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der Liv-, Esth- und Curländischen Urkunden.

1394.

1394.

1634. Der zu Lübeck,, in Carnisprivio" abgehaltene Hansatag wurde von Riga aus Febr.? durch den Bürgermeister Tidemann von Halle beschickt.

Gadebusch's Livl. Jahrb. 1, 1, 511, nach Rigischen Archivnachrichten.

1635. Pabst Bonifaz IX. schreibt an den Meister des Deutschen Ordens in Livland: März 10. Aus triftigen Gründen habe er den Erzbischof Johannes von Riga dieses Amtes entbunden und zum Patriarchen von Alexandrien ernannt. Da nun gedachter Erzbischof schon früher sein Stift verlassen und in die Fremde gezogen, auch einige Domherrn sich von dort entfernt, und der Ordensmeister die Länder, Schlösser, Dörfer etc. der Rigischen Kirche, damit sie nicht den Heiden und andern Feinden jener Lande in die Hände fallen, in Verwahrung genommen, so habe er, der Pabst, alle Früchte und Einkünfte der erzbischöflichen Tafel, desgleichen der Capitelsgüter übrigens nach Abzug der Kosten für die Behütung der Länder, Schlösser etc., und für den Unterhalt derer, welche an Stelle der fortgezogenen Domherren die gottesdienstlichen Handlungen in der Rigischen Kirche verrichtet für die Zeit von da ab bis zum jüngst verflossenen. 1. October, sich und der päbstlichen Kammer vorbehalten. Daher trage er desmittelst dem Ordensmeister auf, gedachte Einkünfte, welche, nach den eingezogenen zuverlässigen Nachrichten, nach Abzug der Kosten, auf 11,500 Röm. Goldgulden sich belaufen, von denen er erst 5000 der Kammer angewiesen habe, von Johannes, Electen von Riga, an den sie zum Theil gelangt sein sollen, und andern Geistlichen und Laien, bis zu gedachtem Betrage, wenn es noch nicht geschehen sein sollte, beizutreiben, und die restirenden 6500 Goldgulden bis zum bevorstehenden 1. November der Kammer zu übermachen etc.

Nach dem Orig. auf Perg. im Königl. Staatsarchiv zu Stockholm abgedr. im Livl. U. B. Nr.
MCCCXLIX. Bei Arndt 11, 115 und Gadebusch 1, 1, 508 ist diese Bulle irrig vom 13. März datirt.

1636. Derselbe erlässt an den Hochmeister des D. O. einen mit dem vorhergehenden März 10. durchaus gleichlautenden Auftrag, nur dass statt der Worte:,,et tu ac nonnulli etc." es hier heisst:,,et dilecti filii, Wenemarus, magister domorum tui hospitalis b. Mariae Theuton. in Livonia, ac nonulli fratres eiusdem hospitalis, associatis eis pluribus armigeris et aliis gentibus, castra etc. sub custodia recepissent."

Das Orig. auf Perg. im geh. Ordensarchiv zu Königsberg. Index Nr. 508.

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1637. Derselbe urkundet: Es seien seien seit längerer Zeit zwischen den Erzbischöfen März 10. von Riga und ihrem Capitel einer-, und dem Meister und den Brüdern D. O. in Livland

Livl. Urk.-Reg. IV.

1394.

März 10.

März 15.

März 20.

andererseits, verschiedene Streitfragen bei der Römischen Curie verhandelt und in denselben mehrere End- und Beiurtheile gefällt worden. Da jedoch mehrere dieser Fragen noch nicht entschieden sind, und dergleichen Rechtsstreitigkeiten beiden Theilen nicht nur Nachtheil, sondern auch Gefahr bringen, so hoffe er beide Theile desto leichter zu versöhnen, wenn er, wie desmittelst geschehe, alle weiteren Verhandlungen in diesen Sachen, selbst wenn sie ein Spolium betreffen, von heute ab auf ein Jahr beanstande, daher er den mit der Verhandlung beauftragten Cardinälen hierdurch vorschreibe, jegliches Verfahren in den gedachten Angelegenheiten auf ein Jahr einzustellen.

Nach einem Transsumt auf Pergament vom 14. Decbr. 1415 in dem geh. Ordensarchiv zu Königsberg (Index 511, 1) abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCL.

1638. Derselbe thut kund: Da seit längerer Zeit zwischen einigen Rigischen Erzbischöfen und dem Rigischen Capitel vom Orden des heil. Augustin einestheils, und dem Meister und den Brüdern des D. O. anderntheils mehrere Rechtsfragen sich erhoben und dadurch vielfache schwere Zwistigkeiten und Processe hervorgerufen worden, welche für den Christ!. Glauben um so verderblicher seien, als jene Länder den Einfällen der feindlichen Litthauer und Russen ausgesetzt sind, so ordne er, der Pabst, zur Herstellung des Friedens unter den kämpfenden Parteien, aus freiem Antriebe, ohne dass deshalb eine Bitte an ihn gelangt, desmittelst an, dass in Zukunft in der Rigischen Kirche Niemand zum Domherrn, Probst, Decan, oder zu sonst irgend welchem geistlichen Amte aufgenommen werden soll, der nicht vorher das Gelübde des Deutschen Ordens abgelegt habe, und dass, sobald dies bei allen, oder doch bei dem grössten Theile derselben der Fall sein würde, das Stift nicht mehr ein Augustiner, sondern ein Stift des Deutschen Ordens sein und benannt werden solle; auch sollen Alle, welche hinfüro ein Amt in gedachtem Stifte erhalten, verbunden sein, die Tracht des Deutschen Ordens anzunehmen; dies Alles sei auch den bisherigen Inhabern der geistlichen Aemter im Stifte gestattet etc.

Nach einem Transsumt auf Perg. v. 14. Decbr. 1415 in dem Königsh, geh. Ordensarchiv (Index 509, 1) abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLI und schon früher in den Mitthll. II, 255. 1639. Derselbe bescheinigt nach einem mit der unter Nr. 1635 registrirten Urkunde wörtlich übereinstimmenden Eingange dass Johannes de Campo, Procurator des Hochmeisters des D. O., der Ordensbruder Arnold Stapul, und der Junker (domicellus) Wolmar Hafekesforden, Procurator des O.M. Wennemar, sich mit der päbstlichen Kammer wegen der aus dem Erzstift bezogenen Einkünfte berechnet (composuerint), und auf die berechneten 11,500 Goldgulden am heutigen Tage 5000 Goldgulden bezahlt und angewiesen, worüber sie desmittelst quittirt werden.

Nach einer fehlerhaften, auf Grundlage der Urk. MCCCXLIX zum Theil berichtigten Abschrift in Hiärn's Collectan. I, 279 (Index Nr. 3363) abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLII. Das Datum bei Hiärn: idus Martii", also vom 15. März, ist unstreitig falsch, indem die Urk., wenn man Reg. 1635 damit vergleicht, spätestens am 10. März d. J. ausgestellt sein muss.

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1640. Mit Beziehung auf seine Anordnung in der Reg. 1638 verordnet Pabst Bonifaz IX., dass Jeder, der zum Domherrn der Rigischen Kirche aufgenommen wird, von dem Livländischen Ordensmeister postulirt und approbirt sein müsse, wie dies mit den Domherren der Stifter in Preussen der Hochmeister zu thun pflege.

Nach dem ad 1638 erwähnten Transsumte vom J. 1415 (Index Nr. 509, 2) abgedr. in den Mitth||. Il, 259 und im Livl. U. B. Nr. MCCCLIII.

1641. Derselbe gestattet, auf Bitte des Hochmeisters, dass die Ordenspriester allen
Qrdensangehörigen (familiares) von den ihnen gebeichteten Sünden die Absolution ertheilen
dürfen, nachdem ihnen eine heilsame Busse auferlegt worden.

Nach einer Abschrift vom Original im Königl. Staatsarchiv zu Stockholm abgedr. im Livl. U. B.
Nr. MCCCLIV, mit Vergleichung eines Transsumtes v. 15. Decbr. 1415 im Königl. geh. Ordens-
archiv (Index Nr. 715, 1). Hier lautet übrigens das Datum: VIII. cal. Aprilis, d. i. d. 25. März.
Eine fehlerhafte Abschrift in Hiärn's Collectan. 1, 315 (Index Nr. 3364).

1394.
März 20.

1642. Der Cardinal Marinus, päbstlicher Kämmerer, bescheinigt, dass der Bischof Jo- März 24.
hannes von Reval auf sein servitium commune abermals (s. Reg. 1511, 26 und 57) 25 Gold-
gulden, 40 Schill. und 10 Pf. Röm. Münze, und an servitiis minutis für die päbstlichen
Beamten 6 Gulden, 34 Schill., 8 Pf., durch Woldemar von Hafekesforde habe einzahlen
lassen. Indem ihm darüber quittirt wird, werden ihm die durch die verspätete Einzahlung ver-
wirkten Strafen der Excommunication etc. erlassen, und zur Einzahlung des Restes ein Termin
bis zum bevorstehenden Mariae-Reinigungsfeste anberaumt.

Nach dem Originaltranssumte im Königsb. geh. Ordensarchiv (Index Nr. 527, 7) abgedr. im Livl.
U. B. Nr. MCCCLV.

1645. Der Cardinal Heinrich, Kämmerer des Cardinalcollegiums, quittirt in gleicher März 24.
Weise über die zum Besten des Collegiums eingezahlten Summen: an servitium commune
25 Goldg., 40 Schill., 10 Pf., und an servitium minutum 1 Goldg., 33 Schill., 18 Pf.

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Nach dems. Transsumte (Index Nr. 527, 8) abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLVI.

Die unter diesem Datum im Transsumt v. 15. Decbr. 1415 im Königsb. Ordensarchiv März 25.
(Index Nr. 715, 1) aufgeführte Bulle ist dieselbe, welche unter Nr. 1641 registrirt worden.

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1644. Pabst Bonifaz IX. urkundet, nach Vorausschickung derselben Einleitung, wie März 26.
in den Reg. 1635 und 39, dass Woldemar Hafekesforden, Procurator des Livl. O. M. Wen-
nemar, sich mit der päbstlichen Kammer wegen der Einkünfte des Erzstiftes Riga auf 11,500
Goldg., welche bis zum 1. Novbr. d. J. zu erlegen sind, verglichen, und überdies 500 Goldg.
aus anderen gewissen Gründen, Namens des Meisters und Ordens, zu zahlen versprochen,
auch auf diese Summen am heutigen Tage 5000 Goldg. eingezahlt. Daher quittire er den
Orden wegen dieser 5000 Goldg. jetzt, und für den Fall, dass der ganze Rückstand im ange-
gebenen Termin dem Wechsler des Ordens, Landus de Maricombis und de Luca, dem er,
der Pabst, diese Schuld aus gewissen Ursachen delegirt, eingezahlt sein wird, befreie er Mei-
ster und Orden von allen Ansprüchen, welche die päbstliche Kammer, oder der Patriarch
(frühere Erzbischof Johannes), oder das Capitel, oder die Domberren oder sonst Jemand, wegen
der gedachten Einkünfte des Stifts, oder wegen irgend welcher Vergehen und Excesse, welche
der Meister, die Brüder oder ihre Mitschuldigen in dieser Beziehung verübt, erheben könnten,
übrigens unbeschadet den Rechten des Landus.

Nach einer Abschrift in Hiärn's Collectan. 1, 280 (Index Nr. 3365) abgedr. im Livl. U. B. Nr.
MCCCLVII. Die Abschrift bei Hiärn ist, wegen der vielen Fehler, und der theils mangelnden, theils
unrichtigen Interpunction, so dunkel, dass der Inhalt sowohl von Arndt 11, 115, als auch im Index
ganz missverstanden worden.

1645.

Derselbe bestätigt, auf Bitte des Ordens, den von dem Letztern mit dem Bischof April 1,
Otto von Curland am 30. Juni 1392 (Reg. 1585) abgeschlossenen Vergleich, einen Länder-
tausch betreffend.

Nach dem perg. Original im Königsb. geh. Ordensarchiv (Index Nr. 512) abgedr. in der Samm-

1394.

Mai 28.

O. J. Juni 9.

Juni 13.

Juli 25.

lung einiger Denkwürd. der Stadt Memel 1, 43, in den Mittheill. VII, 360 Nr. 37 und im Livl. U.B. Nr. MCCCLVIII.

1646. Zu Riga wurde um Himmelfahrt ein Städtetag gehalten, auf welchem gedachte Stadt ihre Rechte durch Wolfard vom Ravenschlage, Tidemann von Nienbrugge, Wolfard von Stade, Liborius Wittenborch, Johann von Calmar und Conrnd Visch vertreten liess. Gadebusch's Livl. Jahrb. 1, 1, 511, nach Rigischen Archivnachrichten.

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1647. Tidemann von der Halle, Rigischer Bürgermeister, schreibt aus Lübeck an den Rigischen Rath: Die von Lübeck haben ihren Schreiber nach Holland, Seeland und Campen geschickt. Sie wollen mit allen Kauffahrteischiffen, die in Vlandern und in .... liegen, in den Sund segeln, zu dem mit der Königin (Margaretha von Dänemark) auf St. Johannis zu haltenden Tage. Da sie wohl 50 Schiffe, klein und gross, haben und 3000 Wehrhafte mitnehmen, so gedenke auch ich in den Sund, und von da, so Gott will, wenn der Tag geschlossen ist, nach Preussen zu segeln. Die von Wismar und von Rostock tagen noch in Preussen; daher kann ich Euch nicht schreiben, was sie verhandeln (werven): allein ich habe meinen Bruder bitten lassen, er möge den Rath zu Danzig ersuchen, dass er es Euch schreibe. Die Vitalienbrüder sind zumal stark; man sagt, sie haben wohl 300 Segel. Vor Himmelfahrt nahmen sie fünf Englische Schiffe mit Tuch (want) weg, welches sie in Blickingen auf einem Eiland verhandelt (gebuetet). Die von Rostock und von Wismar wollten eher (er) nicht geleiten (geleiden), und es steht zumal übel auf (bi) der See. Gott gebe ein gutes Ende! Denen von Lübeck scheint es gerathen (nütte), dass wir kein Tuch (want) in den Sund führen, wegen der Vitalienbrüder. Ich habe noch keinen Brief von Euch, ausser zwei Briefe, die

vom Bischof von Oesel handeln etc. Es geht hier ein Gerücht, dass der Römische König gefangen sei, und das soll sein Rath gethan haben. Was daran wahr ist, weiss ich nicht. Andere Neuigkeiten kann ich Euch nicht schreiben: allein jeder sehe zu, wohin er sein Gut seewärts sendet, ehe Ihr andere Nachrichten erhaltet. Lebet wohl etc.

Nach einer Copie vom papiernen Original in Brotze's Syll. dipl. II, 150 (Index Nr. 3367) abgedr. in den Mitthll. V, 347 und im Livl. U. B. Nr. MCCCLIX. Dem Schreiben fehlt zwar die Jahrzahl, es enthält aber mehrere Angaben, welche es unbestritten dem J. 1394 vindiciren: Tidemann von der Halle war als Rigischer Rathssendebote zweimal in Lübeck: 1386 uud 1394 (Reg. 1458 und 1634). Zu dem letztgedachten Hansatage wurde auch die Königin Margaretha erwartet sie liess sich aber entschuldigen und deswegen ward ein anderer Hansatag angesetzt, welcher in Dänemark gehalten werden sollte (Willebrand's Hanseat. Chronik II, 194). Wenn schon diese Daten für das J. 1394 entscheidend sind, so kommt noch hinzu, dass der Röm. König Wenzel allerdings im J. 1394 gefangen gesetzt worden. Vergl. hierüber noch die Mitthll. a. a. O. S. 345 fgg.

Die unter diesem Datum im Index Nr. 510, desgleichen in Voigt's Preuss. Gesch. VI, 10, aufgeführte, dem Pabste Bonifacius IX. zugeschriebene Bulle im Königsberger geheimen Ordensarchiv, ist keine andere, als die unter Nr. DLXXXII abgedruckte, und unter Nr. 665 registrirte Bulle des Pabstes Bonifacius VIII. vom J. 1999, und zwar ein vollständigeres Exemplar, als das dort benutzte (Index Nr. 255), in welchem auch das Datum: idus Iunii, d. 13. Juni, deutlich zu lesen ist.

1648. Der Revaler Rath urkundet, dass er, auf Bitte des Ordensmeisters, dem Jacob. Abrahamson gegönnt habe, das Erbe und den Garten ausserhalb der Stadt, das er von Wilhelm von Wesenberg gekauft, desgleichen die (beiden) Grundstücke (wurde) und den Garten binnen der Stadt, die er von Herrn Gerd von der Beke und von Johann Lysten gekauft, frei

zu gebrauchen, ohne davon, so lange er lebt, Bürgerrecht zu thun (d. i. bürgerliche Lasten 1394. zu tragen). Falls nach seinem Tode seine rechten Erben kein Bürgerrecht thun wollten, gleich andern Bürgern, soll der Rath befugt sein, die genannten Grundstücke durch Zahlung von 370 Mark Rig., für welche Abrahamson sie gekauft, einzulösen, und diese Summe mag Abrahamson bei seinem Leben, wohin und wem er will, bescheiden, kehren und vergeben.

Nach dem Concept im Revaler Rathsarchiv abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLX.

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1649. Jacob Abrahamson stellt über denselben Gegenstand dem Revaler Rathe eine Juli 25. Verbindungsschrift aus, worin noch überdies festgesetzt wird, dass seine. Erben, bei der Einlösung der Grundstücke durch den Rath keinen Ersatz etwaniger Meliorationen fordern dürfen; dass er, Abrahamson, auf den gedachten Grundstücken nicht anders, als wie es den Revaler Bürgern üblich (bewonlik) ist, bauen, auch diese Grundstücke keinem Andern vergeben, verkaufen, noch versetzen darf, als in der Stadt wohnenden (inwonlik) Bürgern Revals. Nach dem Orig. auf Perg. in dems. Archiv abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLXI.

1650. Der Revaler Rath bescheinigt, dass der Rathsherr Gerd von der Beke demselben Aug. 17. mit seinen Vorsprechern offenbart, wie er sich vom Gericht habe ledig und lossprechen lassen wegen der Sache, in welcher Jacob Gutjaer gemächtigt" war, weil die,,Jahrzeit" des Rechts abgelaufen (umme gekomen) war.

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Nach einer Aufzeichnung im Revaler Denkelbuche II, 27, abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLXII, 1651. Der Revaler Rath verordnet in Betreff der Accise (zise) vom Rheinwein, der her- Aug. 21. kommt und in der Stadt Keller gelagert wird: er werde gezapft oder fass- und tonnenweise ausgeführt, so soll jede Ahm Weines der Stadt geben 16 Oer an Açcise; der in der Bürger Kellern gelagerte Wein aber 10 Schill. für die Ahm. Von dem Gobbin'schen Wein und dem Landwein aus Preussen ist ebenso, wenn er gekellert wird, 6 Oer vom Fass an Accise zu entrichten. Auch soll aller Wein, der in den hiesigen Hafen kommt, er werde im Hafen verkauft oder nicht, Accise bezahlen.

Nach einer Aufzeichnung im Revaler Rathsarchiv abgedr. in v. Bunge's Archiv III, 78 und im
Livl. U. B. Nr. MCCCLXlll.

1652. Mit Beziehung auf seine Bulle vom 10. März d. J. (Reg. 1637) giebt Pabst Septbr. 1. Bonifacius IX. der Verhandlung aller zwischen dem Erzbischof von Riga und dem D. O. bei der Römischen Curie anhängigen Rechtssachen noch auf ein zweites Jahr, vom 10. März 1395 gerechnet, Anstand.

Nach einem Transsumte auf Perg. vom 14. Decbr. 1485 im geh. Ordensarchiv zu Königsberg (Index Nr. 511, 2) abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLXIV.

1653. Schragen des Amtes der Knochenhauer in Reval, în 21 Artikeln, nebst 6 späteren Septbr. 8. Zusatzartikeln.

Nach einer Aufzeichnung auf Perg. in der Lade des Reval'schen Fleischeramtes, in welcher die ursprüngliche Schra nebst den Zusätzen von derselben Handschrift, welche der ersten Hälfte des 15. Jahrh. anzugehören scheint, enthalten ist; abgedr. im Livl.U.B. Nr. MCCCLXV.

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1654. Wenceslaus, Römischer König, schreibt an Swantibor, Herzog zu Stettin, er habe Novbr. 9. vernommen, dass Probst, Decan und Capitel der Rigischen Kirche, mit Zustimmung des Erzbischofs Johannes, den Prinzen Otto, des Kaisers ältesten Sohn, zum Erzbischof gewählt. Da nun die Verfügung (dispositio) über die Temporalien in der Rigischen Kirche ihm, Wenceslaus, als Römischem Könige, gebühre, und er die vorgedachte Wahl genehmige, so trage er

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