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dem Herzog Swantibor auf, den Prinzen Otto in dem durch die Wahl erlangten Rechte zu schützen, ihn in den Besitz der der Rigischen Kirche gehörigen Schlösser, Städte, Dörfer und Güter einzuführen, aus denselben die widerrechtlichen Besitzer zu entfernen, und zu dem Zweck die Hülfe der Könige, Herzöge und Fürsten anzurufen, welche desmittelst ermahnt, werden, solchem Rufe Folge zu leisten.

Nach dem Orig. abgedr. bei Dogiel V, 108 Nr. LXVIII und darnach im Livl. U. B. Nr. MCCCLXVI.

1595.

1655. Auf dem in diesem Jahre zu Pernau gehaltenen Städtetage waren aus Riga als Sendeboten gegenwärtig: Tidemann von der Halle, Tidemann von der Nienbrugge und Hermann Winkel.

Gadebusch 1, 1, 514, nach Rig. Archivnachtichten.

1656. Der Meister D. O. zu Livland schreibt an den Rath zu Reval: Wir bitten Euch, das Geld, das Ihr uns schuldig seid für das Silber, welches wir Euch letzthin zum Behuf Eurer Münze sandten, nach Abzug dessen, was ihr dem Voigt von Overpal gegeben, Eurem Bürgermeister Johann Stoltevute, Vorzeiger dieses Briefes, auszuzahlen. Gebt ihm auch von unseret wegen die 200 Mark, die Ihr, wie Ihr wisst, uns nun auf Johannis zu entrichten habt; wollet und möget ihr es jetzt nicht thun, so leistet ihm die Zahlung zu Johannis, und wir wollen es so,,vollmächtig" haben, als wenn Ihr uns selber das Geld gegeben.

Nach dem Orig. auf Papier im Revaler Rathsarchiv abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLXVII. Das Schreiben ohne Jahrzahl gehört wahrscheinlich hierher und ist jedenfalls nicht älter, weil die darin geforderte Zaklung von 200 Mark zu Johannis ohne Zweifel sich auf die in der Regeste 1523 vom Revaler Rath übernommene Verbindlichkeit bezieht.

1657. Wenceslaus, Römischer König, bestätigt dem Rigischen Erzstifte sämmtliche von seinen Vorfahren ertheilten Privilegien etc., ersucht die Könige von Dänemark, Schweden, Norwegen und Polen, die Erzbischöfe von Trier, Mainz, Cöln und Magdeburg, und beauftragt die Herzoge von Stettin, Magdeburg und Geldern (?), die Bürgermeister, Räthe und Gemeinden der Städte Lübeck, Stralsund, Riga und Dorpat, und die Vasallen der Rigischen und Dörptschen Diöcese, dass sie, insgesammt und einzeln, dazu aufgefordert, so oft es erforderlich erscheint, ohne dass Einer den Andern abwarte oder sich durch einen Andern entschuldige, der Rigischen Kirche, ihren Prälaten und Unterthanen, jeglichen Schutz angedeihen lassen und keine Beeinträchtigung der Rechte und Privilegien derselben gestatten, vielmehr deren Widersacher, wess Standes und welcher Würde sie auch seien, und wären es namentlich auch die Brüder des Deutschen Ordens in Preussen oder Livland, durch Androhung der Reichsacht und der Erlegung von hundert Mark oder Pfund reinen Goldes, zwingen, vou der Belästigung der gedachten Kirche etc. abzustehen etc.

Nach einem Transsumt des Bischofs Johannes von Lübeck v. 3. Mai 1519 in dem ehemal. Litthauischen Archiv abgedr. bei Dogiel V, 176 Nr. XCIX und darnach im Livl. U.B. Nr. MCCCLXVIII. 1658. Instruction des hochmeisterlichen Gesandten an den Römischen König:,,Gnädiger Herr! Ehe Eure Boten zu unserm Hochmeister kamen, war Hr. Johannes Wallenrod, dem etc. der Pabst die Kirche zu Riga versehen, etliche Tage zuvor mit einer päbstlichen Bulle gekommen, worin dem Orden vorgeschrieben wird, ihn in seine Besitzungen einzuführen, was denn auch mit dem dem Pabste schuldigen Gehorsam vollzogen worden, daher nicht wider

rufen werden kann; dess zur Wahrheit hat der Pabst Ew. Gnaden diese Bulle gesandt (und 1395. man übergebe dann die Bulle). Daher werden Ew. Gnaden den Hochmeister und seine Mitgebietiger entschuldigen und es ihnen nicht verdenken etc. Wenn dann der König spricht: Der Hochmeister und Orden hätten gegen die ihm gethane Verwillkürung gehandelt, indem sie die Sache beim Römischen Hofe betrieben, ehe sie ihnen vom Hofe befohlen worden sei, so antworte man darauf: Wir beziehen uns auf die Briefe des Vorfahren unsers Hochmeisters und der Gebietiger von Livland, dass die Sache,,nie mächtiglich gelassen ward zu Ew. Gnaden", Ihr erwürbet denn, dass der Pabst sie sonderlich Ew. Gnaden beföhle; denn sie ist beim Römischen Hofe über 100 Jahr anhängig, daher hat der Orden sich auch dort verantworten müssen, und wäre es für ihn zu schwer, dieselbe Sache in zwei Gerichten, vor Ew. Gnaden und vor dem Pabste, zu verhandeln. Da nun Ew. Gnaden weder die Sache, noch das Gericht befohlen war, so dünkt auch unserm Hochmeister und dem Orden, dass sie in keine Busse verfallen, weil Niemand den Andern mit Bussen beschweren mag, er sei denn sein Richter etc. Wenn dann der König sich auf Hrn. Albrecht von der Dybe bezieht, und sagt, dass der an ihn selber geworben habe, so spreche man: Gnädiger Herr! Hier ist Hr. Albrecht er bekenne, ob ihm des Hochmeisters Vorfahr je befohlen, dass er die Sache mächtiglich und ohne allen Unterschied Ew. Gnaden befehlen und den Orden verbinden mochte. Als er ,, zu Jahr in den Fasten" zu Ew. Gnaden als Botschafter gesandt ward, wurde ihm befohlen, wie darüber wohl eine Schrift ist, dass er Ew. bitten solle, sogleich Boten an den Hof (zu Rom) zu senden, damit sie wegen,,Befehlung" der Sache würben, indem der Hochmeister jetzt den Ordensprocurator und einen Gebietiger von Livland hinsende, die bei der ,,Befehlung" sein sollten; und liess sehr bitten, mit den Boten nicht zu säumen, weil der Orden bei 6 oder 8 Wochen zu grossem Schaden kommen mochte. Das war die ,,Befehlung“ Albrecht's von der Dube. Hätte auch der Hochmeister ohne Unterschied sich vor E. G. Gericht stellen und der Busse unterziehen wollen, so hätte er Hrn. Albrecht darüber eine förmliche Urkunde und nicht einen Credenzbrief mitgegeben etc. Spricht der König: Wir hatten beiden Theilen verboten, ihre Sache zu betreiben und zu verfolgen, weder beim Römischen Hofe, noch ausserhalb (busen), uns würde denn die Sache befohlen oder dass der Pabst sie uns versagte, so antworte man: Das Gebot war unserm Hochmeister und seinen Gebietigern unbekannt, auch haben sie sich dazu nie verbunden, weder heimlich, noch offenbar. Wenn solch Gebot geschehen ist, so ist es nicht vom Orden, sondern vom Erzbischof und Capitel gebrochen worden; denn sie haben zu derselben Zeit zwei Briefe dem Pabste gebracht; der eine ist von E. G., gegeben den 21. Juni, worin Ihr den Pabst gebeten, das Urtheil über Zeland nicht zu,,verzieben oder verziehen zu lassen", da doch diese Gegend erweislich seit jeher dem Orden gehört hat; durch diese Bitte, wäre sie ,,gezwiget" worden, wäre der Orden zu grossem Schaden gekommen etc. Der andere Brief war vom Könige von Polen, gegeben den 4. März, der den Pabst um dasselbe bat, mit vielen Klagen von wegen der Kirche zu Riga. Der Orden ist dagegen stets bereit gewesen, seine Sachen an das Gericht E. G. und Eurer Kurfürsten gelangen zu lassen, wenn der Hof zu Rom sie Euch befohlen hätte; der Erzbischof und die Seinen waren aber dagegen und wollten die Sachen beim Hofe zu Rom behalten, namentlich die Sache von Zeland. Wenn der König spricht, wie er es auch in seinem Briefe thut: Der Orden habe in derselben Zeit betrieben, dass der Erz

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1395.

April 5.

bischof von seiner Kirche entsetzt, und dass sogar die Kirche, die ein achtbares Glied und Lehn des Reiches ist, dem Reiche entfremdet worden, so spreche man also darauf: Der Pabst hat einem Andern die Kirche zu Riga versehen und verliehen, und seinen Vorfahren zu einer hohen Würde erhoben; was ihn dazu bewogen, wird er wohl vor E. G. zu verantworten wissen; wie uns dünkt, wollte er dadurch grosse Zwietracht und Schaden, die der Christenheit drohten, dämpfen. Dass die Kirche zu Riga dem Reiche entfremdet sei, wissen wir nicht: E. G. wird, so gut wie uns, bekannt sein, dass die Sache zwischen gedachter Kirche und dem Orden seit jeher beim Römischen Hofe anhängig gewesen, weshalb der Orden seit vielen Jahren dort einen Procurator halten müssen. Auch haben wir nie gehört, dass der Orden oder die Kirche je ein anderes Gericht, eine andere Versehung oder Belehnung gesucht, als vom päbstlichen Stuhle : übrigens gebührt darüber, wem das Lehn zugehöre, nicht uns, sondern dem Pabste zu antworten. Auch dünkt uns, das Lehn wird dadurch E. G. und dem Reiche nicht entfremdet, denn die Kirche zu Riga bleibt zu demselben Rechte, wie sie früher gewesen. Wenn er spricht: Ihr habt Eures Ordens Bruder dazu gefordert, und doch ist zuvor ein Bischof von einem andern Orden da gewesen, so erwidere man: Darüber hat der Pabst,,mit diesem dispensirt", damit, wie wir glauben, die Kirche desto besser befriedet werde, auch damit das Haupt ähnlich sei den andern Gliedern, als seinen Suffraganeen, denn unter der Kirche von Riga stehen vier Kirchen, die unseres Ordens sind. Sollte der König gedenken, warum man den Seinen nicht zu der Kirche gefordert habe, so mag man sprechen: Die Sache hat gestanden wohl zwei Jahr; und hätte E. G. Jemand dazu fordern wollen, dem hätte es der Orden gern gegönnt, wenn der alte nicht dabei geblieben wäre.

Nach dem Orig. (oder Concept?) auf Papier im Königsb, geh. O. A. (Index Nr. 1772) abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLXIX. Dass dieses Actenstück, gleich mehreren andern, mit keinem Datum oder doch mit keiner Jahrzahl versehenen, denselben Gegenstand betreffend (s. mehrere der nachfolgenden Regesten), in diese Zeit gehört, bedarf keines nähern Beweises; allenfalls genügt die Verweisung auf Reg. 1654. Die Vergleichung unserer Instruction mit der Reg. 1659 giebt der Vermuthung Raum, dass beide Stücke ziemlich gleichzeitig abgefasst sind.

1659. Der Hochmeister beantwortet ein Schreiben des Herzogs Swantibor zu Stettin: Ihr beschuldigt uns vor Fürsten und Herren ohne Grund, da wir Euch stets für unsern besondern Herrn und Gönner gehalten haben, wie wir noch thun. Wenn Ihr uns Schuld gebt, dass wir Euch in grosse Kosten gesetzt durch eine Botschaft unsers Vorfahren, so wisset, wenn unser Vorfahr die beiden Brüder unseres Ordens, Johann Molheim und Albrecht von der Dube, als Boten an Euch gesendet, so ist dies geschehen in rechter Gunst, Minne und Freundschaft, nicht uns und den Orden zu verbinden, dass wir je Euern Sohn, Herrn Otto, zum Erzbischof nehmen müssten, und keinen Andern; zu solcher,,Verbindung" bedurften unsere Boten einer grössern Vollmacht, als bloss von unserm Vorfahren. Eine Verbindung dieser Art ist daher uns und unsern Gebietigern unbekannt. Auch haben wir keine solche Macht über den Pabst, dem allein das Recht zusteht, die Kirche zu Riga zu versehen und zu verlehnen, wie er denn auch aus eigenem Willen und mit Vollwort seiner Cardinäle, um des Friedens willen, gedachte Kirche versehen dem gegenwärtigen Erzbischof, Hrn. Johannes, und,, mit ihm dispensirt", dass er, wenn er wolle, in unsern Orden treten möge, weil er dies für nützlicher erkannte, als beständigen Krieg. Auch ist, wie uns dünkt, seit der Botschaft bis zur Ernennung des Erzbischofs Johannes mehr denn ein halbes Jahr vergangen,

and in dieser Zeit Eures Sohnes wegen im Hofe zu Rom nichts versucht, wie man uns gesagt, da doch die Domherren während dessen nicht unthätig waren, sondern dem Pabste Briefe von grossen mächtigen Herren brachten, die da baten, die Sachen daselbst abzuurtheilen und zu beenden. Auch gedenken wir dessen, dass, als zu Jahr" vor Weihnacht Eure Boten mit Briefen des Römischen Königs in der Sache bei uns waren, sie den neuen Erzbischof hier sahen, und von uns mündlich hörten, dass wir denselben, auf das Gebot des Pabstes und aus schuldigem Gehorsam, einträchtig als Erzbischof angenommen, wie wir von Rechts wegen zu thun schuldig waren. Habt Ihr seitdem Kosten gehabt, so thut es uns leid, aber wir sind nicht Schuld daran. Auch stand es wohl bis in das dritte Jahr, dass der alte Erzbischof aus dem Lande war: hättet Ihr in der Zeit die Sache angegriffeu, so wäre es wahrlich des Ordens Wille gewesen, und der Orden zu Livland hätte es gern gesehen vor 10 oder 20 Jahren, dass Euer Sohn oder ein anderer Herr das Erzbisthum gehabt, der, nebst seinem Capitel, mit dem Orden freundlich gelebt hätte. Wenn wir jetzt anders thäten, und Euern Sohn liebeten, dagegen aus seinem Rechte und seinen Besitzungen treiben liessen den angenommenen Herrn, der beliebt (vorlibet) ist von dem Orden, der Geistlichkeit, den Suffraganeen, Rittern und Knechten, und ein Bruder unseres Ordens ist, so thäten wir wahrlich wider Gott, das Recht, Gehorsam und unsere Ehre daher hoffen wir, dass Ihr uns dazu nimmer riethet, noch Alle diejenigen, denen des Ordens Ehre lieb ist. Darum bitten wir, erlasset uns diese Zumuthung etc.

Aus dem Hochmeister - Registranten v. 1394-1401 in dem Königsb. geh. O. A. (Index Nr. 1751) abgedr. im Livl, U. B. Nr. MCCCLXX.

1395.

1660. Derselbe beantwortet ein Schreiben des Herzogs Barnim zu Stettin in derselben April 6. Angelegenheit, im Wesentlichen gleichlautend mit dem vorhergehenden Schreiben (Reg. 1659).

Aus demselben Registranten (Index Nr. 1752) abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLXXI. Am
Schluss ist bemerkt, dass in derselben Weise geschrieben worden an den Bischof zu Utrecht, die
Herzoge von Geldern und von Berg, so wie an den Herzog Ulrich von Meklenburg.

1661.

Derselbe schreibt an den Bischof Gotthard von Hildesheim: Wir haben von unsern heimlichen Freunden in Rom erfahren, dass Ihr und Euer Capitel unsern Orden beim Collegium der Cardinäle schwer berüchtigt, indem ihr geschrieben, dass er die Kirche zu Riga an Schlössern, Festen und anderem Geräthe beraubt habe. Ihr hättet uns doch früher ermahnen und warnen und unsere Entschuldigungsgründe hören sollen. So wisset denn: Als der Erzbischof und die Mehrzahl der Domherren freiwillig und ungezwungen aus dem Lande zogen, gerade um die Zeit, wo sie versprochen hatten, daselbst mit dem Orden eine friedliche Zusammenkunft (Tag) zu halten, liessen sie die Kirchen - Festen weder bewahrt, noch bemannt zurück. Damit sie nun nicht in die Gewalt der Ungläubigen kämen, nahm der Orden sie ein, dem Pabste zu getreuer Hand, und „verschrieb sich", sie Niemand herauszugeben, als dem Pabste oder demjenigen, dem er,,versehe". So hat er denn auch die Renten binnen der Zeit bezogen und nunmehr eine solche,,Wandelung und Vereinigung" veranstaltet, wie seit vielen Jahren Noth gewesen etc. Wir wollen nach unserm Vermögen dahin wirken, dass die Kirche zu Riga bei ihrem Rechte bleibe, und Ihr werdet sehen, dass wir nicht, wie Ihr geschrieben, zu ihrem Verderb gehandelt, sondern dass sie von Tage zu Tage, wie wir vertrauen, zunehmen wird. Darum bitten wir Euch, keine solche Briefe, weder an den Hof

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April

5-10.

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(zu Rom), noch anders wohin zu senden, was wir gegen Euch zu allen Zeiten verschulden wollen etc.

Nach demselben Registranten (Index Nr. 1753) abgedr. im Livl. U. B. Nr. MCCCLXXII. Zufolge einer Schlussbemerkung ist in derselben Weise geschrieben an Gerhard, Bischof von Lübeck, Gerhard, Bischof zu Ratzeburg, und an das Capitel zu Ratzeburg.

1662. Derselbe schreibt an den Herzog Ruprecht von Baiern: Der Pabst hat mit Rath der Cardinäle, um der Kirche zu Riga und unserm Orden daselbst Frieden zu verleihen etc., den alten Erzbischof Johannes zum Patriarchen von Alexandrien und Hrn. Johann von Wallenrode zum Erzbischof von Riga ernannt, worauf letzterer in unsern Orden getreten. Dazu hat der heilige Vater die gedachte Kirche dem Orden incorporirt, und den Domherren, die da noch sind, zu ihren Lebzeiten ihre Pfründen und Würden vorbehalten, wenn sie wieder in die Kirche kommen wollen. Nun ziehen etliche Widersacher des Ordens, namentlich die Domherren, in Deutschland von Herren zu Herren umher, und meinen von den Herren Briefe an den Pabst und die Cardinäle zu erlangen, durch welche Letztere zu einer Aenderung und zur Berufung eines andern (Erzbischofs), wider unsern Orden, veranlasst werden sollen, und haben auch schon einige Briefe der Art erwirkt. Da wir nun mit unserm ganzen Orden ein Glied des heil. Reiches sind, und von diesem unsere Stiftung, Privilegien, Freiheiten und seit jeher gnädige Beschirmung haben, und nie gegen das Reich gehandelt, auch uns nicht in den Sinn gekommen, wie man uns beschuldigt, das Lehn der Kirche zu `Riga dem Reiche zu entfremden, so bitten wir Euch, dass Ihr den Widersachern unseres Ordens keinen Glauben schenkt, und ihnen, wenn sie zu Euch kommen, und Euch um Briefe an den Pabst und die Cardinäle bitten, solche nicht gebt, ohne uns zu hören, indem wir stets bereit sind, uns vor Euch zu verantworten, mit Briefen, oder, wenn es nöthig ist, mit Boten etc.

Nach demselben Registranten (Index Nr. 1754) abgedr im Liví. U. B. Nr. MCCCLXXIII. Gleiche Schreiben sind, nach einer am Schluss befindlichen Bemerkung, ausgefertigt an die Erzbischöfe von Mainz, Trier, Cöln und Magdeburg, die Bischöfe von Olmütz und Bobenburg (Bamberg), den Herzog Klem zu Baiern, den Markgrafen zu Meissen, den Markgrafen Jost zu Mähren, den Herzog Albrecht zu Oesterreich, und den Burggrafen zu Nürnberg, mutatis mutandis. Von einem ganz gleichlautenden Schreiben an den Bischof von Mähren (Olmütz?) finden sich noch in dem Königsb. Ordensarchiv zwei Concepte auf Papier (Index Nr. 513), und darnach ein Abdruck in den Mittheill. VII, 363 Nr. 38.

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1663. Derselbe richtet an den Herzog Stephan von Baiern ein Antwortschreiben, in welchem alle Entschuldigungen in derselben Weise, zum Theil mit denselben Worten, wie in den Regesten 1659-62, zusammengestellt sind. Als neu ist etwa nur Folgendes herauszuheben:,,Ihr schreibet, dass die Unsern „,unzitlich"*) gethan und das mit Gelde geschafft haben. Heisst das,,unzitlich", was zur Unzeit geschieht, so mag es wohl „,unzitlich" sein: denn eine solche Wandelung, hätte sie Gott haben wollen, wäre vor 40 oder 60 Jahren Noth gewesen, dann hätte es freundlicher gestanden zwischen dem Orden und der Kirche zu Riga etc. Auch musste der neue Herr, da ihm versehen ward, eine namhafte Summe der Kammer geben, die auf das Erzbisthum gesetzt ist, wie auch andere Kirchen zu geben pflegen; die musste er borgen, da die Kirche von seinem Vorfahren auf das Höchste ,,bezogen" war. Ferner hatte der Gebietiger von Livland die Festen inne wohl zwei Jahr, und hielt das Land der Kirche

*),,Unzitlich" stand im Schreiben des Herzogs, dem Zusammenhange nach, offenbar für „uusittlich". Der Hochmeister missversteht das Wort aber, gewiss nicht unabsichtlich.

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