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gelegenen heidnischen Thores durch die Möglichkeit eines weiteren Umblicks leichter war, als wenn das Rundell in der Tiefe gelegen

gewesen.

5. Die fünfte Letze: von der Cronen-Scheuer bis zum Hospital, Plan q bis n; Letzmannschaft: 13 mit 2 Letzenmeistern; das Wachthaus hinter Heus Scheuer (1672) oder auf der Schütte (1674). Nachdem wir im Vorhergehenden die Lage der Cronen-Scheuer festgestellt, ergibt sich die Lage der Schütte von selbst; es ist dieselbe, welche wir oben erwähnt haben, zu der (1613) ein gesteinter Weg vom Garten der Krone führte und die selbst abgesteint war, Plan q.

6. Die sechste Letze: vom Hospital bis zum Lohehaus (1661), n bis m; Mannschaft: 21 mit 2 Letzenmeistern; das Wachthaus am Hospital, 1563 der Thurm am Hospital genannt, Plan n. In der Mitte des XVI. Jahrhunderts war das Handwerk der „Lower" verhältnissmässig stark dahier vertreten, indem mindestens sechs Bürger ihm angehörten. Sie wohnten meist zwischen Kochbrunnen und Sonnenberger Thor, wo auch der Lohegarten und die Lohemühle, schon im Jahre 1448 erwähnt, lag. Im folgenden Jahrhundert verschwindet das Handwerk; nachdem im Jahre 1640 noch ein Loher Nic. Koch erwähnt ist, welcher ebenfalls dort wohnte, weist die Aestimation der Handwerker von 1661 keinen Vertreter auf; doch blieb die Erinnerung lebendig und dauerte der Name Lohehaus fort. Da in der Nähe des Lohehauses ebenfalls ein Wachthaus (s. pos. 7) lag, so ist nicht unwahrscheinlich, dass jenes nicht weit von der Schütte (m) sich befand, welche die dortigen Weiher schied. Vielleicht wurde an seiner Stelle die Firnselmühle (1710) errichtet.

7. Die siebente Letze: vom Lohehaus bis zum Sonnenberger Thore, m bis 1; Letzmanschaft: fünf mit einem Letzenmeister; das Wachthaus war das Rundell hinter des Lohers Haus (m) und schützte, wie eben bemerkt, die dabei liegende Schütte; es ist sicherlich das Bolnwerk vom Jahre 1563 und der Thurm auf der Bach" im Besitze von „Hans Lower, der Krauchen Eidam", vom Jahre 1571.

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Die sechste und siebente Letze bilden im Jahre 1651 nur eine einzige.

8. Die achte Letze: vom Sonnenberger Thore bis zur Zwerchmauer am warmen Weiher (1661), Plan 1 bis i, oder bis an den Mühlweiher (1651); Mannschaft: 20 mit zwei Letzenmeistern; das Wachthaus am Sonnenberger Thore; es erfuhr noch im Jahre 1741 eine Reparatur. Die Zwerchmauer trennte den warmen und Nachenweiher und vertrat die Stelle einer Schütte, daher auch hier das Wachthaus für:

9. Die neunte Letze: von der Zwerchmauer bis zum Stadtthore,

i bis e; Mannschaft: 17 mit zwei Letzenmeistern.

Die gesammte Letzmannschaft betrug also 16 Letzenmeister und 107 Bürger, zusammen 123 Bürger; Wittwen und Hofleute waren von der Theilnahme nicht befreit.

Es ist nicht wahrscheinlich, dass die Letzen zu allen Zeiten besetzt waren, nicht einmal im Kriege; in gewöhnlichen Zeiten reichten die Thurm- und Thorwächter sowie die Schlagbäume vor den Thoren aus, auch im Kriege am Tage; nur bei Nacht und wenn Gefahr drohte, wurden sie, aber nicht von allen, besetzt. Die nächtliche Anwesenheit der Letzmannschaft ergibt sich aus dem Umstande, dass im Jahre 1672 die abgegebenen Borde in zwei Wachthäusern verbrannten und durch neue ersetzt werden mussten; man unterhielt offenbar ein Wachtfeuer, dessen unvorsichtige Behandlung den Brand herbeiführte. Die gute Wacht der Wiesbadener Bürger, als in den umliegenden Orten und Städten eine epidemische Krankheit herrschte, rühmt ein Brief vom 11. Januar 1666. Eine Zusammenstellung der Letzen und Wachthäuser s. auf pag. 92.

IV. Die Verpflichtung der Unterthanen zum Mauer- und Weiherbau.

Die Verpflichtung, Weiher und Mauern in gutem Stand zu erhalten, lag wenigstens zum Theil den Bürgern der Stadt und den Bewohnern der dazu gehörigen Dörfer ob. Denn die Befestigung diente ja auch zum Schutze der Bürger, und die Dorfbewohner flüchteten in Zeiten der Noth nach der Stadt, wie es z. B. zu der Zeit, als am Anfange des dreissigjährigen Krieges die Kriegsvölker des Generals Spinola durch die Herrschaft Wiesbaden zogen, vielfach geschah. (Bittschrift der Gemeinde vom 4. Januar 1621.) Noch im Jahre 1734 begründen Schultheiss und Schöffen diese Verpflichtung der Dörfer mit dem Hinweis darauf, dass sie bei gefährlichen Zeiten ihre Sachen herein flüchten und Schutz in der Stadt suchen". So finden wir denn, wie oben erwähnt, schon in den ältesten Rentei-Rechnungen Notizen darüber, dass die Unterthanen an den Weihern gearbeitet; sie erhielten dabei Speisung und Trank aus der herrschaftlichen Küche im Schlossc. Ausdrücklich heisst es ferner in einer Urkunde vom 25. August 1507, dass die Bürger, und in einer vom 9. Februar 1508, dass die Dorfbewohner zu solchen Diensten mit ihren Leibern, Pferden, Geschirr, Kindern, Knechten und Mägden verpflichtet waren. In ähnlicher Weise wird später bei verschiedenen Gelegenheiten der Unterthanen Verpflichtung zur

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Beihülfe bei der Befestigung der Stadt ausgesprochen, und werden unentgeltliche Dienste in Anspruch genommen, wie noch im Jahre 1739 (s. o.).

Eine veränderte Gestalt gab Graf Adolf diesen Leistungen in den Jahren 1507 und 1508, worüber uns zwei Urkunden vorliegen. Dieser Graf beschloss damals seine Stadt und Flecken Wiesbaden „wegen der schweren und schwinden Läuf, derhalb sich täglich Aufruhr zu versehen sind, etlicher Mass zu befridden und zu befestigen", und um den Unterthanen ihre schuldigen Dienste zu erleichtern, erlässt er nach Besprechung mit Schultheiss und Schöffen am 25. August 1507 eine Verordnung, dass die Bürger der Stadt zu Weihnachten, so lange der Bau währt, für ihren Dienst, den sie zu leisten schuldig sind, 40 fl. geben, dafür aber aller anderen Dienste frei und ledig sein sollen; das Geld sollen sie einem von ihnen Verordneten, dem sie Vertrauen schenken, abliefern, der es nach Anweisung und im Beisein des gräflichen Baumeisters oder nach Inhalt eines Zettels verausgaben soll, so weit es reichet und nicht weiter, und nur für den Mauerbau; auch soll die Zahlung aufhören, wenn dieser vollendet ist, worüber in streitigen Fällen ein Schiedsgericht von zwei gräflichen und zwei bürgerlichen Abgeordneten oder ein Obmann, den ein Nachbarfürst setzt, zu entscheiden hat.

Eine im Wesentlichen gleichlautende Verordnung ergeht am 9. Februar 1508 an das Dorf Erbenheim und die dem Grafen angehörigen Leute in Nordenstadt, Igstadt und Bierstadt, denen statt ihrer Dienste die Zahlung von 22 fl. auferlegt wird. Unstreitig ergingen ähnliche Briefe an die anderen Dörfer, Schierstein, Dotzheim, Mosbach, Biebrich und Sonnenberg. Doch sind weder diese Schreiben erhalten, noch besitzen wir Nachricht über die Ausführung der Verordnung und die Verwendung der Gelder. Auch scheint die Art der Verwendung nach einiger Zeit geändert worden zu sein. Denn gegen die Mitte des Jahrhunderts finden wir die zwei städtischen Baumeister als diejenigen Personen, welche dies Geld erheben und verwenden, wie in den Baumeister-Rechnungen 1547-1549; auch ist es nicht auf eine bestimmte Summe fixirt, sondern nach der Zahl der Bewohner, resp. dem Besitze normirt; es hiess damals das Grabengeld und wurde als solches mehrmals der Stadt zu erheben erlaubt. Auch darüber besitzen wir zwei Urkunden, die erste vom 8. Januar 1562; Graf Philipp bewilligt der Gemeinde zu Wiesbaden zu Wiederaufkommen und Erbauung der Pfarrkirchen, Mauern und Thore seiner Stadt und Flecken, dass sie das Grabengeld auf den Dörfern zu Schierstein, Dotzheim, Mosbach, Biebrich, Erbenheim und Bierstadt zehn Jahre lang erheben darf, jährlich von jedem Pferd zwei, desgleichen von einem Heppenhauer, so nicht Pferde

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hat der mit der Sichel Frohndienste leistet, Lexer] zwei Weisspfennig. Gleichlautend ist die Urkunde vom 11. Juni 1572, durch welche das Grabengeld auf weitere zehn Jahre bewilligt wird beidemale zu erheben durch zwei dazu verordnete Bürger, einen aus dem Gericht oder den Geschworenen, einen aus der Gemeinde. Ob die Erhebung noch weiter genehmigt wurde, ist nicht ersichtlich; jedenfalls hatte sie am Anfang des folgenden Jahrhunderts aufgehört, und supplicirt die Gemeinde im Jahre 1609 vergeblich um Wiedereinführung.

Glücklicherweise sind wir über die Höhe des Betrags und die Verwaltung und Verwendung wenigstens einigermassen unterrichtet. Es liegen einige Baumeister-Rechnungen vor, welche uns Aufschluss. gewähren. Denn die Baumeister der Stadt, d. h. nicht technische Beamte, sondern die zur Verwaltung des Bauwesens eingesetzten Bürger, nahmen es, wie oben bemerkt, ein und verrechneten es in ihren Rechnungen. Und zwar finden wir es schon in den Jahren 1547 bis 49, woraus hervorgeht, dass die Verwilligung von 1562 nicht die erste war. Folgende Zusammenstellung lässt die Höhe des Betrags erkennen:

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Verwendet wurden diese Gelder im Jahre 1548 freilich zum geringsten Theile für die Befestigung, sondern fast ganz für neue Glocken nach dem Brande vom Jahre 1547 und für Reparaturen am Gefängnisse

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