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VORREDE.

Das Urkundenbuch der Stadt Basel, dessen erster Band hiermit zur Ausgabe gelangt, reiht sich verhältnismässig spät den gleichartigen Publikationen anderer Städte und Landschaften an. Es ist das um so auffallender, als der Wunsch, ein solches der bedeutenden Vergangenheit Basels entsprechendes Werk zu besitzen, nicht erst in den letzten Jahren lebendig geworden ist. Schon Böhmer hat in seinen 1844 erschienenen Kaiserregesten (1246—1313, no 881) ungeduldig die Frage aufgeworfen: »aber wann erhalten wir endlich einen codex diplomaticus Basiliensis?« Später hat Arnold (Zur Geschichte des Eigentums in den deutschen Städten, S. VIII f) auf die Reichhaltigkeit des hiesigen Staatsarchivs hingewiesen und die Notwendigkeit einer systematischen Veröffentlichung seines urkundlichen Materials betont. Namentlich aber hat die historische Gesellschaft zu Basel seit den ersten Tagen ihres nunmehr über ein halbes Jahrhundert währenden Bestandes den Plan eines Urkundenbuches nie aus den Augen verloren. Dass sich die Verwirklichung dieses Planes dennoch so lange verzögert hat, kann in verschiedener Weise erklärt werden. Der Mangel einer durchgreifenden Ordnung und vor allem einer wissenschaftlichen Leitung des Archivs liess zum Beginn die Ausführung einer so sehr auf archivalischer Vorarbeit beruhenden Arbeit schwer erscheinen, während in der Folge das Bedürfnis selbst, wenigstens scheinbar, zurücktrat. Denn in Arnolds schon erwähntem Buche, das zum guten Teil aus baslerischen Urkunden herausgearbeitet war und im Anhang eine reiche Sammlung solcher Urkunden selbst brachte, dann in Trouillats » Monuments de l'ancien évêché de Bâle,« welche in ausgedehntem Masse auch rein städtisches Material enthielten, endlich in Heuslers klassischer Verfassungsgeschichte des mittelalterlichen Basel, welche eine eingehende Verwertung der wichtigsten Urkundengruppen brachte, war dem Geschichtsforscher ein Stoff dargeboten, der eine umfassende Urkundenpublikation zunächst weniger unentbehrlich erscheinen liess, und die Gesellschaft berechtigte, sich mit anderweitigen grössern Arbeiten zu beschäftigen. Immerhin hat diese zuwartende Haltung wenigstens den Vorteil mit sich gebracht, dass nunmehr bei der Herausgabe der Urkunden die Ergebnisse einer neuern Forschung und eine sichere Methode in Anwendung kommen konnten, deren Fehlen die teilweise Mangelhaftigkeit so vieler früherer Urkundenpublikationen bedingt hat.

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Basels Urkundenschatz ist von sehr bedeutendem Umfange. Eine friedliche Entwickelung, ein ruhiger, nur zu wenigen Malen gestörter Besitzstand, eine stete Sorgfalt haben das urkundliche Material in seltener Vollständigkeit uns überliefert. Nur zwei, freilich bedeutende Ereignisse haben dieses Material schon in früher Zeit geschädigt: der Brand des Münsters von 1185 und das Erdbeben von 1356. In jenem müssen die alten Privilegien des Hochstifts, deren Mangel wir heute schmerzlich empfinden, zu Grunde gegangen sein; in diesem ist der Rat der Stadt um viele seiner Dokumente gekommen. Dennoch haben sich wichtige städtische Urkunden auch noch des 13. Fahrhunderts erhalten; eine stolze Reihe von Stiftungsbriefen ist in den Laden der Zünfte sorglich behütet worden; namentlich aber weisen die Klöster, Stifter und Gotteshäuser ihren Urkundenbestand noch heute, zum grössten Teil in Originalien, zum Teil in guten alten Abschriften beinahe lückenlos auf - mit Ausnahme der Barfüsser und der Reuerinnen von St. Maria Magdalena, welche einen Teil ihrer Archive wohl durch schlechte Wirtschaft eingebüsst haben.

Mit Ausnahme einiger Zunft- und Korporationsarchive sind heute alle diese Einzelbestände im Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt in zwei grossen Hauptabteilungen vereinigt:

1. in der Abteilung der städtischen Urkunden (citiert St.-Urk.). Der Umfang derselben lässt sich zur Zeit noch nicht genauer angeben.

2. in der Abteilung der vereinigten Archive der Klöster, Stifter und Gotteshäuser. Umfang und Einteilung dieser Gruppe ergiebt sich aus folgender der Schrift von R. Wackernagel »Das Staatsarchiv des Kantons BaselStadt, Basel 1882 entnommenen Übersicht:

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An die Ausbeutung des hiesigen Staatsarchivs musste sich die Benützung mehrerer hiesiger Korporations- und Privatarchive, namentlich aber die Benützung derjenigen auswärtigen Archive anschliessen, welche, wie aus den historisch bekannten Beziehungen Basels zu benachbarten Herren, Kommunen und geistlichen Stiftungen und aus der Bedeutung der Stadt für das umliegende Land überhaupt zu erwarten war, einschlägiges Material enthielten. Wir erwähnen in dieser Beziehung insbesondere das einen reichen Ertrag bietende Bezirksarchiv des Ober-Elsass zu Kolmar, müssen jedoch hinzufügen, dass beim Mangel eines den ganzen grossen Urkundenbesitz dieses Archivs darstellenden Verzeichnisses, an welchem zur Zeit noch gearbeitet wird, wir nicht vertrauen dürfen, dort aller in unser Urkundenbuch gehörigen Stücke habhaft geworden zu sein.

Was nun die Anlage des Werkes betrifft, so wurde erstens als leitender Grundsatz aufgestellt, einmal alle jene Urkunden aufzunehmen, welche von einer Einzelperson, Korporation oder Behörde ausgestellt sind, die im Gebiete des jetzigen Kantons Basel-Stadt ansässig war oder ihm zugehörte, auch wenn sich der Inhalt der Urkunde auf eine diesem Gebiete nicht angehörige Person oder Sache bezieht; und zweitens alle jene Urkunden, welche eine Einzelperson, Korporation, Behörde oder Örtlichkeit unseres Kantons betreffen, auch wenn umgekehrt der Aussteller eine fremde Person ist.

Wir machen hier sogleich darauf aufmerksam, dass unsere Sammlung einzelne Stücke enthält, welche scheinbar diesem Grundsatze in keiner der beiden Beziehungen entsprechen. Wir haben uns in solchen Fällen gleichwohl zur Aufnahme der betreffenden Urkunde entschlossen, wenn dieselbe in einer der Abteilungen des hiesigen Archivs lag, zumal wenn aus Dorsualnotizen und Angaben der Registraturen oder Urbarien geschlossen werden konnte, dass das Objekt der Urkunde in späterer Zeit Eigentum der betreffenden Persönlichkeit oder Korporation geworden und die Urkunde auf diese Art in das Archiv gelangt sei.

Der mitgeteilte Grundsatz der Aufnahme hat jedoch in zweifacher
Hinsicht eine Beschränkung erfahren. Erstens wurden Statuten geistlicher
Stifter, auch wenn sie in urkundlicher Form abgefasst sind, dennoch von
dem Urkundenbuch ausgeschlossen und einer besonderen Bearbeitung vor-
behalten. Zweitens wurden mit Beziehung darauf, dass wir es mit einem
Urkundenbuch der Stadt Basel und ihrer Gemeinden, nicht aber des
Bistums Basel zu thun haben, alle jene Urkunden ausgeschlossen, welche
den Bischof, das Domstift oder einzelne Domherren bloss als solche, also
in ihrer Eigenschaft als geistliche Herren und Stiftung, und ohne weitere
Beziehung zur Stadt oder einer Persönlichkeit oder Lokalität derselben
handelnd einführen. Diese Scheidung des Stoffes empfahl sich um so
mehr, als in dem schon erwähnten Werke Trouillats die Urkunden des
Domstifts in erwünschtester Fülle vorlagen, so dass, wenn Trouillat über-
haupt eine Ergänzung unseres
Weise gerade auf diesem Gebiete sein musste. Neben der Erleichterung
Werkes sein sollte, er das in besonderer
unserer eigenen Aufgabe hat dieses Verfahren auch noch den Wert, einem
späteren Erneuerer von Trouillats Werk den Weg freigelassen zu haben.
Denn eine systematischere Ausbeutung und eine bessere Bearbeitung des vor-
handenen Materials, als Trouillat sie vornahm und zum Teil vornehmen
konnte, wird ja doch über kurz oder lang zu geschehen haben und ohne
Zweifel zu den schönsten Ergebnissen führen, und zum mindesten wird die
Herausgabe von Regesten der Basler Bischöfe ein Unternehmen sein, dessen
wir schwerlich lange mehr werden entraten können.

Hingegen wurde der Grundsatz der Aufnahme dahin erweitert, dass
auch noch jene Urkunden berücksichtigt worden sind, die zwar Basel und
seine Bewohner inhaltlich gar nicht berühren, in denen jedoch entweder
als Zeugen oder Schiedsrichter oder Urteilsfinder baslerische Persönlich-
keiten erscheinen, oder in denen eine baslerische Örtlichkeit im Schlusssatz
der Urkunde, der das Datum enthält, angeführt wird. Solche Urkunden
haben wir nur in der Form von sogenannten Zeugen- oder Ortsregesten
aufgenommen, d. h. der Inhalt der Urkunde wurde in einem knappen Aus-
zug zusammengefasst, zum zugehörigen Datum eingereiht und hierauf
folgen, unter Beibehaltung der in der Urkunde selbst stehenden Casus,
der oder die Namen der für uns in Frage kommenden Personen, beziehungs-
weise Örtlichkeiten. Zu diesem Verfahren bemerken wir, dass milites nur
dann in ein Zeugenregest aufgenommen wurden, wenn sie durch den Zu-
satz Basiliensis oder de Basilea u. drgl. ausdrücklich als zu baslerischen
Rittergeschlechtern gehörig bezeichnet erscheinen, Bürger der Stadt da-
gegen auch dann aufgenommen wurden, wenn ein solcher Zusatz zwar
fehlt, die Zuständigkeit nach Basel aber aus anderweitigen Angaben in der
Urkunde und aus dem Vergleich mit anderen Urkunden sich mit Sicherheit
erschliessen liess.

War nun in dieser Weise die Umgrenzung des aufzunehmenden Stoffes
festgestellt, so handelte es sich weiter darum, zu entscheiden, in welcher
Weise derselbe zu bearbeiten sei. Es kam hiebei vor allem in Betracht,

dass auf irgend eine Art Rücksicht genommen werden musste auf zwei schon vorliegende, in das Gebiet des Urkundenbuches zum Teil hinübergreifende Publikationen, nämlich auf das früher erwähnte Werk von Trouillat und auf das von H. Boos herausgegebene Urkundenbuch der Landschaft Basel. Es behandeln diese beiden Werke zwei an verschiedenen Seiten anstossende Grenzgebiete. Das Buch von Boos, welches die Urkunden des ehemals zur Stadt Basel gehörenden Kantons Basellandschaft mitteilt, bietet darunter auch eine Reihe von Stücken, welche zugleich Klöster oder Bürger der Stadt oder die Stadt selbst und Besitzungen auf landschaftlichem Boden betreffen. Weit erheblicher aber kommt Trouillat in Betracht. In dem Masse, in welchem bischöfliches und städtisches Wesen eins sind oder sich von einander scheiden, sind die von Trouillat mitgeteilten Dokumente auch für die Stadtgeschichte von Belang. Hiezu kommt, dass Trouillat seiner Sammlung in willkürlicher Weise auch nicht wenige rein städtische Urkunden, namentlich aus den Archiven von St. Alban und von St. Leonhard, einverleibt hat.

Dieser Sachverhalt führte uns einmal dazu, Urkunden, welche in den Bereich unseres Urkundenbuches fallen, aber schon bei Boos oder bei Trouillat gedruckt sind, nur ausnahmsweise auch in unserem Urkundenbuche vollständig mitzuteilen. Die Erwägung, dass dem eindringenderen Benützer unseres Urkundenbuches jedenfalls auch die Sammlungen von Boos und Trouillat zur Hand sein müssen, liess als statthaft und im Interesse der Raumersparnis als geboten erscheinen, die schon dort gedruckten Stücke hier nur in Regestenform zu erwähnen und dabei auf jene Druckorte zu verweisen. Eine Ausnahme hievon ist nur da gemacht worden, wo jene Drucke sich in erheblichem Masse als fehlerhaft erwiesen, oder wo es sich um hervorragend wichtige Stücke, wie z. B. um Stiftungs- oder Bestätigungsbriefe der Kloster- und Zunfturkunden, oder endlich, wo es sich um deutsche Urkunden handelte.

Für die Behandlung der Urkunden sind grundsätzlich und entschieden die von Sickel bei der Ausgabe der deutschen Kaiserurkunden aufgestellten Regeln massgebend gewesen. Diesen von Meisterhand entworfenen Grundzügen gegenüber einen Editionsplan nach eigenem Gutdünken und Besserfinden zu entwerfen, konnte umsoweniger unser Ehrgeiz sein, als wir selbst während der Arbeit hinreichend Gelegenheit hatten, die Vorzüglichkeit jener Methode auch da zu erproben, wo anscheinend der anders geartete, rein lokale Stoff eine andere Behandlungsweise verlangte. Was wir anstrebten, war die richtige Anwendung der Methode in jedem einzelnen Falle. Es überhebt uns diese Erklärung auch der Pflicht, hier in eingehender Weise Mitteilungen über die Art unserer Ausgabe zu machen.

Wir bemerken nur folgendes:

Gemäss dem Grundsatze, dass der Druck den Text der Vorlage mit möglichster Genauigkeit wiedergeben soll, haben wir alle von uns herrührenden Zusätze, welche notwendig gemacht wurden durch die Schadhaftigkeit des Schreibstoffes oder durch die Zerstörung der Schriftzüge oder

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