Gegenleistung erzwingen wollten. Die durch den Cardinal de

1 S. die diesbezügliche Erklärung vom 4. Mai 1399 in Martène-Durand, Amplissima collectio VII, 656 s.

Thury und den Patriarchen Simon de Cramaud geleitete extreme Partei wollte Benedict nicht aus ihrer Gewalt lassen, da sie noch immer dessen völlige Beseitigung hoffte und anstrebte. Die gemässigtere, durch die Cardinäle Petrus Blavi (S. Angeli) und Guido de Malsec (Prenestinus) vertretene Partei war am Unionseifer Benedicts irre geworden; daher glaubte sie bei dieser Gelegenheit sich die erforderliche Geneigtheit zur Annahme der zu erwählenden Unionswege verbriefen lassen zu müssen. Den Bestrebungen dieser Partei musste selbst der Herzog von Orléans Rechnung tragen. Ohne ihre Besorgniss durch ein geeignetes Actenstück beschwichtigt zu haben, durfte er die Annahme der ihm zugedachten Schutzherrschaft nicht wagen. Es galt also, eine sowohl für Benedict als für diese gemässigte Partei annehmbare Vereinbarung zu finden. Benedict suchte mit aller Macht sich der Gefangenschaft der Extremen zu entziehen, scheute aber kaum minder die Knechtschaft der Gemässigten. Eine Verständigung war daher sehr schwierig.

So viel zur erforderlichen Kenntniss der Zeitlage.

Suchen wir nun obige Datirung des Schriftstückes zu begründen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wurde dasselbe im September 1399 niedergeschrieben.

An einer Stelle 1 heisst es, die Obedienzentziehung dauere bereits 'per annum et ultra'. Da dieselbe am 28. Juli 1398 verkündigt wurde, so weist uns dieser Ausdruck auf Ende August oder September 1399.

Ferner bemerkt der Schreiber 2, das Jubiläumsjahr 1400 sei im Anzug; er schrieb also in den letzten Monaten des Jahres 1399. Ausserdem ist mehrfach von einer Gesandtschaft die Rede 3, welche binnen kurzem gewisse Forderungen des Königs und des Herzogs von Orléans nach Avignon überbringen werde. Dies stimmt aufs genaueste zu der Gesandtschaft, welche spätestens in den ersten Tagen des Octobers 1399 in Avignon eintraf. In demselben Verhältniss steht der Inhalt unserer Schrift zu dem Inhalt der Verhandlungen vom 11. und 14. October. Die Schrift muss also kurz vor diesem Termin verfasst worden sein.

1 S. unten S. 95, Z. 21.
3 S. unten S. 92, Z. 23.

2 S. unten S. 96, Z. 11.

Endlich hält es der Autor 1 für förderlich, dass von den beiden Gesandten Benedicts, dem Vicomte Raimund Rodi und Guerau de Cervellon, der eine in Paris zurückbleibe, der andere aber in Avignon die nöthigen Mittheilungen mache. Im Sommer 1399 weilten diese beiden Abgesandten Benedicts wirklich längere Zeit in Paris. Erst bei der Verhandlung des 11. Octobers finden wir Guerau de Cervellon wieder in Avignon 2.

Viel schwieriger ist die Feststellung des Verfassers. Nach der Bemerkung, welche der Cardinal von Pampelona der Schrift vorgesetzt hat, haben wir den Verfasser in Paris zu suchen. Dies bestätigt der ganze Inhalt, ja es ist an einigen Stellen deutlich ausgesprochen. Ferner erhellt aus demselben augenscheinlich, dass der Schreiber nicht nur ein eifriger Anhänger, sondern geradezu einer der Vertrauten und Agenten Benedicts war, in der Art der Bischöfe von S. Pons, Puy, Huesca u. a. Er gibt eine Menge von Rathschlägen, Verhaltungsmassregeln und Mahnungen eben jener nächsten Umgebung Benedicts, von welchen, wie uns die Geschichte der nächsten Jahre lehrt, einige gutgeheissen und befolgt wurden, andere dagegen kein Gehör fanden. Weitere Anhaltspunkte zur genauern Bestimmung des Verfassers fehlen.

Was nun die Schrift selbst betrifft, so wurde dieselbe nachträglich vom Verfasser selbst in acht Theile zerlegt und mit einer Einleitung versehen. Die meisten der in der Einleitung verzeichneten Abschnitte sind leicht zu unterscheiden. Ich habe von ihnen jene, welche sich mit Sicherheit bestimmen lassen, durch einen Querstrich kennbar gemacht, obgleich sie in der Handschrift in keiner Weise angezeigt sind. Der dritte Theil lässt sich nicht mit Bestimmtheit ausscheiden, obgleich sich an mehreren Stellen die ihm zugeschriebenen Gedanken finden 5.

1 S. unten S. 94, Z. 5.

S. oben S. 61 und vgl. Martène-Durand 1. c. VII, 622 sowie diese Zeitschr. V, 432, Anm. 7 und S. 433, Z. 14.

3 S. unten S. 80, Z. 18, 24: 'quia est hic Parisius'. Auch das 'hic' auf S. 75, Z. 7; S. 79, Z. 6, 9; S. 94, Z. 6; 97 bezieht sich ganz offenbar auf Paris. 4 S. den Schluss der Einleitung unten S. 66, Z. 7.

5 S. unten S. 71.

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